thyssenkrupp AG Duisburg und Essen − ISIN DE0007500001 −
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden Sie ein zur 26. ordentlichen Hauptversammlung der
thyssenkrupp AG mit dem Sitz in Duisburg und Essen. Die
Hauptversammlung findet statt am Freitag, dem 31. Januar 2025,
10:00 Uhr (mitteleuropäische Zeit - MEZ).
Die Hauptversammlung wird in Form einer virtuellen
Hauptversammlung gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung abgehalten.
Die virtuelle Hauptversammlung wird live in Bild und Ton auf der
Internetseite der Gesellschaft
(www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung) und im
InvestorPortal übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
können ihre Rechte - wie unter Ziffer IV. dieser Einladung im
Einzelnen beschrieben - über das InvestorPortal ausüben, das auf
der Internetseite der Gesellschaft
(www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung) zur Verfügung
steht.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die
Hauptverwaltung der thyssenkrupp AG, thyssenkrupp Allee 1, 45143
Essen.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der thyssenkrupp AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30.
September 2024, des zusammengefassten Lageberichts der thyssenkrupp
AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2023/2024, des Berichts
des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a und 315a Handelsgesetzbuch
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss, den Konzernabschluss und den
zusammengefassten Lagebericht bereits gebilligt und den Jahres- und
Konzernabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine
Feststellung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss,
Konzernabschluss und zusammengefasster Lagebericht, Bericht des
Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen
übernahmerechtlicher Angaben sind der Hauptversammlung zugänglich
zu machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz zu Tagesordnungspunkt
1 einer Beschlussfassung bedarf. Diese Unterlagen können im
Internet unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung
eingesehen werden.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
thyssenkrupp AG für das Geschäftsjahr 2023/2024 in Höhe von
100.225.775,74 € wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,15 €
je dividendenberechtigter Stückaktie: |
93.379.761,15 € |
Gewinnvortrag: |
6.846.014,59 € |
Die Dividende ist am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag zur Zahlung
fällig. Die Auszahlung ist daher für Mittwoch, den 5. Februar 2025
vorgesehen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr
2023/2024 amtierenden, nachfolgend genannten Mitglieder des
Vorstands für ihre jeweilige Amtszeit in diesem Zeitraum zu
entlasten:
3.1 |
Miguel Ángel López Borrego
|
3.2 |
Oliver Burkhard
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3.3 |
Dr. Volkmar Dinstuhl (ab 1. Januar 2024)
|
3.4 |
Ilse Henne (ab 1. Januar 2024)
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3.5 |
Dr. Jens Schulte (ab 1. Juni 2024)
|
3.6 |
Dr. Klaus Keysberg (bis 31. Mai 2024)
|
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der
Einzelentlastung abstimmen zu lassen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr
2023/2024 amtierenden, nachfolgend genannten Mitglieder des
Aufsichtsrats für ihre jeweilige Amtszeit in diesem Zeitraum zu
entlasten:
4.1 |
Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing E.h. Siegfried
Russwurm
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4.2 |
Jürgen Kerner
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4.3 |
Birgit A. Behrendt
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4.4 |
Dr. Patrick Berard
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4.5 |
Stefan Erwin Buchner
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4.6 |
Dr. Wolfgang Colberg
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4.7 |
Prof. Dr. Dr. h.c. Ursula Gather
|
4.8 |
Angelika Gifford
|
4.9 |
Dr. Bernhard Günther
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4.10 |
Achim Hass
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4.11 |
Tanja Jacquemin
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4.12 |
Daniela Jansen
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4.13 |
Christian Julius
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4.14 |
Thorsten Koch
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4.15 |
Katrin Krawinkel
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4.16 |
Dr. Ingo Luge
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4.17 |
Tekin Nasikkol
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4.18 |
Dr. Verena Volpert
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4.19 |
Ulrich Wilsberg
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4.20 |
Kirstin Zeidler
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der
Einzelentlastung abstimmen zu lassen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für
die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen sowie
des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor:
5.1 |
Die KPMG Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024/2025, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2024/2025 sowie zum
Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2025/2026, die vor
der ordentlichen Hauptversammlung 2026 erstellt werden,
gewählt.
|
5.2 |
Die KPMG Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Prüfer der
Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie (EU)
2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von
Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive) für das
Geschäftsjahr 2024/2025 gewählt.
|
Die Corporate Sustainability Reporting Directive verpflichtet
die Mitgliedstaaten zur Einführung einer entsprechenden
Nachhaltigkeitsberichterstattung. Da zum Zeitpunkt der Einreichung
dieser Einberufung zum Bundesanzeiger ein deutsches
Umsetzungsgesetz für die Corporate Sustainability Reporting
Directive weiter ausstand, wird die Wahl eines Prüfers für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsorglich für den Fall
vorgeschlagen, dass eine solche Wahl durch die Hauptversammlung
erforderlich wird.
Der Prüfungsausschuss hat im Rahmen seiner
Empfehlungen zu diesem Tagesordnungspunkt 5 erklärt, dass diese
frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sind und ihm
jeweils keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Art.
16 Absatz 6 Abschlussprüferverordnung (EU) 537/2014 auferlegt
wurde.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer
börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht
über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen. Der
entsprechende Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024
wurde durch den Abschlussprüfer der thyssenkrupp AG formell geprüft
und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 und den
Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden Sie
unter Ziffer II. dieser Einladung, im Geschäftsbericht für das
Geschäftsjahr 2023/2024 und unter
www.thyssenkrupp.com/de/unternehmen/management/corporate-governance/verguetungsbericht.html.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu billigen.
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Nach § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung
einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie
bei jeder wesentlichen Änderung über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des
Vorstands. Die Hauptversammlung der thyssenkrupp AG hat zuletzt am
5. Februar 2021 einen solchen Beschluss gefasst, so dass
turnusgemäß eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist. Der
Aufsichtsrat hat vor diesem Hintergrund das bisherige
Vergütungssystem unter Berücksichtigung der strategischen
Zielsetzungen von thyssenkrupp im Hinblick auf Marktüblichkeit und
Wettbewerbsfähigkeit überprüft und teilweise weiterentwickelt.
Gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses hat der
Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 12. September 2024 ein
weiterentwickeltes Vergütungssystem verabschiedet, das mit Wirkung
ab dem 1. Oktober 2024 Anwendung findet.
Das bisherige Vergütungssystem hat sich grundsätzlich bewährt
und soll daher weitestgehend beibehalten werden, weshalb
grundlegende Anpassungen nicht erforderlich waren. Abgesehen von
einigen primär redaktionellen Anpassungen wird den Mitgliedern des
Vorstands nun die Möglichkeit eingeräumt, sich im Zusammenhang mit
der Aktienerwerbs- und Haltepflicht statt bisher einmalig bei
Eintritt in das Aktienerwerbsprogramm nunmehr während dessen
gesamter Laufzeit für einen höheren jährlichen Investitionsbetrag
zu entscheiden sowie vorhandene, privat erworbene Bestandsaktien
einzubringen.
Das überprüfte und weiterentwickelte Vergütungssystem wird unter
Ziffer III. „Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands“
beschrieben und ist darüber hinaus im Internet unter
http://www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung seines Personalausschusses, vor, das vom Aufsichtsrat
mit Wirkung zum 1. Oktober 2024 beschlossene und unter Ziffer III.
dargestellte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu
billigen.
|
8. |
Beschlussfassung über die Erneuerung der
satzungsgemäßen Ermächtigung zur Ermöglichung virtueller
Hauptversammlungen
Nach § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Satzung den Vorstand
dazu ermächtigen vorzusehen, Hauptversammlungen virtuell
abzuhalten. Eine solche Satzungsregelung darf nach § 118a Absatz 5
Nr. 2 AktG längstens auf fünf Jahre nach Eintragung der
Satzungsänderung befristet sein.
Die Hauptversammlung am 3. Februar 2023 hat erstmals eine
entsprechende Satzungsänderung beschlossen und eine Ermächtigung
des Vorstands nach § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG in § 17 Absatz 6 der
Satzung der Gesellschaft aufgenommen. Diese Ermächtigung ist auf
Hauptversammlungen beschränkt, die innerhalb von zwei Jahren nach
Eintragung der Satzungsregelung in das Handelsregister stattfinden.
Die Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg
erfolgte am 24. Februar 2023 und in das Handelsregister des
Amtsgerichts Essen am 2. März 2023, so dass sich der Vorstand
basierend auf dieser Ermächtigung letztmalig für die auf den 31.
Januar 2025 einberufene Hauptversammlung für die Abhaltung der
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung entscheiden
konnte.
Der Vorstand hält die Erneuerung der Ermächtigung gemäß § 118a
Absatz 1 Satz 1 AktG für sinnvoll, um auch zukünftig mit Rücksicht
auf die Interessen der Aktionäre über das Format der
Hauptversammlung sachgerecht und flexibel entscheiden zu können.
Der Vorstand wird dabei seine Entscheidung über die Durchführung
einer Hauptversammlung als Präsenzversammlung oder im virtuellen
Format stets nach pflichtgemäßem Ermessen anhand aller relevanten
sachlichen Kriterien für jede Hauptversammlung erneut treffen.
Sofern der Vorstand zukünftig von der vorgeschlagenen Ermächtigung
Gebrauch macht und sich für die Abhaltung einer Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung entscheidet, kommt der Wahrung der
Aktionärsrechte eine zentrale Rolle für deren Ausgestaltung und
Durchführung zu. Soweit die gesetzlichen Regelungen
Beschränkungsmöglichkeiten vorsehen, sollen diese, sofern überhaupt
erforderlich und angemessen, nur unter Berücksichtigung der
Interessen der Aktionäre angewandt werden, um allen Aktionären die
Wahrnehmung ihrer Rechte in geeigneter Weise zu ermöglichen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung schöpft erneut die nach § 118a
Absatz 5 Nr. 2 AktG mögliche maximale Laufzeit der
Satzungsermächtigung von fünf Jahren nicht voll aus. Stattdessen
wird vorgeschlagen, die Ermächtigung wieder auf zwei Jahre nach
deren Eintragung in das Handelsregister zu befristen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 17 Absatz 6 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird unter
gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen Absatzes 6 Satz 1 wie folgt
gefasst:
„(6) |
Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass
Hauptversammlungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung
dieser Satzungsregelung in das Handelsregister stattfinden, ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort
der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle
Hauptversammlung).“
|
Im Übrigen bleibt § 17 Absatz 6 der Satzung
unverändert.
|
II. Vergütungsbericht
(Tagesordnungspunkt 6)
Vergütungsbericht 2023 / 2024
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz
(AktG) werden die Vergütungen der gegenwärtigen und der früheren
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der thyssenkrupp AG
im Geschäftsjahr 2023 / 2024 dargestellt und erläutert.
Um die Einordnung der Angaben in diesem Bericht zu erleichtern
und das Verständnis zu fördern, werden im Folgenden auch die im
Geschäftsjahr 2023 / 2024 geltenden Vergütungssysteme für den
Vorstand und den Aufsichtsrat in ihren Grundzügen dargestellt.
Ausführliche Informationen dazu finden sich auf der Website der
Gesellschaft.
Rückblick auf das Vergütungsjahr 2023 / 2024
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für
das vorangegangene Geschäftsjahr 2022 / 2023
Den nach den Anforderungen des § 162 AktG erstellten
Vergütungsbericht über die den gegenwärtigen und früheren
Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der thyssenkrupp AG
im vorangegangenen Geschäftsjahr 2022 / 2023 gewährte und
geschuldete Vergütung hat die Hauptversammlung am 2. Februar 2024
mit einer Mehrheit von 92,10 % des vertretenen Kapitals gemäß §
120a Abs. 4 AktG gebilligt. Vorstand und Aufsichtsrat sehen dieses
Votum als Bestätigung des seit dem Vergütungsbericht 2020 / 2021
angewandten Formats welches daher auch für den vorliegenden
Vergütungsbericht 2023 / 2024 grundsätzlich beibehalten wird.
Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2023 /
2024
Das vom Aufsichtsrat - nach Vorbereitung durch den
Personalausschuss - in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1
AktG beschlossene und von der Hauptversammlung am 5. Februar 2021
mit einer Mehrheit von 96,70 % des vertretenen Kapitals gebilligte
System der Vergütung für die Mitglieder des Vorstands der
thyssenkrupp AG kam für die im Geschäftsjahr 2023 / 2024
amtierenden Vorstandsmitglieder in allen Fällen zur Anwendung.
Turnusgemäß hatte sich der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023 /
2024 mit einer Überprüfung dieses Vergütungssystems zu befassen.
Eine überprüfte und lediglich in einzelnen Teilaspekten angepasste
Fassung dieses Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat in seiner
Sitzung am 12. September 2024 beschlossen und soll der
Hauptversammlung am 31. Januar 2025 gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur
Billigung vorgelegt werden. Darüber hinaus wurden den
Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 162 AktG im Geschäftsjahr 2023
/ 2024 einzelne Vergütungen gewährt, die in früheren
Geschäftsjahren unter dem damals geltenden Vergütungssystem
zugesagt worden waren. Diese Vergütungen werden im Folgenden,
sofern einschlägig, ebenfalls dargestellt und erläutert.
Der Personalausschuss überprüft regelmäßig die Angemessenheit
und Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder und schlägt
dem Aufsichtsrat bei Bedarf Anpassungen vor, um sicherzustellen,
dass die Vorstandsmitglieder innerhalb des geltenden Rahmens ein
marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket
erhalten.
Die Angemessenheit der Vergütung wurde zuletzt im August 2024
unter Hinzuziehung eines unabhängigen externen Vergütungsexperten
überprüft. Dabei wurde die Vergütung der thyssenkrupp
Vorstandsmitglieder denen der Unternehmen des DAX und MDAX unter
Berücksichtigung der Größenkriterien Umsatz, Anzahl Mitarbeitende
und Marktkapitalisierung gegenübergestellt; mit Blick auf die
laufende Transformation wurden auch verschiedene Szenarien für die
Herauslösung weiterer Geschäftsfelder aus dem rechtlichen
Konsolidierungskreis der thyssenkrupp AG und ihrer
Tochterunternehmen (im Folgenden als „Konzern“ bezeichnet)
berücksichtigt. Im Ergebnis ist die Vergütung der thyssenkrupp
Vorstandsmitglieder auch nach Realisierung initiierter
Portfolioanpassungen weiterhin marktüblich.
Die Angemessenheitsüberprüfung im August 2024 beinhaltete auch
die Betrachtung der Vorstandsvergütung in Relation zu den
Vergütungsstrukturen innerhalb des Konzerns. Dabei wurde die
Entwicklung der Vorstandsvergütung mit der Vergütung des oberen
Führungskreises (definiert als die beiden Managementebenen
unterhalb des Vorstands) und der Vergütung der Belegschaft
insgesamt (definiert als Durchschnittsvergütung der
Vollzeitbeschäftigten des Konzerns in Deutschland) verglichen.
Dabei hat der Personalausschuss keine Anhaltspunkte für eine
unangemessene Entwicklung und kein Erfordernis einer Anpassung
festgestellt.
Die vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit dem geltenden
Vergütungssystem festgelegten Zielvergütungen der
Vorstandsmitglieder wurden im Geschäftsjahr 2023 / 2024 gegenüber
dem Vorjahr nicht angepasst. Auch für das Geschäftsjahr 2024 / 2025
ist keine Anpassung der Zielvergütungen geplant.
Ferner hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 13. September
2023 die Leistungskriterien in Bezug auf die erfolgsabhängigen,
variablen Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder für das
Geschäftsjahr 2023 / 2024 festgelegt, sofern sich diese nicht
bereits direkt aus dem geltenden Vergütungssystem ergaben. Diese
Leistungskriterien galten gleichermaßen auch für die im Laufe des
Geschäftsjahres neu in den Vorstand eingetretenen Mitglieder Dr.
Volkmar Dinstuhl, Ilse Henne und Dr. Jens Schulte.
In der vom Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres 2023 /
2024 festgestellten Zielerreichung beim Short-Term Incentive (STI)
spiegelt sich, dass die zu Beginn des Geschäftsjahres vom
Aufsichtsrat gesetzten Ziele sowohl beim Jahresüberschuss, hier
trotz Verbesserung gegenüber dem Vorjahr, als auch beim Free
Cashflow vor M&A, der unter dem entsprechenden Vorjahreswert
liegt, jeweils nicht erreicht wurden. Insgesamt beläuft sich die
Zielerreichung für die finanziellen Leistungskriterien für das
Geschäftsjahr 2023 / 2024 so auf rund 21 %. Auch in Bezug auf die
individuelle Leistung wurden die vom Aufsichtsrat zu Beginn des
Geschäftsjahres gesetzten Ziele nicht vollständig erreicht, so dass
die Zielerreichung hier bei 65 % liegt. Darüber hinaus endete mit
Abschluss des Geschäftsjahres 2023 / 2024 die Laufzeit der für das
Geschäftsjahr 2020 / 2021 aufgelegten Tranche des Long-Term
Incentive (LTI). Die zugehörige Auszahlung beläuft sich auf rund 57
% des damaligen Zielwerts.
Von den im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen Vorgaben
verankerten Möglichkeiten, vorübergehend vom Vergütungssystem
abzuweichen oder bei Vorliegen bestimmter Umstände Anpassungen bei
der Zielerreichung vorzunehmen, hat der Aufsichtsrat im
abgelaufenen Geschäftsjahr keinen Gebrauch gemacht.
Vorstandspersonalien im Geschäftsjahr 2023 / 2024
In seiner Sitzung am 29. November 2023 hat der Aufsichtsrat Dr.
Volkmar Dinstuhl und Ilse Henne jeweils mit Wirkung zum 1. Januar
2024 zu Mitgliedern des Vorstands der thyssenkrupp AG bestellt. Die
zugehörigen Vorstandsdienstverträge haben in beiden Fällen eine
Laufzeit von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2026; die darin
vereinbarten Vertrags- und Vergütungskonditionen sind vollständig
in Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden
Vorstandsvergütungssystem.
Ebenfalls in der Sitzung am 29. November 2023 hat der
Aufsichtsrat Dr. Jens Schulte für eine dreijährige Amtsperiode zum
Mitglied des Vorstands der thyssenkrupp AG bestellt. Dr. Jens
Schulte hat als Nachfolger von Dr. Klaus Keysberg, der dem
Aufsichtsrat bereits im September 2023 mitgeteilt hatte, für eine
Verlängerung seines bis zum 31. Juli 2024 laufenden Vertrags nicht
zur Verfügung zu stehen, das Amt des Chief Financial Officers (CFO)
der thyssenkrupp AG übernommen. Dr. Jens Schulte trat sein Mandat
mit Wirkung zum 1. Juni 2024 an; der zugehörige
Vorstandsdienstvertrag hat demnach eine Laufzeit bis zum 31. Mai
2027. Auch im Fall von Dr. Jens Schulte sind die vereinbarten
Vertrags- und Vergütungskonditionen vollständig in Einklang mit dem
zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden
Vorstandsvergütungssystem.
Mit Amtsantritt von Dr. Jens Schulte hat Dr. Klaus Keysberg sein
Vorstandsmandat zum Ablauf des 31. Mai 2024 einvernehmlich
niedergelegt, wobei der zugehörige Vorstandsdienstvertrag aufgrund
der geltenden Auslauffrist erst zum 31. Juli 2024 und damit zum
ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt endete. Den Regelungen des
geltenden Vorstandsvergütungssystems entsprechend erhält Dr. Klaus
Keysberg die Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 / 2024
zeitanteilig. Ferner bleiben die noch nicht ausgezahlten virtuellen
Aktien der in den vorangegangenen Geschäftsjahren ausgegebenen
Tranchen des LTI in voller Höhe erhalten und kommen zum regulären
Ende der Planlaufzeit nach Feststellung der Zielerreichung durch
den Aufsichtsrat zur Auszahlung. Eine etwaige Ausgleichszahlung
aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Bestellung entfällt, da der
Dienstvertrag wie dargestellt bis zum ursprünglich vereinbarten
Laufzeitende erfüllt wurde. Dr. Klaus Keysberg erhielt jedoch eine
pauschale Kompensationszahlung in Höhe von 50.000 € für im Zuge der
vorzeitigen Mandatsbeendigung angefallene Kosten für anwaltliche
und sonstige Beratung. Da das Dienstverhältnis von Dr. Klaus
Keysberg nicht über den 31. Juli 2024, und damit nicht über die
Vollendung seines 60. Lebensjahres hinaus verlängert wird, kann Dr.
Klaus Keysberg seine Altersleistung vereinbarungsgemäß ab
Beendigung seines laufenden Vorstandsvertrags und damit ab August
2024 in Anspruch nehmen. Mit Beendigung der Bestellung endete zudem
die Halteverpflichtung für die von Dr. Klaus Keysberg im Rahmen der
geltenden Share Ownership Guidelines (SOG) erworbenen thyssenkrupp
Aktien.
