InnoTec TSS Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0005405104 / WKN:
540510 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre der InnoTec TSS
Aktiengesellschaft, Düsseldorf, hiermit zu der am Freitag, den 21.
Juni 2024, um 13:00 Uhr, im Industrie-Club Düsseldorf,
Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge
Tagesordnungspunkt 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die
InnoTec TSS Aktiengesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2023 und des Vorschlags des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023
Zu diesem Tagesordnungspunkt soll kein Beschluss gefasst werden,
da der Jahres- und der Konzernabschluss schon gebilligt wurden. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)
festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
bedarf es daher hierzu und zu den weiteren genannten Vorlagen
nicht.
Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2023 in Höhe von 6.516.746,77 Euro wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,40
Euro je Stückaktie auf das in 9.570.000 Stückaktien
eingeteilte dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von
15.312.000,00 Euro = |
3.828.000,00 Euro |
Gewinnvortrag = |
2.688.746,77 Euro |
Bilanzgewinn = |
6.516.746,77 Euro |
Hinweis:
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung
der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 26. Juni 2024. Zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die
Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten sollte, die
dann nicht dividendenberechtigt wären, wird der Hauptversammlung
ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag zur Verwendung
des Bilanzgewinns unterbreitet, der neben der Ausschüttung einer
unveränderten Dividende je dividendenberechtigter Aktie in Höhe von
0,40 Euro den Ausweis einer entsprechend geminderten Ausschüttung
an die Aktionäre und eines entsprechend erhöhten Gewinnvortrags
vorsieht.
Tagesordnungspunkt 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung
für das Geschäftsjahr 2023 zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 zu
erteilen.
Tagesordnungspunkt 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg (Standort Bielefeld), zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024 zu bestellen.
Hinweis:
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei Mitgliedern.
Besteht der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist dieser auch
der Prüfungsausschuss (vgl. § 107 Abs. 4 AktG). Der
Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) zu erklären, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6
EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde. Diese
Voraussetzungen treffen auf den Aufsichtsrat und seinen
Wahlvorschlag zu.
Tagesordnungspunkt 6
Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung
zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien und zum Ausschluss
des Bezugs- und des Andienungsrechts sowie zur Einziehung eigener
Aktien
Die Hauptversammlung vom 21. Juni 2019 hat den Vorstand
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. Juni 2024
eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals zu
erwerben. Von dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft bisher
keinen Gebrauch gemacht. Auf Grund des Ablaufs der Ermächtigung zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung am 21. Juni 2024 soll eine neue
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 20. Juni 2029 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu
insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der
Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch
besitzt oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu
keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals
entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in
eigenen Aktien ausgenutzt werden.
b) Modalitäten des Erwerbs
Der Erwerb kann (i) über die Börse oder (ii) mittels eines
öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
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(1) Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf der
Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse an der Frankfurter
Wertpapierbörse (im Xetra-Spezialistenmodell (vormals
Parketthandel) oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) und an
der Münchner Wertpapierbörse („relevanter Kurs“) an den
letzten drei Handelstagen vor der Begründung der Verpflichtung zum
Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
|
|
(2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw.
eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten,
dürfen der Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den relevanten Kurs an den letzten
drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots
bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines
Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der
Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots
erhebliche Abweichungen des Börsenkurses vom Kaufpreis bzw. den
Grenzwerten der festgesetzten Kaufpreisspanne, so kann das Angebot
bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst
werden. In diesem Fall wird der relevante Kurs an den letzten drei
Handelstagen vor der Veröffentlichung der Anpassung
herangezogen.
Wenn die Anzahl der zum Kauf angedienten bzw. angebotenen Aktien
(bei gleichwertigen Angeboten) das vorhandene Rückkaufvolumen
überschreitet, erfolgt der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit
partiellem Ausschluss eines Andienungsrechts der Aktionäre im
Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien. Eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb
angebotener Aktien je Aktionär kann unter insoweit partiellem
Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen Aktionäre vorgesehen
werden. Zudem kann eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur
Vermeidung von Aktienbruchteilen vorgesehen werden.
|
c) Verwendung eigener Aktien / Bezugsrechtsausschluss
Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund dieser Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats wie
folgt zu verwenden:
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(1) Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder
durch ein (öffentliches) Angebot an alle Aktionäre unter Wahrung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) veräußert werden.
|
|
(2) Die erworbenen eigenen Aktien können unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung veräußert
werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit
Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen.
|
|
(3) Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise
als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle
Aktionäre veräußert werden, wenn sie gegen Barzahlung zu einem
Preis veräußert werden, der den relevanten Kurs an den letzten drei
Handelstagen vor der Verpflichtung zur Veräußerung um nicht mehr
als 5 % unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene
eigene Aktien ist insoweit ausgeschlossen.
