Jungheinrich Aktiengesellschaft Hamburg ISIN DE0006219900,
DE0006219926 und DE0006219934 Wir laden hiermit die Aktionärinnen
und Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen
Hauptversammlung am Mittwoch, den 15. Mai 2024, um 10:00 Uhr im
CinemaxX Hamburg-Dammtor,
Dammtordamm 1, 20354 Hamburg, ein.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses
der Jungheinrich AG zum 31. Dezember 2023, des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des
zusammengefassten Lageberichtes sowie des zusammengefassten
gesonderten nichtfinanziellen Berichtes für die Jungheinrich AG und
den Konzern mit dem Bericht des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2023
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für
das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das
Geschäftsjahr 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von
124.425.000,00 € wie folgt zu verwenden:
a) |
Verteilung an die Aktionärinnen und
Aktionäre: |
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| Zahlung einer Dividende von 0,73 € je
Stammaktie |
39.420.000,00 € |
| Zahlung einer Dividende von 0,75 € je
Vorzugsaktie |
36.000.000,00 € |
b) |
Einstellung in andere
Gewinnrücklagen |
49.005.000,00 € |
|
| 124.425.000,00 € |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes Entlastung zu
erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung zu
erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2024
Gestützt auf die Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses
schlägt der Aufsichtsrat vor, die
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PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg,
|
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.
Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von
Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014) auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichtes
für das Geschäftsjahr 2023
Nach § 120a Absatz 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer
börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichtes für das
vorausgegangene Geschäftsjahr.
Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023 nach Maßgabe des § 162 AktG erstellt und
hierüber jeweils im Februar 2024 beschlossen. Der Abschlussprüfer
der Gesellschaft hat den Vergütungsbericht nach Maßgabe des § 162
Absatz 3 Satz 1 und 2 AktG geprüft und am 12. März 2024 seinen
Vermerk nach § 162 Absatz 3 Satz 3 AktG erteilt. Der Vermerk über
die Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der geprüfte
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wird der Hauptsammlung
zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des
Abschlussprüfers ist nachfolgend in Abschnitt II. 1. abgedruckt und
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der nachfolgend in Abschnitt II. 1. abgedruckte geprüfte
Vergütungsbericht der Jungheinrich AG für das Geschäftsjahr 2023
wird gebilligt.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Systems
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Absatz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer
börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre.
Die Hauptversammlung am 10. Mai 2022 hat unter
Tagesordnungspunkt 7 das durch den Aufsichtsrat am 21. Dezember
2021 beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
gemäß § 120a Absatz 1 AktG gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2023 ein
geändertes System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 87a
AktG beschlossen, welches das bisherige Vergütungssystem punktuell
aktualisiert und modifiziert. Dieses geänderte Vergütungssystem mit
Wirkung seit dem 1. Januar 2024 wird der Hauptversammlung zur
Billigung vorgelegt. Es ist nachfolgend in Abschnitt II. 2.
beschrieben und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Das nachfolgend in Abschnitt II. 2. beschriebene System zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder der Jungheinrich AG wird
gebilligt.
|
8. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Anpassung an
das Zukunftsfinanzierungsgesetz (Änderung von § 20 Absatz 4 der
Satzung; Teilnahme an der Hauptversammlung)
Am 15. Dezember 2023 ist das Gesetz zur Finanzierung von
zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz -
ZuFinG) in Kraft getreten. Durch Artikel 13 Nummer 6 des ZuFinG
wurde § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG dahingehend geändert, dass sich
der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 AktG bei
börsennotierten Gesellschaften auf den Geschäftsschluss des 22.
Tages vor der Versammlung - statt wie bisher auf den Beginn des 21.
Tages vor der Versammlung - zu beziehen hat (sogenannter
Nachweisstichtag). Die Satzung der Jungheinrich AG hat die
gesetzliche Formulierung des § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG in seiner
bisherigen Fassung in § 20 Absatz 4 der Satzung übernommen. Diese
Satzungsbestimmung ist deshalb im Hinblick auf den neuen
Gesetzeswortlaut anzupassen.
Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor,
Folgendes zu beschließen:
§ 20 Absatz 4 der Satzung wird geändert und wie folgt neu
gefasst:
„(4) Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 3 AktG
beziehungsweise gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 der Satzung hat sich auf
den gemäß den gesetzlichen Vorgaben für börsennotierte
Gesellschaften in der Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt zu
beziehen.“
Im Übrigen bleibt § 20 der Satzung unverändert.
|
9. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsvertrag
Die Jungheinrich AG und die Magazino GmbH (nachfolgend
„Magazino“) haben am 27. März 2024 einen Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, dessen Wirksamkeit von der
Zustimmung der Hauptversammlung der Jungheinrich AG, der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung der Magazino und seiner darauf
folgenden Eintragung in das Handelsregister der Magazino
abhängt.
Alleinige Gesellschafterin der Magazino mit einem Stammkapital
von 105.683,00 € ist die Jungheinrich AG.
Gesellschaftsvertraglicher Unternehmensgegenstand der Magazino ist
die Entwicklung und der Verkauf von Maschinen, Robotern und Anlagen
(Maschinenbau), insbesondere von Kommissionier- und Logistikanlagen
sowie die Entwicklung von Software zur Steuerung sowohl von
Maschinen als auch von Robotern.