Mit Wirkung zum 7. Juni 2024 hat der Aufsichtsrat der
thyssenkrupp Materials Services GmbH Ilse Henne zum Mitglied und
zur Vorsitzenden des Vorstands (CEO) der thyssenkrupp Materials
Services GmbH bestellt. Ilse Henne übernimmt diese Aufgabe in
Personalunion mit ihrer Funktion als Mitglied des Vorstands der
thyssenkrupp AG. Eine gesonderte Vergütung wird hierfür nicht
gewährt.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2024 übernimmt Dr. Volkmar Dinstuhl
die Position des CEO des Segments Automotive Technology. Auch Dr.
Volkmar Dinstuhl übernimmt diese Aufgabe zusätzlich zu seiner
Tätigkeit als Mitglied des Vorstands der thyssenkrupp AG und ohne
hierfür eine gesonderte Vergütung zu erhalten.
Beschlussfassung über die Billigung des angepassten
Vergütungssystems für den Aufsichtsrat mit Wirkung ab dem
Geschäftsjahr 2023 / 2024
Nachdem die in § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelte
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zuletzt durch die
Hauptversammlung 2014 angepasst wurde und damit seit dem
Geschäftsjahr 2013 / 2014 unverändert zur Anwendung kam, haben
Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung am 2. Februar 2024
per Beschlussantrag über eine entsprechende Satzungsänderung ein in
Teilaspekten angepasstes Vergütungssystem vorgelegt, das dort mit
einer Mehrheit von 99,66 % des vertretenen Kapitals gebilligt
wurde.
Anwendung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im
Geschäftsjahr 2023 / 2024
Das von der Hauptversammlung am 2. Februar 2024 gebilligte
Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde vollständig wie in § 14
der Satzung der Gesellschaft geregelt angewendet.
Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 /
2024
Überblick über die Ausgestaltung des Vergütungssystems des
Vorstands
Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des
Aktiengesetzes und den einschlägigen Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) in der im Berichtsjahr geltenden
Fassung vom 28. April 2022. Das Vergütungssystem des Vorstands
dient dabei als wichtiges unterstützendes Element und trägt so zur
Förderung der Geschäftsstrategie und damit zum langfristigen Erfolg
des Konzerns bei. Es soll eine erfolgreiche und nachhaltige
Unternehmensführung unterstützen; daher ist die Vergütung der
Vorstandsmitglieder an die kurz- und die langfristige Entwicklung
des Konzerns gekoppelt. Durch die Wahl geeigneter
Leistungskriterien werden gleichzeitig wichtige Anreize für die
Umsetzung der strategischen Neuausrichtung von thyssenkrupp
gesetzt.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich daher aus
erfolgsunabhängigen und aus erfolgsabhängigen Elementen zusammen.
Die Zielgesamtvergütung des Vorstands besteht aus Festvergütung,
Versorgungsentgelt bzw. betrieblicher Altersversorgung,
Nebenleistungen, Zielbetrag des STI und Zielbetrag des LTI. Bei den
beiden letztgenannten handelt es sich überwiegend um
erfolgsabhängige Vergütungselemente mit dem Ziel, den
Leistungsgedanken des Vergütungssystems zu stärken. Der Anteil des
Zielbetrags des LTI, der einen Zeitraum von vier Jahren umfasst, an
der Zielgesamtvergütung ist höher als der des STI, der eine
Laufzeit von einem Jahr hat. Damit wird sichergestellt, dass die
variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig
orientierter Ziele ergibt, den Vergütungsanteil aus kurzfristig
orientierten Zielen übersteigt und die Vergütungsstruktur somit
insgesamt auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung
ausgerichtet ist.
In der folgenden Tabelle werden die grundlegenden Bestandteile
des Vergütungssystems und deren Ausgestaltung dargestellt. Diese
Bestandteile und ihre konkrete Anwendung im Geschäftsjahr 2023 /
2024 werden im Folgenden im Detail erläutert.
Gesamtübersicht Vergütungsbestandteile
VERGÜTUNGSBESTANDTEIL
| Bemessungsgrundlage/Parameter |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
|
Festvergütung |
Die
Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich anteilig als
Gehalt gezahlt |
Nebenleistungen |
Dienstwagen,
Sicherheitsleistungen, Versicherungsprämien und
Vorsorgeuntersuchungen als Regelleistung; weitere einmalige oder
zeitlich begrenzte (Übergangs-)Leistungen bei Neueintritten mit
ausdrücklichem Beschluss des Aufsichtsrats möglich |
Versorgungsentgelt / betriebliche Altersversorgung |
Seit dem 1.
Oktober 2019 neu bestellte Vorstandsmitglieder erhalten anstatt der
Zusage einer betrieblichen Altersversorgung ein jährlich in bar
auszuzahlendes Versorgungsentgelt zur Eigenvorsorge;
Besitzstandswahrung für Altzusagen |
Erfolgsabhängige Vergütung |
|
Short-Term
Incentive (STI) |
Zielbonusmodell
Basis für die Zielerreichung:
• |
70 % finanzielle Leistungskriterien des
Konzerns:
35 % Jahresüberschuss, 35 % Free Cashflow vor
M&A
|
• |
30 % individuelle Leistung
(operative und strategische Ziele im
Zusammenhang mit der Transformation von thyssenkrupp)
|
Aufsichtsrat legt Ziele für die finanziellen Leistungskriterien und
Kriterien der individuellen Leistung pro Geschäftsjahr fest
Cap: 200 % des Zielbetrags |
Long-Term
Incentive (LTI) |
Aktienbezogene
Langfristvergütung
Laufzeit: 4 Jahre
Basis für die Zielerreichung:
• |
30 % Relativer Total Shareholder Return
(TSR)
|
• |
40 % ROCE
|
• |
30 % nichtfinanzielle Nachhaltigkeitsziele
|
Aufsichtsrat legt Ziel- und Schwellenwerte für die finanziellen
Leistungskriterien und die Nachhaltigkeitsziele vor Ausgabe der
jeweils neuen Tranche fest
Cap: 200 % des Zielbetrags |
Sonstige
Vergütungsregelungen |
|
Share
Ownership Guidelines (SOG) |
Verpflichtung,
Aktien der Gesellschaft im Wert eines Jahresfestgehalts (brutto) zu
erwerben und zu halten
Bis dieser Betrag erreicht ist, müssen Vorstandsmitglieder jährlich
mindestens 25 % des Nettobetrags der mit Ablauf des Geschäftsjahres
ausgezahlten erfolgsabhängigen Vergütung (STI + LTI) in Aktien der
Gesellschaft investieren |
Maximalvergütung |
Begrenzung der
für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 AktG:
• |
Vorstandsvorsitzender: 9,0 Mio €
|
• |
Ordentliche Vorstandsmitglieder: 4,5 Mio €
|
|
Abfindungs-Cap |
Abfindungszahlungen von maximal zwei Jahresvergütungen; Vergütung
für die Vertragsrestlaufzeit darf nicht überschritten werden |
Malus- und
Clawback-Regelung |
Malus:
Bei schwerwiegendem Verstoß gegen geltendes Recht oder interne
Richtlinien kann der Aufsichtsrat die variablen
Vergütungsbestandteile (STI / LTI) für den jeweiligen
Bemessungszeitraum teilweise reduzieren oder vollständig entfallen
lassen
Clawback:
Möglichkeit des Aufsichtsrats, bereits ausgezahlte variable
Vergütungen im Falle eines nachträglichen Bekanntwerdens eines
Malus-Tatbestands oder eines fehlerhaften Konzernabschlusses
(Differenzbetrag) zurückzufordern |
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Festvergütung
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich in
gleichen Teilbeträgen gezahlt und stellt für diese ein sicheres und
planbares Einkommen dar. Die aktuelle jährliche Festvergütung
beträgt 1.340.000 € für den Vorstandsvorsitzenden und 700.000 € für
ordentliche Vorstandsmitglieder.
Nebenleistungen
Zusätzlich zur Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder
Nebenleistungen, die als Teil der Gesamtvergütung ebenfalls durch
die Maximalvergütung begrenzt sind. Für Nebenleistungen in Form von
Sachbezügen und ähnlichen Leistungen sind dies als Regelleistung
ein Personenkraftwagen mit Fahrer zur dienstlichen und privaten
Nutzung, Sicherheitsleistungen sowie Versicherungsprämien und
medizinische Vorsorgeuntersuchungen. Prinzipiell stehen diese
Leistungen allen Vorstandsmitgliedern gleichermaßen zu, die Höhe
variiert je nach der persönlichen Situation.
Zudem kann der Aufsichtsrat beispielsweise neu eintretenden
Vorstandsmitgliedern Ausgleichszahlungen für Vergütungsansprüche
gewähren, die ihnen aufgrund ihres Wechsels zu thyssenkrupp
verloren gehen, die Erstattung von Umzugskosten sowie weitere
Leistungen für einen begrenzten Zeitraum gewähren, wie
beispielsweise die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit einer
beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung. In diesem
Zusammenhang hat die Gesellschaft für Miguel Ángel López Borrego
aufgrund der kurzfristigen Übernahme des Vorstandsmandats für die
Zeit ab Amtsantritt bis zum 31. Mai 2024 die Kosten einschließlich
der hierauf anfallenden Steuern für die Anmietung eines
Hotelzimmers im Raum Essen oder Umgebung getragen. Auch für Dr.
Jens Schulte übernimmt die Gesellschaft aufgrund der beruflich
bedingten doppelten Haushaltsführung übergangsweise und längstens
bis zum 31. Mai 2025 in angemessenem Umfang die Kosten für die
Anmietung eines Hotelzimmers oder Apartments im Raum Essen oder
Umgebung. Ferner erhält Dr. Jens Schulte als Ausgleichszahlung für
Vergütungsansprüche gegenüber dem Vorarbeitgeber, die ihm aufgrund
des Wechsels zu thyssenkrupp verloren gehen, einen Betrag von
insgesamt 1.800.000 € brutto als Sign-on-Bonus; dieser ist in drei
Teilbeträgen zu je 600.000 € jeweils mit der Entgeltabrechnung für
den Monat September der Jahre 2024, 2025 und 2026 zur Auszahlung
fällig.
Versorgungsentgelt und betriebliche Altersversorgung
Wie für alle seit dem 1. Oktober 2019 neu bestellten
Vorstandsmitglieder festgelegt, erhalten Miguel Ángel López
Borrego, Dr. Volkmar Dinstuhl, Ilse Henne und Dr. Jens Schulte
anstelle einer betrieblichen Altersversorgung ein
Versorgungsentgelt in Form eines festen jährlichen Geldbetrags zur
Eigenvorsorge. Dasselbe galt auch für Dr. Klaus Keysberg, der im
Laufe des Geschäftsjahres 2023 / 2024 aus dem Vorstand
ausgeschieden ist. Das Versorgungsentgelt beläuft sich für den
Vorstandsvorsitzenden auf 536.000 € und für ein ordentliches
Vorstandsmitglied auf 280.000 € pro Kalenderjahr und wird
regelmäßig im Dezember ausgezahlt. Dadurch wird den
Vorstandsmitgliedern ermöglicht, sich eigenverantwortlich und nach
eigenem Ermessen um ihre Altersvorsorge zu kümmern; im Gegenzug
entfällt die langfristige finanzielle Belastung für thyssenkrupp
bei Bildung von Rückstellungen für die Finanzierung einer
betrieblichen Altersversorgung.
Mit Dr. Klaus Keysberg war zusätzlich vereinbart, dass die im
Zuge seiner früheren Tätigkeit im Konzern erworbene
Altersversorgungszusage nach den Regeln der „Leistungsordnung C des
Essener Verbandes“ (im Folgenden LO C-Zusage) unverändert
fortgeführt wird. Dr. Klaus Keysberg erhält demnach ein
lebenslanges Ruhegeld, wenn er entweder das Ruhestandsalter
erreicht hat oder dauerhaft arbeitsunfähig ist.
Als zum 1. Februar 2013 erstmals bestelltes Vorstandsmitglied
hat Oliver Burkhard auf Grundlage einer beitragsorientierten
Regelung in den Vorjahren Leistungen aus einer betrieblichen
Altersversorgung zugesagt bekommen, die ihm ebenfalls lebenslang
als Ruhegeld ausgezahlt werden, wenn er das Ruhestandsalter
erreicht hat oder dauerhaft arbeitsunfähig ist. Die Höhe des
späteren Ruhegelds definiert sich über den Erwerb jährlicher
Versorgungsbausteine und wächst damit über die Dauer der Dienstzeit
schrittweise an. Das dabei vereinbarte maximale Ruhegeldniveau in
Höhe von 350.000 € p.a. wurde im Jahr 2019 erreicht, sodass für den
Aufbau dieser Zusage seither keine weiteren Rückstellungen mehr
gebildet werden müssen.
Das Ruhestandsalter ist im Fall von Oliver Burkhard das
vollendete 60. Lebensjahr, sofern zu diesem Zeitpunkt kein
Dienstverhältnis mit der Gesellschaft mehr besteht. Da das
Dienstverhältnis von Dr. Klaus Keysberg nicht über den 31. Juli
2024 und damit nicht über die Vollendung seines 60. Lebensjahres
hinaus verlängert wurde, kann Dr. Klaus Keysberg seine
Altersleistung seit August 2024 in Anspruch nehmen.
Laufende Ruhegeldzahlungen werden im Fall von Oliver Burkhard um
1 % pro Jahr erhöht und im Fall der LO C-Zusage von Dr. Klaus
Keysberg regelmäßig vom Essener Verband überprüft und
gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.
Die Hinterbliebenenversorgung sieht bei den Ruhegeldzusagen eine
Zahlung von 60 % des Ruhegelds für den Ehe- bzw. Lebenspartner und
von 20 % für jedes unterhaltsberechtigte Kind vor; sie beträgt
insgesamt maximal 100 % des regulären Ruhegeldanspruchs.
Die aufgewandten oder zurückgestellten Beträge sowie die
Barwerte der Zusage zum 30. September 2024 für Oliver Burkhard als
einziges aktives Vorstandsmitglied, das über eine
Altersversorgungszusage verfügt, stellen sich wie folgt dar:
ALTERSVERSORGUNGSZUSAGEN DER VORSTANDSMITGLIEDER 2023 /
20241)
|
| Oliver Burkhard |
|
| Ordentliches Vorstandsmitglied
seit 01.02.2013 |
in Tsd € |
| 2022 / 2023 |
2023 / 2024 |
Beträge nach
IFRS |
Versorgungsaufwand |
3 |
3 |
|
Barwert der
Verpflichtung |
5.244 |
6.457 |
Beträge nach
HGB |
Versorgungsaufwand |
5 |
5 |
|
Barwert der
Verpflichtung |
9.098 |
9.128 |
1) Wie oben dargestellt bestehen für Miguel Ángel
López Borrego, Dr. Volkmar Dinstuhl, Ilse Henne und Dr. Jens
Schulte keine Altersversorgungszusagen. Sie erhalten stattdessen
ein Versorgungsentgelt in Form eines festen jährlichen Geldbetrags
zur Eigenvorsorge.
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Short-Term Incentive (STI) 2023 / 2024
Funktionsweise
Der STI ist das kurzfristige variable Vergütungselement; es hat
eine Laufzeit von einem Jahr. Die Höhe des STI bemisst sich zu 70 %
an der Entwicklung zweier gleichgewichteter finanzieller
Kernsteuerungsgrößen des Konzerns - des Jahresüberschusses und des
Free Cashflow vor M&A - und zu 30 % an individuellen
Leistungszielen.
Die Auszahlung aus dem STI berechnet sich wie folgt:
Der maximale Auszahlungsbetrag aus dem STI ist auf insgesamt 200
% des Zielbetrags begrenzt. Es gibt keine garantierte
Mindestzielerreichung; die Auszahlung kann daher auch komplett
entfallen.
Beitrag zur langfristigen Entwicklung des Konzerns
Der STI soll die fortlaufende Umsetzung der operativen Ziele
sicherstellen, deren Erreichen als Grundlage für die langfristige
Entwicklung des Konzerns von wesentlicher Bedeutung ist. Dabei
betonen die finanziellen Leistungskriterien Jahresüberschuss und
Free Cashflow vor M&A die konsequente Steigerung der
Leistungsfähigkeit aller Geschäfte. Sie setzen Anreize in den
Bereichen, in denen der größte Hebel für die Verbesserung des
Cashflows erwartet wird. Im Hinblick auf die strategische
Neuausrichtung von thyssenkrupp wird die Steigerung der
Profitabilität der Geschäftsbereiche incentiviert.
Zusätzlich kann über die Berücksichtigung der individuellen
Leistung ein Schwerpunkt auf kollektive und individuelle
Transformations- und Turnaround-Ziele gelegt werden, um so einen
noch stärkeren Anreiz für den erfolgreichen Umbau von thyssenkrupp
zu setzen.
Finanzielle Leistungskriterien
Vor Beginn des Geschäftsjahres hat der Aufsichtsrat die Ziel- und
die Schwellenwerte für die beiden finanziellen Leistungskriterien
beschlossen. Der Zielwert des jeweiligen finanziellen
Leistungskriteriums ist aus der Unternehmensplanung abgeleitet und
entspricht einer Zielerreichung von 100 %. Der untere Schwellenwert
beträgt 0 %, die Zielerreichung ist auf einen oberen Schwellenwert
von 200 % begrenzt.
Für das Geschäftsjahr 2023 / 2024 gelten im Hinblick auf die
jeweiligen finanziellen Leistungskriterien die im Folgenden
dargestellten Zielerreichungskurven.
In Bezug auf die für das Geschäftsjahr 2023 / 2024 maßgeblichen
finanziellen Leistungskriterien hat der Aufsichtsrat nach Abschluss
des Geschäftsjahres folgende Zielerreichungen festgestellt:
STI 2023 / 2024 ZIELERREICHUNG HINSICHTLICH DER FINANZIELLEN
LEISTUNGSKRITERIEN
Leistungskriterium |
Schwellenwert für 0 % Zielerreichung |
Zielwert für 100 % Zielerreichung |
Schwellenwert für 200 % Zielerreichung |
Ergebnis 2023 / 2024 |
Zielerreichung in % |
Jahresüberschuss (Mio €) |
156 |
656 |
1.656 |
-
1.449,87 |
0,00 |
Free Cashflow
vor M&A (Mio €) |
- 100 |
400 |
1.400 |
109,70 |
41,94 |
Individuelle Leistung
Um die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder zu bewerten,
hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 / 2024 das folgende
Ziel festgelegt:
• |
Konsequente Verfolgung des
Performance-Programms „APEX“ mit einem transparenten und zeitnahen
Monitoring nach Hebeln Maßnahmen und Geschäften. Dabei Messung des
Fortschritts an der für 2023 / 2024 geplanten bereinigten
EBIT-Marge für den Konzern sowie an der Erreichung des für 2023 /
2024 geplanten Free Cashflow vor M&A.
|
Damit orientiert sich die Zielsetzung für das abgelaufene
Geschäftsjahr primär an der finanziellen Performance des Konzerns
und gilt für alle Vorstandsmitglieder gemeinsam. Damit soll der
Anspruch unterstrichen werden, dass der Vorstand als Team agiert
und die vom Aufsichtsrat vorgegebenen Prioritäten gemeinsam angeht.
Die maximale Zielerreichung der individuellen Leistung beträgt
ebenfalls 200 %.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Aufsichtsrat auf
Grundlage der erzielten Ergebnisse die zugehörige Zielerreichung
auf einen Wert von 65,00 % festgelegt, unter Berücksichtigung
folgender Aspekte:
- |
das APEX-Programm wurde stringent auf- und
umgesetzt,
|
- |
ein Monitoring-System mit Härtegradsystematik
und wöchentlichem Review wurde etabliert,
|
- |
die für 2023 / 2024 erzielte bereinigte
EBIT-Marge beträgt 1,62 %; damit wurde der Planwert von 2,8 % nicht
erreicht,
|
- |
der für 2023 / 2024 erzielte Free Cashflow vor
M&A beträgt 109,70 Mio €; damit wurde der Planwert von 400 Mio
€ nicht erreicht.
|
Zielerreichung STI 2023 / 2024
Für das Geschäftsjahr 2023 / 2024 ergeben sich für den STI damit
die folgende Gesamtzielerreichung und die folgenden individuellen
Auszahlungsbeträge:
STI 2023 / 2024 ZUSAMMENFASSUNG
|
| Zielbetrag (€) |
Zielerreichung Jahresüberschuss
(Gewichtung: 35 %) |
Zielerreichung
FCF vor M&A
(Gewichtung: 35 %) |
Zielerreichung individuelle Leistung (Gewichtung: 30
%) |
Gesamtziel-
erreichung |
Auszahlungs-
betrag (€) |
Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands |
Miguel Ángel López Borrego |
1.250.000 |
0,00 % |
41,94 % |
65,00 % |
34,18 % |
427.250 |
Oliver Burkhard |
680.000 |
0,00 % |
41,94 % |
65,00 % |
34,18 % |
232.424 |
Dr. Volkmar Dinstuhl |
510.000 |
0,00 % |
41,94 % |
65,00 % |
34,18 % |
174.318 |
Ilse Henne |
510.000 |
0,00 % |
41,94 % |
65,00 % |
34,18 % |
174.318 |
Dr. Jens Schulte |
226.667 |
0,00 % |
41,94 % |
65,00 % |
34,18 % |
77.475 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Frühere Mitglieder des Vorstands |
Dr. Klaus Keysberg |
566.667 |
0,00 % |
41,94 % |
65,00 % |
34,18 % |
193.687 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Die Beträge, die sich aus der obenstehenden Tabelle ergeben,
werden im Dezember 2024 an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt.
