Westwing Group SE Berlin ISIN DE000A2N4H07 / WKN A2N4H0 Eindeutige
Kennung: a0425e8d06d6ee11b53000505696f23c Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung 2024 Die Aktionäre unserer
Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 19. Juni 2024,
um 10:00 Uhr (MESZ) im Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung
der Westwing Group SE
(nachstehend auch die "Gesellschaft") eingeladen.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023,
des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den
Konzern für das Geschäftsjahr 2023, des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2023 und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung sowie auch während der
Hauptversammlung im Internet unter
https://ir.westwing.com/hv |
zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung näher
erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss der Westwing Group SE und den Konzernabschluss zum
31. Dezember 2023 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss der
Westwing Group SE zum 31. Dezember 2023 nach § 172 AktG
festgestellt.
Es bedarf zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keiner
Beschlussfassung der Hauptversammlung.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Westwing Group SE
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Westwing Group
SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
|
4.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M., Büro München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024 zu bestellen. Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M., Büro München, zum
Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) im
Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.
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4.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M., Büro München, zum
Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) im
Geschäftsjahr 2025 bis zur nächsten Hauptversammlung zu
bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers für den
Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024
Es soll für den Fall, dass die Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2024 auch einen prüfungspflichtigen Gesellschafts-
bzw. Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erstellen hat, gesondert der
Prüfer des Gesellschafts- bzw. Konzernnachhaltigkeitsberichts der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 bestellt werden. Nach der
am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2022/2464 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien
2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen („CSRD“)
müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500
Mitarbeitern bereits für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende
Geschäftsjahre ihren (Konzern-) Lagebericht um einen
(Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der durch den
Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen
Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen
unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in
nationales Recht umsetzen. Entsprechend ist zu erwarten, dass der
deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in
nationales Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschieden und
das CSRD-Umsetzungsgesetz im weiteren Verlauf dieses Jahres in
Kraft treten wird. Es ist davon auszugehen, dass mit Inkrafttreten
des CSRD-Umsetzungsgesetzes die Gesellschaft verpflichtet sein
wird, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen Gesellschafts- bzw.
Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erstellen und prüfen zu lassen und
dass für die Prüfung eines solchen Nachhaltigkeitsberichts ein
Prüfer bestellt werden muss.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M., Büro München, zum
Prüfer der Nachhaltigkeitsberichtserstattung für das Geschäftsjahr
2024 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Gemäß § 162 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet,
jährlich einen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und
des Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr gewährte und geschuldete
Vergütung (Vergütungsbericht) zu erstellen und diesen der
Hauptversammlung zur Billigung gemäß § 120a Abs. 4 AktG
vorzulegen.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023
erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162 Abs.
3 AktG durch den Abschlussprüfer PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Büro München,
geprüft. Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk ist dem
Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist nachfolgend unter Abschnitt II.
wiedergegeben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Westwing Group SE
für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung hat Frau Mareike
Wächter ihr Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Die Wahl von Frau
Mareike Wächter erfolgte für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2025 beschließt.
Herr Aymeric Chaumet soll nunmehr durch die Hauptversammlung als
Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der Gesellschaft
gewählt werden.
Gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG und § 10
Abs. 1 der Satzung setzt sich der Aufsichtsrat der Westwing Group
SE aus fünf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern
zusammen.
Wenn ein von der Hauptversammlung gewähltes
Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem
Aufsichtsrat ausscheidet, so erfolgt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der
Satzung die Wahl des Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, sofern die Hauptversammlung
keine abweichende Amtszeit beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
Herr Aymeric Chaumet
wohnhaft in Mailand, Italien
selbständiger Unternehmer
CEO und Alleingesellschafter von Swensen Ltd, Sliema, Malta
CEO der DEFI Group S.A.S., Clichy, Frankreich
|
wird zum Mitglied des Aufsichtsrats der Westwing Group SE
gewählt.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung
am 19. Juni 2024 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Der vorgenannte Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des
Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigt die
vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele
sowie das vom Aufsichtsrat erarbeitete Kompetenzprofil für das
Gesamtgremium; er steht zudem im Einklang mit dem von der
Gesellschaft verfolgten Diversitätskonzept.
Der Lebenslauf des Kandidaten, welcher insbesondere über
relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen
Auskunft gibt, ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an
unter
https://ir.westwing.com/hv |
zugänglich.
Weitere Angaben
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
a) |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten
• |
Technos S.A., Rio de Janeiro, Brasilien (börsennotiert) -
Mitglied im Verwaltungsrat („Board of Directors“)
|
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b) |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien
• |
Morellato S.p.A, Fratte, Italien (nicht-börsennotiert) -
Mitglied im Verwaltungsrat („Board of Directors“)
|
|
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex
|
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Herr Chaumet als
unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des
Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK
offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von
Herrn Chaumet zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den
Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär.
|
|
8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die
Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung
erworbener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. August 2021 hat den
Vorstand ermächtigt bis Ablauf des 4. August 2026 eigene Aktien bis
zu insgesamt 10 % des Grundkapitals gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben. Die Gesellschaft hat auf der
Grundlage dieser Ermächtigung eigene Aktien erworben. Um der
Gesellschaft wieder den vollen Handlungsspielraum für die Dauer von
fünf Jahren einzuräumen, soll dem Vorstand unter Aufhebung der nach
dem teilweisen Gebrauch noch bestehenden Ermächtigung eine neue
Ermächtigung erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
„a) |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung der
Gesellschaft vom 5. August 2021 erteilte und bis zum 4. August 2026
befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen unter nachstehenden lit. b)
bis einschließlich lit. e) dieses Tagesordnungspunkts 8
vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben.
|
b) |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum Ablauf des 18. Juni 2029 (einschließlich) eigene Aktien der
Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der
Erteilung der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist -
des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der Westwing Group SE befinden oder ihr
nach den §§ 71d und 71e Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals
betragen.
Die Ermächtigung kann vollständig oder in Teilen, ein- oder
mehrmalig, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, aber auch durch von ihr abhängige oder in ihrem
Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen oder für ihre oder deren
Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.
|
c) |
Arten des Erwerbs
Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse, (2)
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung an die
Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der Erwerb gemäß (2)
nachstehend „Öffentliches Erwerbsangebot“) oder (3) mittels
eines öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von liquiden Aktien, die zum
Handel an einem (anderen) organisierten Markt im Sinne des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zugelassen sind
(„Tauschaktien“), gegen Aktien der Gesellschaft (der Erwerb
gemäß (3) nachstehend „Tauschangebot“) durchgeführt werden.
Hierfür gelten die folgenden Bestimmungen:
(1) |
Erwerb der Aktien über die Börse
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der
Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % über- beziehungsweise
unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei der am
jeweiligen Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelte
Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) bzw. - wenn keine Eröffnungsauktion
stattfindet - der am jeweiligen Handelstag erste bezahlte Kurs der
Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem).
|
(2) |
Öffentliches Erwerbsangebot: Erwerb der Aktien mittels eines
öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
Bei einem Erwerb im Weg eines Öffentlichen Erwerbsangebots kann
die Gesellschaft einen festen Erwerbspreis oder eine
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen,
innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu erwerben. In dem
Öffentlichen Erwerbsangebot kann die Gesellschaft eine Frist für
die Annahme oder Abgabe des Angebots und die Möglichkeit und die
Bedingungen für eine Anpassung der Kaufpreisspanne während der
Frist im Fall nicht nur unerheblicher Kursveränderungen festlegen.
Der Kaufpreis wird im Fall einer Kaufpreisspanne anhand der in den
Annahme- bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre genannten
Verkaufspreise und des nach Beendigung der Angebotsfrist vom
Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt.
• |
Bei einem öffentlichen Kaufangebot der Gesellschaft darf der
angebotene Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne den
volumengewichteten Durchschnittskurs einer Aktie der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den
letzten fünf (5) Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen
Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 20 % über- bzw.
unterschreiten. Im Fall einer Anpassung der Kaufpreisspanne durch
die Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage
vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.
|
• |
Bei einer Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von
Verkaufsangeboten darf der auf der Basis der abgegebenen Angebote
ermittelte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie der
Gesellschaft den volumengewichteten Durchschnittskurs einer Aktie
der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen vor dem
Tag der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten um nicht mehr als 20 % über- bzw. unterschreiten.
Im Fall einer Anpassung der Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft
wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der
öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.
|
Das Volumen des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung kann
begrenzt werden. Sofern die von den Aktionären zum Erwerb
angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Kaufangebots oder der
Verkaufsaufforderung der Gesellschaft überschreiten, erfolgt die
Berücksichtigung oder die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags
des Kaufangebots bzw. der Verkaufsaufforderung zu den insgesamt von
den Aktionären angebotenen Aktien der Gesellschaft. Es kann aber
vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu einhundert (100)
angebotenen Aktien je Aktionär bevorrechtigt erworben werden. Das
Kaufangebot oder die Verkaufsaufforderung kann weitere Bedingungen
vorsehen.
|
(3) |
Tauschangebot: Erwerb der Aktien (a) mittels eines öffentlichen
Angebots auf Tausch von liquiden Aktien oder (b) mittels einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von
liquiden Aktien, die jeweils zum Handel an einem (anderen)
organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes zugelassen sind.
Bei einem Erwerb im Weg eines Tauschangebots kann die
Gesellschaft entweder ein Tauschverhältnis oder eine entsprechende
Tauschspanne festlegen, zu dem/der sie bereit ist, die Aktien der
Gesellschaft zu erwerben. Dabei kann eine Barleistung als
ergänzende Zahlung oder zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erfolgen.
In dem Tauschangebot kann die Gesellschaft eine Frist für die
Annahme oder Abgabe des Angebots und die Möglichkeit und die
Bedingungen für eine Anpassung der Tauschspanne während der Frist
im Fall nicht nur unerheblicher Kursveränderungen festlegen. Das
Tauschverhältnis wird im Fall einer Tauschspanne anhand der in den
Annahme- bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre genannten
Tauschverhältnisse und/oder sonstigen Angaben und des nach
Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand festgelegten
Erwerbsvolumens ermittelt.
(a) |
Bei einem Tauschangebot der Gesellschaft darf das angebotene
Tauschverhältnis oder die Tauschspanne den maßgeblichen Wert einer
Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 20 % über- und um nicht
mehr als 20 % unterschreiten. Zur Berechnung ist hierbei jeweils
der volumengewichtete Durchschnittskurs einer Tauschaktie und einer
Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) oder an einem (anderen) organisierten Markt im
Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an den letzten
fünf (5) Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen
Ankündigung des Angebots anzusetzen. Im Fall einer Anpassung der
Tauschspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5)
Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung
abgestellt.
|
(b) |
Bei einer Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Angeboten
auf den Tausch von liquiden Aktien darf das auf der Basis der
abgegebenen Angebote ermittelte Tauschverhältnis (ohne
Erwerbsnebenkosten) je Aktie der Gesellschaft den maßgeblichen Wert
einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 20 % über- und um
nicht mehr als 20 % unterschreiten. Zur Berechnung ist hierbei
jeweils der volumengewichtete Durchschnittskurs einer Tauschaktie
bzw. einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) oder an einem (anderen)
organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen vor
dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots anzusetzen. Im
Fall einer Anpassung der Tauschspanne durch die Gesellschaft wird
auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der öffentlichen
Ankündigung der Anpassung abgestellt.
|
Das Volumen des Tauschangebots oder der Aufforderung zur Abgabe
eines Tauschangebots kann begrenzt werden. Sofern die von den
Aktionären zum Tausch angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des
Tauschangebots oder der Aufforderung zur Abgabe eines
Tauschangebots überschreiten, erfolgt die Berücksichtigung oder die
Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Tauschangebots bzw. der
Aufforderung zur Abgabe eines Tauschangebots zu den insgesamt von
den Aktionären angebotenen Aktien der Gesellschaft. Es kann aber
vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu einhundert (100)
angebotenen Aktien je Aktionär bevorrechtigt erworben werden. Das
Tauschangebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines Tauschangebots
kann weitere Bedingungen vorsehen.
|
|
d) |
Verwendung der eigenen Aktien
Der Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ist
ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich
zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer
der nachstehend genannten Zwecke ausgeübt werden:
(1) |
Sie können eingezogen werden und das Grundkapital der
Gesellschaft kann um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden
Teil des Grundkapitals herabgesetzt werden, ohne dass die
Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann die Aktien
auch im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals
einziehen, so dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital erhöht. Erfolgt die Einziehung der Aktien im
vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals, ist
der Vorstand zur Anpassung der Aktienzahl in der Satzung der
Gesellschaft ermächtigt.
|
(2) |
Sie können zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren
Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise)
gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben
werden (Aktiendividende), verwendet werden.