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden
wesentlichen Inhalt:
- |
Die Magazino unterstellt die Leitung ihres Unternehmens der
Jungheinrich AG, die gegenüber der Geschäftsführung der Magazino
zur Erteilung von Weisungen berechtigt ist.
|
- |
Die Magazino verpflichtet sich, während der Vertragsdauer
entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung ihren gesamten Gewinn an die Jungheinrich AG
abzuführen. Des Weiteren bestimmt der Vertrag, dass während der
Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen auf Verlangen
der Jungheinrich AG aufzulösen und abzuführen sind.
|
- |
Die Magazino ist berechtigt, mit Zustimmung der Jungheinrich AG
Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen im
Sinne von § 272 Absatz 3 HGB einzustellen, als dies
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
|
- |
Für die Verlustübernahme durch die Jungheinrich AG gelten die
Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung
entsprechend. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht - ebenso
wie der Anspruch auf Gewinnabführung - zum Ende des Geschäftsjahres
der Magazino und ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt
fällig.
|
- |
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister
der Magazino wirksam und gilt bezüglich der Regelungen zur
Beherrschung ab diesem Zeitpunkt. Er bestimmt weiter, dass die
Regelungen zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme rückwirkend
ab dem Beginn des Geschäftsjahres gelten, in dem der Vertrag in das
Handelsregister der Magazino eingetragen wird. Die körperschaft-
und gewerbesteuerliche Organschaft kann auf diese Weise bereits für
das gesamte laufende Geschäftsjahr der Magazino erreicht
werden.
|
- |
Der Vertrag wird für fünf Zeitjahre, gerechnet ab dem Beginn der
Geltung der Regelungen zur Gewinnabführung und zur
Verlustübernahme, fest geschlossen. Dies entspricht nach
derzeitiger Rechtslage der steuerlichen Mindestlaufzeit der durch
den Vertrag begründeten körperschaftsteuerlichen Organschaft (§ 14
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 17 KStG). Sofern diese
fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres der Magazino
enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer bis zum Ablauf
dieses Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt sich danach auf
unbestimmte Zeit fort, sofern er nicht mit einer Frist von einem
Monat schriftlich gekündigt wird.
|
- |
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Kündigung des
Vertrages aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere auch dann vor, wenn die Jungheinrich AG nicht mehr mit
der Mehrheit der Stimmrechte an der Magazino beteiligt ist, die
Anteile an der Magazino veräußert oder einbringt, die Jungheinrich
AG oder die Magazino verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird
oder an der Magazino entsprechend § 307 AktG erstmals ein
außenstehender Gesellschafter beteiligt wird.
|
In dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag war keine
Ausgleichszahlung und keine Abfindung für außenstehende
Gesellschafter der Magazino zu bestimmen, da außenstehende
Gesellschafter der Magazino nicht vorhanden sind; die Jungheinrich
AG ist an der Magazino zu 100 % unmittelbar beteiligt. Auch eine
Bewertung der beteiligten Unternehmen zur Ermittlung eines
angemessenen Ausgleiches und einer angemessenen Abfindung war daher
nicht vorzunehmen. Da die Jungheinrich AG unmittelbar alle
Geschäftsanteile der Magazino hält, bedarf es gemäß § 293b Absatz 1
AktG auch keiner Prüfung des Vertrages durch sachverständige Prüfer
(Vertragsprüfer).
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist zusammen
mit dem gemeinsamen Bericht des Vorstandes der Jungheinrich AG und
der Geschäftsführung der Magazino sowie den weiteren gemäß § 293f
Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 AktG zu veröffentlichenden
Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Dem am 27. März 2024 abgeschlossenen Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Jungheinrich AG und der
Magazino GmbH wird zugestimmt.
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II. Weitere Angaben und Berichte
1. |
Vergütungsbericht der Jungheinrich AG für das Geschäftsjahr
2023 (zu Tagesordnungspunkt 6)
|
Präambel
Der Vergütungsbericht erläutert detailliert die gewährte und
geschuldete Vergütung der ehemaligen und aktiven Mitglieder des
Vorstandes und des Aufsichtsrates der Jungheinrich AG im
Geschäftsjahr 2023. Er entspricht den Anforderungen des § 162
Aktiengesetz (AktG) und enthält daneben freiwillige Angaben
insbesondere zur zugesagten Vergütung.
I. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstandes
|
A. |
Allgemeine Grundsätze des Vergütungssystems
|
Der Aufsichtsrat der Jungheinrich AG ist verantwortlich für das
Vergütungssystem und die Festsetzung der Vergütung der einzelnen
Mitglieder des Vorstandes. Dabei wird er durch den
Personalausschuss unterstützt, der die Entscheidungen des
Aufsichtsrates und die Angemessenheitsprüfung der Vergütungshöhe
vorbereitet.
Ziel des Vergütungssystems ist es, die Erreichung der
strategischen Ziele von Jungheinrich zu unterstützen und eine
angemessene Vergütung für die Mitglieder des Vorstandes zu
gewährleisten. Im Einklang mit der Unternehmensstrategie von
Jungheinrich setzt das Vergütungssystem Anreize zu profitablem
Wachstum und der Schaffung von nachhaltigem Wert. Die langfristige
variable Vergütung übersteigt die kurzfristige variable Vergütung,
um die besondere Bedeutung der langfristigen Entwicklung der
Jungheinrich AG hervorzuheben.
Für das Geschäftsjahr 2022 wurde der gemäß den Vorgaben des
Aktiengesetzes gemeinsam vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellte
Vergütungsbericht auf der ordentlichen Hauptversammlung zur
Billigung vorgelegt und mit 100 % der Stimmen ohne Anmerkungen
gebilligt, sodass sich aus diesem Beschluss der Hauptversammlung
für den Vorstand und Aufsichtsrat kein Änderungs- oder
Anpassungsbedarf bei der Erstellung des Vergütungsberichtes 2023
ergeben hat.
B. |
Vergütungssystem im Jahr 2023
|
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Jungheinrich AG setzt
sich 2023 aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteilen zusammen. Die konkreten Bestandteile des
Vergütungssystems im Jahr 2023 sind in der nachfolgenden Tabelle
zusammengefasst:
Die Grundvergütung ist ein fixer Betrag, der unabhängig von der
Entwicklung der Jungheinrich AG gewährt wird. Als Teil der
erfolgsunabhängigen Vergütung bildet sie die Grundlage für die
Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Mitglieder des Vorstandes,
die die Strategie entwickeln und umsetzen.