STI 2023 / 2024 als Teil der im Geschäftsjahr 2023 / 2024
gewährten und geschuldeten Vergütung
Wie schon in den Vergütungsberichten für die Vorjahre seit 2021 /
2022 wird im vorliegenden Bericht beim Ausweis der im Geschäftsjahr
gewährten und geschuldeten Vergütung nach § 162 Abs. 1 AktG in
Bezug auf den STI nicht auf die im Berichtsjahr erfolgte Auszahlung
für das vorangegangene Geschäftsjahr abgestellt, sondern es wird
die Vergütung ausgewiesen, deren zugrunde liegende Tätigkeit im
Berichtsjahr vollständig geleistet worden ist. Insofern wird - im
Sinne einer periodengerechten Zuordnung - der STI 2023 / 2024 als
Teil der im Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährten und geschuldeten
Vergütung ausgewiesen, auch wenn die Auszahlung, wie dargestellt,
erst im Dezember 2024 und damit im darauffolgenden Geschäftsjahr
2024 / 2025 stattfindet. Diese Darstellungsweise hat das Ziel, die
Klarheit und Verständlichkeit des Vergütungsberichts zu fördern und
geht einher mit der Marktpraxis bezogen auf § 162 AktG, die sich im
Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „gewährt und geschuldet“
entwickelt hat.
Ausblick auf die individuellen Ziele für den STI 2024 /
2025
Für das Geschäftsjahr 2024 / 2025 hat der Aufsichtsrat in seiner
Sitzung am 12. September 2024 die folgenden individuellen Ziele für
den STI festgelegt, die ebenfalls für alle Vorstandsmitglieder
gemeinsam gelten:
• |
Weitere Umsetzung der Portfoliomaßnahmen,
insbesondere bezüglich Steel Europe und Marine Systems, sowie
Lösung bestehender Strukturprobleme in den anderen Segmenten.
Darauf aufsetzend Entwicklung und Vorlage eines Zielbildes für den
Konzern.
|
• |
Intensive Fortführung der eingeleiteten
Performancemaßnahmen, insbesondere über das APEX-Programm, im
Rahmen der für das Geschäftsjahr 2024 / 2025 avisierten Ziele.
|
Long-Term Incentive (LTI) 2023 / 2024
Funktionsweise
Das zweite erfolgsabhängige Vergütungselement ist der LTI, der mit
einer Laufzeit von vier Jahren auf eine langfristige Anreizwirkung
ausgerichtet ist. Der LTI ist zudem aktienbasiert ausgestaltet;
hierdurch werden die Interessen des Vorstands und die der Aktionäre
noch besser in Einklang miteinander gebracht.
Der LTI wird in jährlichen Tranchen ausgegeben. Vor Ausgabe der
jeweils neuen Tranche legt der Aufsichtsrat anspruchsvolle Ziel-
und Schwellenwerte für die folgenden drei additiv verknüpften
Leistungskriterien fest, sofern sich diese nicht bereits direkt aus
dem geltenden Vergütungssystem ergeben:
• |
Relativer Total Shareholder Return (TSR)
(Gewichtung: 30 %)
|
• |
Return on Capital Employed (ROCE) (Gewichtung:
40 %)
|
• |
Nachhaltigkeit (Gewichtung: 30 %)
|
Die Ziel- und Schwellenwerte bleiben über die gesamte
vierjährige Laufzeit der Tranche gültig; während der vierjährigen
Laufzeit stellt der Aufsichtsrat nach Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres fest, ob und in welchem Umfang die Ziele erreicht
worden sind (Details zur Bestimmung der jährlichen
Zielerreichungsgrade finden sich weiter unten).
Zu Beginn jeder Tranche wird den Vorstandsmitgliedern eine
bestimmte Anzahl virtueller Aktien zunächst vorläufig zugeteilt.
Diese wird ermittelt durch Division des Ausgangswerts (Zielbetrag)
durch den durchschnittlichen Kurs der thyssenkrupp Aktie, berechnet
als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den letzten 30
Börsenhandelstagen vor Beginn des Geschäftsjahres, für das die
jeweilige LTI-Tranche begeben wird; dabei wird kaufmännisch auf
ganze Stücke auf- oder abgerundet. Die vorläufig zugeteilte Anzahl
virtueller Aktien kann somit von Jahr zu Jahr schwanken.
Die Anzahl virtueller Aktien, die den Vorstandsmitgliedern nach
Ablauf der vierjährigen Laufzeit final zugeteilt wird, bestimmt
sich unter Berücksichtigung der Gewichtung der Leistungskriterien
als das arithmetische Mittel der vier jahresbezogenen
Zielerreichungsgrade. Diese Gesamtzielerreichung wird mit der
Anzahl der vorläufig zugeteilten virtuellen Aktien multipliziert,
um die finale Anzahl der erdienten virtuellen Aktien zu
berechnen.
Um den finalen Auszahlungsbetrag zu bestimmen, wird die am Ende
der Laufzeit erreichte finale Anzahl virtueller Aktien mit dem
durchschnittlichen Kurs der thyssenkrupp Aktie, berechnet als das
arithmetische Mittel der Schlusskurse an den letzten 30
Börsenhandelstagen des letzten Geschäftsjahres der vierjährigen
Laufzeit, multipliziert. Anstelle einer Barauszahlung kann der LTI
durch Entscheidung des Aufsichtsrats auch ganz oder teilweise in
Aktien der thyssenkrupp AG gewährt werden.
Die tatsächliche Auszahlung aus dem LTI berechnet sich damit wie
folgt:
Der so errechnete Auszahlungsbetrag ist auf 200 % des
LTI-Zielbetrags begrenzt.
Beitrag zur langfristigen Entwicklung des Konzerns
Der Aktienbezug des LTI ermöglicht die Teilhabe der
Vorstandsmitglieder an der relativen und der absoluten Entwicklung
des Aktienkurses, sodass die Ziele des Managements und die
Interessen der Aktionäre noch stärker in Einklang miteinander
gebracht werden. Hierdurch erhält der Vorstand einen Anreiz, den
Unternehmenswert langfristig und nachhaltig zu steigern. Mit der
Berücksichtigung des relativen Total Shareholder Return wird zudem
ein externes, auf den Kapitalmarkt ausgerichtetes
Leistungskriterium genutzt, das einen Vergleich mit relevanten
Wettbewerbern ermöglicht. Dadurch wird ein Anreiz zur langfristigen
Outperformance der Wettbewerber gesetzt.
Der ROCE als weiteres finanzielles Leistungskriterium dient der
Portfoliooptimierung und setzt die Anreize so, dass vornehmlich die
profitablen Geschäfte von thyssenkrupp weitergeführt werden.
Dadurch wird die Leistungsfähigkeit des Konzerns zusätzlich
gestärkt.
Die Berücksichtigung nichtfinanzieller Nachhaltigkeitskriterien
im LTI betont die soziale und die ökologische Verantwortung von
thyssenkrupp sowie das Ziel einer nachhaltigen
Unternehmensentwicklung.
Zugeteilte virtuelle Aktien für die im Geschäftsjahr 2023 /
2024 aufgelegte LTI-Tranche
Für die im Geschäftsjahr 2023 / 2024 aufgelegte LTI-Tranche wurden
den Vorstandsmitgliedern insgesamt 832.149 virtuelle Aktien
(Wertrechte) vorläufig zugeteilt:
LTI-TRANCHE 2023 / 2024 - ZUTEILUNG
|
| LTI-Zielbetrag (€) |
Zuteilungskurs (€)1) |
Anzahl vorläufig zugeteilter virtueller
Aktien |
Zeitwert zum Gewährungszeitpunkt (€)2) |
Maximale Anzahl virtueller Aktien
(200 % Zielerreichung) |
Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands |
Miguel Ángel
López Borrego |
2.000.000 |
7,03 |
284.495 |
1.698.435 |
568.990 |
Oliver Burkhard |
1.050.000 |
7,03 |
149.360 |
891.679 |
298.720 |
Dr. Volkmar Dinstuhl |
787.500 |
7,03 |
112.020 |
666.519 |
224.040 |
Ilse Henne |
787.500 |
7,03 |
112.020 |
666.519 |
224.040 |
Dr. Jens Schulte |
350.000 |
7,03 |
49.787 |
224.042 |
99.574 |
|
|
|
|
|
|
|
Frühere Mitglieder des Vorstands |
Dr. Klaus Keysberg |
875.000 |
7,03 |
124.467 |
743.068 |
248.934 |
|
|
|
|
|
|
|
1) Durchschnittlicher Kurs der thyssenkrupp Aktie,
berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den
letzten 30 Börsenhandelstagen des Geschäftsjahres 2022 / 2023.
2) Die Gewährung an Miguel Ángel López Borrego, Oliver
Burkhard und Dr. Klaus Keysberg erfolgte zum Stichtag 7. November
2023. Die Gewährung an Dr. Volkmar Dinstuhl und Ilse Henne erfolgte
aufgrund des unterjährigen Eintritts im Geschäftsjahr 2023 / 2024
zum Stichtag 1. Januar 2024 und die Gewährung an Dr. Jens Schulte
zum Stichtag 1. Juni 2024. Dadurch ergeben sich für die virtuellen
Aktien unterschiedliche Zeitwerte zum Gewährungszeitpunkt.
Finanzielle Leistungskriterien für die im Geschäftsjahr 2023
/ 2024 aufgelegte LTI-Tranche
Die nachfolgend dargestellten Ziel- und Schwellenwerte für die
beiden Leistungskriterien relativer TSR und ROCE gelten über die
gesamte vierjährige Laufzeit der Tranche:
Bezogen auf den relativen TSR sind die Ziel- und die
Schwellenwerte für den Vergleich der Performance von thyssenkrupp
mit der TSR-Performance der Unternehmen des STOXX®
Europe 600 Basic Resources im geltenden Vergütungssystem bereits
fest verankert. Die TSR-Performance berechnet sich pro
Geschäftsjahr anhand der Aktienkursentwicklung zuzüglich
ausgeschütteter Dividenden. Für den Start- und den Endwert wird der
durchschnittliche Aktienkurs, berechnet als das arithmetische
Mittel der Schlusskurse an den letzten 30 Börsenhandelstagen vor
Beginn bzw. vor Ende des Geschäftsjahres, herangezogen. Auf dieser
Grundlage wird die TSR-Performance aller Unternehmen einschließlich
thyssenkrupp in eine Rangfolge gebracht. Die Zielerreichung
bestimmt sich sodann aus der Positionierung von thyssenkrupp auf
der obenstehenden Zielerreichungskurve, gemessen als Perzentilrang,
wobei bei Zwischenwerten auf das jeweils volle Perzentil
aufgerundet wird.
Den Zielwert und die Schwellenwerte für den ROCE hat der
Aufsichtsrat vor Beginn der Zuteilung der Tranche 2023 / 2024 auf
Grundlage der jeweiligen Renditeerwartungen festgelegt. Die
Zielerreichung wird für jedes Geschäftsjahr während der
vierjährigen Laufzeit im Vergleich zum vor Beginn der Tranche
festgelegten Zielwert gemessen und anhand der obenstehenden
Zielerreichungskurve festgestellt.
Nachhaltigkeitsziel für die im Geschäftsjahr 2023 / 2024
aufgelegte LTI-Tranche
Neben den finanziellen Leistungskriterien TSR-Performance und ROCE
werden beim LTI zu 30 % Nachhaltigkeitsziele berücksichtigt, die in
der Regel auch im Rahmen der Unternehmenssteuerung bei thyssenkrupp
als sogenannte nichtfinanzielle Ziele (non-financial targets, NFTs)
formuliert sind. Dafür hat der Aufsichtsrat vor Ausgabe der im
Berichtsjahr aufgelegten LTI-Tranche 2023 / 2024 das folgende
Nachhaltigkeitsziel ausgewählt, das sich insbesondere auf den
Themenbereich „Lieferketten“ bezieht:
• |
Erreichung einer High Risk Supplier Reduction
(HSR) auf Konzernebene auf 36,4 % bis 2026 / 2027 (Gewichtung: 30
%).
|
Über die neu entwickelte Kennzahl HSR, die im Berichtsjahr
analog zur Integration in die Langfristvergütung auf Konzernebene
als neues IFT implementiert wurde, berichtet thyssenkrupp künftig
darüber, wie Nachhaltigkeitsrisiken mithilfe von Maßnahmen im
Lieferantenportfolio reduziert werden. Die HSR ersetzt damit das
bisherige NFT zur Anzahl der durchgeführten Nachhaltigkeitsaudits
und zeigt konkret den Anteil der Lieferanten an der Grundgesamtheit
der potenziell risikobehafteten Lieferanten, die gemäß der im
Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)
durchgeführten Risikoanalyse als risikobehaftet gelten. Durch die
angestrebte Reduktion soll das Risiko für Verletzungen der im LkSG
beschriebenen Rechtspositionen mit Blick auf Umweltschutz,
Menschenrechte und Arbeitssicherheit innerhalb des
Lieferantenportfolios noch weiter verringert werden. Soweit ferner
bei der einmal jährlich sowie anlassbezogen durchgeführte
Risikoanalyse Risiken festgestellt werden, sind diese unabhängig
von der im Rahmen der HSR verfolgten Zielsetzung durch unverzüglich
eingeleitete Maßnahmen im Einklang mit den Vorgaben des LkSG
schnellstmöglich zu reduzieren.
Wie auch die übrigen Nachhaltigkeitsziele ist die HSR mit
konkret messbaren Kennzahlen unterlegt, für die der Aufsichtsrat
die in der untenstehenden Grafik dargestellten Ziel- und
Schwellenwerte beschlossen hat; diese gelten für die gesamte
vierjährige Laufzeit der Tranche. Den Grad der Zielerreichung
bestimmt der Aufsichtsrat über die vierjährige Laufzeit jährlich
innerhalb einer Spannweite von 0 bis 200 %; Grundlage sind die im
jeweiligen Geschäftsjahr erzielten Ergebnisse.
Jahresbezogene Zielerreichungsgrade der Leistungskriterien
für die im Geschäftsjahr 2023 / 2024 laufenden LTI-Tranchen
Wie dargestellt, werden die Zielerreichungen der dem LTI zugrunde
gelegten Leistungskriterien jahresbezogen ermittelt, wobei eine
etwaige Auszahlung jeweils erst nach Ablauf der vierjährigen
Performance-Periode fällig ist. Für das Geschäftsjahr 2023 / 2024
hat der Aufsichtsrat folgende Zielerreichungen festgelegt:
LTI 2020 / 2021 - 2023 / 2024: JAHRESBEZOGENE ZIELERREICHUNG
2023 / 20241)
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Schwellenwert für 0 % Zielerreichung |
Zielwert für 100 % Zielerreichung |
Schwellenwert für 200 % Zielerreichung |
Ergebnis 2023 / 2024 |
Zielerreichung |
Relativer
Total Shareholder Return (Perzentil) |
30 % |
25 |
50 |
75 |
0 |
0,00 % |
Return on
Capital Employed (%) |
40 % |
0,00 |
4,00 |
8,50 |
- 7,98 |
0,00 % |
Unfallrate pro
1 Mio Arbeitsstunden |
15 % |
3,10 |
2,50 |
2,10 |
2,39 |
127,50 % |
Anteil von
Frauen in Führungspositionen (%) |
15 % |
14,00 |
15,00 |
16,00 |
16,14 |
200,00 % |
Gesamt |
100
% |
|
|
|
| 49,13
% |
1) Zu den Zielen sowie den Ziel- und Schwellenwerten
der im Geschäftsjahr 2020 / 2021 aufgelegten LTI-Tranche siehe die
detaillierten Ausführungen im Vergütungsbericht 2020 / 2021
LTI 2021 / 2022 - 2024 / 2025: JAHRESBEZOGENE ZIELERREICHUNG
2023 / 20241)
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Schwellenwert für 0 % Zielerreichung |
Zielwert für 100 % Zielerreichung |
Schwellenwert für 200 % Zielerreichung |
Ergebnis 2023 / 2024 |
Zielerreichung |
Relativer
Total Shareholder Return (Perzentil) |
30 % |
25 |
50 |
75 |
0 |
0,00 % |
Return on
Capital Employed (%) |
40 % |
5,00 |
10,00 |
15,00 |
- 7,98 |
0,00 % |
Emissionsintensität2)
(t CO2-Äquivalent pro 1 Mio € Umsatz p.a.) |
15 % |
37,50 |
35,50 |
33,50 |
31,12 |
200,00 % |
Testierte
Produktionsmenge bilanziell
CO2-reduzierten Stahls (kt p.a.)3) |
15 % |
50,00 |
150,00 |
250,00 |
204,51 |
154,51 % |
Gesamt |
100
% |
|
|
|
| 53,18
% |
1) Zu den Zielen sowie den Ziel- und Schwellenwerten
der im Geschäftsjahr 2021 / 2022 aufgelegten LTI-Tranche siehe die
detaillierten Ausführungen im Vergütungsbericht 2021 / 2022
2) Berechnet auf Basis der Scope 1 und Scope 2
Emissionen auf Ebene des Konzerns ohne Berücksichtigung von Steel
Europe
3) Vormalige Benennung als bilanziell klimaneutraler
Stahl
LTI 2022 / 2023 - 2025 / 2026: JAHRESBEZOGENE ZIELERREICHUNG
2023 / 20241)
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Schwellenwert für 0 % Zielerreichung |
Zielwert für 100 % Zielerreichung |
Schwellenwert für 200 % Zielerreichung |
Ergebnis 2023 / 2024 |
Zielerreichung |
Relativer
Total Shareholder Return (Perzentil) |
30 % |
25 |
50 |
75 |
0 |
0,00 % |
Return on
Capital Employed (%) |
40 % |
5,60 |
11,20 |
16,80 |
- 7,98 |
0,00 % |
Anteil von
Frauen in Führungspositionen (%) |
15 % |
14,00 |
15,00 |
16,00 |
16,14 |
200,00 % |
Employee Net
Promoter Score |
15 % |
- 20,00 |
- 5,00 |
5,00 |
- 5,00 |
100,00 % |
Gesamt |
100
% |
|
|
|
| 45,00
% |
1) Zu den Zielen sowie den Ziel- und Schwellenwerten
der im Geschäftsjahr 2022 / 2023 aufgelegten LTI-Tranche siehe die
detaillierten Ausführungen im Vergütungsbericht 2022 / 2023
LTI 2023 / 2024 - 2026 / 2027: JAHRESBEZOGENE ZIELERREICHUNG
2023 / 2024
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Schwellenwert für 0 % Zielerreichung |
Zielwert für 100 % Zielerreichung |
Schwellenwert für 200 % Zielerreichung |
Ergebnis 2023 / 2024 |
Zielerreichung |
Relativer
Total Shareholder Return (Perzentil) |
30 % |
25 |
50 |
75 |
0 |
0,00 % |
Return on
Capital Employed (%) |
40 % |
5,50 |
11,00 |
16,50 |
- 7,98 |
0,00 % |
High Risk
Supplier Reduction (%) |
30 % |
86,40 |
68,90 |
51,40 |
57,03 |
167,83 % |
Gesamt |
100
% |
|
|
|
| 50,35
% |
Auszahlung des LTI 2020 / 2021
Finale Zielerreichung und Auszahlung der LTI-Tranche 2020 /
2021
Zum 30. September 2024 und damit zum Abschluss des Geschäftsjahres
endete die Laufzeit der für das Geschäftsjahr 2020 / 2021 begebenen
LTI-Tranche. Dabei bestimmt sich die Gesamtzielerreichung über die
zugrunde liegenden Leistungskriterien als das arithmetische Mittel
der vier jahresbezogenen Zielerreichungsgrade wie folgt:
LTI 2020 / 2021: ZIELERREICHUNG DER
LEISTUNGSKRITERIEN1)
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Zielerreichung 2020 / 2021 |
Zielerreichung 2021 / 2022 |
Zielerreichung 2022 / 2023 |
Zielerreichung 2023 / 2024 |
Zielerreichung gesamt |
Relativer
Total Shareholder Return (Perzentil) |
30 % |
176,00 % |
0,00 % |
200,00 % |
0,00 % |
- |
Return on
Capital Employed (%) |
40 % |
84,05 % |
200,00 % |
0,00 % |
0,00 % |
- |
Unfallrate pro
1 Mio Arbeitsstunden |
15 % |
150,00 % |
190,00 % |
147,50 % |
127,50 % |
- |
Anteil von
Frauen in Führungspositionen (%) |
15 % |
120,00 % |
109,00 % |
161,00 % |
200,00 % |
- |
Gesamt |
100
% |
126,92
% |
124,85
% |
106,28
% |
49,13
% |
101,80
% |
1) Eine ausführliche Herleitung der jahresbezogenen
Zielerreichungen in Bezug auf die einzelnen Leistungskriterien
findet sich in den Vergütungsberichten für die jeweiligen
Geschäftsjahre.
