Veröffentlichung des Tenors und
der wesentlichen Gründe der Bescheide der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungen vom 8. Oktober 2024 über die Befreiung nach
§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO
von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35
Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die MEDICLIN
Aktiengesellschaft (ISIN DE0006595101)
Die nachfolgende Veröffentlichung
wurde der Gesellschaft von den Antragstellern des
Befreiungsbescheides nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO in dem veröffentlichten Wortlaut
übermittelt. Die Gesellschaft hat – wie dies vom Gesetz auch
vorgesehen ist – weder an der Erteilung des Befreiungsbescheides
noch an dem veröffentlichten Text mitgewirkt. Sie trägt daher keine
Verantwortung für den Inhalt des Befreiungsbescheides bzw. den
veröffentlichten Text. |
Mit Bescheiden vom 8. Oktober 2024
hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(„BaFin“) auf Anträge von (i) Herrn Dr. Jan Liersch, (ii)
Herrn Prof. Dr. Dr. Friedrich Grimminger und (iii) Herrn Ivo
Schramm (gemeinsam nachfolgend „Antragsteller“) die
Antragsteller von den Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG die mittelbare Kontrollerlangung an der MEDICLIN
Aktiengesellschaft, Offenburg, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen.
Der jeweilige Tenor der Bescheide
lautet – für alle Antragsteller wortgleich – wie folgt:
- Der Antragsteller wird gemäß §
37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von
den Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die infolge
seiner Einsetzung als Mitglied des 5er-Gremiums (wie in Abschnitt
A.II. dieses Bescheids definiert) durch das am 29.05.2024 eröffnete
Testament des verstorbenen Herrn Dr. Bernard große Broermann,
geboren am 20.11.1943, erfolgte mittelbare Kontrollerlangung an der
MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg, zu veröffentlichen, nach §
35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14
Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen.
- Die Befreiung gemäß
vorstehender Ziffer 1 endet (auflösende Bedingung), wenn der
Antragsteller seinen Stimmrechtsanteil an der MEDICLIN
Aktiengesellschaft, Offenburg, (einschließlich etwaiger gemäß § 30
WpÜG zuzurechnender Stimmrechte, jedoch ohne Berücksichtigung der
Stimmrechte, die ihm als Mitglied des 5er-Gremiums [wie in
Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert] zuzurechnen sind)
während der Geltungsdauer der testamentarischen Auflage über das
5er-Gremium (wie in Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert) auf
mindestens 30 % erhöht.
- Für die positive Entscheidung
über den Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen des
§ 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG gemäß
§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO
ist von dem Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.
Die Bescheide beruhen im Wesentlichen
auf folgenden Gründen:
- Relevanter Sachverhalt
-
Zielgesellschaft
Zielgesellschaft ist die MEDICLIN
Aktiengesellschaft mit Sitz in Offenburg, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 703905
(nachfolgend „Zielgesellschaft").
Das Grundkapital der Zielgesellschaft
ist eingeteilt in 47.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien
(nachfolgend „ZG-Aktien“).
Die ZG-Aktien sind unter der ISIN
DE0006595101 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter
Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen.
-
Erbfall
Am 25.02.2024 verstarb Herr Dr.
Bernard große Broermann (nachfolgend der „Erblasser“ und der
„Erbfall“).
In seinem Testament hat der Erblasser
seinen testamentarischen Erben und Dritten Vermächtnisse bzw.
Vorausvermächtnisse zugewendet (nachfolgend die
„Vermächtnisse“). Die Vermächtnisse beziehen sich
insbesondere auf die Geschäftsanteile an der Broermann Holding GmbH
mit Sitz in Königstein im Taunus, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Königstein unter HRB 9669.
Als Auflage hat der Erblasser
hinsichtlich der Ausübung der Stimmrechte in der Broermann Holding
GmbH angeordnet, dass die Erben bzw. Vermächtnisnehmer die
Stimmrechte bis zum 31.12.2033 ausschließlich nach Maßgabe der
Beschlüsse eines aus fünf Personen bestehenden Gremiums
(nachfolgend das „5er-Gremium“) ausüben dürfen, das mit
einfacher Mehrheit entscheidet. Das Gremium besteht aus zwei Erben
des Erblassers sowie den Antragstellern, die mit dem Erblasser in
keinem Verwandtschaftsverhältnis stehen.