|
(3) |
Sie können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne
des § 15 AktG stehen oder standen, sowie Organmitgliedern der
Gesellschaft bzw. von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
bzw. deren Investmentvehikeln, Inhabern von Erwerbsrechten,
insbesondere aus (auch vor dem Formwechsel der Gesellschaft in eine
Aktiengesellschaft) ausgegebenen Optionen, die von der Gesellschaft
oder deren Tochtergesellschaften ausgegeben werden oder wurden, zum
Erwerb angeboten und übertragen werden. Soweit Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, gilt diese Ermächtigung
für den Aufsichtsrat, der auch die jeweiligen Einzelheiten festlegt
(siehe nachstehenden e).
|
(4) |
Sie können zur Bedienung von virtuellen Optionsrechten den aus
den ausgegebenen virtuellen Optionen Berechtigten zum Erwerb
angeboten und übertragen werden; insbesondere zur Bedienung
virtueller Optionsrechte, die von der Gesellschaft vor dem
Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft
Geschäftsführern, Mitarbeitern und/oder Förderern der Gesellschaft
und/oder ihrer direkten und/oder indirekten Tochtergesellschaften
gewährt wurden, sofern der Vorstand in seinem freiem Ermessen
entscheidet, Ansprüche aus den virtuellen Optionsrechten durch
Ausgabe eigener Aktien zu befriedigen. Soweit Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, gilt diese Ermächtigung
für den Aufsichtsrat, der auch die jeweiligen Einzelheiten festlegt
(siehe nachstehenden e).
|
(5) |
Sie können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne
des § 15 AktG stehen oder standen, aufgrund von Zusagen im
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis übertragen werden.
|
(6) |
Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen
Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb
von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen,
als Gegenleistung für von mit der Gesellschaft nicht verbundenen
Dritten (insbesondere Dienstleistern) erbrachte Leistungen sowie
zum (auch mittelbaren) Erwerb von Vermögensgegenständen oder
Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
angeboten und auf diese übertragen werden. Die vorbezeichneten
Aktien können darüber hinaus auch zur Beendigung bzw.
vergleichsweisen Erledigung von gesellschaftsrechtlichen
Spruchverfahren bei verbundenen Unternehmen der Gesellschaft
verwendet werden.
|
(7) |
Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barzahlung an
Dritte veräußert werden, wenn der Preis, zu dem die Aktien der
Gesellschaft veräußert werden, den Börsenpreis einer Aktie der
Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich
unterschreitet (§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4
AktG).
|
(8) |
Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder
Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft aus und im Zusammenhang
mit von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften
ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
(nachstehend „Schuldverschreibungen“) mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verwendet
werden.
|
Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter
vorstehenden lit. d) (7) und (8) verwendeten Aktien, soweit sie in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter
Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich unter dem
Börsenpreis) ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch
- falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in
direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt
ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind
Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgegeben werden oder auszugeben sind, soweit diese
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
wurden.
|
e) |
Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Verwendung erworbener eigener
Aktien
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die von der Gesellschaft
aufgrund der vorstehend unter lit. b) und lit. c) sowie früher
erteilter Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen
eigenen Aktien zur Ausgabe an den Vorstand der Gesellschaft nach
Maßgabe der vorstehend unter lit. d) (3) und (4) enthaltenen
Bestimmungen zu verwenden.
|
f) |
Sonstige Regelungen
Die vorstehend unter lit. d) und lit. e) aufgeführten
Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien können ganz oder
bezogen auf Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien einmal oder
mehrmals, einzeln oder zusammen, ausgenutzt werden. Die
Ermächtigungen unter vorstehendem lit. d) können auch durch
abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von
ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender
Unternehmen ausgeübt werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist in den vorstehend unter lit.
d) (2) bis einschließlich (8) und lit. e) genannten Fällen
ausgeschlossen oder soweit dies, für den Fall der Veräußerung
eigener Aktien an alle Aktionäre, erforderlich ist, um
Spitzenbeträge auszuschließen.
|
g) |
Durch die Ausnutzung der vorstehend unter lit. d) (3) bis
einschließlich (5) sowie lit. e) enthaltenen Ermächtigungen darf
ein anteiliger Betrag in Höhe von 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschritten werden, und zwar weder im
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die
vorstehenden Ermächtigungen noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigungen. Auf diese 10 %-Grenze sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital und/oder bedingtem Kapital
an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie
an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG während
der Laufzeit dieser Ermächtigungen ausgegeben werden.“
|
Zu diesem Tagesordnungspunkt hat der Vorstand einen
schriftlichen Bericht gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m.186 Abs. 4
Satz 2 AktG verfasst. Dieser Bericht ist im Internet unter
https://ir.westwing.com/hv |
zugänglich.
|
II. |
Angaben zu Punkt 6 der Tagesordnung: Vergütungsbericht der
Westwing Group SE für das Geschäftsjahr 2023
|
Vergütungsbericht der Westwing Group SE gemäß § 162
AktG
Inhalt
I. |
Rückblick auf das Geschäftsjahr aus
Vergütungssicht |
II. |
Vergütung der Mitglieder des
Vorstands |
A. |
Vergütungssystematik im Geschäftsjahr
2023 |
1. |
Feste Vergütungsbestandteile |
a. |
Grundvergütung |
b. |
Nebenleistungen |
2. |
Variable Vergütungsbestandteile |
a. |
Kurzfristige variable Vergütung |
b. |
Langfristige variable Vergütung |
3. |
Sonstiges |
a. |
Einhaltung der Maximalvergütung |
b. |
Malus und Clawback |
c. |
Ruhegehalts- und
Vorruhestandsregelungen |
d. |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot,
Karenzentschädigung und Abfindungszahlung |
B. |
Vergütungshöhe im Geschäftsjahr
2023 |
1. |
Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven
Mitglieder des Vorstands |
a. |
Zugesagte Vergütung sowie gewährte und
geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023 |
b. |
Überprüfung der Üblichkeit der
Vorstandsvergütung |
2. |
Vergütung ehemaliger Mitglieder des
Vorstands |
3. |
Angaben zur relativen Entwicklung der
Vorstandsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur
Ertragsentwicklung der Gesellschaft |
III. |
Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats |
A. |
Vergütungssystematik im Geschäftsjahr
2023 |
B. |
Vergütungshöhe im Geschäftsjahr
2023 |
1. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im
Geschäftsjahr 2023 |
2. |
Angaben zur relativen Entwicklung der
Aufsichtsratsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie
zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft |
IV. |
Ausblick auf das Geschäftsjahr 2024 aus
Vergütungssicht |
V. |
Vermerk des unabhängigen
Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach §
162 Abs. 3 AktG |
Präambel
Der Vergütungsbericht erläutert detailliert die gewährte und
geschuldete Vergütung der ehemaligen und aktiven Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats der Westwing Group SE im
Geschäftsjahr 2023. Er entspricht den Anforderungen des § 162
Aktiengesetz (AktG) und - soweit keine Abweichungen erklärt sind -
auch dem Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom
28. April 2022, die durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 27.
Juni 2022 in Kraft trat („DCGK 2022“).
I. |
Rückblick auf das Geschäftsjahr aus Vergütungssicht
|
Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hatte der Aufsichtsrat der
Westwing Group SE das Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstands
überarbeitet. Dieses Vergütungssystem wurde in Einklang mit § 120a
(1) AktG der ordentlichen Hauptversammlung am 05. August 2021 zur
Billigung vorgelegt und mit großer Mehrheit (95,98%) gebilligt (im
Folgenden auch „Vergütungssystem 2021“). Das
Vergütungssystem 2021 findet auf den Vorstandsdienstvertrag der
Gesellschaft mit dem Vorstandsvorsitzenden (CEO) Dr. Andreas
Hoerning Anwendung, welcher seit 01. Juli 2022
Vorstandsvorsitzender der Westwing Group SE ist.
Der Aufsichtsrat (nach entsprechender jeweiliger Vorbehandlung
des Vergütungsausschusses) hatte sich in 2022 sowie im Berichtsjahr
mit der Fortentwicklung des Vergütungssystems des Vorstands befasst
und im März 2023 beschlossen, in Einklang mit § 120a (1) AktG der
ordentlichen Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2022 ein
weiterentwickeltes Vergütungssystem zur Billigung vorzulegen (im
Folgenden auch „Vergütungssystem 2023“). Diese
Vergütungssystem 2023 wurde von der ordentlichen Hauptversammlung
am 16. Mai 2023 mit wiederum großer Mehrheit (90,62 %)
gebilligt.
Im Geschäftsjahr 2023 fand das Vergütungssystem 2023 erstmals
für den Vorstandsdienstvertrag von Sebastian Westrich Anwendung,
welcher seit 01. August 2023 Finanzvorstand der Westwing Group SE
ist und damit die Nachfolge des zum Ende seiner Amtszeit (Ablauf
des 31. März 2023) ausgeschiedenen Finanzvorstands Sebastian
Säuberlich übernahm.
Die maßgeblichen Änderungen im Rahmen der Fortentwicklung des
Vergütungssystems 2023 betrafen folgende Aspekte:
- |
Rollierender (d.h. jährlich startender) LTI-Zyklus (statt sog.
sequenziellem System)
|
- |
Anpassung der Gewichtung der Vergütungsparameter
|
- |
Konkretisierung der Leistungskriterien (u.a. klare Ausrichtung
der ESG-Ziele an die Nachhaltigkeitsstrategie von Westwing)
|
- |
Aufnahme von Möglichkeiten für den Aufsichtsrat im Rahmen der
jährlichen Zuteilung von LTI-Tranchen Anpassungsmechanismen
vorzusehen (Cap / Floor) sowie eine
|
- |
Reduktion der Höhe der Maximalvergütung.
|
Das Vorstandsvergütungssystem 2021 sowie das
Vorstandsvergütungssystem 2023 (gemeinsam auch im Folgenden das
„Vorstandsvergütungssystem nach ARUG II“) berücksichtigen
die gesetzlichen Vorgaben sowie die einschlägigen Empfehlungen des
jeweilig gültigen Deutschen Corporate Governance Kodex betreffend
das Vergütungssystem und unterstützen die langfristige und
nachhaltige Entwicklung der Westwing Group SE.
Das Vorstandsvergütungssystem nach ARUG II unterstützt durch die
Leistungskriterien der variablen Vergütung das angestrebte
profitable Wachstum, incentiviert ein nachhaltiges und
zukunftsorientiertes Handeln und strebt zugleich eine Wertschaffung
für die Kunden, Mitarbeiter und Aktionäre von Westwing sowie die
Umwelt im Ganzen an. Durch die Teilhabe der Vorstandsmitglieder am
kurzfristigen sowie am deutlich höher gewichteten, langfristigen
Unternehmenserfolg werden Anreize zur langfristigen und
nachhaltigen Entwicklung von Westwing geschaffen. Um das Handeln
der Mitglieder des Vorstands zudem auf die Interessen der Aktionäre
von Westwing auszurichten, werden die variablen leistungsabhängigen
Vergütungsbestandteile überwiegend aktienbasiert gewährt.
Die Ausgestaltung des Vorstandsvergütungssystems nach ARUG II
wie sie den jeweiligen Hauptversammlungen 2021 und 2023 vorgelegt
wurden, sind auf der Internetseite der Westwing Group SE weiterhin
öffentlich zugänglich. Für die Details des Vergütungssystems 2021
und 2023 wird entsprechend verwiesen.
Der Vergütungsbericht über das Geschäftsjahr 2022 wurde
gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat erstellt, durch
den Abschlussprüfer geprüft und der Hauptversammlung am 16. Mai
2023 zur Billigung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat den
Vergütungsbericht mit 91,56% der Stimmen gebilligt. Aus Erörterung
und dem Beschluss selbst ergab sich keine Notwendigkeit die Art und
Weise der Vergütungsberichterstattung anzupassen.
II. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
|
A. |
Vergütungssystematik im Geschäftsjahr 2023
|
Im Folgenden werden die bestehenden Systematiken der
Vergütungskomponenten beschrieben, die für die Mitglieder des
Vorstands im Geschäftsjahr 2023 maßgeblich waren. Dafür wird auf
die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1
AktG abgestellt. Die gewährte und geschuldete Vergütung
stellt die Vergütung dar, die den Mitgliedern des Vorstands im
Geschäftsjahr 2023 zugeflossen ist, sowie die Vergütung, die im
Geschäftsjahr 2023 fällig geworden ist, allerdings (noch) nicht
zugeflossen ist. Zudem werden freiwillige Angaben zu der im
Geschäftsjahr 2023 zugesagten variablen Vergütung gemacht. Die
zugesagte Vergütung ist die Vergütung, die den
Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2023 unabhängig vom
Zeitpunkt der Auszahlung in Aussicht gestellt wird.
1. |
Feste Vergütungsbestandteile
|
Die Festvergütung setzt sich aus der Grundvergütung und
Nebenleistungen zusammen. Beide Vergütungsbestandteile bilden die
Grundlage für die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter
Mitglieder des Vorstands, die die Strategie von Westwing entwickeln
und umsetzen.