Jedes Vorstandsmitglied erhält zudem Nebenleistungen in Form von
Sach- und sonstigen Bezügen. Als Teil der erfolgsunabhängigen
Vergütung unterstützen sie die Gewinnung und Bindung hoch-
qualifizierter Mitglieder des Vorstandes, die die Strategie
entwickeln und umsetzen. Im Jahr 2023 umfassen die Nebenleistungen
für die Mitglieder des Vorstandes die Bereitstellung eines
Dienstwagens sowie das Einbeziehen der Vorstandsmitglieder in
Versicherungsleistungen. Den Mitgliedern des Vorstandes wird eine
Unfallversicherung gewährt, die die Invalidität und den Todesfall
der Mitglieder des Vorstandes einbezieht und deren Beiträge die
Jungheinrich AG für die Laufzeit der Dienstverträge übernimmt.
Zudem sind die Mitglieder des Vorstandes in eine marktübliche
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sogenannte
D&O-Versicherung) eingebunden, deren Selbstbehalt den
aktienrechtlichen Vorgaben entspricht.
Die derzeitigen Vorstandsmitglieder der Jungheinrich AG haben
Anspruch auf eine Alters- und Invalidenrente sowie
Hinterbliebenenversorgung. Als Teil der erfolgsunabhängigen
Vergütung unterstützt die Altersversorgung die Gewinnung und
Bindung hochqualifizierter Mitglieder des Vorstandes, die die
Strategie entwickeln und umsetzen. Die Altersversorgung ist als
eine leistungsorientierte Zusage ausgestaltet, die die Mitglieder
des Vorstandes bei Vollendung des 63. Lebensjahres zu einer
lebenslang zahlbaren Altersrente berechtigt.
Neu zu bestellenden Mitgliedern des Vorstandes wird ein festes
jährliches Versorgungsentgelt gewährt, das zusätzlich zur
Festvergütung einmal jährlich ausgezahlt wird. Mit dem
Versorgungsentgelt können diese Mitglieder des Vorstandes ihre
Altersversorgung eigenständig betreiben. Darüber hinaus wird diesen
Vorstandsmitgliedern keine weitere betriebliche Altersversorgung
von Jungheinrich gewährt. Für neue Vorstandsmitglieder, die vor der
Bestellung bereits Angestellte des Jungheinrich Konzerns waren und
in diesem Zusammenhang eine Zusage auf betriebliche
Altersversorgung erhalten haben, kann der Aufsichtsrat diese Zusage
in Ausnahmefällen weiterführen, anstatt ein Versorgungsentgelt zu
gewähren.
Pensionsrückstellungen für die Mitglieder des
Vorstandes
Zur Finanzierung der Altersversorgung der Mitglieder des
Vorstandes werden Pensionsrückstellungen gebildet. Die
Pensionsaufwendungen für das Jahr 2023 und die Barwerte der den
Mitgliedern des Vorstandes zugesagten Leistungen belaufen sich auf
folgende Werte:
4. |
Erfolgsabhängige Vergütung
|
In den nachfolgenden Kapiteln wird die Ausgestaltung der im
Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten variablen Vergütung
dargestellt. Die gewährte Vergütung stellt diejenige Vergütung dar,
für die die (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit, die der Vergütung
zugrunde liegt, vollständig erbracht worden ist. Eine Vergütung ist
geschuldet, wenn Jungheinrich eine rechtlich bestehende
Verpflichtung gegenüber dem Vorstandsmitglied hat, die fällig aber
noch nicht erfüllt ist.
Darüber hinaus wird auf freiwilliger Basis die Systematik des im
Geschäftsjahr 2023 zugesagten Long-Term Incentive (LTI) 2023-2025
dargestellt. Die zugesagte Vergütung ist diejenige Vergütung, die
den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2023 unabhängig vom
Zeitpunkt der Auszahlung in Aussicht gestellt wird
(Ziel-Vergütung).
4.1. |
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
|
Short-Term Incentive (STI) 2023
Die kurzfristige variable Vergütung basiert auf dem aktuell
gültigen Vergütungssystem und trägt zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft bei, indem sie die operative Umsetzung der
Unternehmensstrategie innerhalb eines Geschäftsjahres honoriert:
Die Beurteilung des Erfolges basiert auf finanziellen und
nachhaltigen Leistungskriterien, die die Strategie der Jungheinrich
AG und die soziale und ökologische Verantwortung von Jungheinrich
widerspiegeln, sowie einem diskretionären Faktor.
Der Zielbetrag bildet die Ausgangsbasis des STI und beträgt für die
Mitglieder des Vorstandes jeweils 45 % der Grundvergütung. Die
Auszahlung des STI ist abhängig vom gewichteten
Gesamtzielerreichungsgrad, der anhand der Leistungskriterien
Konzern-EBT-Umsatzrendite, Konzernumsatzsteigerung und
Ausrüstungsquote Lithium-Ionen sowie der Ausprägung eines
diskretionären Faktors ermittelt wird. Die Zielwerte für die
Leistungskriterien werden vom Aufsichtsrat festgelegt, deren
Zielerreichung wird nach Ende der Performanceperiode vom
Aufsichtsrat bestimmt.
Konzern-EBT-Umsatzrendite
Die Konzern-Ergebnis-vor-Steuern-Umsatzrendite
(Konzern-EBT-Umsatzrendite) ist der Quotient aus dem
Konzern-Ergebnis vor Steuern (EBT) und dem Konzern-Umsatz (jeweils
gemäß Konzernabschluss) und wird mit einer Gewichtung von 45 %
berücksichtigt.
Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat, wie
dienstvertraglich vorgesehen, eine Bereinigung des EBT und des
Konzern-Umsatzes um M&A-Transaktionen vorgenommen. Auf dieser
Basis änderte sich der Ist-Wert der Konzern-EBT-Umsatzrendite von
7,19 % auf 7,81 %.
Die Zielerreichung der Konzern-EBT-Umsatzrendite beträgt 2023
117,00 %.
Konzernumsatzsteigerung
Die Konzernumsatzsteigerung ist die Steigerungsrate des
Konzern-Umsatzes des Geschäftsjahres im Vergleich zum
Konzern-Umsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres (jeweils gemäß
Konzernabschluss, bereinigt um Währungskursdifferenzen) in Prozent.