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(4) Die erworbenen eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne
dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung von Stückaktien
erfolgt entweder mit oder ohne Kapitalherabsetzung vorzunehmen.
Erfolgt die Einziehung von Stückaktien ohne Kapitalherabsetzung, so
erhöht sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8
Abs. 3 AktG. Für diesen Fall ist allein der Vorstand des Weiteren
ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien der Gesellschaft in der
Satzung anzupassen (§ 237 Abs. 3 Ziffer 3 AktG).
|
Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten
eigenen Aktien darf insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder bezogen auf das Grundkapital zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch bezogen auf
den Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf diese 20 %-Grenze werden Aktien
angerechnet, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung zuvor
oder gleichzeitig aufgrund einer anderen Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden bzw. werden;
anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung
von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw.
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen gem. oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser
Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder
mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf
der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor oder
gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden. Die gemäß den
vorstehenden Sätzen nach einer erfolgten Anrechnung verminderte
Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer von der Hauptversammlung
beschlossenen neuen anderweitigen Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wieder
erhöht, und zwar in dem Umfang, wie nach der neuen anderweitigen
Ermächtigung das Bezugsrecht gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgeschlossen werden kann, höchstens aber bis zu einem
Betrag, der zwanzig vom Hundert des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht
überschreitet.
d) Weitere Einzelheiten
Die näheren Einzelheiten der jeweiligen Ermächtigungsausnutzung
bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die
Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,
für einen oder mehrere Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt
werden. Sie darf auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung
durch Dritte genutzt werden.
Hinweis:
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für
die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der im
Internet unter
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar ist.
Tagesordnungspunkt 7
Beschlussfassung über eine Änderung von § 14 Abs. 2 der
Satzung betreffend die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren
Anteilsbesitz nachweisen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in
Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte
Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz
nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär
gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausgestellter Nachweis aus. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes hat sich gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung
auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen.
Diese derzeitige Satzungsbestimmung entspricht dem Wortlaut von
§ 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in der bis zum 14. Dezember 2023 geltenden
Fassung. Die gesetzliche Bestimmung wurde zum 15. Dezember 2023
durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden
Investitionen (ZukunftsfinanzierungsG) insoweit geändert, dass sich
der Nachweis des Anteilsbesitzes nunmehr auf den „Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen“ hat. Die Bezeichnung
„Geschäftsschluss“ bezieht sich dabei nach der Gesetzesbegründung
auf das Ende des 22. Tages. Eine materielle Änderung des relevanten
Zeitpunktes ist mit der Neuregelung folglich nicht verbunden.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung soll an den geänderten
Gesetzeswortlaut angepasst werden und diesem künftig
entsprechen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 Abs. 2 Satz 2 der
Satzung wie folgt neu zu fassen:
|
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu
beziehen.“
|
Tagesordnungspunkt 8
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
gemäß § 162 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft
erstellen gemäß § 162 AktG jährlich einen Bericht über die im
letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren
Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft
und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des
Handelsgesetzbuchs) gewährte und geschuldete Vergütung
(Vergütungsbericht). Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemäß den
Vorgaben des § 162 Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft.
Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht
beigefügt. Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft
beschließt gemäß § 120a Absatz 4 AktG über die Billigung des
geprüften Vergütungsberichts.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023, der nebst dem Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
unter Ziffer II. wiedergegeben ist, zu billigen.
II. Wiedergabe des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023 nebst dem Vermerk über seine Prüfung
Aufsichtsrat
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer
Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung, die
für das einzelne Mitglied Euro 20.000, für den Vorsitzenden das
Doppelte und für den stellvertretenden Vorsitzenden das
Eineinhalbfache beträgt. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten der
Gesellschaft.
Dabei entfallen 40.000,00 EUR (Vorjahr 40.000,00 EUR) auf Herrn
Bernd Klinkmann, 30.000,00 EUR (Vorjahr 30.000,00 EUR) auf Herrn
Reinhart Zech von Hymmen sowie 20.000,00 EUR (Vorjahr 20.000,00
EUR) auf Herrn Marc Tüngler.