Die Mitglieder des Vorstands von Westwing erhalten ein festes
Jahresgehalt, das in zwölf gleichen Monatsraten in bar ausgezahlt
wird. Beginnt oder endet der Anstellungsvertrag im laufenden
Geschäftsjahr, wird das feste Jahresgehalt für dieses Geschäftsjahr
zeitanteilig gewährt.
Die Mitglieder des Vorstands erhalten zudem Sach- und sonstige
Bezüge (Nebenleistungen). Der Alt-Vorstandsdienstvertrag des
ehemaligen Finanzvorstands Sebastian Säuberlich gewährte einen
Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung und zur
Altersvorsorge: Westwing zahlte danach monatlich die Hälfte des
jeweiligen höchsten Beitragssatzes zur gesetzlichen
Rentenversicherung sowie die Hälfte seiner privaten Kranken- und
Pflegeversicherungsprämien, jedoch nicht höher als den
Arbeitgeber-Höchstsatz bei Bestehen gesetzlicher Kranken- und
Pflegeversicherungspflicht. Für die in 2022 sowie 2023 neu
geschlossenen Vorstandsdienstverträge gilt dies entsprechend
betreffend der Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und
Pflegeversicherungsversicherung.
Über die vergütungsbezogenen Nebenleistungen hinaus wurde für
alle Mitglieder des Vorstands eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder
(D&O-Versicherung) mit marktüblicher Deckungssumme und
Selbstbehalt gemäß den entsprechenden Regelungen des Aktiengesetzes
sowie eine Top-Manager-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.
2. |
Variable Vergütungsbestandteile
|
Die variable Vergütung setzt sich aus der kurzfristigen
variablen Vergütung (Short Term Incentive, sogenannter “STI”) und
der langfristigen variablen Vergütung (Long Term Incentive,
sogenannter “LTI”) zusammen. Die Höhe der variablen Vergütung wird
in Abhängigkeit der Leistung der Mitglieder des Vorstands
ermittelt.
|
a. |
Kurzfristige variable Vergütung
|
|
Der STI für das Geschäftsjahr 2022 (der im Berichtsjahr 2023 zur
Auszahlung kam) ist ein leistungsorientierter variabler
Vergütungsbestandteil mit einjährigem Bemessungszeitraum, der den
im Geschäftsjahr geleisteten Beitrag zur operativen Umsetzung der
Unternehmensstrategie incentiviert. Die kurzfristige variable
Vergütung beinhaltet drei finanzielle Leistungskriterien sowie ein
ESG Erfolgsziel, die jeweils mit 1/4 zur Zielerreichung des STI
beitragen.
Beginnt oder endet der Vorstandsdienstvertrag im laufenden
Geschäftsjahr, wird der Zielbetrag pro rata temporis auf den
Zeitpunkt des Beginns bzw. des Endes gekürzt.
Finanzielle Leistungskriterien - Umsatz, bereinigtes EBITDA und
Free Cashflow
Der STI für das Geschäftsjahr 2022 hat sich an der Erreichung
von drei finanziellen Leistungskriterien, und zwar Umsatz,
bereinigtes EBITDA und Free Cashflow sowie erstmals einem
ESG-STI-Ziel bemessen. Der Umsatz und das bereinigte EBITDA stellen
neben der bereinigten EBITDA-Marge die wichtigsten finanziellen
Leistungsindikatoren für das operative Geschäft von Westwing
dar.
• |
Umsatz: Beim Umsatz handelt es sich um den im
Konzernabschluss ausgewiesenen, gebilligten und geprüften Umsatz.
Er ist der zentrale Indikator für die Nachfrage nach den Produkten
von Westwing und damit ein wichtiger Faktor für die Umsetzung der
ambitionierten Wachstumsstrategie von Westwing. Die Ausrichtung der
Vergütung am Umsatz der Gesellschaft trägt somit zur Förderung der
Geschäftsstrategie und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
bei.
|
• |
Bereinigtes EBITDA: Westwing definiert das EBITDA als die
Summe des Ergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) sowie
Abschreibungen und Wertminderungen. Das bereinigte EBITDA wird
durch Anpassungen des EBITDA um Erträge/Aufwendungen für
anteilsbasierte Vergütung sowie einmalige Sondereffekte (wie
Restrukturierungsaufwendungen) berechnet. Das bereinigte EBITDA
spiegelt die operative Ertragskraft von Westwing wider und trägt so
zur Förderung der Geschäftsstrategie der Gesellschaft bei.
|
• |
Free Cashflow: Der Free Cashflow ist definiert als die
Summe von operativem und Investitions-Cashflow. Er drückt die
Liquiditätsertragskraft des operativen Geschäfts unter
Berücksichtigung von Investitionstätigkeiten aus und leistet damit
die Grundlage zur nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft.
|
Für das erstmalige ESG-STI Ziel hat der Aufsichtsrat dem
Vorstand für das Geschäftsjahr 2022 Folgendes auferlegt:
Definition und Verpflichtung zur Festlegung
wissenschaftsbasierter Emissionsreduktionsziele, und zwar in
Zusammenarbeit mit ClimatePartner, um den richtigen Umfang und die
richtige Zieldefinition zu identifizieren.
Mit der Verpflichtung des Vorstands und der Befürwortung des
Aufsichtsrats zu den wissenschaftsbasierten
Emissionsreduktionszielen werde das Ziel zu 100% erfüllt. Aufgrund
der Gestaltung als „Ja / Nein“-Ziel wurden untere (50%) und obere
Schwellenwerte (200%) als nicht anwendbar festgelegt.
Da der Vorstand im Rahmen seiner Sustainability Strategie
entsprechende wissenschaftsbasierter Emissionsreduktionsziele
zusammen mit ClimatePartner erarbeitet, festgelegt sowie dem
Aufsichtsrat vorgelegt hatte und der Aufsichtsrat mit diesen
übereinstimmte, wurde das ESG Ziel als zu 100% erreicht
gewertet.
Die finanziellen Leistungskriterien wurden im Geschäftsjahr 2022
wie folgt angewendet:
Schwellen |
Umsatz |
Bereinigtes EBITDA |
Free Cashflow |
Cap (Obere Schwelle) |
540 Mio. € |
16 Mio. € |
5 Mio. € |
Zielwert |
500 Mio. € |
3,5 Mio. € |
-12 Mio. € |
Untere Schwelle |
460 Mio. € |
-9 Mio. € |
-29 Mio. € |
Betreffend jedes der vorgenannten Leistungskriterien gilt: bei
einer Performance unterhalb der unteren Schwelle beträgt die
Zielerreichung des Erfolgsziels 0 %, bei einer Performance am oder
oberhalb des Caps 200%.
Leistungskriterium |
Umsatz |
Bereinigtes EBITDA |
Free Cashflow |
Ist-Wert 2022 |
430,8 Mio. € |
-4,2 Mio. € |
-18,8 Mio. € |
Zielerreichung |
0 % |
69 % |
80 % |
ESG Zielerreichung |
|
100% |
|
Gesamtzielerreichung |
|
62 % |
|
Auszahlungsbetrag Dr. Andreas
Hoerning1 |
|
47 Tsd. € |
|
Auszahlungsbetrag Stefan
Smalla2 |
|
31 Tsd. € |
|
Auszahlungsbetrag
Sebastian Säuberlich |
|
31 Tsd. € |
|
1 Der Betrag berücksichtigt, dass Dr. Andreas
Hoerning erst mit Wirkung zum 01. Juli 2022 Vorstandsmitglied (CEO)
wurde.
2 Entsprechend seinem Aufhebungsvertrag, nachdem das
Anstellungsverhältnis zum 31. Dezember 2022 endete, erhielt Stefan
Smalla den STI 2022 für das gesamte Jahr 2022.
|
b. |
Langfristige variable Vergütung
|
|
Im Geschäftsjahr 2023 zugesagte Aktienoptionen
Im Geschäftsjahr 2023 wurden Aktienoptionen an
Vorstandsmitglieder wie folgt zugesagt:
CEO Dr. Andreas Hoerning erhält ab dem 1. Januar 2023 eine
langfristige variable Vergütung („LTI“) gemäß dem Vergütungssystem
2021. Der LTI wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 im Wege einer
einmaligen Zuteilung für die gesamte weitere Laufzeit des
Dienstvertrags, mithin für eine Gesamtlaufzeit von drei Jahren,
zugeteilt. Der LTI des CEO erfolgt nach Maßgabe des
Vergütungssystems 2021 und setzt sich aus einem Performance Share
Plan („LTI-Komponente 1“) sowie aus einem Aktienoptionsplan
(„LTI-Komponente 2“) zusammen. Die LTI-Komponente 1 ist als
Performance Share Plan ausgestaltet, bei dem virtuelle Aktien der
Gesellschaft („Virtuelle Performance Shares“) bedingt zugeteilt
werden. Die Laufzeit einer LTI-Tranche beträgt hierbei mindestens
vier Jahre und setzt sich aus einer Performanceperiode, die
grundsätzlich der Laufzeit des Anstellungsvertrags entspricht,
mindestens aber drei Jahre umfasst, sowie einer sich im Einzelfall
gegebenenfalls noch anschließenden einjährigen Sperrfrist zusammen.
Um die Anzahl der bedingt zugeteilten virtuellen Performance Shares
(„VPS“) zu bestimmen, wird der Zielbetrag der LTI-Komponente 1
durch den durchschnittlichen XETRA-Schlusskurs der Westwing-Aktie
der letzten 90 Handelstage vor Zuteilung geteilt. Nach Ablauf der
Performanceperiode wird die finale Anzahl an VPS anhand der
Zielerreichung der vom Aufsichtsrat definierten Leistungskriterien
ermittelt. Bei Untererfüllung der Leistungskriterien reduziert sich
die Anzahl der VPS. Bei Übererfüllung der Leistungskriterien erhöht
sich die Anzahl der VPS. Die finale Anzahl der VPS ist am Ende der
Performanceperiode auf 200 % der zu Beginn der Performanceperiode
bedingt zugeteilten Anzahl an VPS begrenzt. Nach Ablauf Laufzeit
werden für die finale Anzahl der VPS Westwing-Aktien gewährt, die
dann für das Mitglied des Vorstands uneingeschränkt verfügbar sind.
Wird der Performance Share Plan stattdessen nach Ermessen des
Aufsichtsrats in bar erfüllt und ausgezahlt, wird der
Auszahlungsbetrag nach Ablauf der Laufzeit durch Multiplikation der
finalen Anzahl an VPS mit dem durchschnittlichen XETRA-Schlusskurs
der Westwing-Aktie der letzten 90 Handelstage der Laufzeit
ermittelt.
Die LTI-Komponente 2 ist als Aktienoptionsplan ausgestaltet, bei
dem virtuelle Performance Stock Options der Gesellschaft („VPSO“)
bedingt zugeteilt werden. Die Laufzeit einer LTI-Tranche beträgt
hierbei (wie bei der LTI-Komponente 1) mindestens vier Jahre.