Die vorstehend hergeleitete Gesamtzielerreichung wird mit der
Anzahl der vorläufig zugeteilten virtuellen Aktien multipliziert,
um die Anzahl der endgültig zugeteilten virtuellen Aktien zu
berechnen. Der zugehörige Auszahlungsbetrag bestimmt sich dann
durch Multiplikation mit dem durchschnittlichen Kurs der
thyssenkrupp Aktie, berechnet als das arithmetische Mittel der
Schlusskurse an den letzten 30 Börsenhandelstagen des letzten
Geschäftsjahres der vierjährigen Laufzeit. Somit ergeben sich die
folgenden Beträge, die an die untenstehend aufgeführten
gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands im Dezember
2024 zur Auszahlung kommen:
LTI-TRANCHE 2020 / 2021 - ZUSAMMENFASSUNG
|
|
Ausgangswert (€) |
Zuteilungskurs (€)1) |
Anzahl
vorläufig zugeteilter virtueller Aktien |
Zielerreichung der Leistungskriterien |
Anzahl
endgültig zugeteilter virtueller Aktien |
Auszahlungskurs (€)2) |
Auszahlungsbetrag (€) |
Gegenwärtige
Mitglieder des Vorstands |
Oliver Burkhard |
1.050.000 |
5,63 |
186.501 |
101,80 % |
189.858 |
3,13 |
594.255,54 |
Frühere
Mitglieder des Vorstands |
Dr. Klaus Keysberg |
1.050.000 |
5,63 |
186.501 |
101,80 % |
189.858 |
3,13 |
594.255,54 |
|
Martina Merz |
2.000.000 |
5,63 |
355.240 |
101,80 % |
361.634 |
3,13 |
1.131.914,42 |
1) Durchschnittlicher Kurs der thyssenkrupp Aktie,
berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den
letzten 30 Börsenhandelstagen des Geschäftsjahres 2019 / 2020.
2) Durchschnittlicher Kurs der thyssenkrupp Aktie,
berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den
letzten 30 Börsenhandelstagen des Geschäftsjahres 2023 / 2024.
Miguel Ángel López Borrego, Dr. Volkmar Dinstuhl, Ilse Henne und
Dr. Jens Schulte gehörten dem Vorstand der thyssenkrupp AG im
Geschäftsjahr 2020 / 2021 noch nicht an, sodass sie aus der damals
für den Vorstand aufgelegten Tranche auch keine Auszahlungen
erhalten.
LTI 2020 / 2021 als Teil der im Geschäftsjahr 2023 / 2024
gewährten und geschuldeten Vergütung
Wie dargestellt, endete die Performance-Periode der LTI-Tranche
2020 / 2021 zum 30. September 2024, so dass alle Bedingungen für
eine etwaige Auszahlung zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren. Insofern
wird - im Sinne einer periodengerechten Zuordnung - die Auszahlung
aus dem LTI 2020 / 2021 als Teil der im Geschäftsjahr 2023 / 2024
gewährten und geschuldeten Vergütung ausgewiesen, auch wenn die
Auszahlung erst im Dezember 2024 und damit im darauffolgenden
Geschäftsjahr 2024 / 2025 erfolgt. Diese Darstellungsweise ist
analog zum diesbezüglichen Ausweis beim STI; sie hat das Ziel, die
Klarheit und Verständlichkeit des Vergütungsberichts zu fördern und
geht einher mit der Marktpraxis bezogen auf § 162 AktG, die sich im
Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „gewährt und geschuldet“
entwickelt hat.
Ausblick auf die Nachhaltigkeitsziele für die LTI-Tranche
2024 / 2025
Für die im Geschäftsjahr 2024 / 2025 aufzulegende LTI-Tranche mit
Laufzeit 2024 / 2025 bis 2027 / 2028 hat der Aufsichtsrat das
folgende Nachhaltigkeitsziel ausgewählt:
• |
Reduktion der Unfallrate auf einen Wert
deutlich unter 2,0 pro 1 Mio Arbeitsstunden innerhalb des Konzerns
bis zum Geschäftsjahr 2027 / 2028 (Gewichtung: 30 %).
|
Sonstige Vergütungsregelungen
Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines,
SOG)
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, thyssenkrupp Aktien
insgesamt im Wert von insgesamt einer jährlichen Festvergütung
(brutto) zu erwerben und diese für die Dauer ihrer Bestellung zu
halten. Hierdurch werden die Interessen des Vorstands und der
Aktionäre einander noch weiter angeglichen, und die nachhaltige und
langfristige Entwicklung von thyssenkrupp wird zusätzlich zum LTI
honoriert. Der jährliche Investitionsbetrag beläuft sich auf 25 %
der im jeweiligen Geschäftsjahr erfolgenden Netto-Auszahlung aus
den erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen (STI und LTI), bis
das vorgesehene Investitionsvolumen erreicht ist. Maßgeblich für
die Erfüllung der Aktienerwerbs- und Haltepflicht ist der Kaufpreis
zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Im Rahmen des oben beschriebenen Programms wurden im
Geschäftsjahr 2023 / 2024 aus dem im Dezember 2023 für das
Geschäftsjahr 2022 / 2023 gezahlten STI Aktien erworben.
Auszahlungen aus dem LTI haben im Geschäftsjahr 2023 / 2024 nicht
stattgefunden; der Einbehalt aus der im Dezember 2024 fälligen
Auszahlung aus dem LTI 2020 / 2021 erfolgt insofern erst im
Geschäftsjahr 2024 / 2025. Für Dr. Volkmar Dinstuhl, Ilse Henne und
Dr. Jens Schulte sind aufgrund des unterjährigen Eintritts zum 1.
Januar 2024 (Dr. Volkmar Dinstuhl, Ilse Henne) bzw. zum 1. Juni
2024 (Dr. Jens Schulte) im Geschäftsjahr 2023 / 2024 noch keine
Auszahlungen aus variablen Vergütungen fällig gewesen, sodass im
Rahmen der SOG noch keine Aktien aus einbehaltenen Teilen der
variablen Vergütung erworben wurden. Der erstmalige reguläre Erwerb
von Aktien erfolgt hier im Geschäftsjahr 2024 / 2025 aus dem im
Dezember 2024 zur Auszahlung fälligen STI für das Geschäftsjahr
2023 / 2024. Dr. Jens Schulte hat jedoch von der bestehenden
Möglichkeit Gebrauch gemacht, einmalig mit Eintritt in den Vorstand
zuvor privat erworbene Bestandsaktien in das SOG-Programm
einzubringen. Demgegenüber endete für Dr. Klaus Keysberg mit Ablauf
seines Dienstvertrags zum 31. Juli 2024 auch die Halteverpflichtung
für die im Rahmen der geltenden SOG erworbenen thyssenkrupp Aktien.
Zukünftige Erwerbsverpflichtungen bestehen ebenfalls nicht
mehr.
Die nachfolgende Tabelle zeigt den Umfang der getätigten
Investitionen und den Grad der Erfüllung der Verpflichtungen im
Geschäftsjahr 2023 / 2024:
AKTIENHALTEVORSCHRIFTEN: INVESTITIONEN UND GRAD DER ERFÜLLUNG
2023 / 2024
| Status quo per 30.09.2023 |
Investition im GJ 2023 / 2024 |
Status quo per 30.09.2024 |
| Anzahl
Aktien im Depot |
Getätigte Investitionen (€) |
in % der Aktienhalte-
vorschrift |
Anzahl Aktien |
Angerechneter Wert (€) |
Anzahl
Aktien im Depot |
Getätigte Investitionen (€) |
in % der Aktienhalte-
vorschrift |
Miguel Ángel
López Borrego1) |
- |
- |
- |
7.499 |
35.989 |
7.499 |
35.989 |
3 |
Oliver
Burkhard |
63.310 |
574.789 |
82 |
13.262 |
63.647 |
76.572 |
638.436 |
91 |
Dr. Volkmar
Dinstuhl |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
0 |
Ilse
Henne |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
0 |
Dr. Klaus
Keysberg2) |
30.342 |
231.916 |
33 |
13.262 |
63.647 |
43.604 |
295.563 |
42 |
Dr. Jens
Schulte3) |
- |
- |
- |
55.000 |
256.300 |
55.000 |
256.300 |
37 |
1) Miguel Ángel López Borrego hat der Gesellschaft
mitgeteilt, dass er am 12. Mai 2023 privat 238.000 thyssenkrupp
Aktien für einen Betrag von insgesamt 1.513.680 € erworben hat. Von
der bestehenden Möglichkeit, diese Aktien in das SOG-Programm
einzubringen, hat Miguel Ángel López Borrego auf eigenen Wunsch
keinen Gebrauch gemacht, sodass es unverändert bei der Erwerbs- und
Halteverpflichtung im Wert einer jährlichen Festvergütung
(1.340.000 € brutto) für die Dauer der Bestellung bleibt.
2) Die Angabe zum Status quo 2024 von Dr. Klaus Keysberg
bezieht sich auf den Zeitpunkt zum Ende des Dienstvertrags zum 31.
Juli 2024, mit dem auch die Halteverpflichtung für die im Rahmen
der geltenden SOG bisher erworbenen thyssenkrupp Aktien geendet
ist.
3) Dr. Jens Schulte hat von der bestehenden Möglichkeit
Gebrauch gemacht, einmalig mit Eintritt in den Vorstand zuvor
privat erworbene Bestandsaktien in das SOG-Programm
einzubringen.
Einhaltung der Maximalvergütung der
Vorstandsmitglieder
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht
begrenzt. Zum einen sind für die erfolgsabhängigen Bestandteile
jeweils Höchstgrenzen festgelegt, die sich im aktuellen
Vergütungssystem sowohl für den STI als auch für den LTI auf je 200
% des Zielbetrags belaufen. Diese Höchstgrenzen wurden in Bezug auf
die im Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährten und geschuldeten
erfolgsabhängigen Vergütungen in allen Fällen eingehalten, wie den
nachfolgenden Tabellen zu entnehmen ist:
EINHALTUNG DER MAXIMALVERGÜTUNGEN BEI DER IM GESCHÄFTSJAHR
2023 / 2024 GEWÄHRTEN UND GESCHULDETEN ERFOLGSABHÄNGIGEN VERGÜTUNG
DER GEGENWÄRTIGEN VORSTANDSMITGLIEDER (1 / 2)
|
| Miguel Ángel López Borrego |
Oliver Burkhard |
Dr. Volkmar Dinstuhl |
|
| Vorsitzender des Vorstands
seit 01.06.2023 |
Ordentliches Vorstandsmitglied
seit 01.02.2013 |
Ordentliches Vorstandsmitglied
seit 01.01.2024 |
in Tsd € |
| Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung |
Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung |
Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung |
Einjährige variable Vergütung |
STI 2023 / 2024 |
1.250 |
2.500 |
427 |
680 |
1.360 |
232 |
510 |
1.020 |
174 |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2020 / 2021 |
- |
- |
- |
1.050 |
2.100 |
594 |
- |
- |
- |
EINHALTUNG DER MAXIMALVERGÜTUNGEN BEI DER IM GESCHÄFTSJAHR
2023 / 2024 GEWÄHRTEN UND GESCHULDETEN ERFOLGSABHÄNGIGEN VERGÜTUNG
DER GEGENWÄRTIGEN VORSTANDSMITGLIEDER (2 / 2)
|
| Ilse Henne |
Dr. Jens Schulte |
|
| Ordentliches Vorstandsmitglied
seit 01.01.2024 |
Ordentliches Vorstandsmitglied
seit 01.06.2024 |
in Tsd € |
| Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung |
Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung |
Einjährige variable Vergütung |
STI 2023 / 2024 |
510 |
1.020 |
174 |
227 |
453 |
77 |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2020 / 2021 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
EINHALTUNG DER MAXIMALVERGÜTUNGEN BEI DER IM GESCHÄFTSJAHR
2023 / 2024 GEWÄHRTEN UND GESCHULDETEN ERFOLGSABHÄNGIGEN VERGÜTUNG
DER FRÜHEREN VORSTANDSMITGLIEDER
|
| Dr. Klaus Keysberg |
Martina Merz |
|
| Ordentliches Vorstandsmitglied
01.10.2019 - 31.05.2024 |
Vorsitzende des Vorstands
01.10.2019 - 31.05.2023 |
in Tsd € |
| Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung |
Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung |
Einjährige variable Vergütung |
STI 2023 / 2024 |
567 |
1.133 |
194 |
- |
- |
- |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2020 / 2021 |
1.050 |
2.100 |
594 |
2.000 |
4.000 |
1.132 |
Zum anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AktG eine Maximalvergütung festgelegt, die den tatsächlich
auszuzahlenden Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr
zugesagten Vergütung (bestehend aus Jahresfestvergütung,
Versorgungsentgelt bzw. Altersversorgung, Nebenleistungen,
Auszahlung aus STI und Auszahlung aus LTI sowie jegliche sonstige
Vergütungen) beschränkt. Für Vorstandsvorsitzende beläuft sich die
Maximalvergütung auf 9,0 Mio €, für die ordentlichen
Vorstandsmitglieder auf je 4,5 Mio €. Diese Maximalvergütung kann
stets erst rückblickend überprüft werden, wenn die Auszahlung aus
der für das jeweilige Geschäftsjahr aufgelegten LTI-Tranche
feststeht. Im Geschäftsjahr 2023 / 2024 endete die Laufzeit der für
das Geschäftsjahr 2020 / 2021 aufgelegten LTI-Tranche, sodass erst
jetzt abschließend über die Einhaltung der Maximalvergütung für das
Geschäftsjahr 2020 / 2021 berichtet werden kann. Diese entsprach
hinsichtlich Höhe und Definition der im Geschäftsjahr 2023 / 2024
geltenden Maximalvergütung und wurde für alle der damals
amtierenden Vorstandsmitglieder eingehalten, wie der folgenden
Tabelle zu entnehmen ist:
EINHALTUNG DER MAXIMALVERGÜTUNGEN BEI DER FÜR DAS
GESCHÄFTSJAHR 2020 / 2021 ZUGESAGTEN GESAMTVERGÜTUNG DER
GEGENWÄRTIGEN UND DER FRÜHEREN VORSTANDSMITGLIEDER
|
| Martina Merz |
Oliver Burkhard |
Dr. Klaus Keysberg |
|
| Vorsitzende des Vorstands
01.10.2019 - 31.05.2023 |
Ordentliches Vorstandsmitglied
seit 01.02.2013 |
Ordentliches Vorstandsmitglied
01.10.2019 - 31.05.2024 |
in Tsd € |
| Zielvergütung |
Maximalvergütung |
Auszahlung |
Zielvergütung |
Maximalvergütung |
Auszahlung |
Zielvergütung |
Maximalvergütung |
Auszahlung |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Festvergütung 2020 / 2021 |
1.340 |
1.340 |
1.340 |
700 |
700 |
700 |
700 |
700 |
700 |
|
Nebenleistungen 2020 / 2021 |
24 |
24 |
24 |
75 |
75 |
75 |
121 |
121 |
121 |
|
Versorgungsentgelt 2020 / 2021 |
536 |
536 |
536 |
- |
- |
- |
280 |
280 |
280 |
Summe |
| 1.900 |
1.900 |
1.900 |
775 |
775 |
775 |
1.101 |
1.101 |
1.101 |
Einjährige variable Vergütung |
STI 2020 / 2021 |
1.250 |
2.500 |
1.738 |
680 |
1.360 |
945 |
680 |
1.360 |
945 |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2020 / 2021 |
2.000 |
4.000 |
1.132 |
1.050 |
2.100 |
594 |
1.050 |
2.100 |
594 |
Summe |
| 5.150 |
8.400 |
4.770 |
2.505 |
4.235 |
2.314 |
2.831 |
4.561 |
2.640 |
Altersversorgung |
Versorgungsaufwand 2019 / 2020 |
- |
- |
- |
1 |
1 |
1 |
157 |
157 |
157 |
Gesamtvergütung |
| 5.150 |
9.000 |
4.770 |
2.506 |
4.500 |
2.315 |
2.988 |
4.500 |
2.797 |
Leistungen bei Vertragsbeendigung
Abfindungsregelungen
In den Vorstandsdienstverträgen sind Abfindungsregelungen
vereinbart, die den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex entsprechen. Im Falle einer Beendigung des
Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer auf
Veranlassung der Gesellschaft kann das Vorstandsmitglied eine
Ausgleichszahlung erhalten.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich dabei nach der
Summe des Jahresfestgehalts und des tatsächlich ausgezahlten STI
für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie des Jahresfestgehalts und
des voraussichtlichen STI für das laufende Geschäftsjahr, in dem
der Vorstandsdienstvertrag endet, beträgt aber nicht mehr als die
Summe der Jahresfestgehälter und der voraussichtlichen
STI-Leistungen für die Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags.
Sonstige Bezüge wie insbesondere Altersvorsorgeaufwendungen, LTI
und Sachleistungen werden nicht berücksichtigt.
Unterjähriger Ein- und Austritt
Im Falle eines unterjährigen Ein- und Austritts wird die
Gesamtvergütung entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses in
dem relevanten Geschäftsjahr pro rata temporis gewährt.
Bei Beendigung der Bestellung oder Eintritt eines
Versorgungsfalles besteht der Anspruch auf Zahlung des (ggf.
anteiligen) STI und LTI für die Dienstzeit bis zur Beendigung
grundsätzlich fort. Beim LTI bleiben die noch nicht ausgezahlten
virtuellen Aktien der laufenden, für die vorherigen Geschäftsjahre
ausgegebenen LTI-Tranchen in der vereinbarten Höhe erhalten und
kommen nach Feststellung der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat
nach den regulären Regelungen zur Auszahlung. Ein Anspruch auf
Auszahlung des STI oder LTI besteht nicht, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt, der die Gesellschaft zur außerordentlichen Beendigung des
Dienstverhältnisses berechtigt, oder wenn das Vorstandsmitglied auf
eigenen Wunsch ohne wichtigen Grund vorzeitig ausscheidet. In
diesen Fällen verfallen die Ansprüche ersatzlos.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist derzeit in den
Vorstandsdienstverträgen nicht vereinbart.
Change of Control
In den seit 1. April 2020 abgeschlossenen oder verlängerten
Vorstandsdienstverträgen sind keine Zusagen für Leistungen aus
Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das
Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of
Control) vereinbart.
Malus/Clawback
Bei schwerwiegenden Verstößen von Vorstandsmitgliedern gegen
geltendes Recht oder die jeweils geltenden gesellschafts- oder
konzerninternen Vorgaben und Richtlinien hat der Aufsichtsrat die
Möglichkeit, noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile
teilweise zu reduzieren oder vollständig entfallen zu lassen sowie
- bei nachträglichem Bekanntwerden - bereits ausgezahlte variable
Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise zurückzufordern.
Letzteres gilt auch im Falle einer Auszahlung variabler
Vergütungsbestandteile auf Grundlage eines fehlerhaften
Konzernabschlusses für den aufgrund einer korrigierten Festsetzung
festgestellten Differenzbetrag.
Der Aufsichtsrat hat im vergangenen Geschäftsjahr keinen Anlass
festgestellt, um von der im Vergütungssystem vorgesehenen
Möglichkeit Gebrauch zu machen, variable Vergütungsbestandteile zu
reduzieren, vollständig entfallen zu lassen oder
zurückzufordern.
Leistungen Dritter
Im vergangenen Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied
Leistungen eines Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
Vergütung für Aufsichtsratsmandate innerhalb und außerhalb
des thyssenkrupp Konzerns
Den Vorstandsmitgliedern Miguel Ángel López Borrego, Dr. Volkmar
Dinstuhl und Dr. Klaus Keysberg wurden für die Wahrnehmung ihrer
Mandate im Aufsichtsrat der thyssenkrupp nucera AG & Co. KGaA
im vergangenen Geschäftsjahr Vergütungen gewährt, die entsprechend
den Regelungen des geltenden Vorstandsvergütungssystems verrechnet
werden und damit nicht zu höheren Gesamtbezügen führen. Auf einen
Ausweis in den tabellarischen Übersichten zur im Geschäftsjahr 2023
/ 2024 gewährten und geschuldeten Vergütung der Vorstandsmitglieder
wurde daher unter dem Aspekt der Klarheit und Verständlichkeit
verzichtet.