Vorstand
A. |
Das Vergütungssystem im Überblick
|
1. |
Bestandteile des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem für den Vorstand setzt sich aus festen und
variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Der feste
Vergütungsbestandteil besteht aus der Grundvergütung sowie
Nebenleistungen. Eine Versorgungszusage für den Vorstand besteht
nicht. Beim variablen Vergütungsbestandteil handelt es sich um die
Bartantieme.
2. |
Vergütungsstruktur der Gesamtvergütung
|
Die feste Grundvergütung nimmt derzeit einen Anteil von etwa 51
% (Vorjahr 40 %) an der Ziel-Gesamtvergütung ein, während die
variable Vergütung in Form einer Bartantieme einen Anteil von etwa
47 % (Vorjahr 58 %) an der Ziel- Gesamtvergütung ausmacht. Hierbei
nimmt der Anteil der langfristig orientierten Bartantieme (LTI) im
Verhältnis zur kurzfristig orientierten Bartantieme (STI) mit 60 %
zu 40 % den verhältnismäßig deutlich größeren Teil ein. Zusätzlich
werden Nebenleistungen in Höhe von etwa 2 % der Gesamtvergütung
gewährt.
3. |
Maximal-Gesamtvergütung
|
Der Aufsichtsrat hat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine
Maximal-Gesamtvergütung für die Summe der unmittelbaren
Vergütungsbestandteile (Grundvergütung und Tantieme) des Vorstands
festgelegt. Diese beträgt 700.000 Euro pro Jahr zuzüglich der
Nebenleistungen.
B. |
Die Bestandteile des Vergütungssystems im
Einzelnen
|
1. |
Feste Vergütungsbestandteile
|
Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das gesamte Jahr bezogene
Vergütung, die am Verantwortungsbereich des Vorstands ausgerichtet
ist und in zwölf monatlichen Raten ausbezahlt wird.
Ferner kann der Vorstand für Tätigkeiten im Interessenbereich
der Gesellschaft (konzerngebundene Mandate) zusätzliche Vergütungen
erhalten, die auf die Vergütung des Vorstands angerechnet und nicht
zusätzlich gezahlt werden (siehe unten Ziffer C.5.). Vergütungen
für konzernexterne Mandate, die nur mit Zustimmung des
Aufsichtsrats wahrgenommen werden können, kann der Vorstand ohne
Anrechnung vereinnahmen.
Der feste Vergütungsbestandteil besteht neben der Grundvergütung
aus Nebenleistungen. Hierzu gehört die Bereitstellung eines
Dienstwagens, welcher sowohl dienstlich als auch privat genutzt
werden kann. Zudem erhält der Vorstand eine D&O-Versicherung
mit einem Selbstbehalt nach § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG im Umfang von
10 %. Daneben hat die Gesellschaft eine Unfallversicherung mit
Deckungssummen von 250.000 Euro für den Todesfall und 500.000 Euro
für den Invaliditätsfall zugunsten des Vorstands für die Dauer des
Dienstvertrages abgeschlossen und übernimmt die Beiträge zu einer
Gruppen-Lebensversicherung.
Die Tantieme errechnet sich, indem in einem „ersten Schritt“ die
jährliche Tantieme auf der Grundlage des erreichten Ergebnisses des
Geschäftsjahres der InnoTec TSS AG ermittelt wird. Die Tantieme
beträgt 2,5 % des EBT vor variabler Vergütung, maximal jedoch
450.000 Euro. Diese Tantieme beinhaltet einen kurzfristig zu
gewährenden Anteil (STI) von 40 % und einen langfristigen
orientierten Anteil (LTI) von 60 %, bezogen auf den zu ermittelnden
jeweiligen jährlichen Ergebniswert.
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Die erfolgsabhängige Jahrestantieme errechnet sich entsprechend
dem Vorstehenden in Höhe von 40 % aus einem Anteil von 2,5 % des
EBT vor variabler Vergütung eines Geschäftsjahres der InnoTec TSS
AG, maximal jedoch in Höhe von 180.000 Euro.
Langfristige variable Vergütung (LTI)
Dem Vorstand wird auch eine langfristige variable Vergütung
gewährt (kurz LTI).