Anschließend können die VPSO innerhalb von drei Jahren
(dreijähriger Ausübungszeitraum) ausgeübt werden. Vor Zuteilung der
VPSO wird der Strike Price (Ausübungspreis) vom Aufsichtsrat
festgelegt. Um die Anzahl der zugeteilten VPSO zu bestimmen, wird
der Zielbetrag der LTI-Komponente 2 durch den Fair Value pro VPSO
zum Zuteilungszeitpunkt (Fair Value at grant) geteilt. Der Fair
Value wird mit einer anerkannten Bewertungsmethode ermittelt. Nach
Ablauf der Performanceperiode wird die finale Anzahl an VPSO anhand
der Zielerreichung der vom Aufsichtsrat definierten
Leistungskriterien ermittelt. Bei Untererfüllung der
Leistungskriterien reduziert sich die Anzahl der VPSO. Bei
Übererfüllung der Leistungskriterien erhöht sich die Anzahl der
VPSO. Die finale Anzahl der VPSO ist am Ende der Performanceperiode
auf 200 % der zu Beginn der Performanceperiode bedingt zugeteilten
Anzahl an VPSO begrenzt. Nach Ablauf der Laufzeit können die VPSO
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ausgeübt werden. Werden
die VPSO in Teilen oder vollständig ausgeübt und in Aktien bedient,
so ist der Vorstand berechtigt Aktien der Gesellschaft zum Strike
Price zu beziehen. Werden die VPSO in Teilen oder vollständig
ausgeübt und in bar bedient, so bestimmt sich der Auszahlungsbetrag
der LTI-Komponente 2 durch Multiplikation der Anzahl der VPSO mit
der Differenz aus dem XETRA-Schlusskurs der Westwing-Aktie am Tag
der Ausübung und dem Strike Price
Finanzvorstand Sebastian Westrich erhält eine langfristige
variable Vergütung („LTI“), die im Rahmen eines rollierenden
(jährlich startenden) LTI-Zyklus gemäß dem Vergütungssystem 2023
zugeteilt wird. Der LTI für Sebastian Westrich wurde erstmals mit
Wirkung ab dem 1. August 2023 pro rata für den LTI-Zyklus 2023 -
2026 zugeteilt. Der LTI des Finanzvorstands erfolgt nach Maßgabe
des Vergütungssystems 2023 und setzt sich aus einem Performance
Share Plan („LTI-Komponente 1“) sowie aus einem Aktienoptionsplan
(„LTI-Komponente 2“) zusammen. Die LTI-Komponente 1 ist als
Performance Share Plan ausgestaltet, bei dem virtuelle Aktien der
Gesellschaft („Virtuelle Performance Shares“) bedingt zugeteilt
werden. Die Laufzeit einer LTI-Tranche beträgt hierbei mindestens
vier Jahre und setzt sich aus einer Performanceperiode, die
mindestens drei Jahre umfasst, sowie einer sich im Einzelfall
gegebenenfalls noch anschließenden bis zu einjährigen Sperrfrist
zusammen. Um die Anzahl der bedingt zugeteilten virtuellen
Performance Shares („VPS“) zu bestimmen, wird der Zielbetrag der
LTI-Komponente 1 durch den durchschnittlichen volumengewichteten
XETRA-Schlusskurs der Westwing-Aktie der jeweils letzten 90
Handelstage vor Zuteilung geteilt. Hat der Aufsichtsrat nach
pflichtgemäßem Ermessen eine Untergrenze bestimmt (sog. „Floor“),
wird diese bei der Berechnung der Anzahl der zuzuteilenden VPS an
Stelle des durchschnittlichen volumengewichteten
XETRA-Schlusskurses der Westwing-Aktie der jeweils letzten 90
Handelstage vor Zuteilung herangezogen. Sollte der Aufsichtsrat
nach pflichtgemäßem Ermessen eine Obergrenze (sog. „Cap“)
festgesetzt haben, ist die Auszahlung pro VPS für den Fall, dass
der bei Ausübung zur Ermittlung der Auszahlung andernfalls
maßgebliche Aktienkurs der Westwing Aktie über der Obergrenze
liegt, auf die Obergrenze begrenzt. Falls die VPS in Aktien bedient
werden, reduziert sich die Anzahl der Aktien ggf. entsprechend, um
dem Eingreifen der Obergrenze Rechnung zu tragen. Nach Ablauf der
jeweiligen Performanceperiode wird die finale Anzahl an VPS anhand
der Zielerreichung der vom Aufsichtsrat definierten
Leistungskriterien ermittelt. Bei Untererfüllung der
Leistungskriterien reduziert sich die Anzahl der VPS. Bei
Übererfüllung der Leistungskriterien erhöht sich die Anzahl der
VPS. Die finale Anzahl der VPS ist am Ende der Performanceperiode
auf 200 % der zu Beginn der Performanceperiode bedingt zugeteilten
Anzahl an VPS begrenzt. Nach Ablauf der Laufzeit werden für die
finale Anzahl der VPS grundsätzlich Westwing-Aktien gewährt, die
dann für das Mitglied des Vorstands uneingeschränkt verfügbar sind.
Wird der Performance Share Plan stattdessen nach Ermessen des
Aufsichtsrats in bar erfüllt und ausgezahlt, wird der
Auszahlungsbetrag nach Ablauf der Laufzeit durch Multiplikation der
finalen Anzahl an VPS mit dem durchschnittlichen volumengewichteten
XETRA-Schlusskurs der Westwing-Aktie der letzten 90 Handelstage der
Laufzeit bzw. der Obergrenze ermittelt.
Die LTI-Komponente 2 ist als Aktienoptionsplan ausgestaltet, bei
dem virtuelle Performance Stock Options der Gesellschaft („VPSO“)
bedingt zugeteilt werden. Die Laufzeit einer LTI-Tranche beträgt
wie bei der LTI-Komponente 1 mindestens vier Jahre. Anschließend
können die VPSO innerhalb von drei Jahren (dreijähriger
Ausübungszeitraum) ausgeübt werden. Vor Zuteilung der VPSO wird der
jeweilige Strike Price (Ausübungspreis) vom Aufsichtsrat
festgelegt. Um die Anzahl der zuzuteilenden VPSO zu bestimmen, wird
der Zielbetrag der LTI-Komponente 2 durch den Fair Value pro VPSO
zum jeweiligen Zuteilungszeitpunkt (Fair Value at grant) geteilt,
soweit der Aufsichtsrat nicht eine Untergrenze nach pflichtgemäßem
Ermessen bestimmt hat. Falls eine Untergrenze bestimmt wurde, wird
die Fair Value Berechnung zum Zuteilungstag dahingehend angepasst,
dass die vom Aufsichtsrat ermittelte Untergrenze statt des
ansonsten maßgeblichen Aktienkurses in die Berechnung eines
„angepassten Fair Value“ eingeht. Sollte der Aufsichtsrat nach
pflichtgemäßem Ermessen eine Obergrenze festgesetzt haben, ist die
Auszahlung pro VPSO für den Fall, dass der bei Ausübung zur
Ermittlung der Auszahlung maßgebliche Aktienkurs der Westwing Aktie
über der Obergrenze liegt, auf die Differenz zwischen Obergrenze
und Strike Price begrenzt. Falls die VPSO in Aktien bedient werden,
reduziert sich die Anzahl der Aktien ggf. entsprechend, um dem
Eingreifen der Obergrenze Rechnung zu tragen. Die Obergrenze (sog.
"Cap") wird allerdings in der „angepassten Fair Value“ Berechnung,
die der Ermittlung der Anzahl der VPSOs bei Zuteilung zugrunde
gelegt wird, ignoriert, um die Anzahl der VPSOs nicht zu erhöhen.
Nach Ablauf der jeweiligen Performanceperiode wird die finale
Anzahl an VPSO anhand der Zielerreichung der vom Aufsichtsrat
definierten Leistungskriterien ermittelt. Bei Untererfüllung der
Leistungskriterien reduziert sich die Anzahl der VPSO. Bei
Übererfüllung der Leistungskriterien erhöht sich die Anzahl der
VPSO. Die finale Anzahl der VPSO ist am Ende der Performanceperiode
auf 200 % der zu Beginn der Performanceperiode bedingt zugeteilten
Anzahl an VPSO begrenzt. Nach Ablauf der jeweiligen Laufzeit können
die VPSO innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ausgeübt werden.
Werden die VPSO in Teilen oder vollständig ausgeübt und in Aktien
bedient, so ist der Vorstand berechtigt, Aktien der Gesellschaft
zum Strike Price zu beziehen. Werden die VPSO in Teilen oder
vollständig ausgeübt und in bar bedient, so bestimmt sich der
Auszahlungsbetrag der LTI-Komponente 2 durch Multiplikation der
Anzahl der VPSO mit der Differenz aus dem durchschnittlichen
volumengewichteten XETRA-Schlusskurs der Westwing-Aktie in den
letzten 30 Handelstagen vor dem Tag der Ausübung bzw. der
Obergrenze und dem Strike Price.
Im Geschäftsjahr 2023 ausgeübte Aktienoptionen
Es wurden im Geschäftsjahr 2023 Aktienoptionen von zum
Geschäftsjahresende ehemaligen Vorstandsmitgliedern (Stefan Smalla
und Sebastian Säuberlich) ausgeübt, die sämtlich das virtuelle
Programm „VSOP 2019“ betreffen. Das Programm gewährte ab August
2018 virtuelle Aktien an Führungspositionen und andere Topmanager.
Alle Optionen aus diesem Programm können erst vier Jahre nach der
jeweiligen Gewährung ausgeübt werden und wurden zum 31. Dezember
2022 grundsätzlich unverfallbar. Die Optionen haben eine
durchschnittliche Obergrenze für den Aktienkurs von EUR 23,90 und
einen durchschnittlichen Ausübungspreis von EUR 2,89. Der
Ausübungspreis bei den in 2023 ausgeübten Paketen betrug 1,00 Euro.
Die Details pro Person stellen sich dar wir folgt:
Der ehemalige Finanzvorstand Sebastian Säuberlich hat am 23.
November 2023 einen Teil seines VSOP 2019 ausgeübt, und zwar in
Höhe von 12.500 Anteilen. In Erfüllung dieser Verpflichtung hat die
Gesellschaft eine entsprechende Auszahlung von 90.750 Euro brutto
(vor dem Abzug von Steuern) an Sebastian Säuberlich im Berichtsjahr
2023 geleistet.
Der ehemalige CEO Stefan Smalla hat am 14. August 2023 seine
Ansprüche in Höhe von 188.000 Anteilen aus dem VSOP 2019
vollständig ausgeübt, die zum Zeitpunkt der Beendigung seines
Anstellungsverhältnisses bereits vollständig gevested waren, In
Erfüllung der Verpflichtung hat die Gesellschaft im Berichtsjahr
2023 eine entsprechende Auszahlung in Höhe von 1.407.604,59 Euro
brutto (vor dem Abzug von Steuern) an Stefan Smalla entsprechend
der VSOP 2019 Bedingungen geleistet.
Der maßgebliche Aktienkurs wurde um den Ausübungspreis von 1,00
Euro reduziert und mit der Anzahl der ausgeübten Optionen
multipliziert, um die gewährte Vergütung für Herrn
Säuberlich aus den ausgeübten Optionen im Geschäftsjahr 2023 zu
bestimmen:
|
20231 |
In der Berichtsperiode ausgeübte
Optionen |
12.500 |
Maßgeblicher Aktienkurs (in
EUR) |
8,26 |
Ausübungspreis (in EUR): |
1,00 |
Gewährte Vergütung für die Ausübung
von Optionen (in EUR): |
90.750,00 |
1 Die Darstellung bezieht sich auf im Geschäftsjahr
2023 ausgeübte Aktienoptionen mit Bedienungswahlrecht (in Aktien
oder in bar) durch Westwing, die bereits in vergangenen
Geschäftsjahren (vor Aufnahme der Vorstandstätigkeit) zugesagt
wurden. Zudem bezieht sich die Darstellung nur auf die Programme,
die auf die Vorstandstätigkeit entfallen. Vor Aufnahme der
Vorstandstätigkeit vollständig gevestete (d. h. unverfallbar
gewordene) Programme sind nicht beinhaltet.
Der maßgebliche Aktienkurs wurde um den Ausübungspreis von 1,00
Euro reduziert und mit der Anzahl der ausgeübten Optionen
multipliziert, um die gewährte Vergütung für Herrn Smalla
aus den ausgeübten Optionen im Geschäftsjahr 2023 zu bestimmen:
|
20231 |
In der Berichtsperiode ausgeübte
Optionen |
188.000 |
Maßgeblicher Aktienkurs (in
EUR) |
8,49 |
Ausübungspreis (in EUR): |
1,00 |
Gewährte Vergütung für die Ausübung
von Optionen (in EUR): |
1.407.604,59 |
1 Die Darstellung bezieht sich auf im Geschäftsjahr
2023 ausgeübte Aktienoptionen mit Bedienungswahlrecht durch
Westwing, die bereits in vergangenen Geschäftsjahren (vor Aufnahme
der Vorstandstätigkeit) zugesagt wurden. Zudem bezieht sich die
Darstellung nur auf die Programme, die auf die Vorstandstätigkeit
entfallen. Vor Aufnahme der Vorstandstätigkeit vollständig
gevestete (d. h. unverfallbar gewordene) Programme sind nicht
beinhaltet.
3. |
Sonstiges
a. |
Einhaltung der Maximalvergütung
|
|
Im Vorstandsvergütungssystem nach ARUG II hat der Aufsichtsrat
für neu bestellte Mitglieder des Vorstands bzw. zukünftige
Wiederbestellungen bestehender Mitglieder des Vorstands gemäß § 87a
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt. Die
jeweilig einschlägige Maximalvergütung findet für die bestehenden
Vorstandsdienstverträge zwischen der Westwing Group SE einerseits
und CEO Dr. Andreas Hoerning sowie CFO Sebastian Westrich
andererseits je Anwendung. Die Maximalvergütung berücksichtigt die
für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller
für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge
einschließlich festem Jahresgehalt, Nebenleistungen und variablen
Vergütungsbestandteilen) der Mitglieder des Vorstands - unabhängig
davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren
Zeitpunkt ausbezahlt wird - und begrenzt diese auf einen
Maximalbetrag („Maximalvergütung“). Für den Fall, dass die
Maximalvergütung überschritten wird, werden die Auszahlungen aus
der langfristigen variablen Vergütung (in Aktien der Gesellschaft
oder in bar) als zuletzt fälligem Vergütungsbestandteil
entsprechend gekürzt.