Weitere Vergütungen für die Wahrnehmung konzerninterner
Aufsichtsratsmandate wurden im vergangenen Geschäftsjahr keinem
Vorstandsmitglied gewährt. Dasselbe gilt für die Wahrnehmung
externer Aufsichtsratsmandate im Zusammenhang mit der
Vorstandstätigkeit und im Interesse von thyssenkrupp.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des
Vorstands
Im abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährte und
geschuldete Vergütung der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder
Die folgenden Tabellen stellen die den gegenwärtigen
Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und
geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG
dar. Es handelt sich dabei um die für die Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2023 / 2024 gezahlte Jahresfestvergütung und die
gewährten Nebenleistungen, das für die Tätigkeit im Geschäftsjahr
gezahlte Versorgungsentgelt, den im Dezember 2024 zur Auszahlung
fälligen für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährten
STI und die Auszahlung aus dem für das Geschäftsjahr 2020 / 2021
ausgegebenen LTI, dessen Performance-Periode mit Abschluss des
Geschäftsjahres 2023 / 2024 geendet ist. Laufende Aufwendungen für
Altersversorgungszusagen der Vorstandsmitglieder für die Tätigkeit
im abgelaufenen Geschäftsjahr bleiben bei dieser Betrachtung
definitionsgemäß außer Ansatz, sind jedoch als freiwillige
Zusatzangabe separat ausgewiesen.
IM GESCHÄFTSJAHR 2023 / 2024 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE
VERGÜTUNG DER GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDER DES VORSTANDS (1 /
2)
|
| Miguel Ángel López Borrego |
Oliver Burkhard |
Dr. Volkmar Dinstuhl |
|
| Vorsitzender des Vorstands
seit 01.06.2023 |
Ordentliches Vorstandsmitglied
seit 01.02.2013 |
Ordentliches Vorstandsmitglied
seit 01.01.2024 |
|
| 2022 / 2023 |
2023 / 2024 |
2022 / 2023 |
2023 / 2024 |
2022 / 2023 |
2023 / 2024 |
|
| in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Festvergütung |
447 |
48 |
1.340 |
57 |
700 |
40 |
700 |
44 |
- |
- |
525 |
56 |
|
Nebenleistungen |
8 |
1 |
41 |
2 |
123 |
7 |
71 |
4 |
- |
- |
32 |
3 |
|
Versorgungsentgelt |
179 |
19 |
536 |
23 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
210 |
22 |
Summe |
| 633 |
68 |
1.917 |
82 |
823 |
47 |
771 |
48 |
- |
- |
767 |
82 |
Einjährige variable Vergütung |
STI 2022 / 2023 |
298 |
32 |
- |
- |
486 |
28 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
STI 2023 / 2024 |
- |
- |
427 |
18 |
- |
- |
232 |
15 |
- |
- |
174 |
18 |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2019 / 2020 |
- |
- |
- |
- |
448 |
26 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
LTI 2020 / 2021 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
594 |
37 |
- |
- |
- |
- |
Summe |
| 931 |
100 |
2.344 |
100 |
1.757 |
100 |
1.597 |
100 |
- |
- |
941 |
100 |
Sonstiges |
| - |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung nach § 162 AktG |
931 |
100 |
2.344 |
100 |
1.757 |
100 |
1.597 |
100 |
- |
- |
941 |
100 |
Versorgungsaufwand1) |
- |
- |
- |
- |
3 |
- |
3 |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung zzgl.
Versorgungsaufwand1) |
931 |
- |
2.344 |
- |
1.760 |
- |
1.600 |
- |
- |
- |
941 |
- |
1) Als freiwillige Zusatzangabe, Ausweis nach
IFRS
IM GESCHÄFTSJAHR 2023 / 2024 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE
VERGÜTUNG DER GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDER DES VORSTANDS (2 /
2)
|
| Ilse Henne |
Dr. Jens Schulte1) |
|
| Ordentliches Vorstandsmitglied
seit 01.01.2024 |
Ordentliches Vorstandsmitglied
seit 01.06.2024 |
|
| 2022 / 2023 |
2023 / 2024 |
2022 / 2023 |
2023 / 2024 |
|
| in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Festvergütung |
- |
- |
525 |
57 |
- |
- |
233 |
23 |
|
Nebenleistungen |
- |
- |
13 |
1 |
- |
- |
622 |
61 |
|
Versorgungsentgelt |
- |
- |
210 |
23 |
- |
- |
93 |
9 |
Summe |
| - |
- |
748 |
81 |
- |
- |
949 |
92 |
Einjährige variable Vergütung |
STI 2022 / 2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
STI 2023 / 2024 |
- |
- |
174 |
19 |
- |
- |
77 |
8 |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2019 / 2020 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
LTI 2020 / 2021 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Summe |
| - |
- |
922 |
100 |
- |
- |
1.026 |
100 |
Sonstiges |
| - |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung nach § 162 AktG |
| - |
- |
922 |
100 |
- |
- |
1.026 |
100 |
Versorgungsaufwand2) |
| - |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung zzgl.
Versorgungsaufwand1) |
| - |
- |
922 |
- |
- |
- |
1.026 |
- |
1) Die Nebenleistungen für Dr. Jens Schulte für das
Geschäftsjahr 2023 / 2024 umfassen die erste von insgesamt drei
Teilzahlungen zu je 600.000 € für den vertraglich zugesagten
Sign-on-Bonus. Die Einzelheiten sind obenstehend bei der
Beschreibung der erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile im
Abschnitt „Nebenleistungen“ erläutert.
2) Als freiwillige Zusatzangabe, Ausweis nach IFRS
Im abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährte und
geschuldete Vergütung der früheren Vorstandsmitglieder
Die folgenden Tabellen enthalten die den früheren Mitgliedern des
Vorstands, die ihre Tätigkeit innerhalb der letzten zehn
Geschäftsjahre beendet haben, im abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 /
2024 gewährten und geschuldeten festen und variablen
Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen
Anteils nach § 162 AktG. Es handelt sich dabei um die für eine
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 / 2024 gezahlte Jahresfestvergütung
und gewährten Nebenleistungen, das für eine Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2023 / 2024 gezahlte Versorgungsentgelt, den im
Dezember 2024 zur Auszahlung fälligen, für eine Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährten STI und die Auszahlung aus dem
für das Geschäftsjahr 2020 / 2021 ausgegebenen LTI, dessen
Performance-Periode mit Abschluss des Geschäftsjahres 2023 / 2024
geendet ist. Hinzu kommen für das Geschäftsjahr 2023 / 2024
bezogene Versorgungsleistungen.
IM GESCHÄFTSJAHR 2023 / 2024 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE
VERGÜTUNG DER FRÜHEREN MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
| Dr. Heinrich Hiesinger |
Dr. Klaus Keysberg |
Martina Merz |
|
| Stellv. Vorsitzender des Vorstands
01.10.2010 - 20.01.2011
Vorsitzender des Vorstands
21.01.2011 - 06.07.2018 |
Ordentliches Vorstandsmitglied
01.10.2019 - 31.05.2024 |
Vorsitzende des Vorstands
01.10.2019 - 31.05.2023 |
|
| 2022 / 2023 |
2023 / 2024 |
2022 / 2023 |
2023 / 2024 |
2022 / 2023 |
2023 / 2024 |
|
| in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in % |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Festvergütung |
- |
- |
- |
- |
700 |
36 |
583 |
34 |
1.005 |
34 |
- |
- |
|
Nebenleistungen |
- |
- |
- |
- |
57 |
3 |
43 |
2 |
18 |
1 |
- |
- |
|
Versorgungsentgelt |
- |
- |
- |
- |
280 |
14 |
233 |
14 |
402 |
14 |
- |
- |
Summe |
| - |
- |
- |
- |
1.037 |
53 |
860 |
50 |
1.425 |
48 |
- |
- |
Einjährige variable Vergütung |
STI 2022 / 2023 |
- |
- |
- |
- |
486 |
25 |
- |
- |
670 |
23 |
- |
- |
|
STI 2023 / 2024 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
194 |
11 |
- |
- |
- |
- |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2019 / 2020 |
- |
- |
- |
- |
448 |
23 |
- |
- |
853 |
29 |
- |
- |
|
LTI 2020 / 2021 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
594 |
34 |
- |
- |
1.132 |
100 |
Summe |
| - |
- |
- |
- |
1.971 |
100 |
1.648 |
96 |
2.948 |
100 |
1.132 |
100 |
Sonstiges |
Bezug Altersversorgung |
749 |
100 |
785 |
100 |
- |
- |
26 |
2 |
- |
- |
- |
- |
|
Kompensation für Beratungskosten |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
50 |
3 |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung nach § 162 AktG |
749 |
100 |
785 |
100 |
1.971 |
100 |
1.724 |
100 |
2.948 |
100 |
1.132 |
100 |
Versorgungsaufwand1) |
- |
- |
- |
- |
559 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung zzgl.
Versorgungsaufwand2) |
749 |
- |
785 |
- |
2.530 |
- |
1.724 |
- |
2.948 |
- |
1.132 |
- |
1) Als freiwillige Zusatzangabe, Ausweis nach
IFRS
Zielvergütung und Ist-Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder
des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
Die folgende Tabelle stellt als freiwillige Zusatzangabe der im
Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährten und geschuldeten Vergütung nach
§ 162 AktG der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands die jeweilige
Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2023 / 2024 gegenüber. Diese
umfasst die für das Geschäftsjahr zugesagte Zielvergütung, die im
Falle einer Zielerreichung von 100 % gewährt wird, ergänzt um die
Angaben der individuell erreichbaren Minimal- und
Maximalvergütungen.
ZIELVERGÜTUNG GEGENÜBER GEWÄHRTER UND GESCHULDETER VERGÜTUNG
DER GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDER DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR
2023 / 2024 (1 / 2)
|
| Miguel Ángel López Borrego |
Oliver Burkhard |
Dr. Volkmar Dinstuhl |
|
| Vorsitzender des Vorstands
seit 01.06.2023 |
Ordentliches Vorstandsmitglied
seit 01.02.2013 |
Ordentliches Vorstandsmitglied
seit 01.01.2024 |
in Tsd € |
|
Zielvergütung |
Minimalvergütung |
Maximalvergütung |
Gewährt und geschuldet |
Zielvergütung |
Minimalvergütung |
Maximalvergütung |
Gewährt und geschuldet |
Zielvergütung1) |
Minimalvergütung |
Maximalvergütung1) |
Gewährt und geschuldet |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Festvergütung |
1.340 |
1.340 |
1.340 |
1.340 |
700 |
700 |
700 |
700 |
525 |
525 |
525 |
525 |
|
Nebenleistungen |
41 |
41 |
41 |
41 |
71 |
71 |
71 |
71 |
32 |
32 |
32 |
32 |
|
Versorgungsentgelt |
536 |
536 |
536 |
536 |
- |
- |
- |
- |
210 |
210 |
210 |
210 |
Summe |
| 1.917 |
1.917 |
1.917 |
1.917 |
771 |
771 |
771 |
771 |
767 |
767 |
767 |
767 |
Einjährige
variable Vergütung |
STI 2023 / 2024 |
1.250 |
0 |
2.500 |
427 |
680 |
0 |
1.360 |
232 |
510 |
0 |
1.020 |
174 |
Mehrjährige
variable Vergütung |
LTI 2020 / 2021 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
594 |
- |
- |
- |
- |
|
LTI 2023 / 2024 |
2.000 |
0 |
4.000 |
- |
1.050 |
0 |
2.100 |
- |
788 |
0 |
1.575 |
- |
Summe |
| 5.167 |
1.917 |
8.417 |
2.344 |
2.501 |
771 |
4.231 |
1.597 |
2.065 |
767 |
3.362 |
941 |
Sonstiges |
| - |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung |
| 5.167 |
1.917 |
9.000 |
2.344 |
2.501 |
771 |
4.500 |
1.597 |
2.065 |
767 |
3.375 |
941 |
1) Wegen des unterjährigen Eintritts von Dr. Volkmar
Dinstuhl wurden die Ziel- und die Maximalvergütung für das
Geschäftsjahr 2023 / 2024 zeitanteilig abgegrenzt.
ZIELVERGÜTUNG GEGENÜBER GEWÄHRTER UND GESCHULDETER VERGÜTUNG
DER GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDER DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR
2023 / 2024 (2 / 2)
|
| Ilse Henne |
Dr. Jens Schulte |
|
| Ordentliches Vorstandsmitglied
seit 01.01.2024 |
Ordentliches Vorstandsmitglied
seit 01.06.2024 |
in Tsd € |
|
Zielvergütung1) |
Minimalvergütung |
Maximalvergütung1) |
Gewährt und geschuldet |
Zielvergütung1) |
Minimalvergütung |
Maximalvergütung1) |
Gewährt und geschuldet |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Festvergütung |
525 |
525 |
525 |
525 |
233 |
233 |
233 |
233 |
|
Nebenleistungen |
13 |
13 |
13 |
13 |
622 |
622 |
622 |
622 |
|
Versorgungsentgelt |
210 |
210 |
210 |
210 |
93 |
93 |
93 |
93 |
Summe |
| 748 |
748 |
748 |
748 |
949 |
949 |
949 |
949 |
Einjährige
variable Vergütung |
STI 2023 / 2024 |
510 |
0 |
1.020 |
174 |
227 |
0 |
453 |
77 |
Mehrjährige
variable Vergütung |
LTI 2020 / 2021 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
LTI 2023 / 2024 |
788 |
0 |
1.575 |
- |
350 |
0 |
700 |
- |
Summe |
| 2.046 |
748 |
3.343 |
922 |
1.525 |
949 |
2.102 |
1.026 |
Sonstiges |
| - |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung |
| 2.046 |
748 |
3.375 |
922 |
1.525 |
949 |
1.500 |
1.026 |
1) Wegen des unterjährigen Eintritts von Ilse Henne
und Dr. Jens Schulte wurden die Ziel- und die Maximalvergütung für
das Geschäftsjahr 2023 / 2024 zeitanteilig abgegrenzt.
Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 /
2024
Grundlagen des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in § 14 der Satzung
geregelt und gibt sowohl den abstrakten als auch den konkreten
Rahmen für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor. Hierdurch
ist gewährleistet, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
stets dem von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystem
entspricht.
Gemäß § 14 der Satzung haben die Aufsichtsratsmitglieder
Anspruch auf eine feste jährliche Grundvergütung und ein
Sitzungsgeld. Die Höhe der Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats bemisst sich nach den Aufgaben des Mitglieds im
Aufsichtsrat beziehungsweise in dessen Ausschüssen. Die
Vergütungsregelung berücksichtigt damit insbesondere auch die
Vorgaben des DCGK. Durch die feste Grundvergütung, die Vergütung
zusätzlicher Ausschusstätigkeit, Sitzungsgelder und den Verzicht
auf eine erfolgsabhängige Aufsichtsratsvergütung soll insbesondere
auch die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder gefördert
werden. Durch die sachdienliche Ausübung der Kontroll- und
Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats soll die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft gefördert werden.
Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 / 2024
Wie dargestellt, wurde die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
durch Beschlussfassung der Hauptversammlung am 2. Februar 2024 mit
Wirkung zum Geschäftsjahr 2023 / 2024 angepasst. Diese Anpassung
beinhaltete auch die Anhebung einzelner Elemente der Vergütung des
Aufsichtsrats auf ein auf Grundlage einer unabhängigen externen
Überprüfung ermitteltes angemessenes und marktgerechtes Niveau.
Damit gestaltet sich die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im
Geschäftsjahr 2023 / 2024 wie folgt:
• |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
neben der Erstattung ihrer Auslagen eine feste jährliche
Grundvergütung in Höhe von 70.000 € (vorher: 50.000 €).
|
• |
Darüber hinaus erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss -
mit Ausnahme des nach § 27 Abs. 3 MitbestG gebildeten Ausschusses
und des Prüfungsausschusses - einen Zuschlag von 17.500 € (vorher:
12.500 €) auf die jährliche Grundvergütung, der jeweilige
Vorsitzende des Ausschusses einen Zuschlag von 35.000 € (vorher:
25.000 €). Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält einen
Zuschlag in Höhe von 30.000 € (vorher: 20.000 €) auf die jährliche
Grundvergütung, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen
Zuschlag von 60.000 € (vorher: 40.000 €).
|
• |
Für den Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt die
jährliche Vergütung 200.000 € und für seinen Stellvertreter 150.000
€ (beides unverändert). Damit ist auch die Übernahme von
Mitgliedschaften und Vorsitzen im Präsidium und im
Personalausschuss abgegolten (vorher: Mitgliedschaften und Vorsitze
in sämtlichen Ausschüssen abgegolten).
|
• |
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat
oder einem Ausschuss nur für einen Teil des Geschäftsjahres
angehören, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
|
• |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des
Aufsichtsrats und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000
€ (vorher: 500 €) für jede Sitzungsteilnahme als Präsenzsitzung,
Telefon- oder Videokonferenz oder entsprechende Zuschaltung. Finden
mehrere Sitzungen (Plenum oder Ausschüsse) an einem Tag statt, wird
das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt (vorher: separates Sitzungsgeld
für jede Sitzung, auch am selben Tag).
|
Im Geschäftsjahr 2023 / 2024 wurde das Vergütungssystem für den
Aufsichtsrat in allen Aspekten wie in § 14 der Satzung der
Gesellschaft geregelt angewendet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
haben im Berichtsjahr keine weiteren Vergütungen bzw. Vorteile für
persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und
Vermittlungsleistungen, erhalten.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des
Aufsichtsrats
Die folgende Tabelle stellt die den Aufsichtsratsmitgliedern im
abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten festen und
variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen
relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Zwar ist gemäß § 14 Abs. 7
der Satzung der Gesellschaft die Aufsichtsratsvergütung insgesamt
erst nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig, jedoch wird, wie schon
in den Vergütungsberichten der Vorjahre, die im vorliegenden
Bericht dargestellte Aufsichtsratsvergütung - im Sinne einer
periodengerechten Zuordnung sowie auch aus Gründen der Klarheit und
Verständlichkeit und im Interesse der Konsistenz mit dem Ausweis
der Vorstandsvergütung - konsequent dem Geschäftsjahr zugeordnet,
in dem die zugrunde liegende Tätigkeit geleistet wurde.
Bei der folgenden Darstellung der den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährten und
geschuldeten Vergütung handelt es sich demzufolge um die im
Geschäftsjahr 2024 / 2025 zur Auszahlung fällige, bezüglich der
Höhe und dem Anspruch nach jedoch bereits feststehende
Grundvergütung und Vergütung für Ausschussmitgliedschaften für die
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 / 2024 sowie das für die Tätigkeit
im Geschäftsjahr 2023 / 2024 angefallene Sitzungsgeld.
IM GESCHÄFTSJAHR 2023 / 2024 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
| Grundvergütung |
Vergütung für Ausschusstätigkeit |
Sitzungsgeld |
Vergütung aus Mandaten bei Tochterunternehmen der
thyssenkrupp AG |
Gesamtvergütung nach
§ 162 AktG |
| 2022 / 2023 |
2023 / 2024 |
2022 / 2023 |
2023 / 2024 |
2022 / 2023 |
2023 / 2024 |
2022 / 2023 |
2023 / 2024 |
2022 / 2023 |
2023 / 2024 |
| in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Siegfried Russwurm,
Vorsitzender |
200.000 |
92 |
200.000 |
68 |
- |
- |
70.000 |
24 |
17.000 |
8 |
22.000 |
8 |
- |
- |
| - |
217.000 |
100 |
292.000 |
100 |
Jürgen Kerner,
stellv. Vorsitzender |
150.000 |
92 |
150.000 |
80 |
- |
- |
17.500 |
9 |
13.500 |
8 |
19.000 |
10 |
- |
- |
| - |
163.500 |
100 |
186.500 |
100 |
Birgit A. Behrendt |
50.000 |
81 |
70.000 |
73 |
8.333 |
13 |
17.500 |
18 |
3.500 |
6 |
8.000 |
8 |
- |
- |
| - |
61.833 |
100 |
95.500 |
100 |
Dr. Patrick Berard |
33.333 |
93 |
70.000 |
93 |
- |
- |
| - |
2.500 |
7 |
5.000 |
7 |
- |
- |
| - |
35.833 |
100 |
75.000 |
100 |
Stefan Erwin Buchner |
50.000 |
78 |
70.000 |
73 |
8.333 |
13 |
17.500 |
18 |
5.500 |
9 |
9.000 |
9 |
- |
- |
| - |
63.833 |
100 |
96.500 |
100 |
Dr. Wolfgang Colberg |
50.000 |
73 |
70.000 |
63 |
13.333 |
20 |
30.000 |
27 |
5.000 |
7 |
11.000 |
10 |
- |
- |
| - |
68.333 |
100 |
111.000 |
100 |
Prof. Dr. Dr. h. c.