Die Konzernumsatzsteigerung wird mit einer Gewichtung von 35 %
berücksichtigt.
Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat, wie
dienstvertraglich vorgesehen, eine Bereinigung des Konzern-Umsatzes
um M&A-Transaktionen vorgenommen. Auf dieser Basis änderte sich
der Ist-Wert der Konzernumsatzsteigerung von 19,02 % auf 14,40
%.
Die Zielerreichung der Konzernumsatzsteigerung würde 2023 224,00
% betragen, ist jedoch durch das Cap auf 150,00 % begrenzt.
Ausrüstungsquote Lithium-Ionen
Das Nachhaltigkeitsziel Ausrüstungsquote Lithium-Ionen bezieht
sich auf den Anteil ausgewählter Produkte des Jungheinrich
Konzerns, der mit Lithium-Ionen-Batterien ausgerüstet ist. Zur
Festlegung des Zielwertes wurde die strategische Planung im Bereich
Lithium-Ionen-Batterien auf das Geschäftsjahr 2023
heruntergebrochen. Die Zielerreichung wurde gemessen, indem der
realisierte Ist-Wert im Geschäftsjahr 2023 dem Zielwert
gegenübergestellt wurde. Eine detailliertere Definition des
Leistungskriteriums und die konkreten Werte für die untere
Schwelle, den Zielwert, das Cap und den Ist-Wert werden aus
Wettbewerbsgründen nicht angegeben, da dies dem Wettbewerb
detaillierte Informationen über die strategische Planung von
Jungheinrich preisgeben würde und der Gesellschaft einen nicht
unerheblichen Nachteil zufügen kann. Die Ausrüstungsquote
Lithium-Ionen wird mit einer Gewichtung von 20 %
berücksichtigt.
Die Zielerreichung der Ausrüstungsquote Lithium-Ionen beträgt
2023 99,20 %.
Anwendung der Leistungskriterien im STI
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der
Zielwerte für die Leistungskriterien ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Außergewöhnlichen Entwicklungen kann der
Aufsichtsrat gemäß der Empfehlung in G.11 des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) in begründeten Sonderfällen, die keinen
Bezug zu der Leistung des Vorstandes haben, nach pflichtgemäßem
Ermessen bei der Ermittlung der Zielerreichungsgrade oder durch
nachträgliche Anpassung der STI-Zielwerte und -Leistungskriterien
während des jeweiligen Geschäftsjahres angemessen Rechnung tragen.
Als außergewöhnliche Entwicklungen kommen ausschließlich
wesentliche, nicht in der operativen Planung berücksichtigte
Geschäftsveränderungen, insbesondere wesentliche
Unternehmensverkäufe oder -zukäufe, Umstrukturierungen, Änderungen
der Unternehmensstrategie beziehungsweise des Geschäftsmodells,
Änderungen in Steuer- oder Rechnungslegungsvorschriften mit
erheblichen Auswirkungen oder weitreichende und unvorhersehbare
Änderungen der Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch schwere
Wirtschaftskrisen), in Betracht, deren Effekte in der
Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind. Allgemein ungünstige
Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche
Entwicklungen. Sofern es zu außergewöhnlichen Entwicklungen kommt,
die eine Anpassung der vorbeschriebenen Art erforderlich machen,
wird darüber im nächsten jährlichen Vergütungsbericht berichtet.
Aus Sicht des Aufsichtsrates gab es im und für das Geschäftsjahr
2023 keinen Anlass, von den Möglichkeiten zur Anpassung der
vorbeschriebenen Art im STI Gebrauch zu machen.
Die Zielerreichungsgrade der drei Leistungskriterien betragen an
der unteren Schwelle 50 %, am Zielwert 100 % und am Cap 150 %.
Unterhalb der unteren Schwelle beträgt die Zielerreichung 0 % und
oberhalb des Caps 150 %. Bei einer Leistung zwischen der unteren
Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und
100 % und bei einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap wird
die Zielerreichung zwischen 100 % und 150 % linear
interpoliert.
Die Ausprägung der Leistungskriterien an unterer Schwelle,
Zielwert und Cap werden in der folgenden Tabelle dargestellt:
Die Zielerreichung der Leistungskriterien und die
Gesamtzielerreichung im STI stellen sich im Geschäftsjahr 2023 wie
folgt dar:
Ermittlung des STI
Die ermittelten Zielerreichungsgrade werden mit der jeweiligen
Gewichtung des Leistungskriteriums multipliziert und anschließend
addiert, um die gewichtete Gesamtzielerreichung zu bestimmen. Im
Ausnahmefall kann der gewichtete Gesamtzielerreichungsgrad durch
den Aufsichtsrat in Form einer diskretionären Entscheidung wegen
außergewöhnlicher Ereignisse oder wegen der individuellen Leistung
eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder mit einem Faktor zwischen
0,8 und 1,2 multipliziert und damit angepasst werden. Von dieser
Möglichkeit hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023 keinen
Gebrauch gemacht. Die gewichtete Gesamtzielerreichung wird mit dem
Zielbetrag multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu bestimmen.
Dieser ist auf 150 % des Zielbetrages begrenzt.
4.2. |
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
Long-Term Incentive (LTI) 2023-2025
Der LTI 2023-2025 basiert auf dem aktuell gültigen
Vergütungssystem und trägt zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft bei, indem er die Umsetzung der Unternehmensstrategie
und die langfristige Wertsteigerung der Jungheinrich AG honoriert:
Die Beurteilung des Erfolges basiert auf finanziellen,
aktienbasierten und nachhaltigen Leistungskriterien, die die
Strategie der Jungheinrich AG und die soziale und ökologische
Verantwortung von Jungheinrich widerspiegeln, sowie einem
diskretionären Faktor.
