Westag AG Rheda-Wiedenbrück Westag AG
("Gesellschaft") - ISIN: DE0007775207 und DE0007775231 -
- WKN: 777 520 und 777 523 - - Eindeutige Kennung des Ereignisses:
GMETWUG00524 - Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, dem 22. Mai 2024, 09:00 Uhr (MESZ), in Düsseldorf, Hotel
Hilton,
Georg-Glock-Straße 20, 40474 Düsseldorf, Raum Hegel, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts für die Gesellschaft, des Berichts des Aufsichtsrats,
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a
Absatz 1 HGB sowie des gesonderten nichtfinanziellen Berichts gemäß
§ 289b Absatz 3 HGB für das Geschäftsjahr 2023
Die gemäß §§ 175 Absatz 2, 176 Absatz 1 AktG zugänglich zu
machenden Unterlagen können im Internet unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/ |
eingesehen und heruntergeladen werden. Sie werden den Aktionären
auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt
daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das
Geschäftsjahr 2023 in Höhe von € 4.004.228,28 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung an die Stammaktionäre: €
0,90 Dividende je Aktie auf die
dividendenberechtigten 2.775.038 Stammaktien |
€ 2.497.534,20 |
Ausschüttung an die Vorzugsaktionäre: €
0,96 Dividende je Aktie auf die
dividendenberechtigten 1.569.473 Vorzugsaktien |
€ 1.506.694,08 |
Summe der Ausschüttungen |
€ 4.004.228,28 |
Bilanzgewinn |
€ 4.004.228,28 |
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die
Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am Montag, dem 27. Mai 2024, fällig.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die
|
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Niederlassung Bielefeld, Kreuzstraße 35, 33602 Bielefeld,
|
zum Abschlussprüfer und zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2024
zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr.
537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014) auferlegt wurde.
|
6. |
Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für
das Geschäftsjahr 2024
Nach der am 05. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate
Sustainability Reporting Directive („CSRD“) müssen große
kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern
bereits für nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre
ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der
extern durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des
jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen Prüfer oder einen
unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist.
Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 06. Juli 2024 in
nationales Recht umzusetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass
der deutsche Gesetzgeber zeitnah ein Umsetzungsgesetz verabschieden
und dieses bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist auch in Kraft treten
wird.
Der Aufsichtsrat schlägt daher auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor,
|
die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Niederlassung Bielefeld, Kreuzstraße 35, 33602 Bielefeld,
|
zum Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das
Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts
Der Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich
einen Vergütungsbericht zu erstellen und diesen der
Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung
vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist im Anschluss
an diese Tagesordnung als Anhang zu Tagesordnungspunkt 7
wiedergegeben und kann außerdem im Internet unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/ |
auch während der Hauptversammlung eingesehen und heruntergeladen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
|
8. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 6 der Satzung der
Gesellschaft in Verbindung mit §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG in
Verbindung mit §§ 1 Absatz 1, 4 Absatz 1 DrittelbG aus sechs
Mitgliedern zusammen, wobei vier Mitglieder als Vertreter der
Aktionäre von der Hauptversammlung zu wählen sind. Mit Ablauf der
Hauptversammlung am 22. Mai 2024 endet die Amtszeit von Herrn
Dr.-Dipl. Ing. Herbert Müller. Zudem hat Herr Anne Schouten sein
Amt zum Tag der Hauptversammlung niedergelegt. Aus diesem Grund
sind Neuwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich. Herr
Dr.-Dipl. Ing. Müller steht für eine Wiederwahl zur Verfügung.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag des
Nominierungsausschusses vor, die folgenden Kandidaten zu
Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen:
a) |
Herrn Dr.- Ing. Herbert Müller, Ingenieur, wohnhaft in
Heiligenhaus - Isenbügel,
|
b) |
Herrn André Horbach, Vorstandsmitglied bei der Broadview
Industries B.V., `s-Hertogenbosch, Niederlande, wohnhaft in
Kapellen, Belgien.
|
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung am 22. Mai 2024 für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2027 beschließt. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat
als Einzelwahl durchzuführen.
Herr Müller ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Ewald Dörken
AG, Herdecke.
Darüber hinaus ist Herr Müller weder Mitglied in einem anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.
Herr Müller ist derzeit Mitglied des Aufsichtsrats der
Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Müller nach Einschätzung
des Aufsichtsrats in keinen weiteren gemäß dem Deutschen Corporate
Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zur Gesellschaft oder zu deren Konzernunternehmen, den
Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär.
Herr Horbach ist Vorstandsmitglied der Broadview Industries
B.V., `s-Hertogenbosch, Niederlande.
Darüber hinaus ist Herr Horbach weder Mitglied in einem anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.
Herr Horbach steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen
weiteren gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur
Gesellschaft oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der
Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten vergewissert, dass diese den für die Tätigkeit als
Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu erwartenden
Zeitaufwand erbringen können.
Herr Müller und Herr Horbach verfügen über Sachverstand auf dem
Gebiet der Rechnungslegung gemäß § 100 Abs. 5 AktG und der
Empfehlung D.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Lebenslauf der vorstehend genannten Kandidaten mit weiteren
Angaben zu ihren jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und
Erfahrungen können im Internet unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/ |
eingesehen und heruntergeladen werden.