Sie beträgt gemäß dem Vergütungssystem 2021, welches für den CEO
Dr. Andreas Hoerning Anwendung findet, 15 Mio. Euro für
Vorstandsvorsitzende und für ordentliche Vorstandsmitglieder 10
Mio. Euro. Gemäß Vergütungssystem 2023, welches erstmals für den
Finanzvorstand Sebastian Westrich Anwendung findet, beträgt die
Maximalvergütung für Vorstandsvorsitzende 10 Mio. Euro brutto, für
ordentliche Mitglieder des Vorstands 6 Mio. Euro brutto.
Die Parameter zur finalen Ermittlung der Maximalvergütung des
CEO für das Geschäftsjahr 2022 stehen nunmehr vollständig fest. Die
nachfolgende Tabelle enthält die Vergütung, die dem CEO Dr. Andreas
Hoerning betreffend das Geschäftsjahr 2022 zuzurechnen ist:
Zurechnung für Geschäftsjahr 20221
Dr. Andreas Hoerning, Chief Executive Officer
|
|
In Tsd. € |
|
Grundvergütung |
175 |
+ |
Nebenleistungen2 |
3 |
= |
Summe erfolgsunabhängige
Vergütung |
178 |
+ |
Einjährige variable Vergütung
(Summe) |
|
|
|
STI für GJ 2022 |
47 |
+ |
Mehrjährige variable Vergütung
(Summe)3 |
- |
= |
Gesamtvergütung |
225 |
|
Maximalvergütung |
15.000 |
1 Die dargestellte Vergütung für das Geschäftsjahr
2022 berücksichtigt, dass Dr. Andreas Hoerning erst ab dem
01.07.2022 Vorstandsmitglied ist, mithin handelt es sich um eine
pro rata Vergütung.
2 Die D&O- und die Rechtsschutzversicherung sind
nicht vergütungsrelevant, da es sich in beiden Fällen um
Gruppenversicherungen handelt, in die die Vorstandsmitglieder
einbezogen sind.
3 In dem Geschäftsjahr 2022 wurden Dr. Andreas Hoerning
keine Optionen zugesagt, da sich bestehende Programme aus
vorangegangenen Geschäftsjahren noch im Vesting befanden.
Die Parameter zur finalen Ermittlung der Maximalvergütung für
das Geschäftsjahr 2023 stehen zum 31. Dezember 2023 noch nicht
vollständig fest. Wie die Maximalvergütung für das Berichtsjahr
2023 eingehalten wurde, kann erst nach der finalen Feststellung der
variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 endgültig erläutert
werden. Hierfür ist dann der Wert im Zeitpunkt des Zuflusses zu
berücksichtigen.
Die nachfolgenden Tabellen enthalten die Vergütung, die dem
Berichtsjahr 2023 zum 31. Dezember 2023 dem CEO Dr. Andreas
Hoerning sowie dem CFO Sebastian Westrich zuzurechnen sind, und
werden sukzessive aufgebaut:
Zurechnung für Geschäftsjahr 2023
Dr. Andreas Hoerning, Chief Executive Officer
|
|
|
In Tsd. € |
|
Grundvergütung |
350 |
+ |
Nebenleistungen1 |
6 |
= |
Summe erfolgsunabhängige
Vergütung |
356 |
+ |
Einjährige variable Vergütung
(Summe) |
|
|
|
STI für GJ 2023 |
Zufluss 2024 |
+ |
Mehrjährige variable Vergütung
(Summe)2 |
|
= |
Gesamtvergütung per
31.12.2023 |
356 |
|
Maximalvergütung |
15.000 |
1 Die D&O- und die Rechtsschutzversicherung sind
nicht vergütungsrelevant, da es sich in beiden Fällen um
Gruppenversicherungen handelt, in die die Vorstandsmitglieder
einbezogen sind.
2 In dem Geschäftsjahr 2023 erfolgte an CEO Dr. Andreas
Hoerning eine Zusage langfristiger variabler Vergütungskomponenten
in Form eines Performance Share Plans („LTI-Komponente 1“) sowie
eines Aktienoptionsplans („LTI-Komponente 2“) gemäß dem
sequenziellen Vergütungssystem 2021 für drei Jahre. Ein Zufluss
hieraus kann erst nach Ablauf der jeweiligen Performance- und
Sperrfristen bzw. in den Ausübungsperioden erfolgen.
Zurechnung für Geschäftsjahr 20231
Sebastian Westrich, Chief Financial Officer ab 01.08.2023
|
|
|
In Tsd. € |
|
Grundvergütung |
94 |
+ |
Nebenleistungen2 |
2 |
= |
Summe erfolgsunabhängige
Vergütung |
96 |
+ |
Einjährige variable Vergütung
(Summe) |
|
|
|
STI für GJ 2023 |
Zufluss 2024 |
+ |
Mehrjährige variable Vergütung
(Summe)3 |
- |
= |
Gesamtvergütung per
31.12.2023 |
96 |
|
Maximalvergütung |
6.000 |
1 Die dargestellte Vergütung für das Geschäftsjahr
2023 berücksichtigt, dass Sebastian Westrich erst ab dem 01. August
2023 Vorstandsmitglied ist, mithin handelt es sich um eine pro rata
Vergütung.
2 Die D&O- und die Rechtsschutzversicherung sind
nicht vergütungsrelevant, da es sich in beiden Fällen um
Gruppenversicherungen handelt, in die die Vorstandsmitglieder
einbezogen sind.
3 In dem Geschäftsjahr 2023 erfolgte an CFO Sebastian
Westrich eine pro rata Zusage langfristiger variabler
Vergütungskomponenten in Form eines Performance Share Plans
(„LTI-Komponente 1“) sowie eines Aktienoptionsplans
(„LTI-Komponente 2“) gemäß dem jährlich rollierenden
Vergütungssystem 2023. Ein Zufluss hieraus kann erst nach Ablauf
der jeweiligen Performance- und Sperrfristen bzw. in den
Ausübungsperioden erfolgen.
Auf die Vorstandsdienstverträge mit dem ehemaligen
Finanzvorstand Sebastian Säuberlich sowie mit dem ehemaligen
Vorstandsvorsitzenden Stefan Smalla findet die Maximalvergütung
keine Anwendung, da diese Verträge noch vor der erstmaligen
Festlegung der Maximalvergütung nach ARUG II durch die
Hauptversammlung vom 05. August 2021 geschlossen wurden.
Die Vorstandsdienstverträge zwischen der Westwing Group SE
einerseits und dem CEO Dr. Andreas Hoerning sowie Finanzvorstand
Sebastian Westrich andererseits enthalten Regelungen, die dem
Aufsichtsrat das Recht einräumen, nach billigem Ermessen variable
Vergütungsbestandteile in bestimmten Fällen teilweise oder
vollständig einzubehalten („Malus“) oder zurückzufordern
(„Clawback“). Diese Fälle umfassen grob fahrlässige oder
vorsätzliche Verstöße gegen die Pflichten der Mitglieder des
Vorstands gemäß § 93 Abs. 1 AktG und dem Vorstandsdienstvertrag
sowie schwerwiegende Verstöße gegen interne Compliance- oder
Verhaltensrichtlinien. Darüber hinaus ist eine bereits ausbezahlte
variable Vergütung zurückzuzahlen, soweit die Auszahlung variabler
Vergütungsbestandteile an das Mitglied des Vorstands auf der
Grundlage falscher und gemäß der geltenden Prüfungsstandards
nachträglich zu berichtigender Daten, insbesondere im
Geschäftsbericht oder im Nachhaltigkeitsbericht, erfolgte. Die
Rückzahlung hat in Höhe des Betrags zu erfolgen, der dem Mitglied
des Vorstands im Vergleich zur Zugrundelegung der richtigen
Berechnungsgrundlage zu viel ausgezahlt wurde.
Gemäß den Vorstandsdienstverträgen zwischen der Westwing Group
SE einerseits und dem CEO Dr. Andreas Hoerning sowie Finanzvorstand
Sebastian Westrich andererseits ist der Aufsichtsrat jeweils
befugt, außergewöhnlichen Entwicklungen bei der Gewährung und
Feststellung der Zielerreichung der variablen
Vergütungsbestandteile (STI/LTI) in angemessenem Umfang Rechnung zu
tragen. Das kann zu einer Erhöhung wie auch zu einer Verminderung
der variablen Vergütung führen. Derartige Anpassungen können mithin
sowohl positive als auch negative außergewöhnliche Entwicklungen
berücksichtigen, die bei der Festlegung der Zielwerte noch nicht
bekannt oder absehbar waren und sich erheblich auf die
Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds auswirken. In Betracht
kommen insbesondere nicht im Budget berücksichtigte
M&A-Aktivitäten, nicht vorhersehbare Änderungen in den
Rechnungslegungsstandards oder Steuervorschriften,
Naturkatastrophen oder Pandemien.
In Bezug auf die am 31. März 2021 an den ehemaligen
Finanzvorstand Sebastian Säuberlich zugesagten 45.000
Aktienoptionen mit Barausgleich (virtuelle Aktienoptionen) gilt
folgende Clawback-Regelung: Bei schwerwiegender Pflichtverletzung
oder schwerwiegender Verletzung der Westwing-internen Compliance
Richtlinien durch Sebastian Säuberlich ist Westwing berechtigt,
bereits gewährte Vergütung aus der Ausübung virtueller
Aktienoptionen anteilig oder vollständig zurückzufordern
(Clawback). Der Aufsichtsrat entscheidet dies in seinem
pflichtgemäßen Ermessen.
Aus Sicht des Aufsichtsrates gab es im Geschäftsjahr 2023 keinen
Anlass variable Vergütungsbestandteile einzubehalten oder
zurückzufordern.
|
c. |
Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen
|
|
Bei Westwing bestehen keine Ruhegehalts- oder
Vorruhestandsregelungen.
|
d. |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung und
Abfindungszahlung
|
|
Die Vorstandsdienstverträge der im Geschäftsjahr 2023 tätigen
Vorstandsmitglieder (also der mit dem Vorstandsvorsitzenden Dr.
Andreas Hoerning, der mit dem Finanzvorstand Sebastian Westrich
sowie der mit dem ehemaligen Finanzvorstand Sebastian Säuberlich)
enthalten keine Regelung über ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot sowie keine Zusage einer Karenzentschädigung.
In den Vorstandsdienstverträgen zwischen der Westwing Group SE
einerseits und dem CEO Dr. Andreas Hoerning sowie Finanzvorstand
Sebastian Westrich andererseits ist jeweils Folgendes geregelt:
Im Fall einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung des
Dienstvertrags ohne wichtigen Grund ist eine gegebenenfalls zu
zahlende Abfindung auf maximal zwei feste Jahresgesamtvergütungen
höchstens jedoch auf die Vergütung der Restlaufzeit begrenzt
(sogenanntes „Abfindungs-Cap“). Die Abfindung wird auf eine etwaige
Karenzentschädigung aufgrund eines (etwaigen) nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots angerechnet.
Für das Geschäftsjahr 2023 wurden keine Zahlungen für
Karenzentschädigungen oder Zahlungen im Rahmen eines
nachvertragliches Wettbewerbsverbot an (ehemalige)
Vorstandsmitglieder geleistet.
Da es zu keiner Verlängerung der Bestellung von Sebastian
Säuberlich über den 31. März 2023 hinaus kam, hat Westwing
entsprechend der Regelung im Vorstandsdienstvertrag zwischen der
Westwing Group SE sowie dem ehemaligen Finanzvorstand Sebastian
Säuberlich eine Abfindungszahlung in Höhe von drei
Bruttomonatsgehältern an Herrn Säuberlich geleistet.
Endet der Anstellungsvertrag eines Mitglieds des Vorstands
während einer laufenden Performanceperiode, wird der Zielbetrag für
die Berechnung der bedingt zugeteilten Anzahl VPS bzw. der bedingt
zugeteilten Anzahl VPSO pro rata temporis gekürzt. Sämtliche
Ansprüche aus laufenden Tranchen der LTI-Komponente 1 und der LTI
Komponente 2 verfallen ersatz- und entschädigungslos, wenn der
Anstellungsvertrag vor Ablauf der festgelegten Performanceperiode
durch Westwing außerordentlich aus einem wichtigen Grund gekündigt
wird oder das Mitglied des Vorstands sein Amt ohne wichtigen Grund
niederlegt (Bad Leaver).
B. |
Vergütungshöhe im Geschäftsjahr 2023
|
1. |
Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder des
Vorstands
a. |
Zugesagte Vergütung sowie gewährte und geschuldete Vergütung
im Geschäftsjahr 2023
|
|
Die nachfolgenden Tabellen stellen die Vergütung dar, die den
Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 zugesagt wurde. Die
zugesagte Vergütung ist die Vergütung, die den
Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2023 unabhängig vom
Zeitpunkt der Auszahlung in Aussicht gestellt wird. Zudem wird die
gewährte und geschuldete Vergütung (gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG)
angegeben. Die gewährte und geschuldete Vergütung stellt die
Vergütung dar, die den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr
2023 zugeflossen ist sowie die Vergütung, die im Geschäftsjahr 2023
fällig geworden ist, allerdings (noch) nicht zugeflossen ist.