Der LTI wird in Form von virtuellen Performance Shares jährlich als
Tranche zugeteilt. Der Zielbetrag bildet dabei die Ausgangsbasis
der Zuteilung und beträgt für die Mitglieder des Vorstandes jeweils
55 % der Grundvergütung. Zu Beginn der Laufzeit wird der Zielbetrag
durch den durchschnittlichen Aktienkurs der Jungheinrich AG
(arithmetisches Mittel der Schlusskurse der letzten 120 Handelstage
vor Beginn der Performanceperiode) geteilt, um eine Anzahl bedingt
zugeteilter virtueller Aktien zu ermitteln (virtuelle Performance
Shares - VPS). Der durchschnittliche Aktienkurs der Jungheinrich AG
in den 120 Handelstagen vor Zuteilung beträgt für das Geschäftsjahr
2023 25,04 €. Die Anzahl der VPS, die den Vorstandsmitgliedern für
das Jahr 2023 zugeteilt wurde, ist in der folgenden Tabelle
dargestellt.
Die finale Anzahl der VPS ist abhängig von dem gewichteten
Gesamtzielerreichungsgrad, der anhand der Leistungskriterien Return
on Capital Employed (ROCE), relativer Total Shareholder Return
(relativer TSR) und der Ausrüstungsquote Lithium-Ionen ermittelt
wird.
Die Zielwerte für die Leistungskriterien werden vom Aufsichtsrat
festgelegt, deren Zielerreichung wird nach Ende der
Performanceperiode vom Aufsichtsrat bestimmt. In jedem Fall ist die
Anzahl finaler VPS auf 150 % der ursprünglich zugeteilten VPS
begrenzt. Die Zielerreichungsgrade der Leistungskriterien ermitteln
sich wie nachfolgend dargestellt.
Return on Capital Employed
Der ROCE ist der Quotient aus dem Ergebnis vor Zinsen und
Steuern (EBIT) des Segmentes Intralogistik gemäß Konzernabschluss
und dem im Segment eingesetzten Kapital im jeweiligen Geschäftsjahr
und wird mit 60 % gewichtet. Maßgeblich zur Beurteilung der
Zielerreichung für die Tranche 2023 ist der ROCE des letzten
Geschäftsjahres der Performanceperiode, das heißt der ROCE des
Geschäftsjahres 2025.
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem
Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei
einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap wird die
Zielerreichung zwischen 100 % und 150 % linear interpoliert. Die
konkreten Werte für die untere Schwelle, den Zielwert und das Cap
werden ex-post in dem Vergütungsbericht des Geschäftsjahres
veröffentlicht, in dem der LTI 2023-2025 den Vorstandsmitgliedern
gewährt oder geschuldet wird.
Relativer Total Shareholder Return
Der relative TSR vergleicht die TSR-Performance von Jungheinrich
mit der TSR-Performance einer individuellen Peergroup und wird mit
20 % gewichtet. Die TSR-Performance entspricht der Entwicklung des
Aktienkurses zuzüglich während der Performanceperiode gezahlter
Dividenden. Der Peergroup gehören primär deutsche Unternehmen aus
dem SDAX und MDAX an, die hinsichtlich der Branche und der Größe
mit Jungheinrich vergleichbar sind. Weitere vergleichbare,
börsennotierte Unternehmen aus Deutschland und
kontinentaleuropäischen Ländern sind ebenfalls Teil der
Vergleichsgruppe.
Für jedes Unternehmen der Peergroup und Jungheinrich wird nach
dem Ende der Performanceperiode die TSR-Performance bestimmt. Die
sich ergebenden Einzelwerte werden anschließend in eine Rangfolge
gebracht und mit einem Perzentilsrang versehen, wobei der 0.
Perzentilsrang der geringsten TSR-Performance entspricht und der
100. Perzentilsrang der höchsten TSR-Performance.
Die Zielerreichung für den relativen TSR bestimmt sich nach dem
Ende der Performanceperiode anhand des Perzentilsrangs von
Jungheinrich: Bis zum 25. Perzentilsrang entspricht die
Zielerreichung 0 %, am 25. Perzentilsrang 50 %, am 50.
Perzentilsrang 100 % und ab dem 75. Perzentilsrang 150 %. Zwischen
den genannten Perzentilsrängen wird die Zielerreichung linear
interpoliert.
Nachhaltigkeitsziel
Das nichtfinanzielle Nachhaltigkeitsziel ist für die Tranche
2023 als Ausrüstungsquote Lithium-Ionen ausgestaltet. Ebenso wie im
STI bezieht sich die Ausrüstungsquote Lithium-Ionen auf den Anteil
ausgewählter Produkte des Jungheinrich Konzerns, der mit
Lithium-Ionen-Batterien ausgerüstet ist. Der Zielwert ist an die
strategische Planung im Bereich Lithium-Ionen-Batterien angelehnt.
Die Zielerreichung wird gemessen, indem der realisierte Ist-Wert in
der Performanceperiode dem Zielwert gegenübergestellt wird. Die
Ausrüstungsquote Lithium-Ionen wird in der Tranche 2023 mit einer
Gewichtung von 20 % berücksichtigt.
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem
Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei
einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap wird die
Zielerreichung zwischen 100 % und 150 % linear interpoliert. Die
konkreten Werte für die untere Schwelle, den Zielwert und das Cap
werden ex-post nach Beendigung der Performanceperiode in einem der
nachfolgenden Vergütungsberichte veröffentlicht.