Da der langfristig orientierte Anteil der Tantieme (60 %) in das
dienstvertraglich festgelegte Bonusbanksystem eingeht, wird die
nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung sowohl bei der
Bemessung als auch bei der Auszahlung dieses Vergütungsbestandteils
bereits berücksichtigt. Ein Anteil von 50 % dieses
Vergütungsbestandteils soll jedoch zusätzlich besonderen
Nachhaltigkeitskriterien genügen, vgl. nachfolgend „zweiter
Schritt“. Die besonderen Nachhaltigkeitskriterien greifen mithin
für 50 % des langfristig orientierten Tantiemeanteils
(durchgerechnet 30 % der Gesamttantieme), nachfolgend kurz
„nachhaltigkeitsorientierter Vergütungsbestandteil“.
In einem „zweiten Schritt“ wird überprüft, inwieweit der
nachhaltigkeitsorientierte Vergütungsbestandteil die Zielerreichung
im Bereich der für das jeweilige Geschäftsjahr verabredeten
strategischen Ziele für die Gesellschaft, die Konzerngesellschaften
und ggf. den Konzern sowie die gemeinsam abgestimmten operativen
kurz- und langfristigen Ziele widerspiegelt. Die Entwicklung des
Aktienkurses der Gesellschaft kann dabei als eigener
Bemessungsfaktor berücksichtigt werden, muss aber nicht zwingend
Berücksichtigung finden. Umweltbelange und die Umsetzung zentraler
Compliancevorgaben werden jedoch als Bemessungsfaktoren im Bereich
der Nachhaltigkeit zwingend berücksichtigt.
Die für den „zweiten Schritt“ festzulegenden Ziele werden für
das jeweilige Geschäftsjahr im Vorfeld formuliert, das Maß der
erwarteten Zielerreichung definiert und die Ziele zueinander
jeweils gewichtet. Soweit die Zielerreichung nicht exakt messbar
ist, liegt die Feststellung der Zielerreichung im Ermessen des
Aufsichtsrats, wobei Ermessensspielräume so gering als möglich
gehalten werden sollen. Insgesamt wird ein Zielerreichungskorridor
zwischen 80 % und 120 % definiert. Der Grad der Zielerreichung
(insgesamt und gewichtet) darf also 80 % nicht unterschreiten und
120 % nicht übersteigen (Deckelung).
Ergebnis des zweiten Schritts ist die vom Aufsichtsrat
festgestellte Zielerreichung in Umsetzung des
„Pay-for-Performance-Ansatz“. Diese Zielerreichung ergibt sich als
entsprechend gewichteter Vom-Hundert-Satz innerhalb des
Zielerreichungskorridors zwischen 80 % und 120 %. Bei einer
Zielerreichung von 100 % bleibt der im ersten Schritt auf der
Grundlage des erreichten Ergebnisses des Geschäftsjahres ermittelte
nachhaltigkeitsorientierte Vergütungsbestandteil maßgebend. Bei
einer Zielerreichung von über 100 % (Überperformance) steigt der im
ersten Schritt auf der Grundlage des erreichten Ergebnisses des
Geschäftsjahres ermittelte nachhaltigkeitsorientierte
Vergütungsbestandteil entsprechend an. Die maximale Höhe der
Gesamttantieme von 450.000 Euro darf jedoch nicht überschritten
werden. Bei einer Zielerreichung von unter 100 % (Unterperformance)
wird der im ersten Schritt ermittelte nachhaltigkeitsorientierte
Vergütungsbestandteil entsprechend herabgesetzt.
In einem „dritten Schritt“ greift zudem das Bonusbanksystem. Der
in den ersten beiden Schritten ermittelte Tantiemeanteil LTI des
Geschäftsjahres geht nach den hierfür dienstvertraglich
festgelegten Regeln in die sog. Bonusbank ein. Das Bonusbanksystem
wirkt in der Weise, dass die nachhaltige und langfristige
Unternehmensentwicklung sowohl bei der Bemessung als auch bei der
Auszahlung der Tantieme berücksichtigt wird. Dieses Ziel wird bei
der Tantiemebemessung dadurch erreicht, dass über die Laufzeit des
Dienstvertrages die Ergebnisse der Gesellschaft und die daraus sich
ergebenden Tantiemeanteile saldiert in die Bemessungsgrundlage
eingehen und bei negativen Entwicklungen damit eine Malusregelung
zu Lasten des Vorstands auch in Bezug auf schon verdiente
Tantiemeanteile greift. Die Abbildung dieses Ziels wird bei der
Tantiemeauszahlung dadurch erreicht, dass diese zum überwiegenden
Teil zeitlich hinausgeschoben wird und die Unternehmensentwicklung
in den jeweils folgenden Geschäftsjahren nach Ablauf des
Tantiemebezugsjahres für die endgültige Bemessung der Höhe dieses
Tantiemeanteils Berücksichtigung findet.