Die zugesagte Vergütung setzt sich für das Geschäftsjahr
2023 aus folgenden Komponenten zusammen:
• |
Grundvergütung: Zugesagt für das Geschäftsjahr 2023
|
• |
Nebenleistungen: Zugesagt für das Geschäftsjahr 2023
|
• |
STI für GJ 2023: Zugesagter Betrag für das Geschäftsjahr
2023 (Performanceperiode 2023) bei 100% Zielerreichung
|
• |
LTI: Zuteilung (Zielbetrag at Grant) der im Geschäftsjahr
2023 zugesagten virtuellen Aktienoptionen
|
Die den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
zugesagte Vergütung ergibt sich wie folgt:
Zugesagte Vergütung |
Dr. Andreas Hoerning, Chief
Executive Officer |
|
|
|
2023 |
20221 |
|
|
|
In Tsd. € |
In % |
In Tsd. € |
In % |
|
Grundvergütung |
350 |
26,8 |
175 |
69,2 |
+ |
Nebenleistungen2 |
6 |
0,5 |
3 |
1,1 |
= |
Summe erfolgsunabhängige
Vergütung |
356 |
27,3 |
178 |
70,3 |
+ |
Einjährige variable Vergütung
(Summe) |
150 |
11,5 |
75 |
29,7 |
|
|
STI für GJ 2023 |
150 |
11,5 |
- |
- |
|
|
STI für GJ 2022 |
|
|
75 |
29,7 |
+ |
Mehrjährige variable Vergütung
(Summe)3 |
800 |
61,3 |
- |
- |
= |
Gesamtvergütung |
1.306 |
100,0 |
253 |
100,0 |
1 Die dargestellte Grundvergütung, die
Nebenleistungen und der STI im Geschäftsjahr 2022 stellen die
anteilig gewährte Vergütung für die Vorstandstätigkeit von Dr.
Andreas Hoerning ab dem 01.07.2022 dar.
2 Die D&O- und die Rechtsschutzversicherung sind
nicht vergütungsrelevant, da es sich in beiden Fällen um
Gruppenversicherungen handelt, in die die Vorstandsmitglieder
einbezogen sind.
3 In dem Geschäftsjahr 2022 wurden Dr. Andreas Hoerning
keine neuen Optionen zugesagt, da sich bestehende Programme aus
vorangegangenen Geschäftsjahren noch im Vesting befanden. In dem
Geschäftsjahr 2023 wurden Dr. Andreas Hoerning gemäß dem
sequenziellen Programm Optionen für drei Jahre zugesagt.
Zugesagte Vergütung |
Sebastian Säuberlich, Chief
Financial Officer bis 31.03.2023 |
|
|
|
20231 |
2022 |
|
|
|
In Tsd. € |
In % |
In Tsd. € |
In % |
|
Grundvergütung |
63 |
49,6 |
250 |
79,9 |
+ |
Nebenleistungen2 |
1 |
0,8 |
13 |
4,1 |
= |
Summe erfolgsunabhängige
Vergütung |
64 |
50,4 |
263 |
84,1 |
+ |
Einjährige variable Vergütung
(Summe) |
13 |
10,2 |
50 |
16,0 |
|
|
STI für GJ 2023 |
13 |
10,2 |
- |
- |
|
|
STI für GJ 2022 |
|
|
50 |
16,0 |
+ |
Mehrjährige variable Vergütung
(Summe)3 |
- |
|
- |
- |
+ |
Sonstiges: Abfindung |
63 |
49,6 |
|
|
= |
Gesamtvergütung |
127 |
100,0 |
313 |
100,0 |
1 Die dargestellte Grundvergütung, die
Nebenleistungen und der STI im Geschäftsjahr 2023 stellen die
anteilig gewährte Vergütung für die Vorstandstätigkeit von
Sebastian Säuberlich bis zum Ablauf des 31. März 2023 dar.
2 Die D&O- und die Rechtsschutzversicherung sind
nicht vergütungsrelevant, da es sich in beiden Fällen um
Gruppenversicherungen handelt, in die die Vorstandsmitglieder
einbezogen sind.
3 In dem Geschäftsjahr 2022 und 2023 wurden Herrn
Säuberlich keine neuen Optionen zugesagt, da sich bestehende
Programme aus vorangegangenen Geschäftsjahren noch im Vesting
befanden.
Zugesagte Vergütung |
Sebastian Westrich, Chief Financial
Officer ab 01.08.2023 |
|
|
|
20231 |
2022 |
|
|
|
In Tsd. € |
In % |
In Tsd. € |
In % |
|
Grundvergütung |
94 |
44,5 |
|
|
+ |
Nebenleistungen2 |
2 |
0,9 |
|
|
= |
Summe erfolgsunabhängige
Vergütung |
96 |
45,5 |
|
|
+ |
Einjährige variable Vergütung
(Summe) |
31 |
14,7 |
|
|
|
|
STI für GJ 2023 |
31 |
14,7 |
|
|
|
|
STI für GJ 2022 |
|
|
|
|
+ |
Mehrjährige variable Vergütung
(Summe)3 |
83 |
39,3 |
|
|
= |
Gesamtvergütung |
211 |
100,04 |
|
|
1 Die dargestellte Grundvergütung, die
Nebenleistungen und der STI im Geschäftsjahr 2023 stellen die
anteilig zugesagte Vergütung für die Vorstandstätigkeit von
Sebastian Westrich ab dem 01.08.2023 dar.
2 Die D&O- und die Rechtsschutzversicherung sind
nicht vergütungsrelevant, da es sich in beiden Fällen um
Gruppenversicherungen handelt, in die die Vorstandsmitglieder
einbezogen sind.
3 Anteiliger Zuteilungbetrag, der berücksichtigt, dass
Sebastian Westrich seit 01.08.2023 Vorstandsmitglied ist und für
den ersten LTI-Zyklus gemäß (rollierendem) Vergütungssystem
2023.
4 Die angegebene Summe weicht aufgrund von
Rundungsdifferenzen von der Summe der einzelnen
Vergütungskomponenten ab.
Die gewährte und geschuldete Vergütung gem. § 162 Abs. 1
Satz 1 AktG setzt sich für das Geschäftsjahr 2023 aus folgenden
Komponenten zusammen:
• |
Grundvergütung: Zugeflossen im Geschäftsjahr 2023
|
• |
Nebenleistungen: Zugeflossen im Geschäftsjahr 2023
|
• |
STI für GJ 2022: Erdienter Betrag für das Geschäftsjahr
2022 (Performanceperiode 2022) gemäß Zielerreichung; zugeflossen in
Geschäftsjahr 2023
|
• |
LTI: Im Geschäftsjahr 2023 zugeflossene Vergütung, die
aus der Ausübung bereits zugesagter Aktienoptionen mit
Bedienungswahlrecht durch Westwing resultiert
|
Die gewährte und geschuldete Vergütung gem. § 162 Abs. 1
Satz 1 AktG lautet für die Mitglieder des Vorstands im
Geschäftsjahr 2023 wie folgt:
Gewährte und geschuldete Vergütung |
Dr. Andreas Hoerning, Chief
Executive Officer |
|
|
|
20231 |
20222 |
|
|
|
In Tsd. € |
In % |
In Tsd. € |
In % |
|
Grundvergütung |
350 |
87,1 |
175 |
98,5 |
+ |
Nebenleistungen3 |
6 |
1,5 |
3 |
1,5 |
= |
Summe erfolgsunabhängige
Vergütung |
356 |
88,6 |
178 |
100,0 |
+ |
Einjährige variable Vergütung
(Summe) |
47 |
11,4 |
- |
- |
|
|
STI für GJ 20221 |
47 |
11,4 |
- |
- |
|
|
STI für GJ 20214 |
- |
- |
- |
- |
+ |
Mehrjährige variable Vergütung
(Summe)5 |
- |
- |
- |
- |
+ |
Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
= |
Gesamtvergütung |
403 |
100,0 |
178 |
100,0 |
1 STI für das Geschäftsjahr 2022 stellt die anteilig
gewährte Vergütung für die Vorstandstätigkeit von Dr. Andreas
Hoerning ab dem 01.07.2022 dar.
2 Die dargestellte Grundvergütung sowie die
Nebenleistungen stellen die anteilig gewährte Vergütung für die
Vorstandstätigkeit von Dr. Andreas Hoerning ab dem 01.07.2022
dar.
3 Die D&O- und die Rechtsschutzversicherung sind
nicht vergütungsrelevant, da es sich in beiden Fällen um
Gruppenversicherungen handelt, in die die Vorstandsmitglieder
einbezogen sind.
4 Nicht einschlägig, da die Vorstandstätigkeit von Dr.
Andreas Hoerning erst mit Wirkung zum 01.07.2022 begann.
5 Die mehrjährige variable Vergütunt (LTI) nach dem
Vorstandsvergütungssystem nach ARUG II wurde Dr. Andreas Hoerning
erstmals für den LTI Zyklus 2023 - 2026 zugesagt, so dass in dem
Geschäftsjahr 2023 kein Zufluss erfolgte und der LTI auch nicht
geschuldet war.
Gewährte und geschuldete Vergütung |
Sebastian Säuberlich, Chief
Financial Officer bis 31.03.2023 |
|
|
|
20231 |
2022 |
|
|
|
In Tsd. € |
In % |
In Tsd. € |
In % |
|
Grundvergütung |
63 |
25,2 |
250 |
90,3 |
+ |
Nebenleistungen2 |
3 |
1,2 |
13 |
4,7 |
= |
Summe erfolgsunabhängige
Vergütung |
66 |
26,4 |
263 |
94,93 |
+ |
Einjährige variable Vergütung
(Summe) |
31 |
12,4 |
14 |
5,1 |
|
|
STI für GJ 2022 |
31 |
12,4 |
- |
- |
|
|
STI für GJ 2021 |
|
|
14 |
5,1 |
+ |
Mehrjährige variable Vergütung
(Summe)4 |
91 |
36,4 |
- |
- |
+ |
Sonstiges: Abfindung |
63 |
25,2 |
- |
- |
= |
Gesamtvergütung |
2503 |
100,02 |
277 |
100,0 |
1 Die dargestellte Grundvergütung und die
Nebenleistungen stellen die anteilig gewährte Vergütung für die
Vorstandstätigkeit von Sebastian Säuberlich bis zum Ablauf des 31.
März 2023 dar.
2 Die D&O- und die Rechtsschutzversicherung sind
nicht vergütungsrelevant, da es sich in beiden Fällen um
Gruppenversicherungen handelt, in die die Vorstandsmitglieder
einbezogen sind.
3 Die angegebene Summe weicht aufgrund von
Rundungsdifferenzen von der Summe der einzelnen
Vergütungskomponenten ab.
4 Die mehrjährige variable Vergütung resultiert aus im
Geschäftsjahr 2023 von Sebastian Säuberlich ausgeübten
Aktienoptionen mit Bedienungswahlrecht durch Westwing, die bereits
in vergangenen Geschäftsjahren (vor Aufnahme der
Vorstandstätigkeit) zugesagt wurden (konkret sog. VSOP 2019).
Gewährte und geschuldete Vergütung |
Sebastian Westrich, Chief Financial
Officer ab 01.08.2023 |
|
|
|
20231 |
20222 |
|
|
|
In Tsd. € |
In % |
In Tsd. € |
In % |
|
Grundvergütung |
94 |
97,9 |
- |
- |
+ |
Nebenleistungen3 |
2 |
0,2 |
- |
- |
= |
Summe erfolgsunabhängige
Vergütung |
96 |
100,04 |
- |
- |
+ |
Einjährige variable Vergütung
(Summe) |
- |
- |
- |
- |
|
|
STI für GJ 2022 |
- |
- |
- |
- |
|
|
STI für GJ 2021 |
- |
- |
- |
- |
+ |
Mehrjährige variable Vergütung
(Summe) |
- |
- |
- |
- |
+ |
Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
= |
Gesamtvergütung |
96 |
100,04 |
- |
- |
1 Die dargestellte Grundvergütung und die
Nebenleistungen stellen die anteilig gewährte Vergütung für die
Vorstandstätigkeit von Sebastian Westrich ab dem 01.08.2023
dar.
2 Sebastian Westrich befand sich in 2022 in keinem
Anstellungs- bzw. Organverhältnis mit der Gesellschaft.
3 D&O- und die Rechtsschutzversicherung sind nicht
vergütungsrelevant, da es sich in beiden Fällen um
Gruppenversicherungen handelt, in die die Vorstandsmitglieder
einbezogen sind.