Ursula Gather |
50.000 |
61 |
70.000 |
61 |
25.000 |
31 |
35.000 |
30 |
6.500 |
8 |
10.000 |
9 |
- |
- |
| - |
81.500 |
100 |
115.000 |
100 |
Angelika Gifford |
50.000 |
93 |
70.000 |
93 |
- |
- |
| - |
3.500 |
7 |
5.000 |
7 |
- |
- |
| - |
53.500 |
100 |
75.000 |
100 |
Dr. Bernhard Günther |
50.000 |
40 |
70.000 |
40 |
57.500 |
46 |
82.500 |
47 |
17.500 |
14 |
22.000 |
13 |
- |
- |
| - |
125.000 |
100 |
174.500 |
100 |
Achim Hass |
50.000 |
84 |
70.000 |
86 |
- |
- |
| - |
3.500 |
6 |
6.000 |
7 |
5.800 |
10 |
5.600 |
7 |
59.300 |
100 |
81.600 |
100 |
Tanja Jacquemin |
50.000 |
66 |
70.000 |
64 |
20.000 |
26 |
30.000 |
27 |
6.000 |
8 |
10.000 |
9 |
- |
- |
| - |
76.000 |
100 |
110.000 |
100 |
Daniela Jansen |
50.000 |
67 |
70.000 |
61 |
19.167 |
26 |
17.500 |
15 |
5.500 |
7 |
9.000 |
8 |
- |
- |
17.734 |
16 |
74.667 |
100 |
114.234 |
100 |
Christian Julius |
50.000 |
83 |
70.000 |
88 |
- |
- |
| - |
3.500 |
6 |
6.000 |
8 |
6.800 |
11 |
3.151 |
4 |
60.300 |
100 |
79.151 |
100 |
Thorsten Koch |
50.000 |
79 |
70.000 |
69 |
4.167 |
7 |
17.500 |
17 |
4.000 |
6 |
9.000 |
9 |
5.450 |
9 |
5.450 |
5 |
63.617 |
100 |
101.950 |
100 |
Katrin Krawinkel |
37.500 |
93 |
70.000 |
92 |
- |
- |
| - |
3.000 |
7 |
6.000 |
8 |
- |
- |
| - |
40.500 |
100 |
76.000 |
100 |
Dr. Ingo Luge |
50.000 |
61 |
70.000 |
61 |
25.000 |
31 |
35.000 |
31 |
6.500 |
8 |
9.000 |
8 |
- |
- |
| - |
81.500 |
100 |
114.000 |
100 |
Tekin Nasikkol |
50.000 |
48 |
70.000 |
36 |
27.500 |
27 |
82.500 |
43 |
9.000 |
9 |
22.000 |
11 |
16.750 |
16 |
19.426 |
10 |
103.250 |
100 |
193.926 |
100 |
Dr. Verena Volpert |
50.000 |
52 |
70.000 |
50 |
40.000 |
42 |
60.000 |
43 |
6.000 |
6 |
11.000 |
8 |
- |
- |
| - |
96.000 |
100 |
141.000 |
100 |
Ulrich Wilsberg |
33.333 |
55 |
70.000 |
54 |
11.875 |
20 |
30.000 |
23 |
4.500 |
7 |
11.000 |
8 |
10.613 |
18 |
18.750 |
14 |
60.321 |
100 |
129.750 |
100 |
Kirstin Zeidler |
12.500 |
74 |
70.000 |
75 |
- |
- |
| - |
500 |
3 |
6.000 |
6 |
3.784 |
23 |
16.750 |
18 |
16.784 |
100 |
92.750 |
100 |
Insgesamt |
1.166.667 |
| 1.610.000 |
| 260.208 |
| 542.500 |
| 126.500 |
| 216.000 |
| 49.197 |
| 86.861 |
| 1.602.572 |
| 2.455.361 |
|
Die Arbeitnehmervertreter, die Mitglied in einer Gewerkschaft
sind, haben erklärt, ihre Vergütung nach den Richtlinien des
Deutschen Gewerkschaftsbundes an die Hans-Böckler-Stiftung
abzuführen.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und der
Ertragsentwicklung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche
Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der
gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,
der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von
Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dar, wobei für Letztere
auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Mitarbeitenden
aller Unternehmen des Konzerns in Deutschland im jeweiligen
Geschäftsjahr abgestellt wird. Die interne Vergleichsgruppe wird
bewusst auf Deutschland beschränkt - zum einen wegen des externen
Vergleichs der thyssenkrupp Vorstandsvergütung mit der der
Unternehmen des DAX und MDAX und zum anderen, weil hier die meisten
Mitarbeitenden beschäftigt sind.
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND DER
ERTRAGSENTWICKLUNG FÜR DIE MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
| Gewährte und geschuldete Vergütung 2023 / 2024 |
Gewährte und geschuldete Vergütung 2022 / 2023 |
Veränderung 2023 / 2024 ggü. 2022 / 2023 |
Veränderung 2022 / 2023 ggü. 2021 / 2022 |
Veränderung 2021 / 2022 ggü. 2020 / 2021 |
Veränderung 2020 / 2021 ggü. 2019 / 2020 |
Veränderung 2019 / 2020 ggü. 2018 / 2019 |
|
| in Tsd € |
in Tsd € |
absolut |
in % |
absolut |
in % |
absolut |
in % |
absolut |
in % |
absolut |
in % |
Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Miguel Ángel López Borrego |
2.344 |
931 |
1.413 |
152 |
931 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| Oliver Burkhard |
1.597 |
1.757 |
- 160 |
- 9 |
- 598 |
- 25 |
127 |
6 |
1.074 |
93 |
- 247 |
- 18 |
| Dr. Volkmar Dinstuhl |
941 |
- |
941 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| Ilse Henne |
922 |
- |
922 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| Dr. Jens Schulte |
1.026 |
- |
1.026 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Frühere Mitglieder des Vorstands |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Dr. Heinrich Hiesinger |
785 |
749 |
36 |
5 |
54 |
8 |
- 793 |
- 53 |
1.083 |
267 |
- 1.645 |
- 80 |
| Dr. Klaus Keysberg |
1.724 |
1.971 |
- 247 |
- 13 |
556 |
39 |
- 631 |
- 31 |
802 |
64 |
1.244 |
- |
| Martina Merz |
1.132 |
2.948 |
- 1.816 |
- 62 |
355 |
14 |
- 1.045 |
- 29 |
1.202 |
49 |
2.436 |
- |
Arbeitnehmer |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Ø Arbeitnehmer in Deutschland |
72 |
71 |
1 |
1 |
4 |
6 |
3 |
4 |
2 |
4 |
- 2 |
- 4 |
Ertragsentwicklung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Jahresüberschuss des Konzerns (Mio €) |
- 1.450 |
- 1.986 |
536 |
+ |
- 3.206 |
-- |
1.245 |
++ |
- 9.617 |
-- |
9.852 |
++ |
| Jahresüberschuss der thyssenkrupp AG (Mio €) |
- 156 |
- 1.783 |
1.627 |
++ |
- 3.886 |
-- |
2.754 |
++ |
- 362 |
- |
1.518 |
++ |
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND DER
ERTRAGSENTWICKLUNG FÜR DIE MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
| Gewährte und geschuldete Vergütung 2023 / 2024 |
Gewährte und geschuldete Vergütung 2022 / 2023 |
Veränderung 2023 / 2024 ggü. 2022 / 2023 |
Veränderung 2022 / 2023 ggü. 2021 / 2022 |
Veränderung 2021 / 2022 ggü. 2020 / 2021 |
Veränderung 2020 / 2021 ggü. 2019 / 2020 |
Veränderung 2019 / 2020 ggü. 2018 / 2019 |
|
| in € |
in € |
absolut |
in % |
absolut |
in % |
absolut |
in % |
absolut |
in % |
absolut |
in % |
Gegenwärtige Mitglieder des Aufsichtsrats |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Siegfried Russwurm,
Vorsitzender |
292.000 |
217.000 |
75.000 |
35 |
- 2.500 |
- 1 |
1.500 |
1 |
- 12.000 |
- 5 |
194.250 |
543 |
| Jürgen Kerner,
stellv. Vorsitzender |
186.500 |
163.500 |
23.000 |
14 |
- 3.000 |
- 2 |
- 500 |
0 |
38.500 |
30 |
128.500 |
- |
| Birgit A. Behrendt |
95.500 |
61.833 |
33.667 |
54 |
8.833 |
17 |
1.000 |
2 |
11.000 |
27 |
41.000 |
- |
| Dr. Patrick Berard |
75.000 |
35.833 |
39.167 |
109 |
35.833 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| Stefan Erwin Buchner |
96.500 |
63.833 |
32.667 |
51 |
11.333 |
22 |
18.167 |
53 |
34.333 |
- |
- |
- |
| Dr. Wolfgang Colberg |
111.000 |
68.333 |
42.667 |
62 |
15.333 |
29 |
1.000 |
2 |
- 5.000 |
- 9 |
7.333 |
15 |
| Prof. Dr. Dr. h. c. Ursula Gather |
115.000 |
81.500 |
33.500 |
41 |
1.000 |
1 |
500 |
1 |
- 4.500 |
- 5 |
- 6.500 |
- 7 |
| Angelika Gifford |
75.000 |
53.500 |
21.500 |
40 |
500 |
1 |
1.000 |
2 |
1.167 |
2 |
50.833 |
- |
| Dr. Bernhard Günther |
174.500 |
125.000 |
49.500 |
40 |
- 6.833 |
- 5 |
- 12.167 |
- 8 |
29.875 |
26 |
114.125 |
- |
| Achim Hass |
81.600 |
59.300 |
22.300 |
38 |
300 |
1 |
1.600 |
3 |
- 3.000 |
- 5 |
1.000 |
2 |
| Tanja Jacquemin |
110.000 |
76.000 |
34.000 |
45 |
1.000 |
1 |
500 |
1 |
- 3.500 |
- 4 |
1.000 |
1 |
| Daniela Jansen |
114.234 |
74.667 |
39.567 |
53 |
5.167 |
7 |
47.667 |
218 |
21.833 |
- |
- |
- |
| Christian Julius |
79.151 |
60.300 |
18.851 |
31 |
25.690 |
74 |
34.610 |
- |
- |
- |
- |
- |
| Thorsten Koch |
101.950 |
63.617 |
38.333 |
60 |
54.291 |
582 |
9.326 |
- |
- |
- |
- |
- |
| Katrin Krawinkel |
76.000 |
40.500 |
35.500 |
88 |
40.500 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| Dr. Ingo Luge |
114.000 |
81.500 |
32.500 |
40 |
1.500 |
2 |
0 |
0 |
8.417 |
12 |
71.583 |
- |
| Tekin Nasikkol |
193.926 |
103.250 |
90.676 |
88 |
19.250 |
23 |
500 |
1 |
68.584 |
460 |
- 8.482 |
- 36 |
| Dr. Verena Volpert |
141.000 |
96.000 |
45.000 |
47 |
7.167 |
8 |
21.500 |
32 |
67.333 |
- |
- |
- |
| Ulrich Wilsberg |
129.750 |
60.321 |
69.429 |
115 |
60.321 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| Kirstin Zeidler |
92.750 |
16.784 |
75.966 |
453 |
16.784 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Arbeitnehmer |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Ø Arbeitnehmer in Deutschland |
72.378 |
71.367 |
1.011 |
1 |
3.798 |
6 |
2.880 |
4 |
2.460 |
4 |
- 2.294 |
- 4 |
Ertragsentwicklung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Jahresüberschuss des Konzerns (Mio €) |
- 1.450 |
- 1.986 |
536 |
+ |
- 3.206 |
-- |
1.245 |
++ |
- 9.617 |
-- |
9.852 |
++ |
| Jahresüberschuss der thyssenkrupp AG (Mio €) |
- 156 |
- 1.783 |
1.627 |
++ |
- 3.886 |
-- |
2.754 |
++ |
- 362 |
- |
1.518 |
++ |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des
Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die thyssenkrupp AG, Duisburg und Essen
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der thyssenkrupp AG, Duisburg und
Essen, für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2023 bis zum 30.
September 2024 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht
inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung
mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS
870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des
Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW
Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das
Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1
(09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Düsseldorf, den 18. November 2024
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ufer
Wirtschaftsprüfer |
Dr.
Zeimes
Wirtschaftsprüfer |
III. System zur Vergütung für die
Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 7)
Das Vorstandsvergütungssystem gemäß § 87a Absatz 1 AktG
1. |
Grundlagen und strategische Ausrichtung des
Vorstandsvergütungssystems
Kern der thyssenkrupp Strategie ist die Transformation hin zu
einem leistungsstarken und nachhaltigen Unternehmen mit schlanken
Führungsstrukturen und einem klar konturierten und auf profitables
Wachstum ausgerichteten Portfolio (für ausführliche Details siehe
www.thyssenkrupp.com/de/unternehmen/strategie). Den
Orientierungsrahmen bilden dabei die drei Handlungsstränge
„Portfolio“, „Performance“ und „Grüne Transformation“.
Das Vergütungssystem des Vorstands dient dabei als wichtiges
unterstützendes Element und trägt so zur Förderung der
Geschäftsstrategie und damit zum langfristigen Erfolg des Konzerns
bei. Unser Ziel ist, eine erfolgreiche und nachhaltige
Unternehmensführung zu fördern, indem die Vergütung der
Vorstandsmitglieder sowohl an die kurzfristige als auch an die
langfristige Entwicklung des Unternehmens gekoppelt ist. Durch die
Wahl geeigneter Leistungskriterien werden gleichzeitig wichtige
Anreize für die Umsetzung der laufenden Transformation des Konzerns
gesetzt.
Das Vergütungssystem umfasst leistungsbezogene und am
Unternehmenserfolg orientierte Parameter. Zudem wird zu einem
signifikanten Anteil die relative und absolute Entwicklung des
Aktienkurses honoriert, wodurch die Zielsetzung des Managements und
das unmittelbare Interesse der Aktionäre noch stärker in Einklang
gebracht werden.
Wir sind uns unserer sozialen und ökologischen Verantwortung
bewusst. Deshalb wird bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems
neben dem Fokus auf finanzielle Leistungskriterien ebenfalls großer
Wert auf die Berücksichtigung nicht-finanzieller
Nachhaltigkeitskriterien gelegt (Environment-Social-Governance
(ESG)-Kriterien). Damit unterstützen wir nicht zuletzt auch unsere
grüne Transformation.
Das im Folgenden vorgestellte Vergütungssystem gilt für alle ab
dem 1. Oktober 2024 neu abzuschließenden oder zu verlängernden
Vorstandsdienstverträge. Die laufenden Vorstandsdienstverträge der
aktiven Vorstandsmitglieder wurden über entsprechende
Änderungsvereinbarungen ebenfalls mit Wirkung zum 1. Oktober 2024
an dieses Vergütungssystem angepasst.
Gegenüber dem bis einschließlich 30. September
2024 geltenden System wurde dabei neben redaktionellen Anpassungen
zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, die Vorgaben zum
Aktienbesitz durch freiwillige zusätzliche Investitionen der
Vorstandsmitglieder zu erfüllen (Ziff. 4.3.1.).
|
2. |
Festlegung, Umsetzung und Überprüfung des
Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde vom
Aufsichtsrat nach Vorbereitung durch den Personalausschuss in
Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Bei
der Entwicklung des Vergütungssystems wurde der Aufsichtsrat von
einem unabhängigen Vergütungsexperten beraten. Bei allen
Vergütungsentscheidungen berücksichtigen Personalausschuss und
Aufsichtsrat die Vorgaben des Aktiengesetzes und orientieren sich
an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der
jeweils aktuellen Fassung (zuletzt vom 28. April 2022; DCGK) sowie
an den folgenden Leitlinien:
Der Personalausschuss überprüft regelmäßig die Angemessenheit
und Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder - sowohl
gesamthaft als auch hinsichtlich der einzelnen
Vergütungsbestandteile - und schlägt dem Aufsichtsrat bei Bedarf
Anpassungen vor, um innerhalb des regulatorischen Rahmens ein
marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket für
die Vorstandsmitglieder sicherzustellen. Kriterien für die
Angemessenheit der Vergütung sind die Aufgaben des einzelnen
Vorstandsmitglieds, die persönliche Leistung sowie die
wirtschaftliche Lage des Konzerns. Die Beurteilung der Üblichkeit
der Vergütung erfolgt sowohl im Vergleich zu anderen Unternehmen
(horizontaler Vergleich) als auch innerhalb des thyssenkrupp
Konzerns anhand des Verhältnisses der Vorstandsvergütung zur
Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt
(vertikaler Vergleich). Aufgrund der Größe von thyssenkrupp -
gemessen an den Größenkriterien Umsatz Mitarbeiter und
Marktkapitalisierung - werden für den horizontalen Vergleich die
Unternehmen des DAX und MDAX herangezogen. Zur
Angemessenheitsprüfung der Vorstandsvergütung innerhalb des
Konzerns wird für den oberen Führungskreis auf die beiden
Managementebenen unterhalb des Vorstands der thyssenkrupp AG
abgestellt, für die Belegschaft insgesamt auf die
Durchschnittsvergütung der Vollzeitbeschäftigten des Konzerns in
Deutschland. Hierbei werden sowohl das aktuelle Verhältnis als auch
die Veränderung des Verhältnisses im Zeitverlauf
berücksichtigt.
Im Falle wesentlicher Änderungen des Vergütungssystems,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Der Personalausschuss wird bei der Überprüfung der
Angemessenheit der Vergütungshöhe und der Marktüblichkeit des
Systems von einem vom Vorstand und dem Unternehmen unabhängigen
externen Vergütungsexperten beraten.
In Übereinstimmung mit dem geltenden Vergütungssystem legt der
Aufsichtsrat die konkrete Zielvergütung sowie für das bevorstehende
Geschäftsjahr die Leistungskriterien für die im Vergütungssystem
vorgesehenen variablen Vergütungsbestandteile für die
Vorstandsmitglieder fest.
Der Aufsichtsrat kann - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
in § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG - vorübergehend von dem
Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Dies
kann etwa bei außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen
wie einer schwerwiegenden Finanz- und Wirtschaftskrise der Fall
sein; allein allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen keine
solchen außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen
dar.
Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist nur durch einen
entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats auf Vorschlag des
Personalausschusses und nach sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit
möglich. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen unter
den genannten Umständen abgewichen werden kann, sind das Verfahren,
die Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile und
deren Leistungskriterien. Ferner kann in diesem Fall der
Aufsichtsrat vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile
gewähren oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere
Vergütungsbestandteile ersetzen, soweit dies erforderlich ist um
die Angemessenheit der Vorstandsvergütung in der konkreten
Situation wiederherzustellen.
Die für die Behandlung von Interessenkonflikten
von Aufsichtsratsmitgliedern geltenden Regelungen sind auch bei den
Verfahren zur Festlegung, Umsetzung und Überprüfung der Vergütung
und des Vergütungssystems zu beachten.
|
3. |
Überblick über die Ausgestaltung des
Vergütungssystems
|
3.1. |
Gesamtübersicht über das Vergütungssystem
des Vorstands
In der folgenden Tabelle werden die grundlegenden Bestandteile
des Vergütungssystems sowie deren Ausgestaltung dargestellt.
Alle Bestandteile werden in Abschnitt 4 im Detail erläutert.
Gesamtübersicht Vergütungsbestandteile
Vergütungsbestandteil |
Bemessungsgrundlage / Parameter |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
|
Festvergütung |
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird
monatlich anteilig als Gehalt gezahlt |
Nebenleistungen |
Dienstwagen, Sicherheitsleistungen,
Versicherungsprämien und Vorsorgeuntersuchungen als Regelleistung,
weitere einmalige oder zeitliche begrenzte Leistungen auf
ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats möglich |
Betriebliche Altersversorgung |
|
Versorgungsentgelt |
Neu bestellte Vorstandsmitglieder erhalten anstatt
einer Zusage einer betrieblichen Altersversorgung ein jährlich in
bar auszuzahlendes Versorgungsentgelt zur Eigenvorsorge.
Besitzstandswahrung für Altzusagen |
Erfolgsabhängige Vergütung |
|
Short-Term Incentive (STI) |
Zielbonusmodell
Basis für die Zielerreichung:
• |
70 % finanzielle Leistungskriterien des
Konzerns:
35 % Jahresüberschuss, 35 % Free Cashflow vor
M&A
|
• |
30 % individuelle Leistung
(Operative und strategische Ziele)
|
Aufsichtsrat legt finanzielle Ziele auf Basis der Jahresplanung und
Kriterien der individuellen Leistung pro Geschäftsjahr fest
Cap: 200 % des Zielbetrags |
Long-Term Incentive (LTI) |
Aktienbezogene Langfristvergütung
Laufzeit: 4 Jahre
Basis für die Zielerreichung:
• |
30 % relativer TSR (Ranking gegenüber den im
Index STOXX® Europe 600 Basic Resources enthaltenen
Einzelwerten)
|
• |
40 % ROCE
|
• |
30 % nicht finanzielle
Nachhaltigkeitsziele
|
Cap: 200 % des Zielbetrags |
Sonstige Vergütungsregelungen |
|
Share Ownership Guidelines (SOG) |
Verpflichtung, Aktien der Gesellschaft im Wert eines
Jahresfestgehalts (brutto) zu erwerben und zu halten |
Bis dieser Betrag erreicht ist, müssen
Vorstandsmitglieder jährlich mindestens 25 % des Nettobetrags der
mit Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlten erfolgsabhängigen
Vergütung (STI + LTI) in thyssenkrupp Aktien investieren.