Als Nachhaltigkeitsfaktoren, welche als Grundlage der
Zielerreichung für den nachhaltigkeitsorientierten
Vergütungsbestandteil herangezogen werden, sind dabei für 2023 die
folgenden sechs Kriterien festgelegt worden:
• |
Für den Teilkonzern Türsysteme Internationalisierung und
Erweiterung und Ausbau der Produktpalette durch Innovationen;
|
• |
für den Teilkonzern Bauspezialwerte Umsatzausbau und
Innovationsfähigkeit im Bereich Produkt, Produktion, Marketing
|
• |
und konzernweit Ausbau und Verbesserung von
• |
Risikomanagementsystemen,
|
• |
Compliance,
|
• |
Corporate Social Responsibility (CSR),
|
• |
Digitalisierung und Cybersicherheit.
|
|
Der Grad der Zielerreichung lag für die o.g. Kriterien im
Geschäftsjahr 2023 gewichtet bei 103,5%.
Sondervergütung
Schließlich hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, im Falle
besonderer und nicht den Gegenstand vorheriger Planungen bildender
Leistungen des Vorstands eine Sondertantieme von bis zu 50.000 Euro
zu gewähren, was einer gesonderten Beschlussfassung und Begründung
durch den Aufsichtsrat bedarf.
Malus und Clawback
Die Tantiemebestandteile unterliegen neben den schon oben
dargestellten Malusregelungen auch Clawback-Bedingungen. Bei
schwerwiegenden, von der Gesellschaft im Einzelnen darzulegenden
Verstößen des Vorstands gegen geltendes Gesetz oder die
gesetzlichen und dienstvertraglichen Pflichten zu ordnungsgemäßer
Amtsführung ist der Aufsichtsrat dazu berechtigt, noch nicht
ausgezahlte Tantieme teilweise oder vollständig einzubehalten und
bereits ausgezahlte Tantieme zurückzufordern (Clawback). Die
Entscheidung des Aufsichtsrats erfolgt dabei nach pflichtgemäßem
Ermessen.
C. |
Vergütungsregelungen für die Beendigung der
Vorstandstätigkeit
|
Das Vergütungssystem für den Vorstand der InnoTec TSS AG regelt
auch die Vergütung im Fall einer vorzeitigen Beendigung des
Vorstandsamts bzw. Dienstvertrags.
1. |
Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten
|
Die Laufzeit von Vorstandsdienstverträgen wird gleichlaufend mit
der jeweiligen vom Aufsichtsrat zu beschließenden Bestellperiode
vereinbart. Bei einer Erstbestellung beträgt die Bestellperiode und
damit auch die Vertragslaufzeit regelmäßig bis zu 3 Jahre. Bei
Wiederbestellung ist die Vertragslaufzeit entsprechend der maximal
möglichen Bestellperiode auf höchstens 5 Jahre begrenzt (§ 84 Abs.
1 Satz 1 AktG). Ein Vorstandsdienstvertrag ist für eine feste
Laufzeit abgeschlossen und sieht dementsprechend keine ordentliche
Kündigungsmöglichkeit vor. Das beiderseitige Recht zur fristlosen
Kündigung des Vorstandsvertrags aus wichtigem Grund bleibt hiervon
unberührt.
Sofern in dem Vorstandsdienstvertrag eine Abfindungszahlung
vorgesehen wird, sieht der Vertrag bei vorzeitiger Beendigung eine
Abfindungszahlung in Höhe von maximal zwei Jahreszielvergütungen
vor, die der Vorstand bei ordnungsgemäßer Beendigung des
Vorstandsdienstvertrags erhalten hätte. Die Abfindung ist dabei der
Höhe nach auf zwei Jahresvergütungen begrenzt. Zudem werden die
noch in der Bonusbank befindlichen und schon verdienten Beträge zur
Auszahlung gebracht.
3. |
Keine weiteren Abfindungsregeln
|
Von den unter Ziffer C.2. beschriebenen Regelungen abgesehen
sieht das Vergütungssystem für den Vorstand keine Zusagen von
Entlassungsentschädigungen vor. Dies gilt auch für den Fall einer
vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control).