4 Die angegebene Summe weicht aufgrund von
Rundungsdifferenzen von der Summe der einzelnen
Vergütungskomponenten ab.
|
b. |
Überprüfung der Üblichkeit der Vorstandsvergütung
|
|
Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem und die Höhen
der individuellen Vergütungen der einzelnen Mitglieder des
Vorstands regelmäßig auf ihre Angemessenheit. Bei der Beurteilung
der Angemessenheit der Vergütungshöhe finden das Vergleichsumfeld
von Westwing (Horizontalvergleich) sowie die unternehmensinterne
Vergütungsstruktur (Vertikalvergleich) Berücksichtigung.
Aus Anlass des Wechsels des Finanzvorstands hat der Aufsichtsrat
die Üblichkeit der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023
überprüft. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit kam eine
individuelle Vergleichsgruppe zur Anwendung. Der Vergleichsgruppe
gehören primär deutsche, börsennotierte Unternehmen an, die in der
E-Commerce, Technologie- oder IT-Branche tätig sind und
hinsichtlich der Größenkriterien Umsatz, Mitarbeiter und
Marktkapitalisierung vergleichbar sind. Zudem gehören weitere
europäische, börsennotierte Unternehmen der Peergroup an, die
hinsichtlich der zuvor genannten Kriterien mit Westwing
vergleichbar sind.
2. |
Vergütung ehemaliger Mitglieder des Vorstands
|
Die Vergütung des zum Ablauf des 31. März 2023 aus dem Vorstand
ausgeschiedenen Sebastian Säuberlich ist unter B.1. dargestellt, da
Sebastian Säuberlich im Geschäftsjahr 2023 im Vorstand aktiv
war.
Gewährte und geschuldete Vergütung |
Stefan Smalla, Chief Executive
Officer bis 30.06.2022 |
|
|
|
20231 |
20222 |
|
|
|
In Tsd. € |
In % |
In Tsd. € |
In % |
|
Grundvergütung |
|
|
150 |
36,1 |
+ |
Nebenleistungen3 |
|
|
6 |
1,4 |
= |
Summe erfolgsunabhängige
Vergütung |
|
|
156 |
37,5 |
+ |
Einjährige variable Vergütung
(Summe) |
16 |
1,1 |
14 |
3,3 |
|
|
STI für GJ 20224 |
16 |
1,1 |
- |
- |
|
|
STI für GJ 2021 |
|
|
14 |
3,3 |
+ |
Mehrjährige variable Vergütung
(Summe)5 |
1.408 |
97,8 |
- |
- |
+ |
Sonstiges |
|
|
|
|
|
Grundvergütung für 01.07. -
31.12.2022 |
|
|
150 |
36,1 |
|
Nebenleistungen3 für 01.07.
- 31.12.2022 |
|
|
6 |
1,4 |
|
Abfindung4 |
16 |
1,1 |
90 |
21,7 |
= |
Gesamtvergütung |
1.4396 |
100,0 |
416 |
100,0 |
1 Stefan Smalla befand sich in 2023 in keinem
Anstellungs- bzw. Organverhältnis mit der Gesellschaft. Die hier
aufgeführte variable Vergütung bezieht sich auf den Zeitraum seiner
Vorstandstätigkeit aus Vorjahren.
2 Die dargestellte Grundvergütung und die
Nebenleistungen im Geschäftsjahr 2022 berücksichtigen, dass das Amt
als Vorstandsmitglied mit Wirkung zum Ablauf des 30.06.2022 endete,
während sein Anstellungsverhältnis bis zum 31.12.2022
fortdauerte.
3 Die D&O- und die Rechtsschutzversicherung sind
nicht vergütungsrelevant, da es sich in beiden Fällen um
Gruppenversicherungen handelt, in die die Vorstandsmitglieder
einbezogen sind.
4 Die Gesellschaft hat dem ehemaligen
Vorstandsvorsitzenden Stefan Smalla im Geschäftjahr 2023 seine
kurzfristige variable Vergütung (STI) betreffend das Geschäftsjahr
2022 gemäß der Beendigungsvereinbarung zwischen der Gesellschaft
und Stefan Smalla ausgezahlt. Diese machte bei einer Zielerreichung
von 62% einen Betrag in Höhe von 31.000 Euro (brutto) aus. Da sein
Amt als Vorstandsmitglied mit Wirkung zum Ablauf des 30.06.2022
endete, während sein Anstellungsverhältnis bis zum 31.12.2022
fortdauerte, wird die kurzfristige variable Vergütung (STI) hier
zur Hälfte im STI für das Geschäftsjahr 2022 und zur Hälfte als
Abfindung aufgeführt.
5 Die mehrjährige variable Vergütung resultiert aus
im Geschäftsjahr 2023 von Stefan Smalla ausgeübten Aktienoptionen
mit Bedienungswahlrecht durch Westwing, die bereits in vergangenen
Geschäftsjahren zugesagt wurden (konkret bezieht sich die Ausübung
auf das sog. VSOP 2019). Der ehemalige Vorstandsvorsitzende Stefan
Smalla hat im Geschäftsjahr 2023 ferner Aktienoptionen ausgeübt
(s.o. unter „Im Geschäftsjahr 2023 ausgeübte Aktienoptionen“).
6 Die angegebene Summe weicht aufgrund von
Rundungsdifferenzen von der Summe der einzelnen
Vergütungskomponenten ab.
Im Übrigen wurden ehemaligen Mitgliedern des Vorstands keine
Vergütung aus (ehemaliger) Vorstandstätigkeit gewährt noch war
diese geschuldet.
3. |
Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung, der
Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung der
Gesellschaft
|
Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der Vergütung
der Mitglieder des Vorstands, der Ertragsentwicklung von Westwing
und der Vergütung der Belegschaft im Vergleich zum vorangegangenen
Geschäftsjahr dar. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands
basiert auf der gewährten und geschuldeten Vergütung. Die
Ertragsentwicklung von Westwing wird anhand der zentralen
finanziellen Kennzahl „Umsatz“ der Westwing Group SE dargestellt.
Ein Vergleich mit der Ertragsentwicklung der Westwing Group SE ist
jedoch nicht aussagekräftig, da sie eine Holding-Gesellschaft
darstellt. Aus diesem Grund wird zusätzlich die „Bereinigte
EBITDA-Marge“ des Westwing Konzerns dargestellt. Für die Vergütung
der Belegschaft wird auf die durchschnittliche Vergütung der
Angestellten in Deutschland (exklusive Auszubildende und
Praktikanten) im Westwing Konzern abgestellt. Um die
Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung von
Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.
Jährliche Veränderung |
2023 vs. 2022 |
2022 vs. 2021 |
2021 vs. 2020 |
2020 vs. 2019 |
2019 vs. 2018 |
Vorstandsvergütung1 |
|
|
|
|
|
Dr. Andreas Hoerning (seit 01.07.
2022)2 3 |
125,8%3 |
-2 |
- |
- |
- |
Stefan Smalla (bis zum Ablauf des
30.06.2022) |
245,9% |
7,5 % |
-72,1 % |
40,9 % |
17,5 % |
Sebastian Säuberlich (bis
31.03.2023)4 |
-9,7% |
-55,2 % |
207,7 % |
- |
- |
Sebastian Westrich (seit
01.08.2023)5 |
- |
- |
- |
- |
- |
Ertragsentwicklung |
|
|
|
|
|
Bereinigte EBITDA-Marge Westwing
Konzern |
+5,1 %-Pkt |
-8,7 %-Pkt. |
-7,0 %-Pkt. |
15,3 %-Pkt. |
-5,0 %-Pkt. |
Umsatz Westwing Group SE (vormals
Westwing Group AG) |
-0,5 % |
-28,6 % |
65,8 % |
47,1 % |
63,0 % |
Durchschnittliche Vergütung der
Belegschaft |
|
|
|
|
|
Belegschaft |
-7,2 % |
5,0 % |
-3,7 % |
18,8 % |
9,1 % |
1 Die den Veränderungsraten zugrundeliegende gewährte
und geschuldete Vergütung der Geschäftsjahre beinhaltet nur die
gewährten Optionsprogramme, die auf die Vorstandstätigkeit
entfallen. Vor Aufnahme der Vorstandstätigkeit vollständig
gevestete (d. h. unverfallbar gewordene) Programme, die in einem
der Geschäftsjahre gewährt wurden, sind nicht in der Vergütung
beinhaltet.
2 Da Dr. Andreas Hoerning dem Vorstand erst seit dem
Geschäftsjahr 2022 angehört, ist ein Vergleich der Vergütung
erstmals zum Geschäftsjahr 2022 möglich.
3 Die Veränderungsrate zwischen den Geschäftsjahren 2023
und 2022 ist auf die anteilige Vorstandsvergütung von Herrn Dr.
Hoerning im Geschäftsjahr 2022 zurückzuführen.
4 Die Veränderungsrate zwischen den Geschäftsjahren 2020
und 2021 ist auf die anteilige Vergütung von Herrn Säuberlich im
Geschäftsjahr 2020 zurückzuführen.
5 Da Sebastian Westrich dem Vorstand erst seit dem
Geschäftsjahr 2023 angehört, ist ein Vergleich der Vergütung zum
Geschäftsjahr 2022 nicht möglich.
III. |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
A. |
Vergütungssystematik im Geschäftsjahr 2023
|
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht im
Wesentlichen aus einer festen Grundvergütung und einer Vergütung
für das Mitwirken in einem oder mehreren Ausschüssen des
Aufsichtsrats. Zudem erstattet die Gesellschaft den Mitgliedern des
Aufsichtsrats die ihnen bei der Ausübung ihres Aufsichtsratsmandats
vernünftigerweise entstehenden Auslagen sowie die ihnen etwa auf
ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer (soweit
einschlägig). Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in
eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe
unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für
Organmitglieder einbezogen. Die Ausgestaltung der Vergütung für die
Mitglieder des Aufsichtsrats soll dazu beitragen, entsprechend
qualifizierte Mitglieder für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu
binden. Auf Basis der Ausgestaltung der Vergütung kann der
Aufsichtsrat den Vorstand bei der Entwicklung der Strategie beraten
und die Arbeit des Vorstands kontrollieren.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste
Grundvergütung in Höhe von EUR 25.000,00, die nach Ablauf des
jeweiligen Geschäftsjahres zahlbar ist. Der höhere zeitliche
Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von
Ausschüssen wird angemessen berücksichtigt, sodass auch der
Empfehlung G.17 DCGK entsprochen wird. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält für das jeweilige Geschäftsjahr der
Gesellschaft eine feste Grundvergütung in Höhe von EUR 40.000,00
und seine Stellvertreterin eine feste Grundvergütung von EUR
30.000,00. Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats
erhalten der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zusätzlich EUR
20.000,00 und jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses jeweils
zusätzlich EUR 10.000,00 für das jeweilige Geschäftsjahr. Für die
Tätigkeit im Vergütungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten die
Vorsitzende des Vergütungsausschusses EUR 15.000,00 und jedes
andere Mitglied des Vergütungsausschusses jeweils zusätzlich EUR
7.500,00. Für die Tätigkeit im Nominierungsausschuss erhalten der
Vorsitzende des Nominierungsausschusses EUR 5.000,00 und jedes
andere Mitglied jeweils zusätzlich EUR 3.000,00.
B. |
Vergütungshöhe im Geschäftsjahr 2023
|
1. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr
2023
|
Die nachfolgenden Vergütungen stellen die gewährte und
geschuldete Vergütung (gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG) dar. Die
gewährte und geschuldete Vergütung ist die Vergütung, die
den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 zugeflossen
ist, sowie die Vergütung, die im Geschäftsjahr 2023 fällig geworden
ist, allerdings (noch) nicht zugeflossen ist. Die den Mitgliedern
des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete
Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 wird in der nachfolgenden
Tabelle dargestellt:
|
Feste Grundvergütung für
das Geschäftsjahr 2022 |
Vergütung für
Ausschusstätigkeit |
Gesamt-
vergütung |
|
In Tsd. € |
In % |
In Tsd. € |
In % |
In Tsd. € |
Christoph Barchewitz |
40 |
76,2 |
12,5 |
23,8 |
52,5 |
Dr. Antonella
Mei-Pochtler1 |
30 |
64 |
16,9 |
36 |
46,9 |
Michael Hoffmann |
25 |
47,6 |
27,5 |
52,4 |
52,5 |
Mareike Wächter |
25 |
65,8 |
13 |
34,2 |
38 |
Susanne Samwer2 |
15,6 |
71,4 |
6,3 |
28,6 |
21,9 |
Thomas Harding3 |
9,5 |
65,8 |
4,9 |
34,2 |
14,4 |
Gesamtvergütung4 |
145,1 |
64,2 |
81,0 |
35,9 |
226,15 |
1 Da Dr. Antonella Mei-Pochtler dem
Nominierungsausschuss seit dem 18.05.2022 angehört, handelt es sich
betreffend ihrer Vergütung für diesen Ausschuss um eine pro rata
Vergütung.