Zusätzliche Möglichkeit, privat erworbene und gehaltene
thyssenkrupp Aktien einzubringen. |
Maximalvergütung |
Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten
Gesamtvergütung gemäß
§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG:
• |
Vorstandsvorsitzender: 9,0 Mio €
|
• |
Ordentliche Vorstandsmitglieder: 4,5 Mio €
|
|
Abfindungs-Cap |
Abfindungszahlungen von maximal zwei Jahresvergütungen;
Vergütung für die Vertragsrestlaufzeit darf nicht überschritten
werden |
Malus- und Clawback Regelung |
Malus: |
Bei schwerwiegendem Verstoß gegen geltendes Recht oder
interne Richtlinien kann der Aufsichtsrat die variablen
Vergütungsbestandteile (STI/LTI) für den jeweiligen
Bemessungsmessungszeitraum teilweise reduzieren oder vollständig
entfallen lassen |
Clawback: |
Möglichkeit des Aufsichtsrats der Rückforderung bereits
ausgezahlter variabler Vergütungen bei nachträglichem Bekanntwerden
eines Malus-Tatbestandes oder bei einem fehlerhaften
Konzernabschluss (Differenzbetrag) |
|
3.2. |
Vergütungsbestandteile und -struktur
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus
erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Elementen zusammen.
Erstere umfassen die Festvergütung, Nebenleistungen und das
Versorgungsentgelt bzw. bei Altzusagen die Aufwendungen für
Altersversorgungszusagen. Zur erfolgsabhängigen Vergütung zählen
der Short-Term Incentive mit einer Laufzeit von einem Jahr (STI)
sowie der Long-Term Incentive mit einer Laufzeit von vier Jahren
(LTI). Die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile
bestimmt sich anhand der vom Aufsichtsrat festgelegten finanziellen
und nicht-finanziellen Leistungskriterien (für Details siehe
Abschnitt 4.2).
Die Summe aller erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteile bildet die Gesamtvergütung der
Vorstandsmitglieder. Die Zielgesamtvergütung (Festvergütung +
Versorgungsentgelt bzw. Altersversorgungsaufwendungen +
Nebenleistungen + Zielbetrag des STI + Zielbetrag des LTI) des
Vorstands besteht überwiegend aus erfolgsabhängigen
Vergütungselementen, um den Leistungsgedanken des Vergütungssystems
zu stärken.
Die Vergütungsstruktur ist dabei auf eine nachhaltige und
langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Die
erfolgsunabhängige Vergütung macht ca. 38 % der Zielgesamtvergütung
aus. Die Grundvergütung trägt ca. 26 % zur Zielgesamtvergütung bei,
das Versorgungsentgelt ca. 10 % und die regulären Nebenleistungen
im Normalfall ca. 2 %. Die erfolgsabhängige Vergütung macht
insgesamt ca. 62 % der Zielgesamtvergütung aus. Der Anteil des
Zielbetrags des STI an der Zielgesamtvergütung beläuft sich dabei
auf etwa 24 %, während rund 38 % der Zielgesamtvergütung auf den
Zielbetrag des LTI entfallen. Hiermit wird sichergestellt, dass die
variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig
orientierter Ziele ergibt, den Anteil übersteigt, der sich aus
kurzfristig orientierten Zielen ergibt.
Garantievergütungen, Ermessenstantiemen oder
zusätzliche, in diesem Vorstandsvergütungssystem nicht angelegte
(Sonder-) Vergütungen werden nicht gezahlt.
|
3.3. |
Maximalvergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht
begrenzt. Zum einen sind für die erfolgsabhängigen Bestandteile
sowie sämtliche ihrer Elemente jeweils Höchstgrenzen festgelegt
(STI: 200 % des Zielbetrags, LTI: 200 % des Zielbetrags).
Zum anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, welche
den tatsächlich zufließenden Gesamtbetrag der für ein bestimmtes
Geschäftsjahr gewährten Vergütung (Festvergütung +
Versorgungsentgelt bzw. Altersversorgungsaufwendungen +
Nebenleistungen + Auszahlung aus STI + Auszahlung aus LTI)
beschränkt. Für den Vorstandsvorsitzenden beläuft sich die
Maximalvergütung auf 9,0 Mio €, für die ordentlichen
Vorstandsmitglieder auf je 4,5 Mio €. Bei unterjährigem Beginn oder
Ende des Dienstverhältnisses gelten diese Begrenzungen pro rata
temporis. Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der
Vorstandstätigkeit sowie etwaige Altersversorgungsbezüge früherer
Mitglieder des Vorstands sind nicht von der Maximalvergütung
erfasst.
|
4. |
Das Vergütungssystem im Detail
|
4.1. |
Erfolgsunabhängige
Vergütungsbestandteile
|
4.1.1. |
Festvergütung
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird
monatlich anteilig als Gehalt gezahlt und stellt ein sicheres und
planbares Einkommen für die Vorstandsmitglieder dar.
|
4.1.2. |
Versorgungsentgelt bzw. betriebliche
Altersversorgung
Neu eintretende Vorstandsmitglieder erhalten ein
Versorgungsentgelt zur Eigenvorsorge, welches jährlich ausgezahlt
wird. So wird den Vorstandsmitgliedern ermöglicht, sich
eigenverantwortlich und nach eigenem Ermessen um ihre
Altersvorsorge zu kümmern; außerdem entfällt die langfristige
finanzielle Belastung von thyssenkrupp durch die Bildung
entsprechender Pensionsrückstellungen.
Vorstandsmitglieder, welche vor dem 1. Oktober
2019 erstmals bestellt wurden, erhalten weiterhin die bisherige
beitragsorientierte Altersversorgungszusage. Für diese ist eine
Begrenzung der maximal erreichbaren Höhe des Ruhegeldanspruchs
vereinbart.
|
4.1.3. |
Nebenleistungen
Zusätzlich zur Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder
Nebenleistungen, die als Teil der Gesamtvergütung ebenfalls durch
die Maximalvergütung begrenzt sind. Für Nebenleistungen in Form von
Sachbezügen und ähnlichen Leistungen sind dies als Regelleistung
ein Personenkraftwagen mit Fahrer zur dienstlichen und privaten
Nutzung, Sicherheitsleistungen sowie Versicherungsprämien und
medizinische Vorsorgeuntersuchungen. Prinzipiell stehen diese
Leistungen allen Vorstandsmitgliedern gleichermaßen zu, die Höhe
variiert je nach der persönlichen Situation.
Zudem kann der Aufsichtsrat beispielsweise neu
eintretenden Vorstandsmitgliedern Ausgleichszahlungen für
Vergütungsansprüche gewähren, die ihnen aufgrund ihres Wechsels zu
thyssenkrupp verloren gehen, die Erstattung von Umzugskosten sowie
weitere Leistungen für einen begrenzten Zeitraum gewähren, wie
beispielsweise die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit einer
beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung. Auf diese Weise
soll sichergestellt werden, dass thyssenkrupp die bestmöglichen
Kandidaten gewinnen kann. Sollten entsprechende Zusagen im
Einzelfall erfolgen, wird dies im Vergütungsbericht erläutert.
|
4.2. |
Erfolgsabhängige
Vergütungsbestandteile
Die beiden erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteile sind der STI mit einer Laufzeit von einem
Jahr und der LTI mit einer Laufzeit von vier Jahren. Sowohl für den
STI als auch für den LTI legt der Aufsichtsrat vor Beginn des
jeweiligen Geschäftsjahres konkrete Leistungskriterien fest, die
sich schwerpunktmäßig an der wirtschaftlichen Lage des Konzerns
orientieren. Die Festlegung erfolgsabhängiger
Vergütungsbestandteile ausschließlich nach Ermessen ist
dementsprechend ausgeschlossen.
|
4.2.1. |
Short-Term Incentive (STI)
Die Höhe des STI bemisst sich zu 70 % an der Entwicklung zweier
gleichgewichteter finanzieller Kernsteuerungsgrößen des Konzerns -
dem Jahresüberschuss und dem Free Cashflow vor M&A - und zu 30
% an der individuellen Leistung der Vorstandsmitglieder.
Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres beschließt der
Aufsichtsrat für die festgelegten finanziellen Leistungskriterien
anspruchsvolle Ziel- und Schwellenwerte. Der Zielwert des
jeweiligen Leistungskriteriums wird aus der Unternehmensplanung
abgeleitet und entspricht einer Zielerreichung von 100 %. Der
untere Schwellenwert beträgt 0 % und die Zielerreichung ist auf
einen oberen Schwellenwert von 200 % begrenzt, sodass sich
insgesamt folgende Zielerreichungskurve mit einer Spannweite von 0
% - 200 % ergibt:
Neben der Möglichkeit, außergewöhnliche Entwicklungen bei der
Festlegung der Zielerreichung des STI gemäß G.11 DCGK angemessen zu
berücksichtigen, behält sich der Aufsichtsrat angesichts der
laufenden Umstrukturierung des Konzerns bei der Festlegung der
Zielerreichung für die finanziellen Leistungskriterien im STI auch
Anpassungen im Zusammenhang mit Effekten aus Portfoliomaßnahmen vor
(wie z.B. M&A-Transaktionen, Restrukturierungen und
(Teil-)Schließungen). Diese Anpassungen können zu einer Erhöhung
wie auch zu einer Verminderung des Auszahlungsbetrags führen.
Anpassungen im Zusammenhang mit Portfoliomaßnahmen können vom
Aufsichtsrat beschlossen werden, wenn deren Effekte materiellen
Einfluss auf die Zielerreichung haben, in der Zielsetzung aber
nicht hinreichend erfasst waren und somit einer leistungsgerechten
Vergütung entgegenstehen. Über etwaige Anpassungen der
STI-Zielerreichung wird in dem auf die Anpassung folgenden
Vergütungsbericht berichtet.
Für die Bemessung der individuellen Leistung legt der
Aufsichtsrat vor jedem Geschäftsjahr bis zu drei individuelle Ziele
für die Vorstandsmitglieder fest, die sich neben operativen vor
allem an strategischen Zielsetzungen orientieren. Hierbei können
auch Ziele ausgewählt werden, die für mehrere oder alle
Vorstandsmitglieder gemeinsam maßgeblich sind. Diese können als
konkret messbare Kennzahlen oder als Erwartungen an die
Vorstandsmitglieder formuliert werden. Dabei achtet der
Aufsichtsrat darauf, dass die Zielerreichung in allen Fällen
nachvollziehbar und verifizierbar ist. Die Ziele für die Bemessung
der individuellen Leistung können sich unter anderem auf die
folgenden Bereiche beziehen:
Für jedes Ziel werden Kriterien definiert, anhand derer der
Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Zielerreichung
bestimmt. Die maximale Zielerreichung für jedes einzelne Ziel sowie
infolgedessen auch der individuellen Leistung insgesamt beträgt
ebenfalls 200 %.
Über die festgelegten individuellen Ziele wird im zeitnah zum
Beginn des Geschäftsjahres erscheinenden Vergütungsbericht des
Vorjahres und über die Zielerreichung der finanziellen und
individuellen Ziele im darauffolgenden Vergütungsbericht berichtet,
sofern durch die Offenlegung der Ziele aufgrund der anhaltenden
strategischen Relevanz kein Wettbewerbsnachteil für thyssenkrupp
entsteht.
Die tatsächliche Auszahlung aus dem STI berechnet sich wie
folgt:
Durch die Begrenzung der maximalen Zielerreichung für jedes
einzelne Leistungskriterium auf 200% ist auch der maximale
Auszahlungsbetrag aus dem STI insgesamt auf 200 % des Zielwerts
begrenzt. Es gibt keine garantierte Mindestzielerreichung; die
Auszahlung kann daher auch komplett entfallen.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet,
mindestens 25 % der Netto-Auszahlung aus dem STI in thyssenkrupp
Aktien zu investieren, bis das vereinbarte Investitionsvolumen der
Share Ownership Guidelines von einem Jahresfestgehalt (brutto)
erreicht ist (siehe hierzu auch Ziffer 4.3.1).
|
4.2.2. |
Long-Term Incentive (LTI)
Das zweite erfolgsabhängige Vergütungselement ist der LTI, der
mit einer Performance-Periode von vier Jahren auf eine langfristige
Anreizwirkung ausgerichtet ist. Der LTI ist zudem aktienbasiert
ausgestaltet; die dadurch erreichte Teilhabe der
Vorstandsmitglieder an der relativen und absoluten Entwicklung des
Aktienkurses bringt die Zielsetzung des Managements und die
unmittelbaren Interessen der Aktionäre noch stärker in Einklang.
Hierdurch wird ein Anreiz geschaffen, den Unternehmenswert
langfristig und nachhaltig zu steigern.
Der LTI wird in jährlichen Tranchen gewährt. Zu Beginn jeder
Tranche wird eine bestimmte Anzahl virtueller Aktien zunächst
vorläufig zugeteilt. Diese Anzahl berechnet sich durch Division des
Ausgangswerts durch den durchschnittlichen Kurs der thyssenkrupp
Aktie, berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an
den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Beginn des Geschäftsjahres,
für das die jeweilige LTI-Tranche begeben wird; dabei wird
kaufmännisch auf ganze Stücke auf- oder abgerundet. Die vorläufig
gewährte Anzahl virtueller Aktien kann somit von Jahr zu Jahr
schwanken.
Die Anzahl virtueller Aktien, die den Vorstandsmitgliedern am
Ende der vierjährigen Performance-Periode final zugeteilt wird,
kann von der vorläufig gewährten Anzahl nach oben und unten
abweichen. Bei einer schlechten Performance können sogar alle
vorläufig zugeteilten virtuellen Aktien verfallen. Die finale Zahl
an virtuellen Aktien bestimmt sich am Ende der Performance-Periode
anhand der drei additiv verknüpften Leistungskriterien relativer
Total Shareholder Return (TSR), Return on Capital Employed (ROCE)
und Nachhaltigkeit, für die der Aufsichtsrat vor Beginn eines jeden
Geschäftsjahres anspruchsvolle Ziel- und Schwellenwerte für die
jeweils neue Tranche beschließt, die über die gesamte vierjährige
Laufzeit der Tranche Gültigkeit haben. Die Ziel- und Schwellenwerte
sowie die Ermittlung der jahresbezogenen Zielerreichungsgrade
werden im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr
transparent erläutert. Der Aufsichtsrat hat auch beim LTI gemäß der
Empfehlung in G.11 DCGK die Möglichkeit, außergewöhnliche
Entwicklungen bei der Feststellung der Zielerreichung angemessen zu
berücksichtigen. Sofern der Aufsichtsrat von dieser Möglichkeit
Gebrauch macht und Anpassungen an der Zielerreichung des LTI
vornimmt, wird darüber in dem auf die Anpassung folgenden
Vergütungsbericht berichtet.
Der relative TSR wird mit einer Gewichtung von 30 %
berücksichtigt. Dabei wird die TSR-Performance von thyssenkrupp mit
der TSR-Performance der Unternehmen des STOXX® Europe 600 Basic
Resources verglichen. Der Aufsichtsrat behält sich dabei vor, bei
einer wesentlichen Änderung des Portfolios des thyssenkrupp
Konzerns den Vergleichsindex für den relativen TSR zu überprüfen
und mit Wirkung für künftige LTI-Tranchen gegebenenfalls
anzupassen. Die TSR-Performance berechnet sich pro Geschäftsjahr
anhand der Aktienkursentwicklung zuzüglich ausgeschütteter
Dividenden. Für den Start- und den Endwert wird der
durchschnittliche Aktienkurs, berechnet als das arithmetische
Mittel der Schlusskurse an den letzten 30 Börsenhandelstagen vor
Beginn bzw. vor Ende eines Geschäftsjahres herangezogen. Auf dieser
Grundlage wird die TSR-Performance aller Unternehmen einschließlich
thyssenkrupp in eine Rangfolge gebracht. Die Zielerreichung
bestimmt sich sodann aus der Positionierung von thyssenkrupp,
gemessen als Perzentilrang, wobei bei Zwischenwerten auf das
jeweils volle Perzentil aufgerundet wird. Der untere Schwellenwert
entspricht dem 25. Perzentil; unterhalb bis einschließlich dieses
Schwellenwerts beträgt die Zielerreichung 0 %. Eine Positionierung
am 50. Perzentil entspricht einer Zielerreichung von 100 % und der
obere Schwellenwert mit einer Zielerreichung von 200 % wird beim
75. Perzentil erreicht. Zwischenwerte werden linear interpoliert,
sodass sich insgesamt folgende Zielerreichungskurve mit einer
Spannweite von 0 % - 200 % ergibt:
Als zweites finanzielles Leistungskriterium wird der ROCE mit
einer Gewichtung von 40 % berücksichtigt. Der Zielwert und die
Schwellenwerte für den ROCE werden vom Aufsichtsrat vor Beginn der
Zuteilung der jeweiligen Tranche auf Grundlage der jeweiligen
Unternehmensplanung festgelegt. Anschließend wird die
Zielerreichung für jedes Geschäftsjahr während der vierjährigen
Performance-Periode im Vergleich zum vor Beginn der Tranche
festgelegten Zielwert gemessen und anhand der nachstehenden
Zielerreichungskurve innerhalb einer Spannweite von 0 % bis 200 %
festgestellt.
Neben den finanziellen Leistungskriterien TSR-Performance und
ROCE werden zu 30 % Nachhaltigkeitsziele berücksichtigt, die im
Rahmen der thyssenkrupp Unternehmenssteuerung als sogenannte
nichtfinanzielle Ziele (non-financial targets, NFTs) formuliert
sind. Dafür wählt der Aufsichtsrat vor Ausgabe jeder neuen Tranche
aus einem Kriterienkatalog je ein bis zwei konkrete
Nachhaltigkeitsziele/NFTs im Sinne von Leistungskriterien aus, die
dann über die vierjährige Performance-Periode für die jeweilige
Tranche maßgeblich sind. Diese gelten für alle Vorstandsmitglieder
gleichermaßen. Bei der Auswahl der Ziele achtet der Aufsichtsrat
insbesondere auf Relevanz, Reifegrad und Datenverfügbarkeit entlang
der zugrundeliegenden Nachhaltigkeitsstrategie, die vor dem
Hintergrund der Transformation von thyssenkrupp fortlaufend
weiterentwickelt wird. Mögliche Ziele kommen aus den folgenden für
die Nachhaltigkeitsstrategie von thyssenkrupp relevanten
Bereichen:
Die Nachhaltigkeitsziele werden mittels quantitativer, konkret
messbarer Kennzahlen formuliert und mit entsprechenden Ziel- und
Schwellenwerten hinterlegt. Die Messung der Zielerreichung erfolgt
jahresbezogen über den vierjährigen Performance-Zeitraum innerhalb
einer Spannweite zwischen 0 % und 200 %.
Unter Berücksichtigung der Gewichtung der Leistungskriterien
wird nach Ablauf der Performance-Periode die Gesamt-Zielerreichung
für die LTI-Tranche durch das arithmetische Mittel der vier
jahresbezogenen Zielerreichungsgrade bestimmt. Durch die Begrenzung
der maximalen Zielerreichung für jedes einzelne Leistungskriterium
(TSR, ROCE und Nachhaltigkeitsziele) auf je 200% ist dabei
sichergestellt, dass eine deutliche Unterperformance unterhalb des
Schwellenwertes für eine Zielerreichung von 0% bei einem
Leistungskriterium nicht durch Überperformance oberhalb des
Schwellenwertes von 200% bei einem anderen Leistungskriterium
kompensiert werden kann. Die sich daraus ergebende
Gesamt-Zielerreichung wird mit der Anzahl der gewährten virtuellen
Aktien multipliziert, um die finale Anzahl der erdienten virtuellen
Aktien zu berechnen.
Um den finalen Auszahlungsbetrag zu bestimmen, wird die am Ende
der Performance-Periode erreichte finale Anzahl virtueller Aktien
mit dem durchschnittlichen Kurs der thyssenkrupp Aktie, berechnet
als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den letzten 30
Börsenhandelstagen des letzten Geschäftsjahres der vierjährigen
Performance-Periode, multipliziert. Anstelle einer Auszahlung kann
der LTI auf Entscheidung des Aufsichtsrats auch ganz oder teilweise
in Aktien der thyssenkrupp AG gewährt werden.
Die tatsächliche Auszahlung aus dem LTI berechnet sich damit wie
folgt:
Der so errechnete Auszahlungsbetrag ist auf 200 % des
LTI-Zielbetrags begrenzt.