4. |
Unterjähriger Ein- und Austritt
|
Tritt ein Vorstandsmitglied im laufenden Geschäftsjahr in die
Dienste der Gesellschaft ein oder aus, so erhält das
Vorstandsmitglied die Vergütung pro rata temporis zu ihrer
jeweiligen Fälligkeit.
5. |
Nebentätigkeiten des Vorstands
|
Mit der Festvergütung ist auch eine etwaige Tätigkeit des
Vorstands bei verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften
abgegolten. „Verbundene Unternehmen“ sind alle gemäß § 15 AktG
verbundenen und solche Unternehmen, an denen InnoTec TSS AG mit
mindestens 25 % beteiligt ist. „Tochtergesellschaften“ sind
Unternehmen, an denen InnoTec TSS AG beteiligt ist. Sofern der
Vorstand für die Wahrnehmung von Mandaten in diesen Gesellschaften
Bezüge von den betreffenden Gesellschaften erhält, werden diese auf
die Vergütung angerechnet. Bei der Übernahme konzernfremder
Aufsichtsratsmandate findet eine Anrechnung der hierfür gezahlten
Vergütung nicht statt.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden 10 TEUR (Vorjahr 10 TEUR) für die
Wahrnehmung von Mandaten bei Tochtergesellschaften auf die variable
Vergütung angerechnet.
D. |
Vorübergehende Abweichungen
|
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem
abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
von InnoTec TSS AG notwendig ist. Eine Abweichung von dem
Vergütungssystem unter den genannten Umständen ist nur durch einen
entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der die
außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung
feststellt. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen
abgewichen werden kann, sind die Leistungskriterien der Tantieme
und zeitweilige Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleistungen.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neu eintretenden
Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von
Gehaltsverlusten aus einem vormaligen Dienstverhältnis oder zur
Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten zu
gewähren.
E. |
Vergütung im Geschäftsjahr
|
Vorstand Dr. Gerson Link |
Vergütung des Berichtsjahres |
Vergütung des Vorjahres |
|
| in TEUR |
in % |
in TEUR |
in % |
Festvergütung |
250 |
51 % |
250 |
40 % |
Nebenleistungen |
10 |
2 % |
10 |
2 % |
Summe Festvergütung |
260 |
53 % |
260 |
42 % |
Variable Vergütung (2021-2025), max.
450 TEUR |
|
|
| |
| 40 % kurzfristig |
85 |
17 % |
138 |
22 % |
| 60 % langfristig |
130 |
26 % |
206 |
33 % |
(davon 10 TEUR (Vorjahr TEUR 10) für
die Wahrnehmung von Nebentätigkeiten bei Tochterunternehmen des
Konzerns) |
|
|
| |
Sonstige variable Nebenleistungen
(Zinsen) |
16 |
3 % |
16 |
3 % |
Sondervergütung |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
Summe variable Vergütung |
231 |
47% |
360 |
58 % |
Versorgungsaufwand |
2 |
0 % |
2 |
0 % |
Gesamtvergütung |
494 |
100 % |
622 |
100 % |
F. |
Vergleichende Darstellung
|
|
Veränderung |
| 2023/2022 |
2022/2021 |
2021/2020 |
2020/2019 |
2019/2018 |
Ertragsentwicklung: |
|
|
|
| |
EBIT InnoTec TSS-Konzern |
-42,5% |
21,70% |
5,90% |
-5,90% |
5,20% |
Jahresüberschuss der InnoTec TSS
AG |
-36,1% |
9,80% |
-2,90% |
-6,50% |
5,20% |
Arbeitnehmer |
|
|
|
| |
Relative Veränderung der Vergütung
aller Arbeitnehmer des InnoTec TSS Konzerns*) |
3,80% |
-0,40% |
3,40% |
3,00% |
2,80% |
Vorstand |
|
|
|
| |
Dr. Gerson Link |
-20,60% |
0,90% |
11,60% |
-2,30% |
2,90% |
Aufsichtsrat |
|
|
|
| |
Bernd Klinkmann |
0,00% |
0,00% |
100,00% |
0,00% |
0,00% |
Reinhart Zech von Hymmen |
0,00% |
0,00% |
100,00% |
0,00% |
0,00% |
Marc Tüngler |
0,00% |
0,00% |
100,00% |
0,00% |
0,00% |
Durchschnitt |
0,00% |
0,00% |
100,00% |
0,00% |
0,00% |
-----
*) Personalaufwand ohne
Vorstandsvergütung/Vollzeitäquivalent
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die InnoTec TSS AG, Düsseldorf
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der InnoTec TSS AG für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im
Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen
an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1
(09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Hannover, 25. März 2024
RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
|
Jörn Steinke
Wirtschaftsprüfer |
Hans-Peter Möller
Wirtschaftsprüfer |
|
III. Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
|
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die
InnoTec TSS Aktiengesellschaft insgesamt 9.570.000 Stückaktien
ausgegeben. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die
InnoTec TSS Aktiengesellschaft keine eigenen Aktien.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Versammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme
nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen
der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen
(Anmeldefrist). Der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung
sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung kann in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen. Die Einzelheiten zur Form der
Anmeldung kann der Vorstand in der Einberufung bestimmen. Von
dieser Ermächtigung hat der Vorstand in der Weise Gebrauch gemacht,
dass die Anmeldung der Textform (§ 126b BGB) bedarf.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher
oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden
Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen, hierzu reicht in
jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG
ausgestellter Nachweis aus (Letztintermediäre sind die
Intermediäre, die für einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft
verwahren, i.d.R. die Depotbanken).
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich nach dem durch das
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(ZukunftsfinanzierungsG) geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG, der
seit dem 15. Dezember 2023 gilt, auf den Geschäftsschluss des 22.
Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Donnerstag, den 30. Mai
2024, 24:00 Uhr, zu beziehen. Der Nachweisstichtag entspricht
materiellrechtlich dem nach der bisherigen Regelung des § 123 Abs.
4 Satz 2 AktG a.F. und § 14 Abs. 2 Satz 2 der aktuellen Satzung der
Gesellschaft relevanten Zeitpunkt, dem Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung (Freitag, der 31. Mai 2024, 0:00 Uhr).
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich also auf
Donnerstag, den 30. Mai 2024, 24:00 Uhr, (Nachweisstichtag)
zu beziehen, und muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur
Hauptversammlung bis spätestens Freitag, den 14. Juni 2024,
24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
|
InnoTec TSS Aktiengesellschaft
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
E-Mail: innotec2024@aaa-hv.de
|
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am
Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme an der Versammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher nicht als
Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf.
vom Veräußerer bevollmächtigen lassen. Entsprechendes gilt für den
Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Üblicherweise übernehmen die Letztintermediäre die erforderliche
Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes
für ihre Kunden, wenn diese sie entsprechend beauftragen. Die
Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihren
Letztintermediär zu wenden.
3. |
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
|
Aktionärinnen und Aktionäre haben, sofern die Voraussetzungen
unter Ziffer III. 2. erfüllt sind, die Möglichkeit,
ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel durch
einen Intermediär, durch eine Aktionärsvereinigung oder durch von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (zur
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter gelten die Hinweise unter Ziffer III.
4.) - ausüben zu lassen.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während
der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl
Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber
der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt die Aktionärin bzw.
der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten, die nicht einem Intermediär, einer
Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135 Absatz 8 AktG
den Intermediären gleichgestellten Person erteilt werden, bedürfen
der Textform.
Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG
insoweit gleichgestellte Personen (insbesondere
Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, wird hierfür weder von §
134 Absatz 3 AktG Textform verlangt, noch enthält die Satzung für
diesen Fall eine besondere Formvorschrift. Intermediäre bzw. diesen
gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen haben
die Vollmacht allerdings nachprüfbar festzuhalten (§ 135 Absatz 1
AktG). Wir empfehlen unseren Aktionärinnen und Aktionären, sich
bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten
abzustimmen.
Für die Erklärung einer Vollmacht gegenüber der Gesellschaft,
ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten
Vollmacht beziehungsweise deren Widerrufs an die Gesellschaft steht
die folgende Adresse zur Verfügung:
|
InnoTec TSS Aktiengesellschaft
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18 - 24
51465 Bergisch Gladbach
E-Mail: innotec2024@aaa-hv.de
|
Übersendungen, die postalisch erfolgen, müssen aus
organisatorischen Gründen spätestens bis Donnerstag, den 20.
Juni 2024, 24:00 Uhr, unter der vorstehend genannten Adresse
zugehen. Eine Übermittlung per E-Mail ist bis zum Ende der
Hauptversammlung möglich.