Im Hinblick auf die Asklepios
Kliniken Management GmbH mit Sitz in Königstein im Taunus,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein unter
HRB 9737, hat der Erblasser das Vermächtnis verfügt, dass die
Broermann Holding GmbH die Geschäftsanteile an der Asklepios
Kliniken Management GmbH erhalten soll.
-
Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft
Die vorliegend relevante
Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft stellte sich zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Testaments wie folgt dar:
Die Asklepios Kliniken GmbH & Co.
KGaA mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Hamburg unter HRB 149532 (nachfolgend „Asklepios
Kliniken GmbH & Co. KGaA“), hielt 25.046.608 ZG-Aktien
(entsprechend 52,73 % des Grundkapitals und der Stimmrechte).
Sämtliche Kommanditaktien der
Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA wurden von der Broermann
Holding GmbH gehalten. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin
der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA war die Asklepios
Kliniken Management GmbH.
Die Geschäftsanteile an der Broermann
Holding GmbH wie auch an der Asklepios Kliniken Management GmbH
wurden seit Eintritt des Erbfalls von den Erben gesamthänderisch
als Mitglieder der Erbengemeinschaft gehalten.
- Antrag
Die Antragsteller beantragten,
jeweils einzeln, sie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG aufgrund Kontrollerlangung an der MEDICLIN
Aktiengesellschaft zu befreien.
- Zulässigkeit
Die Anträge sind zulässig. Die
Antragssteller haben jeweils dem Formerfordernis der §§ 37, 45 WpÜG
entsprochen.
- Begründetheit
Die Anträge sind auch begründet.
Die Antragsteller sind nach Abwägung
ihrer jeweiligen Interessen mit den Interessen der außenstehenden
Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO im Hinblick auf die Erlangung
der Kontrolle an der Zielgesellschaft von den Verpflichtungen des §
35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.
Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 1
Nr. 1 WpÜG-AngebVO als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 und
Abs. 2 WpÜG setzt voraus, dass die Kontrolle an der
Zielgesellschaft durch Erbschaft erlangt wurde und Erblasser und
Kontrollerwerber nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1
WpÜG sind.
-
Kontrollerwerb der Antragsteller
Die Antragsteller haben infolge der
Eröffnung des Testaments des Erblassers jeweils die
Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten und
damit mittelbar die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangt. Als
Mitglieder des 5er-Gremiums sind ihnen jeweils gemäß § 30 Abs.
2 WpÜG die Stimmrechte aus den von der Asklepios Kliniken GmbH
& Co. KGaA unmittelbar gehaltenen 25.046.608 ZG-Aktien
(entsprechend 52,73 % der Stimmrechte) zuzurechnen.
Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG werden
dem Bieter Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der
Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Bieter
sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer
Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt. Die Zurechnung
erfolgt auch auf solche an der Abstimmung Beteiligte, die die
Entscheidungen nicht beeinflussen können sowie auf solche
Beteiligte, die selbst keine ZG-Aktien halten (vgl. zu § 34 Abs. 2
WpHG Emittentenleitfaden der BaFin Modul B, Ziffer
I.2.5.10.3.).
Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach
§ 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der
Dritte über die Ausübung von Stimmrechten der Zielgesellschaft
verständigen. So liegt der Fall hier. Das Testament des Erblassers
beinhaltet eine Auflage nach § 1940 BGB, die die
schuldrechtliche Verpflichtung der Erben begründet, die Stimmrechte
bezüglich der Anteile der Broermann Holding GmbH bis zum 31.12.2033
ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Beschlüsse des
5er-Gremiums ausüben. Da die Broermann Holding GmbH mittelbare
Mehrheitsaktionärin der Zielgesellschaft ist und das 5er-Gremium
die Kontinuität der Unternehmensführung bei der Zielgesellschaft im
Sinne des Erblassers sicherstellen soll, werden sich die Mitglieder
des 5er-Gremiums nach dem Vortrag der Antragsteller künftig auch,
soweit erforderlich, über die Ausübung der Stimmrechte in den
Hauptversammlungen der Zielgesellschaft abstimmen und den Erben des
Erblassers als Gesellschafter der Broermann Holding GmbH
entsprechende Vorgaben hinsichtlich ihrer Abstimmung in der
Gesellschafterversammlung der Broermann Holding GmbH machen. Das im
Testament als Auflage vorgesehene 5er-Gremium bildet damit die
Grundlage für eine Verhaltensabstimmung in sonstiger Weise in Bezug
auf die Zielgesellschaft zwischen den Antragstellern und den Erben
des Erblassers als weiteren Mitgliedern des 5er
Gremiums.