Die Wahlvorschläge berücksichtigten die vom Aufsichtsrat für
seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die
Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für
das Gesamtgremium an. Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind
mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.
|
II. |
WEITERE INFORMATIONEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER
HAUPTVERSAMMLUNG
|
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung der Aktionärsrechte
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der
Aktionärsrechte (Stamm- und Vorzugsaktionäre), insbesondere zur
Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktionäre), sind nur diejenigen
Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die
sich bis spätestens zum Ablauf des 15. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ)
unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
Westag AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
oder per E-Mail an inhaberaktien@linkmarketservices.de
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte
nachgewiesen haben („ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre“). Als
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ist
ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den
Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausreichend und
erforderlich („Nachweis“). Der Nachweis hat sich nach dem durch das
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(Zukunftsfinanzierungsgesetz) geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG
auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung,
mithin den 30. April 2024, 24.00 Uhr (MESZ), zu beziehen
(„Nachweisstichtag“). Soweit Aktien betroffen sind, die am
Nachweisstichtag nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten
Aktiendepot verwahrt werden, kann der Nachweis durch Bescheinigung
der Gesellschaft, eines Notars, einer Wertpapiersammelbank oder
eines Kreditinstituts innerhalb der Europäischen Union geführt
werden.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird dem Aktionär eine
Eintrittskarte für die Hauptversammlung übersandt. Aktionäre, die
bei ihrem depotführenden Institut rechtzeitig eine Eintrittskarte
angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes wird in diesem Fall durch die
Depotbank erbracht. Trotz rechtzeitiger Anmeldung kann es im
Einzelfall vorkommen, dass ein Aktionär die Eintrittskarte nicht
rechtzeitig erhält. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren
organisatorischen Abwicklung. In einem solchen Fall können
Aktionäre vor der Hauptversammlung bei der vorgenannten
Anmeldestelle prüfen lassen, ob sie im Meldebestand aufgeführt
sind. Sofern Sie dort erfasst sind, können Aktionäre an der
Hauptversammlung teilnehmen und erhalten vor Ort eine
Eintrittskarte.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung der Aktionärsrechte (Stamm- und
Vorzugsaktionäre), insbesondere die Ausübung des Stimmrechts (nur
Stammaktionäre), als Aktionär nur, wer den auf den Nachweisstichtag
bezogenen Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und insbesondere der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei im Verhältnis zur Gesellschaft ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag, ohne
dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einhergeht. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. die Veräußerung oder der Erwerb
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen. Für die Dividendenberechtigung sind
der Nachweis und der Nachweisstichtag ohne Bedeutung.
Ausübung der Aktionärsrechte durch einen
Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen, können ihr Stimmrecht (nur Stammaktionäre) und ihre
sonstigen Rechte (Stamm- und Vorzugsaktionäre) in der
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, insbesondere durch
einen Intermediär (zum Beispiel ein Kreditinstitut), eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere
Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine
fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Intermediär (zum Beispiel ein Kreditinstitut),
eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen
nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigt werden, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB).
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die
Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder
mehrere von ihnen zurückzuweisen.
Stammaktionäre, die einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen
nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir
darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden
Institutionen oder Personen möglicherweise eine gesonderte Form der
Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher in
diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der
Vollmacht ab.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten erbracht werden oder
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder per Fax
oder elektronisch per E-Mail bis zum 21. Mai 2024, 24:00h(MESZ) -
Zeitpunkt des Zugangs - an folgende Adresse erfolgen:
Westag AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Ein Vollmachtsformular befindet sich auf der Rückseite der
Eintrittskarte, die nach der ordnungsgemäßen Anmeldung zugeschickt
wird. Zudem ist ein entsprechendes Formular zur Vollmachtserteilung
im Internet unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
erhältlich.
Darüber hinaus bieten wir unseren Stammaktionären an, dass sie
sich durch einen von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen
können. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt
das Stimmrecht im Fall seiner Bevollmächtigung nur weisungsgebunden
aus. Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, muss er daher neben der Vollmacht zwingend
Weisungen erhalten, wie das Stimmrecht zu jedem relevanten
Tagesordnungspunkt ausgeübt werden soll. Soweit eine ausdrückliche
und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter
für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Der
Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich das Stimmrecht ausüben und
keine weitergehende Rechte wie Frage- oder Antragsrechte
wahrnehmen. Auch im Falle der Bevollmächtigung des von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind eine
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter
Nachweis des Anteilsbesitzes nach vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Stammaktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen wollen, benötigen dazu eine Eintrittskarte zur
Hauptversammlung. Das auf der Rückseite dieser Eintrittskarte
abgedruckte Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung ist
ausgefüllt und in Textform zusammen mit der Vorderseite der
Eintrittskarte bis spätestens am 21. Mai 2024, 24:00h (MESZ) -
Zeitpunkt des Zugangs - an die folgende Adresse zu senden:
Westag AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Ein entsprechendes Formular zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an einen von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist zudem im Internet unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
erhältlich.
Der Stimmrechtsvertreter ist an die Weisungen gebunden. Ohne
Weisungen sind die Vollmachten ungültig.
Alternativ ist eine Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters
der Gesellschaft während der Hauptversammlung durch dort anwesende
oder vertretene Aktionäre oder Aktionärsvertreter bis zum Ende der
Generaldebatte möglich.
Die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft
schließt die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht
aus. Die persönliche Teilnahme eines Stammaktionärs oder eines
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt aber als
Widerruf der vor der Hauptversammlung dem Stimmrechtsvertreter
erteilten Vollmacht.