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der
Zielwerte für die Leistungskriterien ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Außergewöhnlichen Entwicklungen kann der
Aufsichtsrat gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in begründeten
Sonderfällen, die keinen Bezug zu der Leistung des Vorstandes
haben, nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Ermittlung der
Zielerreichungsgrade oder durch nachträgliche Anpassung der
LTI-Zielwerte und -Leistungskriterien während der laufenden
Performanceperiode angemessen Rechnung tragen. Als außergewöhnliche
Entwicklungen kommen ausschließlich wesentliche, nicht in der
operativen Planung berücksichtigte Geschäftsveränderungen,
insbesondere wesentliche Unternehmensverkäufe oder -zukäufe,
Umstrukturierungen, Änderungen der Unternehmensstrategie
beziehungsweise des Geschäftsmodells, Änderungen in Steuer- oder
Rechnungslegungsvorschriften mit erheblichen Auswirkungen oder
weitreichende und unvorhersehbare Änderungen der
Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch schwere
Wirtschaftskrisen), in Betracht, deren Effekte in der
Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind. Allgemein ungünstige
Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche
Entwicklungen. Sofern es zu außergewöhnlichen Entwicklungen kommt,
die eine Anpassung der vorbeschriebenen Art erforderlich machen,
wird darüber im nächsten jährlichen Vergütungsbericht
berichtet.
Seit Februar 2022 hat der Krieg in der Ukraine massive Folgen
mit globaler Tragweite, die eine außergewöhnliche Entwicklung
darstellen. Auch für Jungheinrich bestanden und bestehen umfassende
negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit, die zum Zeitpunkt
der Verabschiedung der Jahres- und Mittelfristplanung Ende 2021
nicht absehbar waren. Dementsprechend konnten diese Effekte auch in
der Zielsetzung für die LTI-Tranche 2022-2024 nicht berücksichtigt
werden. Diese Ereignisse hatten massive Auswirkungen auf die
Möglichkeit zur Erreichung der ursprünglich gesetzten LTI-Ziele.
Der Aufsichtsrat hat sich im Februar 2024 vor diesem Hintergrund
dazu entschieden, die Ziele der LTI-Tranche 2022-2024 rückwirkend
anzupassen. Anliegen des Aufsichtsrates war es dabei, im Sinne der
langfristigen Entwicklung des Konzerns die Steuerungswirkung des
Vergütungssystems aufrecht zu erhalten.
Als Folge des Kriegs in der Ukraine kam es im Geschäftsjahr 2023
branchenübergreifend in Europa und insbesondere in Deutschland zu
einer stark rückläufigen Wirtschaftsentwicklung, verbunden mit
einer unerwartet hohen anhaltenden Inflation und erheblichen
Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung. Aufgrund der
angespannten geopolitischen Lage haben sich der Aufsichtsrat und
Vorstand darüber verständigt, die Lagerbestände nachhaltig zu
erhöhen. Dabei ist es das Ziel, eine insgesamt höhere Resilienz
gegenüber Krisen zu erreichen. Dies führt dazu, dass das Working
Capital mittelfristig und strukturell gegenüber vorherigen
Planungen ansteigt. Der Bezug von Vorräten wird von höheren
Energiekosten sowie von inflationsbedingten Preissteigerungen in
Folge des Kriegs unerwartet stark wertmäßig belastet. Durch diese
strategische Entscheidung zum Wohle des Konzerns sind die
ursprünglichen sehr ambitionierten LTI-Zielwerte der Tranche
2023-2025 (insbesondere ROCE) nicht realistisch zu erreichen. Der
Aufsichtsrat hat sich im Februar 2024 vor diesem Hintergrund dazu
entschieden, die Ziele der LTI-Tranche 2023-2025 rückwirkend
anzupassen. Anliegen des Aufsichtsrates war es dabei, im Sinne der
langfristigen Entwicklung des Konzerns die Steuerungswirkung des
Vergütungssystems aufrecht zu erhalten.
Ermittlung des LTI
Nach dem Ende der Performanceperiode wird die finale Anzahl VPS
bestimmt, indem die bedingt zugeteilte Anzahl VPS mit dem
gewichteten Gesamtzielerreichungsgrad multipliziert wird. Um den
Bar-Auszahlungsbetrag nach Ende der Performanceperiode zu
ermitteln, wird die finale Anzahl VPS sodann mit dem
durchschnittlichen Aktienkurs der Jungheinrich AG (arithmetisches
Mittel der Schlusskurse der letzten 120 Handelstage vor dem Ablauf
der Performanceperiode) multipliziert. Im Ausnahmefall kann der
Auszahlungsbetrag durch den Aufsichtsrat in Form einer
diskretionären Entscheidung wegen außergewöhnlicher Ereignisse oder
wegen der individuellen Leistung eines oder mehrerer
Vorstandsmitglieder mit einem Faktor zwischen 0,8 und 1,2
multipliziert und damit angepasst werden. In jedem Fall ist der
Auszahlungsbetrag auf 180 % des Zielbetrages begrenzt.
LTI 2021-2023 (Zuteilung im Jahr 2021)
Im Geschäftsjahr 2023 wurde den Mitgliedern des Vorstandes
Vergütung gewährt, die sich aus der im Geschäftsjahr 2021
zugeteilten ersten Tranche des LTI ergibt. Der LTI für die
Performanceperiode 2021-2023 basiert auf dem aktuell gültigen
Vergütungssystem.
Der durchschnittliche Aktienkurs der Jungheinrich AG in den
letzten 120 Handelstagen vor Zuteilung betrug für das Geschäftsjahr
2021 31,54 €. Die Anzahl der VPS, die den Vorstandsmitgliedern für
das Jahr 2021 zugesagt wurde, ist in der folgenden Tabelle
dargestellt:
Die Ausprägung der Leistungskriterien an unterer Schwelle, Zielwert
und Cap werden in der folgenden Tabelle dargestellt. Die konkreten
Werte für die untere Schwelle, den Zielwert und das Cap für die
Ausrüstungsquote Lithium-Ionen werden aus Wettbewerbsgründen, wie
auch im Rahmen des STI, nicht angegeben und in einem der
nachfolgenden Vergütungsberichte veröffentlicht.
Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat, wie
dienstvertraglich vorgesehen, eine Bereinigung des ROCE um
M&A-Transaktionen vorgenommen. Auf dieser Basis änderte sich
der Ist-Wert des ROCE von 15,88 % auf 19,03 %.