Die Antragsteller haben spätestens
jedenfalls mit der Stellung ihres jeweiligen Befreiungsantrags nach
§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO
bei der BaFin zum Ausdruck gebracht, entsprechend den Vorgaben der
testamentarischen Auflage handeln zu wollen und beteiligen sich
damit an der Verhaltensabstimmung in sonstiger Weise im
vorgenannten Sinne.
Infolge dieser Verhaltensabstimmung
erfolgt eine wechselseitige Zurechnung der Stimmrechte in voller
Höhe. Wechselseitig zugerechnet werden dabei nicht nur Stimmrechte
aus ZG-Aktien, die von den an der Verhaltensabstimmung beteiligten
Personen unmittelbar gehalten werden, sondern auch solche die
diesen gemäß § 30 Abs. 1 WpÜG zuzurechnen sind. Folglich sind den
Antragstellern jeweils gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG die
Stimmrechte aus den 25.046.608 ZG-Aktien (entsprechend 52,73 % der
Stimmrechte) zuzurechnen, die den an der Verhaltensabstimmung
beteiligten Erben des Erblassers seit dem Eintritt des Erbfalls
jeweils gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen
sind.
Die Zurechnung der Stimmrechte aus
den 25.046.608 ZG-Aktien (entsprechend 52,73 % der Stimmrechte) auf
die Erben des Erblassers erfolgt dabei jeweils wie
folgt:
- Die Stimmrechte aus den von der
Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA unmittelbar gehaltenen
25.046.608 ZG-Aktien sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2
Nr. 1 HGB zunächst ihrer einzigen Kommanditaktionärin, der
Broermann Holding GmbH, zuzurechnen.
- Die Broermann Holding GmbH wiederum
ist durch den Erbfall ein unmittelbares Tochterunternehmen im Sinne
von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB jedes Erben
geworden. Denn mit dem Erbfall sind gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auch
die vom Erblasser gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen
(einschließlich der damit verbundenen Stimmrechte) auf die Erben
übergegangen, die die Gesellschaftsbeteiligungen seither
gesamthänderisch als Mitglieder der Erbengemeinschaft halten (§
2032 BGB). Folglich sind jedem Erben gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Satz 3 WpÜG die Stimmrechte zuzurechnen, die der
Broermann Holding GmbH ihrerseits von der Asklepios Kliniken GmbH
& Co. KGaA zuzurechnen sind.
Bei der Verhaltensabstimmung handelt
es sich auch nicht um eine Abstimmung im Einzelfall im Sinne von §
30 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 WpÜG. Die testamentarische Auflage gilt bis
31.12.2033 und damit grundsätzlich über mehrere Hauptversammlungen
hinweg, sodass nicht von einer Verhaltensabstimmung im Einzelfall
ausgegangen werden kann.
-
Kontrollerwerb durch Erbschaft
Der tragende Befreiungsgrund ist
vorliegend jeweils § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 1 WpÜG-AngebVO.
§ 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO setzt
voraus, dass die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft durch
Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung
erfolgt ist und dass der Erblasser und der Bieter nicht im Sinne
des § 36 Nr. 1 WpÜG verwandt sind.
Der Erblasser und die Antragsteller
sind nicht miteinander verwandt. Zudem haben die Antragsteller die
Kontrolle an der Zielgesellschaft durch Erbschaft erlangt.