Die Vorstandsmitglieder sind auch beim LTI
verpflichtet, mindestens 25 % der Netto-Auszahlung in thyssenkrupp
Aktien zu investieren, bis das vereinbarte Investitionsvolumen der
Share Ownership Guidelines von einem Jahresfestgehalt (brutto)
erreicht ist (siehe hierzu auch Ziffer 4.3.1).
|
4.3. |
Sonstige vertragliche Bestimmungen
|
4.3.1. |
Vorgaben zum Aktienbesitz (Share Ownership
Guidelines)
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet,
thyssenkrupp Aktien im Wert insgesamt eines Jahresfestgehalts
(brutto) zu erwerben und diese für die Dauer ihrer Bestellung zu
halten. Hierdurch werden die Interessen des Vorstands sowie der
Aktionäre noch weiter angeglichen und die nachhaltige und
langfristige Entwicklung von thyssenkrupp zusätzlich gestärkt. Es
gilt ein jährlicher Mindestinvestitionsbetrag in Höhe von 25 % der
Nettoauszahlung aus den erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen
(STI und LTI), bis das vollständige Investitionsvolumen erreicht
ist. Der zugehörige Aktienerwerb erfolgt über einen unabhängigen
Dienstleister innerhalb einer festen jährlichen Investmentperiode.
Maßgeblich für die Erfüllung der Aktienerwerbs- und Haltepflicht
ist der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs. Während der Laufzeit
des Aktienerwerbsprogramms können die Vorstandsmitglieder sich auch
für einen höheren jährlichen Investitionsbetrag entscheiden sowie
zusätzlich privat erworbene und gehaltene thyssenkrupp Aktien
einbringen.
|
4.3.2. |
Malus und Clawback-Regelungen
Bei schwerwiegenden Verstößen von
Vorstandsmitgliedern gegen geltendes Recht oder die jeweils
geltenden gesellschafts- oder konzerninternen Vorgaben und
Richtlinien hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, noch nicht
ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile (STI und LTI) teilweise
zu reduzieren oder vollständig entfallen zu lassen
(„Malus-Tatbestand“). Die Entscheidung durch den Aufsichtsrat
erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Des Weiteren hat der
Aufsichtsrat bei nachträglichem Bekanntwerden eines
Malus-Tatbestands die Möglichkeit, bereits ausgezahlte variable
Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise von den
Vorstandsmitgliedern zurückzufordern (Compliance-Clawback). Darüber
hinaus kann der Aufsichtsrat im Falle einer Auszahlung variabler
Vergütungsbestandteile auf Grundlage eines fehlerhaften
Konzernabschlusses den aufgrund einer korrigierten Festsetzung
festgestellten Differenzbetrag zurückfordern
(Performance-Clawback). Die eventuelle Verpflichtung des
Vorstandsmitglieds zum Schadenersatz gegenüber der Gesellschaft
gemäß § 93 Abs. 2 AktG bleibt davon unberührt.
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4.3.3. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge
Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von
Vorstandsmitgliedern sowie bei der Dauer der Vorstandsverträge die
aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Vorstandsdienstverträge
werden für die Dauer der jeweiligen Bestellung abgeschlossen. Bei
einer Erstbestellung beträgt die Bestelldauer in der Regel drei
Jahre, bei einer Wiederbestellung liegt die Höchstdauer bei fünf
Jahren. Die Vorstandsdienstverträge sehen beiderseitig keine
ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Hiervon unberührt ist das
beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des
Vorstandsdienstvertrages aus wichtigem Grund.
Leistungen bei Vertragsbeendigung
In den Vorstandsdienstverträgen sind Abfindungsregelungen
vereinbart, die den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex entsprechen. Im Falle einer auf Veranlassung der Gesellschaft
erfolgten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf
der vereinbarten Vertragsdauer kann das Vorstandsmitglied eine
Ausgleichszahlung erhalten. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt
sich dabei nach der Summe des Jahresfestgehalts und des tatsächlich
ausgezahlten STI für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie des
Jahresfestgehalts und des voraussichtlichen STI für das laufende
Geschäftsjahr, in dem der Vorstandsdienstvertrag endet, beträgt
aber nicht mehr als die Summe der Jahresfestgehälter und der
voraussichtlichen STI-Leistungen für die Restlaufzeit des
Vorstandsdienstvertrags. Die Höhe des voraussichtlichen STI
bestimmt der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen. Sonstige Bezüge
wie insbesondere Versorgungsentgelt bzw.
Altersvorsorgeaufwendungen, LTI und Nebenleistungen werden nicht
berücksichtigt.
Auf die Abfindung werden die vertragsgemäßen Leistungen der
Gesellschaft für den Zeitraum zwischen Ende der Bestellung und Ende
des Dienstverhältnisses angerechnet. Eine Ausgleichszahlung wird
zur pauschalen Berücksichtigung einer Abzinsung und zur Anrechnung
eines anderweitigen Verdienstes um 15 % gekürzt, sofern zum
Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Bestellung die restliche
Vertragslaufzeit mehr als sechs Monate beträgt; die Kürzung
betrifft den sechs Monate übersteigenden Teil der
Ausgleichszahlung.
Durch die vorstehenden Regelungen ist sichergestellt, dass
Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit
zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und
nicht mehr als die Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags
vergüten.
Eine Ausgleichszahlung wird nicht gewährt bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes, der die Gesellschaft zur außerordentlichen
Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigt, oder wenn im Fall
der Amtsniederlegung das Vorstandsmitglied seinerseits keinen
wichtigen Grund zur Amtsniederlegung hat. Ferner wird eine
Ausgleichszahlung nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aufgrund
dauerhafter Dienstunfähigkeit endet oder wenn das Vorstandsmitglied
die einschlägige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung (oder ersatzweise einer anwendbaren
berufsständischen Versorgungsordnung) erreicht hat oder ein
Versorgungsfall aus einer dem Vorstandsmitglied ggf. erteilten
betrieblichen Altersversorgungszusage eingetreten ist.
Change of Control
In den Vorstandsdienstverträgen sind keine Zusagen für
Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des
Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) vereinbart.
Unterjähriger Ein- und Austritt
Im Falle eines unterjährigen Ein- und Austritts wird die
Gesamtvergütung entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses in
dem relevanten Geschäftsjahr pro rata temporis gewährt.
Bei Beendigung der Bestellung oder Eintritt eines
Versorgungsfalles besteht der Anspruch auf Zahlung des (ggf.
anteiligen) STI und LTI für die Dienstzeit bis zur Beendigung
grundsätzlich fort. Beim LTI bleiben die noch nicht ausgezahlten
virtuellen Aktien der laufenden, für die vorherigen Geschäftsjahre
ausgegebenen LTI-Tranchen in der vereinbarten Höhe erhalten und
kommen nach Feststellung der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat
nach den regulären Regelungen zur Auszahlung. Ein Anspruch auf
Auszahlung des STI oder LTI besteht nicht, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt, der die Gesellschaft zur außerordentlichen Beendigung des
Dienstverhältnisses berechtigt, oder wenn das Vorstandsmitglied auf
eigenen Wunsch ohne wichtigen Grund vorzeitig ausscheidet. In
diesen Fällen verfallen die Ansprüche ersatzlos.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist derzeit in den
Vorstandsdienstverträgen nicht vereinbart. Der Aufsichtsrat hat die
Möglichkeit, für künftige Verträge eine solche Klausel - auch im
Einzelfall - zu vereinbaren. Sofern ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot im Rahmen der Beendigung vereinbart wird, wird
der Aufsichtsrat sicherstellen, dass eine mögliche
Abfindungszahlung auf eine Karenzentschädigung angerechnet
wird.
Vergütung für Aufsichtsratsmandate innerhalb und außerhalb
des thyssenkrupp Konzerns
Sofern Vorstandsmitglieder Aufsichtsratsmandate innerhalb des
thyssenkrupp Konzerns wahrnehmen und hierfür eine Vergütung
erhalten, wird diese Vergütung auf die Vorstandsbezüge angerechnet
und dies jeweils angemessen umgesetzt (z.B. Verzicht auf diese
zusätzlichen Vergütungsansprüche gegenüber Dritten oder deren
Abtretung an die Gesellschaft).
Sofern Vorstandsmitglieder externe
Aufsichtsratsmandate wahrnehmen und die Mandatsübernahme im
Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit und im Interesse von
thyssenkrupp erfolgt, wird eine etwaige Vergütung ebenfalls auf die
Vorstandsbezüge angerechnet und dies jeweils angemessen umgesetzt
(z.B. Verzicht auf diese zusätzlichen Vergütungsansprüche gegenüber
Dritten oder deren Abtretung an die Gesellschaft).
|
IV. Weitere Angaben zur
Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in
622.531.741 Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien, so dass die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 622.531.741 Stück
beträgt.
|
2. |
Informationen zur Durchführung als virtuelle
Hauptversammlung
Nachdem die Hauptversammlung am 2. Februar 2024 als
Präsenzveranstaltung durchgeführt worden ist, hat der Vorstand auf
Grundlage von § 118a AktG iVm § 17 Absatz 6 der Satzung der
Gesellschaft entschieden, die ordentliche Hauptversammlung am 31.
Januar 2025 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle
Hauptversammlung). Es ist vorgesehen, dass die Hauptversammlung
unter physischer Anwesenheit des Versammlungsleiters, der
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, des mit der
Niederschrift beauftragten Notars sowie der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter am Sitz der thyssenkrupp AG,
thyssenkrupp Allee 1, 45143 Essen stattfindet. Eine physische
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
ausgeschlossen.
Bei seiner Entscheidung über das Format der
Hauptversammlung hat der Vorstand neben den Gegenständen der
diesjährigen Tagesordnung und den äußerst positiven Erfahrungen mit
den von der Gesellschaft bereits durchgeführten virtuellen
Hauptversammlungen auch berücksichtigt, dass die Rechte der
Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung weitestgehend denen in
einer Präsenz-Hauptversammlung entsprechen. Zudem hat der Vorstand
den geringeren Aufwand und die niedrigeren Kosten für die
Gesellschaft und die Aktionäre selbst, das Ziel einer möglichst
breiten Beteiligung der Aktionäre sowie Nachhaltigkeitserwägungen
in seine Entscheidung mit einbezogen.
|
3. |
InvestorPortal und Übertragung der
Hauptversammlung
Für Zwecke der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
die Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft auf ihrer
Internetseite unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung ein
internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem
(InvestorPortal) zur Verfügung. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldete Aktionäre (zur Anmeldung nachstehende Ziffer IV.4.)
erhalten per Post eine Anmeldebestätigung, auf der die Zugangsdaten
zum InvestorPortal abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten können
sich die Aktionäre im InvestorPortal anmelden und ihre
Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
ausüben.
Sämtliche Funktionen des InvestorPortals können nur mit Hilfe
der auf der Anmeldebestätigung aufgedruckten Zugangsdaten genutzt
werden.
Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 10. Januar 2025
freigeschaltet.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können über das
InvestorPortal die gesamte Hauptversammlung am 31. Januar 2025 ab
10:00 Uhr MEZ live mit Bild und Ton verfolgen. Darüber hinaus wird
auf Anordnung des Versammlungsleiters die Hauptversammlung für die
interessierte Öffentlichkeit auch in voller Länge live im Internet
unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung
übertragen. Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den
Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden werden
nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung
gestellt.
Im Interesse einer umfassenden
Vorbereitungsmöglichkeit für die Ausübung der Aktionärsrechte plant
die Gesellschaft zudem, die Reden des Vorstandsvorsitzenden und des
Aufsichtsratsvorsitzenden am Montag, den 27. Januar 2025, auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung zugänglich zu
machen, auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zu einer solchen
Vorabveröffentlichung besteht, da von der Möglichkeit der
Vorabeinreichung von Fragen kein Gebrauch gemacht wird.
|
4. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und insbesondere die Ausübung des
Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung - in Person
oder durch Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts sind
nur diejenigen Personen berechtigt, die am Ende des 22. Tages vor
der Hauptversammlung, d.h. am 9. Januar 2025, 24:00 Uhr MEZ
(Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss
zusammen mit einem auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des
Aktienbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder
englischer Sprache in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB)) oder einem Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 AktG spätestens bis
zum 24. Januar 2025, 24:00 Uhr MEZ, bei der nachstehend genannten
Anmeldestelle eingehen.
|
Anmeldestelle:
thyssenkrupp AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die
erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher
gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes
Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem
Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten
Aktionäre die Anmeldebestätigungen von der Anmeldestelle, auf denen
die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal aufgedruckt
sind.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Teilnahme- und
Stimmrechts, als Aktionär nur, wer sich ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes
rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts
ergibt sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Teilnahme- und
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des
Teilnahme- und Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt, sofern sie sich
insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen.
|
5. |
Verfahren für die Stimmabgabe
Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen im Wege
der elektronischen Briefwahl im Vorfeld der Hauptversammlung sowie
während der Hauptversammlung abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch
Bevollmächtigte - berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (dazu vorstehende Ziffer
IV.4.).
Die Stimmabgabe erfolgt dabei ausschließlich elektronisch über
das InvestorPortal der Gesellschaft gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren. Die Stimmabgabe über das InvestorPortal ist ab dessen
Freischaltung bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch
den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung am 31. Januar 2025
möglich.
Bis zur Schließung der Abstimmung können auch
bereits abgegebene Stimmen jederzeit geändert oder widerrufen
werden. Für Widerruf oder Änderung der abgegebenen Stimmen sowie
das Verhältnis zwischen abgegebenen Stimmen und der
Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft gelten die Regelungen in Ziffer IV.6. Weitere
Einzelheiten zur Stimmabgabe können die Aktionäre den Erläuterungen
in dem InvestorPortal auf der Internetseite
(www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung)
entnehmen.
|
6. |
Verfahren für die Stimmabgabe bei
Stimmrechtsvertretung
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen,
können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum
Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben
lassen.
Auch in diesem Fall ist für eine ordnungsgemäße und
fristgerechte Anmeldung des Aktionärs wie unter vorstehender Ziffer
IV.4. beschrieben, Sorge zu tragen. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein
Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger
von § 135 AktG erfasster Intermediär noch eine andere diesen nach §
135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur
Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Die Vollmacht kann ab
der Freischaltung des InvestorPortals und auch noch während der
virtuellen Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter im
Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt unter Verwendung der
Daten der Anmeldebestätigung über das InvestorPortal erteilt
werden. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten,
Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten
Intermediären oder anderen diesen nach § 135 Absatz 8 AktG
gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu
beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen
sind.
Bitte beachten Sie, dass auch bevollmächtigte Dritte nicht
physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können und
diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte die
Zugangsdaten zum InvestorPortal benötigen. Bitte teilen Sie der von
Ihnen bevollmächtigten Person Ihre Zugangsdaten selbstständig mit.
Eine entsprechende Mitteilung durch die Gesellschaft erfolgt
nicht.
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft
Außerdem wird rechtzeitig angemeldeten Aktionären (siehe Ziffer
IV.4.) angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen unter Erteilung von
Weisungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte
nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Vollmachten und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können
ebenfalls über das InvestorPortal der Gesellschaft erteilt
werden.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform (§
126b BGB) und kann ab der Freischaltung des InvestorPortals bis zu
dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten
Zeitpunkt über das InvestorPortal der Gesellschaft erfolgen. Bis zu
diesem Zeitpunkt können auch bereits erteilte Vollmachten und
Weisungen jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung,
Anträgen und Wahlvorschlägen ausüben, zu denen Sie Weisungen
erteilen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen
ausüben. Aufträge zu Redebeiträgen und Auskunftsverlangen, zum
Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Verlangen zur Aufnahme
von Fragen in die Niederschrift sowie zum Einlegen von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen die
Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.
|
7. |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß §
122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € am
Grundkapital erreichen (letzteres entspricht 195.313 Stückaktien),
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der Gesellschaft
gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung schriftlich zugehen, wobei der Tag des Zugangs und
der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind.
Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 31. Dezember 2024, 24:00
Uhr MEZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt.
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende
Adresse:
|
Vorstand der thyssenkrupp AG
Investor Relations (HV)
thyssenkrupp Allee 1
45143 Essen
|
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB, das heißt per
E-Mail unter Hinzufügung Ihres Namens und mit qualifizierter
elektronischer Signatur, an
|
hv-antrag@thyssenkrupp.com
|
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit
findet § 70 AktG Anwendung.
Bekannt zu machende Ergänzungen der
Tagesordnung werden - soweit dies nicht bereits mit der Einberufung
geschehen ist - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden den Aktionären außerdem
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung
veröffentlicht.
|
8. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 126, 127, 130a Absatz 5 Satz 3
AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge gegen die Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern, an die nachstehende Anschrift zu
übersenden.
|
thyssenkrupp AG
Investor Relations (HV)
thyssenkrupp Allee 1
45143 Essen
|
oder per E-Mail an:
|
hv-antrag@thyssenkrupp.com
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
Von der Gesellschaft nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich
zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die dieser mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung - d.h. spätestens bis zum 16.
Januar 2025, 24:00 Uhr MEZ - unter vorstehender Adresse oder
E-Mail-Adresse zugegangen sind, werden einschließlich des Namens
des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung
und gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 AktG zu
ergänzenden Inhalten sowie einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung unverzüglich
nach ihrem Eingang veröffentlicht.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der
Aktionäre gelten nach § 126 Absatz 4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt
der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das
Stimmrecht ausüben. Sofern der den Gegenantrag stellende oder
Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder
Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige
Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im
Wege der Videokommunikation gestellt werden, mithin im Rahmen des
Rederechts (dazu unter Ziffer IV.10.).
|
9. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen
gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Absatz 1 bis 4
AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw.
ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor
der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum 25. Januar
2025, 24:00 Uhr MEZ, Stellungnahmen zu den Gegenständen der
Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation über das
InvestorPortal einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher oder englischer
Sprache über das InvestorPortal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen
maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die
Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor
der Versammlung, also bis zum 26. Januar 2025, 24:00 Uhr MEZ, unter
Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung zugänglich
machen.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr
als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen
beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen
oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt,
dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht
vertreten lassen wird (§ 130a Absatz 3 Satz 4 iVm § 126 Absatz 2
Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in
Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der
Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und
das Unterbreiten von Wahlvorschlägen (dazu Ziffer IV.8.), die
Ausübung des Auskunftsrechts (dazu Ziffer IV.11.) sowie die
Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
(dazu Ziffer IV.12.) sind ausschließlich auf den in dieser
Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
|
10. |
Rederecht in der Hauptversammlung gemäß §§
118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein
Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird.
Bereits ab etwa 9:00 Uhr MEZ am Tag der Hauptversammlung - d.h.
eine Stunde vor Beginn der Hauptversammlung - haben Aktionäre bzw.
ihre Bevollmächtigten die Gelegenheit, im InvestorPortal
Redebeiträge anzumelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AktG, das Auskunftsverlangen nach § 131
Absatz 1 AktG, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d AktG sowie weitere
Fragen nach § 131 Absatz 1e AktG dürfen Bestandteil eines
Redebeitrags sein.
Voraussetzung für die Ausübung des Rederechts ist die
ordnungsgemäße Anmeldung und elektronische Zuschaltung zur
Versammlung. Hierfür beachten Sie bitte die Hinweise unter Ziffern
IV.3. und 4. Am Tag der Hauptversammlung ab 9:00 Uhr MEZ können
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten auch die hierfür ggf.
erforderliche Prüfung der Funktionsfähigkeit durchlaufen, um die ab
10:00 Uhr MEZ beginnende Live-Übertragung der Hauptversammlung
hiervon unabhängig verfolgen zu können.
Gemäß § 18 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft kann der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn
oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den
ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und
Redebeitrag angemessen festzusetzen.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung
des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet
oder Smartphone) mit Kamera und Mikrofon, auf die jeweils vom
Browser aus zugegriffen werden kann.
Die Gesellschaft behält sich vor, die
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw.
Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem
Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die
Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt sein sollte.
|
11. |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2
Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG
Gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG ist jedem
Aktionär bzw. deren Bevollmächtigten auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und
kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des
Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr
verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Zu den vom Vorstand gegebenen Antworten
steht den Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten in der Versammlung
ein Nachfragerecht gem. § 131 Absatz 1d AktG zu.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter
in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1f AktG festlegt, dass
das Auskunftsrecht nach § 131 AktG in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der Videokommunikation, mithin als
Bestandteil des Rederechts, über das InvestorPortal gemäß
vorstehender Ziffer IV.10. ausgeübt werden kann. Eine anderweitige
Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen
Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung
vorgesehen.
|
12. |
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8, 245 Satz
1 Nr. 1 AktG
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen
Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten
Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über
das InvestorPortal erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft
zur Entgegennahme von Widersprüchen über das InvestorPortal
ermächtigt und erhält die Widersprüche über das InvestorPortal.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu
Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars
erklären.
|
13. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite
gemäß § 124a AktG / Ergänzende Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die
zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie
weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung zur Verfügung.
Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
|
14. |
Hinweise zum Datenschutz
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine
Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten
über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen.
Die thyssenkrupp AG verarbeitet Ihre Daten als
Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren
maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren
personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden
Sie im Internet auf der Internetseite zur Hauptversammlung unter:
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung.
|
Die Einladung ist am 18. Dezember 2024 im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden.
Duisburg und Essen, im Dezember
2024
thyssenkrupp AG
Der Vorstand
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