Die Zielerreichung der Leistungskriterien und die
Gesamtzielerreichung im LTI für die Performanceperiode 2021-2023
stellen sich im Geschäftsjahr 2023 wie folgt dar, wobei der
Ist-Wert für die Ausrüstungsquote Lithium-Ionen aus
Wettbewerbsgründen nicht angegeben wird:
Ermittlung des LTI 2021-2023
Nach dem Ende der Performanceperiode wird die finale Anzahl VPS
bestimmt, indem die bedingt zugeteilte Anzahl VPS mit dem
gewichteten Gesamtzielerreichungsgrad multipliziert wird. Um den
Bar-Auszahlungsbetrag nach Ende der Performanceperiode zu
ermitteln, wird die finale Anzahl VPS sodann mit dem
durchschnittlichen Aktienkurs der Jungheinrich AG (arithmetisches
Mittel der Schlusskurse der letzten 120 Handelstage vor dem Ablauf
der Performanceperiode) multipliziert. Im Ausnahmefall kann der
Auszahlungsbetrag durch den Aufsichtsrat in Form einer
diskretionären Entscheidung wegen außergewöhnlicher Ereignisse oder
wegen der individuellen Leistung eines oder mehrerer
Vorstandsmitglieder mit einem Faktor zwischen 0,8 und 1,2
multipliziert und damit angepasst werden. Um eine angemessene und
leistungsgerechte Vergütung für die Performanceperiode zu
gewährleisten, hat der Aufsichtsrat, insbesondere vor dem
Hintergrund des Krieges in der Ukraine und seiner unvorhersehbaren
außergewöhnlichen Auswirkungen, die durch die Mitglieder des
Vorstands sowohl im Jahr 2022 als auch im Berichtsjahr 2023
hervorragend gemeistert wurden, von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht und einen diskretionären Faktor von 1,2 zur Anwendung
gebracht. In jedem Fall ist der Auszahlungsbetrag auf 180 % des
Zielbetrages begrenzt.
Der durchschnittliche Aktienkurs der Jungheinrich AG in den
letzten 120 Handelstagen vor Ablauf der Performanceperiode beträgt
für das Geschäftsjahr 2023 29,81 €.
Die folgende Tabelle fasst unter anderem Zielbetrag,
Gesamtzielerreichung, den diskretionären Faktor und den
entsprechenden Auszahlungsbetrag für den LTI 2021-2023 für jedes
Vorstandsmitglied, dem der LTI 2021-2023 gewährt wurde,
zusammen:
Malus und Clawback
Die kurzfristige variable Vergütung und die virtuellen
Performance Shares unterliegen Malus- und Clawback-Bedingungen. Bei
wesentlichen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsrat
dazu berechtigt, noch nicht ausgezahlte variable Vergütungen
teilweise einzubehalten (Malus) und bereits ausgezahlte variable
Vergütungen teilweise zurückzufordern (Clawback). Die Entscheidung
des Aufsichtsrates erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Im
Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat keine variablen
Vergütungsbestandteile einbehalten oder zurückgefordert.
Einhaltung der Maximalvergütung
Neben der Begrenzung der variablen Vergütungskomponenten hat der
Aufsichtsrat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG eine
Maximalvergütung festgelegt, welche die zufließende Vergütung, die
für ein Geschäftsjahr gewährt wird, begrenzt. Diese
Maximalvergütung umfasst die Grundvergütung, Nebenleistungen, die
Altersversorgung und Auszahlungen aus dem STI und LTI. Die
Maximalvergütung lautet für die Mitglieder des Vorstandes wie
folgt:
Hinsichtlich der Grundvergütung, der Nebenleistungen, der
Altersversorgung und der Auszahlung aus dem STI für das
Geschäftsjahr 2023 wurde die Maximalvergütung ohne Kürzung einer
Komponente eingehalten. Da der Auszahlungsbetrag für die
mehrjährige variable Vergütung aufgrund der dreijährigen
Performanceperiode erst im zweiten Jahr nach Abschluss des
Berichtsjahres vorliegt, kann über die Einhaltung der
Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 erst im Rahmen des
Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2025 abschließend
berichtet werden. Der Aufsichtsrat hatte bereits für das
Geschäftsjahr 2021 eine Maximalvergütung für jedes der im
Geschäftsjahr 2021 aktiven Vorstandsmitglieder festgelegt. Mit der
Beendigung der Performanceperiode für die mehrjährige variable
Vergütung 2021-2023 zum 31. Dezember 2023 steht fest, dass diese
Maximalvergütung bei keinem der im Geschäftsjahr 2021 aktiven
Vorstandsmitglieder erreicht worden ist.
Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der
Vorstandstätigkeit
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung von Herrn
Dr. Lars Brzoska, Herrn Christian Erlach, Herrn Dr. Volker Hues
oder Frau Sabine Neuß zum Mitglied des Vorstandes sowie des
Dienstvertrages sollen gegebenenfalls (bei Nichtvorliegen eines
wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB) zu vereinbarende
Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen
nicht den Wert einer jährlichen Grundvergütung, STI-Vergütung und
LTI-Vergütung und nicht den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit
des Dienstvertrages überschreiten (Abfindungs-Cap).
Im Geschäftsjahr 2023 wurde weder die Bestellung zum Mitglied
des Vorstandes noch der Dienstvertrag eines aktiven Mitgliedes des
Vorstandes vorzeitig beendet. Das Abfindungs-Cap kam somit nicht
zur Anwendung.
Der Aufsichtsrat hat im Berichtsjahr Regelungen zur
Nachfolgeplanung für den Vorstand getroffen. Die Dienstverträge von
Herrn Christian Erlach und Herrn Dr. Volker Hues wurden bis zum 31.
Dezember 2024 (Herr Erlach) beziehungsweise bis zum 31. März 2027
(Herr Dr. Hues) verlängert und um eine Regelung zur vorzeitigen
Beendigung ergänzt. Danach werden im Falle einer vorzeitigen
Niederlegung des Mandates im Einverständnis mit dem Aufsichtsrat
nach dem 30. Juni 2024 (Herr Erlach) beziehungsweise nach dem 1.