2 Susanne Samwer gehört dem Aufsichtsrat seit dem
18.05.2022 an; daher handelt es sich für das Geschäftsjahr 2022 um
eine pro rata Vergütung.
3 Thomas Harding gehörte dem Aufsichtsrat bis zum
18.05.2022 an, daher handelt es sich für das Geschäftsjahr 2022 um
eine pro rata Vergütung.
4 Die angegebenen Vergütungshöhen lassen etwaige
zusätzliche Umsatzsteuer außer Betracht; ebenso wird etwaig
einzubehaltende Quellensteuer nicht gesondert ausgewiesen.
5 Die angegebene Summe weicht aufgrund von
Rundungsdifferenzen von der Summe der einzelnen
Vergütungskomponenten ab.
2. |
Angaben zur relativen Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung,
der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft
|
Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats, der Ertragsentwicklung von
Westwing und der Vergütung der Belegschaft im Vergleich zum
vorangegangenen Geschäftsjahr dar. Die Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats basiert auf der gewährten und geschuldeten
Vergütung. Die Ertragsentwicklung von Westwing wird anhand der
zentralen finanziellen Kennzahl „Umsatz“ der Westwing Group SE
dargestellt. Ein Vergleich mit der Ertragsentwicklung der Westwing
Group SE ist jedoch nicht aussagekräftig, da sie eine reine
Holding-Gesellschaft darstellt. Aus diesem Grund wird zusätzlich
die „Bereinigte EBITDA-Marge“ des Westwing Konzerns dargestellt.
Für die Vergütung der Belegschaft wird auf die durchschnittliche
Vergütung der Angestellten in Deutschland (exklusive Auszubildende
und Praktikanten) im Westwing-Konzern abgestellt. Um die
Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung von
Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.
Jährliche Veränderung |
2023 vs 2022 |
2022 vs. 2021 |
2021 vs. 2020 |
2020 vs. 2019 |
2019 vs. 2018 |
Aufsichtsratsvergütung1 |
|
|
|
|
|
Christoph Barchewitz2 |
113,4 % |
-7.4 % |
0,0 % |
140,0 % |
-7 |
Dr. Antonella
Mei-Pochtler3 |
156,2 % |
0,0 % |
0,0 % |
140,0 % |
-7 |
Michael Hoffmann |
116,7 % |
0,0 % |
0,0 % |
140,0 % |
-7 |
Thomas Harding4 |
41,1 % |
0,0 % |
0,0 % |
140,0 % |
-7 |
Susanne Samwer5 |
- |
- |
- |
- |
- |
Mareike Wächter6 |
292 % |
- |
- |
- |
- |
Ertragsentwicklung |
|
|
|
|
|
Bereinigte EBITDA-Marge Westwing
Konzern |
+5,1 %-Pkt |
-8,7 %-Pkt. |
-7,0 %-Pkt. |
15,3 %-Pkt. |
-5,0 %-Pkt. |
Umsatz Westwing Group SE |
-0,5 % |
-28,6 % |
65,8 % |
47,1 % |
63,0 % |
Durchschnittliche Vergütung der
Belegschaft |
|
|
|
|
|
Belegschaft |
-7,2 % |
5,0 % |
-3,7 % |
18,8 % |
9,1 % |
1 Die den Veränderungsraten zugrundeliegende gewährte
und geschuldete Vergütung der Geschäftsjahre lässt etwaige
zusätzliche Umsatzsteuer außer Betracht; ebenso wird etwaig
einzubehaltende Quellensteuer nicht gesondert ausgewiesen.
2 Christoph Barchewitz gehörte dem Prüfungsausschuss bis
zum 18.08.2021 an.
3 Dr. Antonella Mei-Pochtler gehört dem
Nominierungsausschuss seit dem 18.05.2022 an.
4 Thomas Harding gehörte dem Aufsichtsrat bis zum
18.05.2022 an.
5 Da Susanne Samwer dem Aufsichtsrat seit dem 18.05.2022
angehört, wird ihre Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit
erstmals im Geschäftsjahr 2023 gewährt und geschuldet und ein
Vergleich zu den Vorjahren ist nicht möglich.
6 Da Mareike Wächter dem Aufsichtsrat seit dem
18.08.2021 angehört, wurde ihre Vergütung für die
Aufsichtsratstätigkeit erstmals im Geschäftsjahr 2022 gewährt und
geschuldet und ein Vergleich ist daher nur zu dem Vorjahr 2021
möglich. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich für die
Vergütung über das Geschäftsjahr 2021 um eine pro rata Vergütung
handelt.
7 Die Aufsichtsratsmitglieder wurden erstmalig im
Geschäftsjahr 2018 gewählt, sodass ihre Vergütung erstmals 2019
gewährt wurde. Ein Vergleich der Vergütung zu früheren
Geschäftsjahren ist daher nicht möglich.
IV. |
Ausblick auf das Geschäftsjahr 2024 aus
Vergütungssicht
|
Der Vergütungsbericht über das Geschäftsjahr 2023 wurde
gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat im ersten Quartal
2024 erstellt und durch den Abschlussprüfer geprüft (s.u.). Der
Vergütungsbericht wird der ordentlichen Hauptversammlung über das
Geschäftsjahr 2023, welche am 19. Juni 2024 geplant ist, zur
Billigung vorgelegt werden.
München, 19. April 2024
Westwing Group SE
|
|
|
Dr. Andreas Hoerning
Vorstandsvorsitzender |
Sebastian Westrich
Vorstandsmitglied |
Christoph Barchewitz
Vorsitzender des Aufsichtsrats |
|
|
|
V. |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
|
An die Westwing Group SE, Berlin
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Westwing Group SE, Berlin,
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen
an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1
(09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind
verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des
§ 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die
internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h.
Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder
Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
München, den 19. April 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Dietmar Eglauer
Wirtschaftsprüfer |
Michael Popp
Wirtschaftsprüfer |
|
|
|
|
|
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 20.903.968,00 und ist eingeteilt in 20.903.968
Stückaktien. In dieser Gesamtzahl der Aktien sind zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger auch 888.495 eigene Aktien der Gesellschaft
enthalten, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte
zustehen. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten
Aktien im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt somit 20.015.473.
|
1. |
Teilnahme an der Hauptversammlung
Teilnahmeberechtigt an der Hauptversammlung sind nur diejenigen
Aktionäre, die sich vor der Hauptversammlung rechtzeitig in
Textform (§ 126b BGB) angemeldet und ihren Aktienbesitz
nachgewiesen haben. Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch
Vorlage eines vom Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache ausgestellten Nachweis über den
Anteilsbesitz oder durch Vorlage eines Nachweises gemäß § 67c Abs.
3 AktG zu erbringen. Der Nachweis über den Aktienbesitz bei der
Gesellschaft hat sich gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 der Satzung auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, demnach
auf den 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der
Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 12. Juni 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
Westwing Group SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-M ail: anmeldestelle@computershare.de
Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen.
Die Eintrittskarte enthält unter anderem die individuellen
Anmeldedaten, mit welchen die Aktionäre das InvestorPortal im
Internet unter
https://ir.westwing.com/hv |
nutzen können, sowie ein Formular für die Erteilung von
Vollmachten oder Weisungen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung nur als Aktionär, wer den Nachweis über den
Aktienbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Aktienbesitzes einher, d.h. die Aktionäre können über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur
teilnahme- und stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am
Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach
entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere
Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen. Auch im Falle der Vertretung des Aktionärs
sind die fristgerechte Anmeldung eines Aktionärs und der
rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend
beschrieben erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB).
Wird ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, eine
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige
Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können
abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen
sind. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG
genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs
im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, einer Aktionärsvereinigung, eines
Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen Person im Sinne von § 135
Abs. 8 AktG beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die
Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht ist auf der
Eintrittskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechtem
Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der
Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt. Ein entsprechendes
Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv |
zugänglich.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch
geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die Vollmacht an der Zugangskontrolle vorweist. Er
kann der Gesellschaft ferner an die folgende Adresse oder
E-Mail-Adresse oder über das InvestorPortal übermittelt werden. Aus
organisatorischen Gründen muss dieser bis zum 18. Juni 2024, 24:00
Uhr (MESZ), zugegangen sein:
Westwing Group SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder im InvestorPortal unter: https://ir.westwing.com/hv
Nach diesem Zeitpunkt - frühestens aber ab Einlass zu der
Hauptversammlung - ist eine Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
oder der Nachweis der Bevollmächtigung ausschließlich am Ort der
Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten
Zeitpunkt möglich.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das
Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die
Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Soweit keine
ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung
erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen
der Stimme enthalten; dies gilt immer auch für sonstige Anträge.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld der Hauptversammlung
noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum
Stellen von Fragen oder Anträgen oder zum Einlegen von
Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung entgegen.
Das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die entsprechenden
Erläuterungen sind auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach
form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises
des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt wird,
abgedruckt. Ein entsprechendes Formular ist zudem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv |
zugänglich.
Vollmachten mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft müssen aus organisatorischen Gründen spätestens bis
zum Ablauf des 18. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang), an die
zuvor im Abschnitt "Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten" genannte Adresse oder E-Mail-Adresse oder über
das InvestorPortal zugehen.
Während der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum
Ende der Generaldebatte an der Zu- bzw. Abgangskontrolle erteilt,
geändert oder widerrufen werden.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung nebst Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung
und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den
vorstehenden Bedingungen erforderlich. Dies schließt -
vorbehaltlich der vorgenannten Bedingungen für die Erteilung einer
Vollmacht nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung der Vollmacht nebst Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach Anmeldung und
Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus.
Das persönliche Erscheinen vor Ort gilt als Widerruf vorab
erteilter Vollmachten.
Weitere Informationen zur Abstimmung
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis
4 sowie 6 bis 8 haben verbindlichen, die vorgesehene Abstimmung zu
Tagesordnungspunkt 5 hat empfehlenden Charakter im Sinne der
Tabelle 3 des Anhangs der DurchführungsVO (EU) 2018/1212. Es
besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung) oder Nein
(Ablehnung) zu stimmen oder Enthaltung abzugeben.
Rechte der Aktionäre gemäß Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50
Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 AktG
a) |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß Art. 56 Sätze 2
und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum
ist gemäß Art. 56 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des
Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft ("SE-VO") in
Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der
Europäischen Gesellschaft ("SEAG"), § 122 Abs. 2 AktG für
Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft
(SE) erforderlich.
Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der
Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des
Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem
Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich
vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.
Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 19. Mai 2024,
24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Entsprechende Verlangen sind an
folgende Adresse zu richten:
Westwing Group SE
Vorstand
Moosacher Straße 88
80809 München
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung
bekanntgemacht.
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Art. 56
Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 126 Abs. 1, 127
AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands
und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß § 127 AktG
übersenden.
Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an
eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:
Westwing Group SE
Investor Relations
Moosacher Straße 88
80809 München
oder per E-Mail: ir@westwing.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
Rechtzeitig, d.h. bis zum Ablauf des 4. Juni 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), unter einer der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten
eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge und/oder
Wahlvorschläge werden den Aktionären einschließlich des Namens des
Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv |
unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner etwaigen
Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter
den in § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG)
genannten Voraussetzungen absehen. Die Begründung braucht
beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag
braucht der Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht
zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach §
124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthält.
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c) |
Auskunftsrecht nach Art. 5 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in §
131 Abs. 3 Satz 1 AktG genannten Gründen verweigern.
Nach § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken.
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d) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Absatz 2, §§
126 Absatz 1, 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv |
zur Verfügung.
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2. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie etwaige zu den
Tagesordnungspunkten gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen
einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG,
etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge und
Ergänzungsverlangen von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu
den oben dargestellten Rechten der Aktionäre sowie die Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sind ab dem
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.westwing.com/hv |
zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die
festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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3. |
Internetgestütztes InvestorPortal und
Hauptversammlungshotline
Im Internet unter
https://ir.westwing.com/hv |
unterhält die Gesellschaft voraussichtlich ab dem 29. Mai 2024
ein internetgestütztes InvestorPortal. Für den Zugang ist die
Eintrittskarte erforderlich, die die form- und fristgerecht
angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen. Auf dieser
Eintrittskarte befinden sich die individuellen Anmeldedaten. Im
InvestorPortal haben die Aktionäre bis zum 18. Juni 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), die Möglichkeit, Vollmachten und Weisungen zu erteilen oder
zu ändern. Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und den Anmelde-
und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre im Internet
unter
https://ir.westwing.com/hv |
Bei Fragen zur Anmeldung, zur Stimmrechtsvertretung oder zur
Nutzung des InvestorPortals stehen Ihnen Mitarbeiter unserer
Hauptversammlungshotline montags bis freitags - außer feiertags -
von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr (MESZ) unter +49 89 30903-6330 zur
Verfügung.
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4. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten
Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden Sie im Internet
unter
https://ir.westwing.com/hv |
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München/Berlin, im Mai 2024
Westwing Group SE
Der Vorstand
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