Mercedes-Benz Group AG / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit.
a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Mercedes-Benz Group AG: Veröffentlichung einer
Kapitalmarktinformation
30.04.2024 / 17:59 CET/CEST
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Stuttgart, 30. April 2024
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
2016/1052
Die Mercedes-Benz Group AG ("Mercedes-Benz") hat am
21. Februar 2024 die Durchführung eines weiteren
Aktienrückkaufprogramms beschlossen. Das Programm soll am
10. Mai 2024 starten und bis zum 14. März 2025
(einschließlich) abgeschlossen sein. Es dürfen zusammen mit dem am
2. März 2023 bekannt gemachten und noch laufenden
Aktienrückkaufprogramm bis zu 106.983.744 Aktien (ISIN
DE0007100000, "Mercedes-Benz-Aktien") zurückerworben werden.
Unter dem weiteren Aktienrückkaufprogramm dürfen
Mercedes-Benz-Aktien zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis
(ohne Nebenkosten) von bis zu EUR 3 Mrd. über die Börse
zurückerworben werden. Der Erwerb der Mercedes-Benz-Aktien beruht
auf der Hauptversammlungsermächtigung vom 8. Juli 2020
("Ermächtigung"). Die zurückgekauften Aktien sollen
eingezogen werden.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Ermächtigung und des
Artikels 5 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit
den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 596/2014 durch technische Regulierungsstandards für die
auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren
Bedingungen ("Delegierte Verordnung
(EU) 2016/1052").
Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung von
Mercedes-Benz durch Einschaltung eines unabhängigen
Kreditinstituts. Nach der Ermächtigung darf Mercedes-Benz bis zum
7. Juli 2025 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer
ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals erwerben. Der gezahlte Gegenwert je
Mercedes-Benz-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am
Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im
Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Wertpapierbörse Frankfurt/Main um nicht mehr als 10 % überschreiten
und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den
Zeitpunkt des Erwerbs von Mercedes-Benz-Aktien entsprechend
Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von Mercedes-Benz.
Der Vorstand kann das Aktienrückkaufprogramm – unter Beachtung der
insiderrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.
596/2014 – jederzeit beenden.
Der Aktienrückkauf wird insbesondere im Einklang mit den
Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1052 und gemäß den Vorgaben des
Aktienrückkaufprogramms erfolgen. Insbesondere werden die
Mercedes-Benz-Aktien nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des
letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher
sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem
Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus
werden an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz,
auf dem der Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche tägliche
Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen
täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem
jeweiligen Kauftermin.
Das vorstehende Aktienrückkaufprogramm wird parallel zu dem mit
Bekanntmachung vom 2. März 2023 angekündigten und bereits laufenden
Aktienrückkaufprogramm durchgeführt. Letzteres soll nunmehr bis zum
14. März 2025 abgeschlossen sein, wobei unverändert
Mercedes-Benz-Aktien zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis
(ohne Nebenkosten) von bis zu EUR 4 Mrd. über die Börse
zurückerworben werden dürfen. Es ist sichergestellt, dass beide
Aktienrückkaufprogramme nach Maßgabe der Ermächtigung und des
Artikels 5 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit
den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
durchgeführt werden. Die Rückkaufprogramme können im Einklang mit
den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit gestoppt,
unterbrochen und fortgesetzt werden.
Unabhängig von den vorstehenden Aktienrückkaufprogrammen wird
Mercedes-Benz gegebenenfalls eigene Aktien im Rahmen des jährlichen
Belegschaftsaktienprogramms erwerben. Im Falle der Durchführung
eines solchen Belegschaftsaktienprogramms sollen parallel zu dessen
Erwerbszeitraum im Rahmen der vorstehenden Aktienrückkaufprogramme
voraussichtlich keine eigenen Aktien erworben werden.
Sämtliche Transaktionen beider Rückkaufprogramme werden
entsprechend den Vorgaben der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1052 bekannt gegeben. Mercedes-Benz wird hierzu
regelmäßig unter www.group.mercedes-benz.com informieren und dafür
sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe
mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
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