Weitere Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und
muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum 21. April 2024 bis 24:00 Uhr (MESZ),
ausschließlich unter folgender Adresse zugehen:
Westag AG
Vorstand
Hellweg 15
33378 Rheda-Wiedenbrück
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über das Ergänzungsverlangen halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Absatz 1 AktG
mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß den §§
126 und 127 AktG
Gemäß § 126 Absatz 1 AktG kann jeder Aktionär Gegenanträge zu
einzelnen oder mehreren Vorschlägen von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden.
Jeder Aktionär kann der Gesellschaft außerdem nach näherer Maßgabe
von § 127 AktG Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern übermitteln. Gegenanträge müssen mit
einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge bedürfen keiner
Begründung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden von der
Gesellschaft zugänglich gemacht, sofern sie der Gesellschaft
spätestens am 07. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden
Adresse zugehen:
Westag AG
Vorstand
Hellweg 15
33378 Rheda-Wiedenbrück
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären bleiben unberücksichtigt. Zugänglich zu machende
Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden einschließlich des
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
unverzüglich veröffentlicht.
Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines
Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags
absehen, wenn die Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 AktG (i.V.m. §
127 Satz 1 AktG) vorliegen. Wahlvorschläge werden zudem nur
zugänglich gemacht, wenn sie im Fall von Vorschlägen zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern den Namen, den
ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person (§ 124
Absatz 3 Satz 4 AktG) sowie im Fall von Vorschlägen zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1
Satz 5 AktG enthalten.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten und
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge
nur dann zur Abstimmung gelangen können, wenn sie während der
Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG jedem
Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (§ 122
Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 AktG) können im Internet
unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen und heruntergeladen werden.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß
§ 124a AktG
Diese Einberufung, die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden
Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter der Internetadresse
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
Informationen gemäß Tabelle 3 Block E Ziffern 3, 4 und 5 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 vom 3. September
2018
Die zu den Tagesordnungspunkten 1, 7 und 8 zugänglich zu
machenden Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft
veröffentlicht und unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich.
Die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 2, 3, 4, 5, 6 und 8
hat verbindlichen Charakter. Die Abstimmung über den
Tagesordnungspunkt 7 hat empfehlenden Charakter.
Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis einschließlich 8 können die
Aktionäre mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen oder sich der Stimme
enthalten (nicht an der Abstimmung teilnehmen).
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
der Gesellschaft werden personenbezogene Daten der Aktionäre
und/oder der von diesen bevollmächtigten Vertretern verarbeitet.
Darüber hinaus werden diese Daten für damit im Zusammenhang
stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten
(z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet.
Einzelheiten hierzu können unseren Datenschutzinformationen
entnommen werden, die auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar sind.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung gemäß § 49 Absatz 1 Nr. 1 WpHG
Von den insgesamt 4.344.511 Stückaktien entfallen 2.775.038 auf
Stammaktien und 1.569.473 auf Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Im
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind alle
2.775.038 Stammaktien stimmberechtigt. Jede Stammaktie gewährt eine
Stimme. Mit den Vorzugsaktien ist satzungsmäßig kein Stimmrecht,
aber ein Teilnahmerecht verbunden.
Rheda-Wiedenbrück, im April 2024
WESTAG AG
Der Vorstand
Anhang zu Tagesordnungspunkt 7
VERGÜTUNGSBERICHT
63 |
Vergütung der Vorstandsmitglieder |
69 |
Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder |
71 |
Prüfungsvermerk |
VERGÜTUNGSBERICHT
Vorbemerkungen
Dieser Vergütungsbericht stellt die individuelle Vergütung der
gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Vorstands der Westag AG
(im Folgenden auch die „Gesellschaft“) und die Vergütung der
gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2023 dar. Bei diesem Vergütungsbericht handelt es
sich um einen Bericht gemäß § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes
zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II).
Weiterhin werden die Anforderungen des deutschen
Handelsgesetzbuches (HGB) und die Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) befolgt. Die jährliche Erstellung
des Vergütungsberichts nach § 162 AktG liegt in der Verantwortung
des Vorstands und des Aufsichtsrats. Der Bericht folgt dem Konzept,
dass Vergütungen angegeben werden, wenn diese gewährt bzw.
geschuldet sind. Demnach ist eine Vergütung im Vergütungsbericht
anzugeben, wenn die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder
mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden ist
(erdienungsorientierte Sichtweise).
Vergütung der Vorstandsmitglieder
Grundzüge des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Westag AG
basiert auf den gesetzlichen Vorgaben für die Vorstandsvergütung,
insbesondere §§ 87 und 87a AktG, sowie den Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16.
Dezember 2020.
Das vorliegende Vergütungssystem wurde vom Aufsichtsrat in
seiner Sitzung am 23. März 2022 beschlossen, der am 19. Mai 2022
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 1
AktG zur Billigung vorgelegt und mit einer Zustimmung von 99,2390 %
gebilligt. Es ergaben sich aufgrund der hohen Zustimmungsquote
keinerlei Anpassungen. Das Vergütungssystem gilt rückwirkend für
alle ab dem 1. Januar 2022 beginnenden oder verlängerten
Vorstandsanstellungsverträge.
Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung am 31. Mai 2023
erfolgte die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022 mit einer Zustimmung
von 99,3025 %. Es ergaben sich keine Aspekte, die hinsichtlich des
Vergütungssystems oder dessen Umsetzung in der
Vergütungsberichterstattung zu berücksichtigen sind.
Das Vergütungssystem wird für die Dauer seiner Gültigkeit,
mindestens jedoch für zehn Jahre, öffentlich zugänglich gehalten.
Ebenso wird dieser Bericht wenigstens für zehn Jahre auf der
Homepage der Gesellschaft öffentlich zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat folgende wesentliche Grundsätze für das
Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder formuliert:
- |
Förderung der Strategie der Gesellschaft
|
- |
Förderung der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft
|
- |
Leistungsorientierung
|
Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des
Vorstandsvergütungssystems
Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem jährlich und
entscheidet entsprechend über potenziellen Anpassungsbedarf. Der
Personalausschuss bereitet die Entscheidungen des Aufsichtsrats
über das Vergütungssystem sowie die Vergütung der
Vorstandsmitglieder vor. Bei Beschlussfassungen des Aufsichtsrats
über Änderungen des Vergütungssystems, mindestens aber alle vier
Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur
Billigung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat überprüft gegebenenfalls die Angemessenheit der
Gesamtvergütung sowie der einzelnen Vergütungsbestandteile für
jedes Vorstandsmitglied unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und
persönlichen Leistungen sowie der wirtschaftlichen Lage, des
Erfolgs und der Zukunftsaussichten der Gesellschaft.
Im Rahmen einer solchen Überprüfung berücksichtigt der
Aufsichtsrat alle relevanten Aspekte einschließlich anwendbarer
Marktvergleiche, der Vergütung der Führungskräfte und der
Belegschaft insgesamt und wie sich die Vergütung im Laufe der Zeit
entwickelt hat.
Der Vertrag mit dem Mitglied Herrn Harald Pichler wurde mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2022 bereits nach Maßgabe des neuen
Vergütungssystems aus dem Jahr 2022 geschlossen und Ende 2023 bis
zum 31. Dezember 2025 verlängert. Zum 1. Juni 2022 hat der
Aufsichtsrat Herrn Joris Beerman für eine Übergangszeit in den
Vorstand berufen. Er erhält als Chefjustiziar der Broadview Holding
B.V. keine gesonderte Vergütung für die Vorstandstätigkeit.
Vergütungsbestandteile und die Vergütungsziele für
2023
Überblick und relativer Anteil der einzelnen Bestandteile an
der Zielgesamtvergütung
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus
folgenden Vergütungsbestandteilen zusammen:
- |
der festen Vergütung, bestehend aus Grundgehalt und
Nebenleistungen, sowie
|
- |
der variablen Vergütung, bestehend aus einem jährlichen Bonus
und einer langfristigen variablen Vergütung (Long-term Incentive
Plan, LTIP, oder Long-term Bonus, LTB).
|
Der maximale jährliche Bonus beträgt zwischen 50 % und 100 % des
Grundgehalts.
Die Gesamtvergütung unter dem LTIP beträgt maximal 70 % bis 100
% des kumulierten Grundgehalts über die gesamte Bemessungsperiode
des LTIP, die zwischen drei und fünf Jahre beträgt. Die
Gesamtvergütung unter dem LTB beträgt maximal 50 % des kumulierten
Grundgehalts über die gesamte Bemessungsperiode des LTB, die
zwischen zwei und vier Jahre betragen kann.
Die Höhe des jährlichen Bonus und des LTIP/LTB hängt von den
Leistungen der Gesellschaft und den individuellen Zielen der
Vorstandsmitglieder ab.
Eine aktienbasierte Vergütung wird nicht gewährt. Der
Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass der auf dem Cashflow basierende
LTIP die tatsächliche Wertschöpfung reflektiert und sich objektiver
an den zugrunde liegenden Leistungen der Gesellschaft bemisst,
sodass dadurch auch die langfristigen Ziele besser gesichert
werden. Auch die Zieldefinitionen unter dem LTB werden als adäquate
Alternative zur Reflexion der langfristigen Wertentwicklung des
Unternehmens gesehen.
Der Vertrag von Harald Pichler sieht einen Long-term Bonus vor
und keinen LTIP.
Zielvergütung für das Geschäftsjahr
2023 |
Vergütungsbestandteil in € |
Herr Pichler |
Grundvergütung |
435.000 |
Nebenleistungen |
15.499 |
Einjährige variable Vergütung |
312.000 |
Mehrjährige variable Vergütung
(Anteil) |
150.000 (2022-2023) |
Gesamt |
900.499 |
Feste Vergütungsbestandteile
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein jährliches Grundgehalt, das
in zwölf gleichen Raten monatlich ausgezahlt wird.
Im Hinblick auf Nebenleistungen haben die Vorstandsmitglieder
insbesondere Anspruch auf eine Unfallversicherung, einen
Dienstwagen (der auch privat genutzt werden darf) und einen
Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Außerdem
unterhält die Gesellschaft für die Vorstandsmitglieder eine
D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) mit
einem Selbstbehalt, der den Anforderungen des § 93 Abs. 2 Satz 3
AktG entspricht.
Variable Vergütungsbestandteile
Jährlicher Bonus
(i) Leistungskriterien
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf einen jährlichen
Bonus in Abhängigkeit von der Erreichung der Leistungsziele im
jeweiligen Geschäftsjahr. Die Ziele des jährlichen Bonus werden vom
Aufsichtsrat im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres
festgelegt. Der Höchstbetrag beträgt jeweils zwischen 50 % und 100
% des Grundgehalts.