4. |
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter
|
Wir bieten unseren Aktionärinnen und Aktionären zudem an, von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
(Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen (es werden einer oder mehrere Stimmrechtsvertreter
von der Gesellschaft benannt), sofern die Voraussetzungen unter
Ziffer III. 2. erfüllt sind. Die Vollmachterteilung,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bzw. eines
Widerrufs der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform.
Soweit Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne
entsprechende Weisung werden Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht
nicht ausüben. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die
Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
nur die dafür bereitgestellten Formulare verwendet werden, die den
Aktionärinnen und Aktionären nach Eingang der Anmeldung und des
Nachweises des Anteilsbesitzes übersandt werden. Ein entsprechendes
Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
abgerufen werden.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen bis
spätestens Donnerstag, den 20. Juni 2024, 24:00 Uhr, unter
der in Ziffer III. 3. angegebenen Adresse
zugehen.
Für einen Widerruf der Vollmacht an von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von
Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der
Übermittlung und zu den dabei einzuhaltenden Fristen
entsprechend.
Erscheint der Aktionär oder ein sonstiger vom ihm
bevollmächtigter Dritter zur Hauptversammlung, wird der
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, ihm
wird während der Hauptversammlung vom Aktionär Vollmacht oder von
einem sonstigen vom Aktionär bevollmächtigten Dritten
Untervollmacht erteilt.
5. |
Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu
verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro
erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an
den Vorstand zu richten. Das Verlangen muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.
Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der
Tagesordnung ist damit Dienstag, der 21. Mai 2024, 24:00
Uhr. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte
Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. Für den
Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des
Letztintermediärs aus.
Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung sind an
folgende Anschrift zu richten:
|
InnoTec TSS Aktiengesellschaft
Vorstand
Grunerstraße 62
40239 Düsseldorf
|
Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits
mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich nach
ihrem Eingang im Internet unter
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht, im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten.
6. |
Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und
Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)
|
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung
gemäß den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis Donnerstag, den 6.
Juni 2024, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen:
|
InnoTec TSS Aktiengesellschaft
Grunerstraße 62
40239 Düsseldorf
E-Mail: info@innotectss.de
|
Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens
des Aktionärs sowie einer zugänglich zu machenden Begründung über
die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen gemäß den §§ 126, 127 AktG hierfür im Übrigen
erfüllt sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch
etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht. Es wird
darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn
sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, nur
dann zur Abstimmung in der Hauptversammlung gelangen können, wenn
sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
7. |
Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131
Absatz 1 AktG)
|
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht
des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Absatz 1, 2 des
Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden,
erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die
Auskunft aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen
verweigern.
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in
mitteleuropäischer Sommerzeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit
(MESZ) entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) plus zwei
Stunden.
9. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft /
weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre
|
Die Unterlagen zur Tagesordnung können von der Einberufung der
Hauptversammlung an im Internet unter
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen werden. Die Unterlagen liegen überdies von der
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, Grunerstr. 62, 40239 Düsseldorf zur Einsicht der
Aktionäre aus. Alsbald nach der Einberufung werden die Angaben
gemäß § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich sein. Dort werden von der Einberufung der
Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten
der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131
Absatz 1 AktG zugänglich gemacht.
Zu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden. Zu
den Tagesordnungspunkten 2 bis 7 sollen Abstimmungen erfolgen, die
bindenden Charakter haben. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8
begründet gemäß § 120a AktG weder Rechte noch Pflichten, er ist
nicht nach § 243 AktG anfechtbar. Der Beschluss zu
Tagesordnungspunkt 8 hat damit im Ergebnis empfehlenden
Charakter.
Für jede Abstimmung stehen die Optionen Befürwortung (JA),
Ablehnung (NEIN) oder Stimmenthaltung (ENTHALTUNG) zur
Verfügung.
11. |
Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum
Datenschutz
|
Die InnoTec TSS Aktiengesellschaft verarbeitet als
Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten, um den
Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der
Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen
Erfordernissen nachzukommen, denen der Verantwortliche unterliegt
(z.B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Weitergehende
Informationen zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der
ordentlichen Hauptversammlung einschließlich der Angaben gemäß Art.
12, 13 und 14 DS-GVO, finden sich unter:
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
Düsseldorf, im Mai 2024
InnoTec TSS Aktiengesellschaft
Der Vorstand
|