Die Antragsteller sind zwar selbst
keine Erben des Erblassers, sie haben jedoch zu erkennen gegeben,
die letztwilligen Verfügungen des Erblassers in gleicher Weise wie
ein Erbe zur Ausführung bringen zu wollen, indem sie sich
entsprechend der Auflage an der Verhaltensabstimmung in sonstiger
Weise beteiligen. Auch wenn die Antragsteller die Kontrolle über
die Zielgesellschaft nicht bereits im Sinne von § 1922 BGB mit dem
Erbfall erlangt haben, so beruht sie damit doch auf den
letztwilligen Verfügungen des Erblassers. Die Kontrolle über die
Zielgesellschaft ist somit durch Erbschaft erlangt.
-
Ermessen
Die jeweilige Erteilung der Befreiung
liegt im Ermessen der BaFin. In der Ermessensabwägung sind die
jeweiligen Interessen der Antragsteller an der Befreiung dem
Interesse der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft an der
Durchführung eines Pflichtangebots gegenüberzustellen (vgl.
Schmiady, in: Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rn. 56).
Bei Abwägung der Interessen der
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem
Pflichtangebot mit dem jeweiligen Interesse der Antragsteller an
einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragsteller. Die
Antragsteller sind Mitglieder des 5er-Gremiums, welches bis zum
31.12.2033 darüber entscheidet, wie die Erben bzw.
Vermächtnisnehmer die Stimmrechte bezüglich der Anteile an der
Broermann Holding GmbH ausüben. Zweck des 5er-Gremiums ist es,
Kontinuität der Unternehmensführung bei der Zielgesellschaft im
Sinne des Erblassers sicherzustellen. Dies gibt den außenstehenden
Aktionären keinen schützenswerten Anlass, eine außerordentliche
Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine die einschneidenden
Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
rechtfertigende wesentliche materielle Veränderung der
Kontrollsituation steht gerade nicht im Raum.
-
Nebenbestimmung
Die Nebenbestimmung in Form einer
auflösenden Bedingung in Ziffer 2 des jeweiligen Tenors ergeht
gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG.
Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein
(begünstigender) Verwaltungsakt, der im Ermessen der erlassenden
Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den in § 36 Abs. 2
VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen werden.
Tragender Grund für die Befreiung
nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz Nr. 1 WpÜG-AngebVO ist, dass die
Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft aufgrund
Erbschaft erlangt haben. Die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9
Satz Nr. 1 WpÜG-AngebVO soll es den Antragstellern ermöglichen, für
die Geltungsdauer der testamentarischen Auflage die vom Erblasser
vorgesehene Kontrollposition einzunehmen, ohne ein Pflichtangebot
abgeben zu müssen. Sie soll es den Antragstellern aber nicht
ermöglichen, eine von ihrer Tätigkeit im 5er-Gremium unabhängige
Kontrollposition aufzubauen. Zweck der in Ziffer 2 des jeweiligen
Tenors vorgesehenen auflösenden Bedingung ist es daher,
sicherzustellen, dass die Antragsteller nur insoweit von der Abgabe
eines Pflichtangebots befreit werden, wie ihr Kontrollerwerb auf
Erbschaft im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO beruht. Zu
diesem Zweck ist die auflösende Bedingung auch geeignet, denn
erwerben die Antragsteller künftig eine von ihrer Tätigkeit im
5er-Gremium unabhängige Kontrollposition, entfällt die vorliegende
Befreiung nachträglich mit der Folge, dass die Pflichten des
§ 35 VwVfG wieder aufleben.
Das Bedürfnis für die auflösende
Bedingung entfällt allerdings mit dem Auslaufen der
testamentarischen Auflage am 31.12.2033. Denn mit der Aufgabe ihrer
Tätigkeit im 5er-Gremium verlieren die Antragsteller auch ihre
Kontrollposition. Ein etwaiger anschließender Kontrollerwerb würde
daher (erneut) die Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz
1 WpÜG auslösen, soll den Antragstellern aber nicht nachträglich
die Befreiung für den durch Erbschaft erlangten Kontrollerwerb
nehmen. Ein milderes Mittel, das den oben genannten Zweck gleich
effizient fördert, ist nicht ersichtlich. Damit ist die auflösende
Bedingung auch erforderlich.
Ende der WpÜG-Mitteilung
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25.11.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer
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