Der Aufsichtsrat setzt sowohl finanzielle als auch
nicht-finanzielle Leistungskriterien für die Festlegung der Ziele
des jährlichen Bonus an. Ein Leistungskriterium ist das bereinigte
EBITDA gemäß IFRS. Das Leistungskriterium
„Nichtfinanziell-strategisch“ betrifft die Implementierung der
Strategie „von Volumen zu Wertigkeit“, Verbesserungen in der
Arbeitssicherheitskultur und der Nachhaltigkeit sowie prozessuale
und organisatorische Verbesserungen, wie die erfolgreiche Umsetzung
organisatorischer Änderungen. Das Leistungskriterium
„Strategisch-finanziell“ betrifft die Steigerung von Effizienz und
Produktivität sowie die Realisierung von Kosteneinsparpotenzialen.
Alle Kriterien zielen darauf ab, die Erreichung der Geschäftsziele
und die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern.
(ii) Zielerreichung für 2023
Am Ende des Geschäftsjahres stellt der Aufsichtsrat nach
billigem Ermessen die Erreichung der individuellen Ziele der
Vorstandsmitglieder fest. Der jährliche Bonus wird normalerweise
durch eine Einmalzahlung Ende Dezember ausgezahlt. Für das
abgelaufene Geschäftsjahr findet die Auszahlung im ersten Quartal
des Folgejahres statt. Beginnt oder endet die Amtszeit während
eines Geschäftsjahres, wird der jährliche Bonus pro rata temporis
festgesetzt. Die Zielerreichung ist bei 100 % gedeckelt.
(iii) Ermittlung der Auszahlung
Der jährliche Bonus wird normalerweise durch eine Einmalzahlung
Ende Dezember ausgezahlt. Beginnt oder endet die Amtszeit während
eines Geschäftsjahres, wird der jährliche Bonus pro rata temporis
festgesetzt.
Höhe der Jahresboni 2023 in
€ |
Herr Pichler |
| 292.000 |
Langfristige variable Vergütung
(i) Leistungskriterien
Die Vorstandsmitglieder nehmen grundsätzlich an einem
langfristigen variablen Vergütungsprogramm teil. Dieses umfasst
einen Bemessungszeitraum von drei bis fünf Jahren und basiert auf
der mittelfristigen finanziellen Prognose zum Zeitpunkt des
Teilnahmebeginns.
Der LTIP wird ermittelt als:
- |
Summe des Cashflows für jedes Jahr der Bemessungsperiode,
ermittelt auf der Grundlage des geprüften und festgestellten
(gegebenenfalls konsolidierten) Jahresabschlusses der
Gesellschaft,
|
- |
multipliziert mit dem Bonusprozentsatz - einem vereinbarten
Prozentsatz - und
|
- |
multipliziert mit der Bonuspunktzahl - der festgelegten
prozentualen Punktzahl in Bezug auf den maximalen jährlichen Bonus.
Wenn beispielsweise der maximale jährliche Bonus in einem
bestimmten Geschäftsjahr 100.000 € brutto beträgt und der
Aufsichtsrat festlegt, dass der jährliche Bonus für dieses
bestimmte Jahr 75.000 € brutto beträgt, dann beträgt die
Bonuspunktzahl 75 %.
|
Zielerreichung gemessen am
Höchstbetrag |
|
Leistungskriterium |
Relativer Anteil in % |
Zielwert in Mio. € |
Zielerreichung in % |
Zielerreichung gesamt in % |
Herr Pichler |
Bereinigtes EBITDA |
25 |
10,5 = 0 % |
100 |
94 |
|
|
13,0 = 100 % |
|
Nichtfinanziell-strategisch |
60 |
überwiegend qualitativ |
96 |
Strategisch-finanziell |
15 |
überwiegend qualitativ |
77 |
Die wesentlichen Voraussetzungen der langfristigen variablen
Vergütung sind:
- |
die fortwährende Anstellung des Vorstandsmitglieds bis zum
Ablauf der jeweiligen Bemessungsperiode;
|
- |
keine (Teil-)Zahlung bei einem vorzeitigen freiwilligen
Ausscheiden oder einer Abberufung (nur im Todesfall oder bei voller
Arbeitsunfähigkeit kann eine anteilige Zahlung angeboten
werden);
|
- |
die maximale Auszahlung unter dem LTIP ist auf einen festen
Höchstbetrag begrenzt.
|
Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass der Cashflow als
Ausgangsgröße in Kombination mit der Bonuspunktzahl und dem
Bonusprozentsatz die langfristige Steigerung des Unternehmenswertes
der Gesellschaft präzise und angemessen widerspiegelt. Der
langfristige Bonus übersteigt somit den kurzfristigen Bonus und
sorgt für eine nachhaltige und langfristige Anreizwirkung der
Vorstandsmitglieder. Damit soll verhindert werden, dass
Zielkonflikte aus einjährigen Zielen den übergeordneten Zielen in
der Unternehmensentwicklung zuwiderlaufen. So soll eine nachhaltige
Entwicklung der Gesellschaft sichergestellt werden.
Der Aufsichtsrat kann beschließen, Vorstandsmitgliedern anstelle
des LTIP eine langfristige Bonusmöglichkeit einzuräumen (LTB). Der
LTB beruht auf der Erreichung von Leistungszielen, die auf dem
Budget für einen Bemessungszeitraum von zwei bis vier Jahren
basieren.
Die Ziele des LTB werden vom Aufsichtsrat im ersten Quartal des
ersten Geschäftsjahres des Bemessungszeitraums festgelegt. Hierbei
handelt es sich um die Entwicklung des Cashflows und des EBITDA
gemäß IFRS innerhalb der Bonusperiode.
Der Aufsichtsrat kann anstelle von LTIP einen LTB anbieten, wenn
er den Schwerpunkt auf die Erreichung bestimmter, spezifischerer
langfristiger Ziele legen möchte.
Der LTB wird normalerweise im Dezember des letzten Jahres des
jeweiligen Bemessungszeitraums ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte
im Januar 2024.
(ii) Zielerreichung für 2023
Die Auszahlung des LTB für den Vorstand Pichler erfolgt erst am
Ende des vereinbarten Zeitraumes im Jahr 2024. Es handelt sich um
Ziele, deren Erreichen erst nach Ablauf der Bemessungsperiode
ermittelt wird.
(iii) Ermittlung der Auszahlung
Die Auszahlung des LTIP erfolgt, nachdem die Hauptversammlung
den (gegebenenfalls konsolidierten) Jahresabschluss der
Gesellschaft für das letzte Geschäftsjahr der Bemessungsperiode
festgestellt hat bzw. dieser ihr vorgelegt wurde.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, den LTIP bei strukturellen
Veränderungen, die die Gesellschaft betreffen, wie z. B.
Verschmelzungen, Ausgliederungen von Beteiligungen oder
wesentlichen Vermögensgegenständen, Akquisitionen von Beteiligungen
oder wesentlichen Vermögensgegenständen, nach freiem Ermessen und
einseitig zu ändern.
Im Jahr 2023 hat es keine solche Änderung aufgrund struktureller
Veränderungen gegeben.
Malus und Clawback (Rückforderung oder Reduzierung variabler
Vergütung)
Die Vorstandsanstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern
enthalten keine sogenannten „Malus- und Clawback“-Klauseln, die es
dem Aufsichtsrat ermöglichen würden, bereits gezahlte variable
Vergütungen ganz oder teilweise zurückzufordern. Allerdings finden
die gesetzlichen Vorschriften, die ähnliche Ziele verfolgen (§ 87a
Abs. 2 Satz 2, § 87 Abs. 2 AktG), weiterhin Anwendung.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde von diesen Regelungen kein Gebrauch
gemacht.
Zusagen Altersversorgung
Die Mitglieder des Vorstands sind für ihre Altersversorgung
selbst verantwortlich. Der Aufsichtsrat kann entscheiden, in
Einzelfällen einen festen jährlichen Beitrag zur Finanzierung der
Altersversorgung zu gewähren, der in Höhe eines Fixbetrags nach
oben begrenzt ist.
Es wurden keine Zahlungen an Vorstände nach diesen Grundsätzen
geleistet oder sind geschuldet.
Vergütung für Nebentätigkeiten
Die Vorstandsmitglieder erhalten keine gesonderte Vergütung,
wenn sie die Funktion als Vorstand oder Aufsichtsrat eines
Unternehmens der Broadview Holding B.V. ausüben. Eine anderweitige
geschäftliche Tätigkeit sowie die Mitgliedschaft in einem Vorstand,
Beirat oder Aufsichtsrat anderer Unternehmen bedürfen der
vorherigen Zustimmung der Gesellschaft, wobei der Aufsichtsrat
jeweils entscheidet, ob eine etwaige Vergütung aus diesen
Tätigkeiten auf die Vergütung als Vorstandsmitglied angerechnet
wird.
Maximalvergütung
Die maximale Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder
für ein Jahr beträgt zwischen 400.000 € und 800.000 € (inklusive
Festgehalt und jährlichem Bonus; exklusive LTIP/LTB). Jegliche
Zahlungen unter dem LTIP/LTB werden erst am Ende des jeweiligen
Bemessungszeitraums fällig und es erfolgen keine vorzeitigen
Zahlungen außer im Fall des Todes oder der permanenten
Arbeitsunfähigkeit. Der Höchstbetrag unter dem LTIP beträgt
zwischen 70 % und 100 % des kumulierten Grundgehalts über den
jeweiligen Bemessungszeitraum und hängt somit von der Zahl der
relevanten Jahre und dem Grundgehalt des betreffenden
Vorstandsmitglieds ab. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche
jährliche Höchstgrenze für den LTIP zwischen 200.000 € und 400.000
€. Die durchschnittliche jährliche Höchstgrenze für den LTB beträgt
200.000 €.
Individuelle Maximalvergütungen für
2023 |
Vergütungsbestandteil in € |
Herr Pichler (Vorsitzender) |
| Max.-Vergütung |
Ist-Vergütung |
Grundvergütung |
435.000 |
435.000 |
Nebenleistungen |
15.499 |
15.499 |
Einjährige variable Vergütung |
312.000 |
292.000 |
Mehrjährige variable Vergütung
(Anteil) |
150.000 (2022-2023) |
150.000 |
Gesamt |
912.499 |
892.499 |
Leistungen bei Vertragsbeendigung
Vorstandsanstellungsverträge werden in der Regel mit einer
Laufzeit von drei bis fünf Jahren geschlossen. Die
Vorstandsanstellungsverträge enden am jeweiligen Laufzeitende, ohne
dass es einer Kündigung bedarf. Im Falle einer Wiederbestellung des
jeweiligen Vorstandsmitglieds wird ein neuer
Vorstandsanstellungsvertrag geschlossen.
Bei vorzeitiger Beendigung des Anstellungsvertrags eines
Vorstandsmitglieds ist eine etwaige Abfindungszahlung vertraglich
auf das Zweifache des Jahresgrundgehalts begrenzt
(Abfindungshöchstgrenze) und darf nicht höher sein als die
Vergütung für die Restlaufzeit des Vorstandsanstellungsvertrags,
die ohne die vorzeitige Beendigung des Vertrags geschuldet wäre.
Auf die Abfindung wird eine etwaige Ausgleichszahlung wegen eines
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots angerechnet.
Die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern enthalten
keine Kontrollwechsel-Klauseln (Change-of-Control-Klauseln), die
für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages aufgrund
eines Kontrollwechsels Vorteile gewähren.
Vergütung der Vorstandsmitglieder für 2023
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AktG sind die „gewährten
und geschuldeten“ Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder
individualisiert anzugeben. Diese Angabe entspricht dem Konzept der
erdienungsorientierten Sichtweise.
Individualisierte Gesamtvergütung
der Vorstandsmitglieder für 2023 |
Gesamtvergütung
in € |
Herr Pichler
Vorstand seit 01.01.2022 |
Herr Engelen
Vorstand bis 31.05.2022 |
Herr Zumholte
Vorstand bis 31.03.2022 |
| 2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
Gehalt |
435.000 |
420.000 |
0 |
101.250 |
0 |
57.000 |
Jahresbezogener Bonus |
292.000 |
282.000 |
0 |
85.000 |
0 |
30.000 |
Leistung bei Vertragsbeendigung |
0 |
| 0 |
30.375 |
228.000 |
408.000 |
Gesamtvergütung |
727.000 |
702.000 |
0 |
216.625 |
228.000 |
495.000 |
Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder
Ehemalige Vorstandsmitglieder oder ihre Hinterbliebenen
erhielten im Geschäftsjahr 2023 Bezüge in Höhe von 401 T€ (2022:
390 T€). Bei der folgenden Auflistung handelt es sich um gezahlte
Ruhegehälter für ehemalige Vorstandsmitglieder sowie letzte
Zahlungen für ehemalige Vorstände zum Vertragsende.
Geschäftsjahr 2023
in € |
Herr Dr. Paulitsch
Vorstand bis zum 31.12.2011 |
| 17.994 |
Geschäftsjahr 2023
in € |
Herr Zumholte
Vorstand bis zum 31.03.2022 |
| 228.000 |
Die restlichen Zahlungen sind ebenfalls Ruhegehälter, die
entweder an ehemalige Vorstandsmitglieder, die länger als zehn
Jahre aus dem Vorstand ausgeschieden sind, oder an deren Witwen
gezahlt werden.
Hinsichtlich der Pensionsverpflichtungen besteht eine
Rückstellung, die im Geschäftsjahr 2023 nach HGB zum Bilanzstichtag
eine Höhe von 3.980 T€ aufwies (2022: 3.976 T€).
Vergleichende Darstellung mit der Ertragsentwicklung und mit
der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer der
Gesellschaft
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen
Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der
Ertragsentwicklung der Gesellschaft. Als Basis für den Vergleich
wird die prozentuale Veränderung der den Mitgliedern des Vorstands
im jeweiligen Geschäftsjahr jeweils zugeflossenen Beträge zugrunde
gelegt. Die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird anhand der
Umsatzerlöse und des bereinigten EBITDA (Ergebnis vor
Abschreibungen, Zinsen und Steuern) gemäß der internen Steuerung
nach IFRS bei der Westag AG dargestellt.
Vergleichende Darstellung
Vorstandsvergütung |
Jährliche Veränderung in % |
Veränderung 2023 gegenüber
2022 |
Veränderung 2022 gegenüber
2021 |
Veränderung 2021 gegenüber
2020 |
Herr Pichler |
+ 3,56 % |
| |
Herr Sindram |
- 100 % |
- 84,5 %** |
+ 29 %* |
Herr Engelen |
- 100 % |
- 31,2 % |
- 11,3 % |
Herr Zumholte |
- 25 % |
+ 62,8 % |
- 14,2 % |
Ertragskennziffern |
|
| |
Umsatz |
- 9,7 % |
+ 5,5 % |
- 3,4 % |
EBITDA gemäß IFRS |
+ 8,3 % |
+ 40,4 % |
+ 41,2 % |
Durchschnittliche Vergütungsentwicklung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis |
| + 3,51 % |
- 5,85 % |
+ 3,0 % |
* 2020 unterjähriger Eintritt ohne Leistungen bei
Vertragsbeendigung.
** 2022 ausschließlich Karenzentschädigung.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung
der Mitarbeiter an den deutschen Standorten zurückgegriffen. Die
Vergütungen von Vorständen und Auszubildenden sind nicht
berücksichtigt. Aufgrund der Tariferhöhung ab April 2023 in Höhe
von 2,2 % und aufgrund der verminderten Kurzarbeit ist die
Vergütung der Arbeitnehmer im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr
gestiegen.
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Grundzüge des Vergütungssystems für die
Aufsichtsratsmitglieder
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der
Westag AG geregelt, die auf der Internetseite der Gesellschaft
dauerhaft verfügbar und zugänglich ist. Die Vergütung des
Aufsichtsrats wird in regelmäßigen Abständen überprüft. Zuletzt
wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat durch die
Hauptversammlung am 20. Mai 2021 gebilligt.
Gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung erhalten die Mitglieder des
Aufsichtsrats eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
Vergütung, die sich für das einzelne Mitglied auf 12 T€, für den
Vorsitzenden auf 40 T€ und für dessen Stellvertreter auf 30 T€
beziffert. Jedes Mitglied eines Ausschusses erhält für jede
Ausschussmitgliedschaft eine zusätzliche Vergütung von 2,5 T€.
Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört
haben, erhalten für ihre Tätigkeit eine zeitanteilige Vergütung.
Eine variable Vergütung ist nicht vorgesehen.
Gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung werden den Mitgliedern des
Aufsichtsrats die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden
Auslagen erstattet, zu denen auch die etwa anfallende Umsatzsteuer
zu rechnen ist. Ein Sitzungsgeld wird nicht gezahlt. Gemäß § 12
Abs. 3 der Satzung wird für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zu
marktkonformen und angemessenen Bedingungen abgeschlossen; die
hieraus erwachsenden Beitragslasten einschließlich der hierauf
entfallenden Versicherungssteuer trägt die Gesellschaft.
Die Festlegung einer Maximalvergütung ist für den Aufsichtsrat
nicht notwendig, da sich die Vergütung lediglich aus einer
Fixvergütung zusammensetzt.
Den Aufsichtsratsmitgliedern wurden wie in den Vorjahren weder
Kredite noch Vorschüsse gewährt, noch wurden zu ihren Gunsten
Haftungsverhältnisse eingegangen.
Für den Aufsichtsrat bestehen keine Aktienoptionsprogramme und
ähnlichen wertpapierorientierten Anreizsysteme.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder belief sich im
Geschäftsjahr 2023 insgesamt auf 58 T€ (Vorjahr: 56 T€). Weder im
Geschäftsjahr noch im Vorjahr erhielt ein Aufsichtsratsmitglied
Vergütungen für persönlich erbrachte Beratungsleistungen an
Konzerngesellschaften.
Vergütungen des Aufsichtsrats
Die in den Geschäftsjahren 2022 und 2023 auf die Mitglieder des
Aufsichtsrats individuell entfallenden Vergütungen sind in der
folgenden Tabelle dargestellt:
Vergütung des Aufsichtsrats in
€ |
Dr.-Ing. Herbert Müller |
Dietmar Lewe |
Kevin Zehles ** |
Wolfgang Moselage
* |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
31.105 |
32.000 |
12.000 |
12.000 |
0 |
8.000 |
12.000 |
4.000 |
* Eintritt 21. Juni 2022.
** Austritt 22. Juni 2022.
Alle weiteren Aufsichtsratsmitglieder, die mit dem Hauptaktionär
verbunden sind, verzichten auf ihre Vergütung aus ihrer
Aufsichtsratstätigkeit.
Vergleichende Darstellung mit der Ertragsentwicklung und der
durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer der
Gesellschaft
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen
Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit der
Ertragsentwicklung der Gesellschaft. Als Basis für den Vergleich
wird die prozentuale Veränderung der den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im jeweiligen Geschäftsjahr jeweils zugeflossenen
Beträge zugrunde gelegt.
Die Ertragsentwicklung wird anhand der Entwicklung des
Jahresergebnisses der Westag AG und anhand der Umsatzerlöse und des
operativen Ergebnisses (EBITDA) des Jahresabschlusses der Westag AG
dargestellt.
Vergleichende Darstellung
Aufsichtsratsvergütung |
Jährliche Veränderung in % |
Veränderung 2023 gegenüber
2022 |
Veränderung 2022 gegenüber
2021 |
Veränderung 2021 gegenüber
2020 |
Dr. Müller |
- 2,80 % |
0 |
+ 6,6 % |
Lewe |
0 % |
0 |
0 |
Zehles |
- 100 % |
- 33,33 % |
- 14,2 % |
Moselage |
+ 200 % |
+ 100 % |
0 |
Ertragskennziffern |
|
| |
Umsatz |
- 9,7 % |
+ 5,5 % |
- 3,4 % |
EBITDA gemäß IFRS |
+ 8,3 % |
+ 40,4 % |
+ 41,2 % |
Durchschnittliche Vergütungsentwicklung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis |
| + 3,51 % |
- 5,85 % |
+ 3,0 % |
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung
der Mitarbeiter an den deutschen Standorten zurückgegriffen. Die
Vergütungen des Vorstandes und von Auszubildenden sind nicht
berücksichtigt. Aufgrund der Tariferhöhung ab April 2023 in Höhe
von 2,2 % und aufgrund der verminderten Kurzarbeit ist die
Vergütung der Arbeitnehmer im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr
gestiegen.
Prüfungsvermerk
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Westag AG, Rheda-Wiedenbrück
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Westag AG,
Rheda-Wiedenbrück, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht
inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen
an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS
1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind
verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des
§ 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die
internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h.
Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder
Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Bielefeld, den 18. März 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Huber Ahlers
Wirtschaftsprüfer
Malte Diekmann
Wirtschaftsprüfer
|