Juli 2025 (Herr Dr. Hues) die Grund- und die variable Vergütung
sowie die Nebenleistungen und die Pensionszusage bis zum regulären
Ende des jeweiligen Dienstvertrages weitergezahlt. Mit Frau Sabine
Neuß wurde eine Beendigungsvereinbarung abgeschlossen, nach der
Frau Neuß ihr Amt einvernehmlich bis zum 30. Juni 2024 niederlegen
wird. Die Grund- und die variable Vergütung sowie die
Nebenleistungen und die Pensionszusage werden bis zum regulären
Ende des Dienstvertrages am 31. Dezember 2025 weitergezahlt. Frau
Neuß ist berechtigt, den Dienstvertrag frühestens zum 30. April
2024 einvernehmlich unter Niederlegung ihres Mandates zu beenden.
In diesem Fall erhält sie ab dem Beendigungszeitpunkt anstelle der
Vergütungsfortzahlung eine Ausgleichszahlung, die der Hälfte der
noch ausstehenden Vergütungsfortzahlung entspricht. Die
Vereinbarung zur vorzeitigen Beendigung mit Herrn Dr. Hues und
einzelne Regelungen der Vereinbarung mit Frau Neuß stehen unter dem
Vorbehalt der Billigung eines punktuell angepassten
Vergütungssystems durch die Hauptversammlung im Mai 2024.
C. |
Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023
|
1. |
Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder des
Vorstandes
|
Gewährte und geschuldete Vergütung sowie zugesagte Vergütung
im Geschäftsjahr 2023
Zum 1. Januar 2023 wurde die Grundvergütung der
Vorstandsmitglieder erhöht. Auf Basis des geltenden
Vergütungssystems ergibt sich eine Erhöhung der Ziel-Vergütung. Die
nachfolgenden Tabellen stellen die Vergütung dar, die den
Mitgliedern des Vorstandes im Geschäftsjahr 2023 gewährt und
geschuldet wurde. Zudem wird auf freiwilliger Basis die Vergütung
dargestellt, die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023
zugesagt wurde. Für die Definitionen von gewährter und geschuldeter
Vergütung sowie zugesagter Vergütung sei auf den Abschnitt I. B. 4.
„Erfolgsabhängige Vergütung“ verwiesen.
Die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Absatz
1 Satz 1 AktG setzt sich für das Geschäftsjahr 2023 aus den
folgenden Komponenten zusammen:
• |
Grundvergütung: Auszahlung im Geschäftsjahr 2023
|
• |
Nebenleistungen: Auszahlung im Geschäftsjahr 2023
|
• |
STI: Gewährter Betrag für das Geschäftsjahr 2023
(Performanceperiode 2023) gemäß Zielerreichung; Auszahlung im
Geschäftsjahr 2024
|
• |
LTI: Gewährte Beträge der LTI-Tranchen, deren
Performanceperioden im Geschäftsjahr 2023 geendet haben
(Performanceperiode 2021-2023); Auszahlung im Geschäftsjahr
2024
|
Die zugesagte Vergütung (Ziel-Vergütung) setzt sich für
das Geschäftsjahr 2023 aus den folgenden Komponenten zusammen:
• |
Grundvergütung: Zugesagt für das Geschäftsjahr 2023
|
• |
Nebenleistungen: Zugesagt für das Geschäftsjahr 2023
|
• |
Versorgungsaufwand: Im Geschäftsjahr 2023
zurückgestellter Betrag
|
• |
STI: Zugesagter Betrag für das Geschäftsjahr 2023
(Performanceperiode 2023) bei 100 % Zielerreichung
|
• |
LTI: Zugesagter Betrag für das Geschäftsjahr 2023
(Performanceperiode 2023-2025) bei 100 % Zielerreichung und
konstantem Aktienkurs
|
Die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Absatz 1 Satz
1 AktG lautet für die Mitglieder des Vorstandes im Geschäftsjahr
2023 wie folgt:
Die den Mitgliedern des Vorstandes im Geschäftsjahr 2023 zugesagte
Vergütung (Ziel-Vergütung) ergibt sich wie folgt:
Überprüfung der Üblichkeit der Vorstandsvergütung
Um eine marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung
sicherzustellen, überprüft der Aufsichtsrat die Vergütungshöhen des
Vorstandes alle zwei Jahre. Im Rahmen der Überprüfung wird unter
anderem die horizontale Üblichkeit der Vergütung (Vergleich zur
Vorstandsvergütung in anderen Unternehmen) sowie die vertikale
Üblichkeit (Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen innerhalb von
Jungheinrich) untersucht und beurteilt. Zur Bewertung der
horizontalen Üblichkeit werden Unternehmen herangezogen, die mit
Jungheinrich insbesondere hinsichtlich der Kriterien Land, Branche
und Größe vergleichbar sind. Innerhalb von Jungheinrich werden
sowohl für aktuelle Relationen als auch für die Relationen in der
zeitlichen Entwicklung der obere Führungskreis und die Belegschaft
insgesamt zur Bewertung der Üblichkeit herangezogen.
Die horizontale Üblichkeit der Vergütung der Mitglieder des
Vorstandes wurde im Geschäftsjahr 2022 überprüft und als üblich
befunden. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit wurde eine
Vergleichsgruppe gebildet, der primär deutsche Unternehmen aus dem
SDAX und MDAX angehören, die hinsichtlich der Branche und der
Größenkriterien Umsatz, Mitarbeitende und Marktkapitalisierung
vergleichbar sind. Weitere vergleichbare, börsennotierte
Unternehmen aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Finnland
sowie nicht-börsennotierte Unternehmen aus Deutschland waren
ebenfalls Teil der Vergleichsgruppe.
Die vertikale - interne - Üblichkeit wurde im Geschäftsjahr 2023
geprüft. Zur Bewertung der vertikalen Üblichkeit wurde die
durchschnittliche pro Kopf Vergütung des oberen Führungskreises
sowie die durchschnittliche pro Kopf Vergütung der Belegschaft im
Zeitverlauf herangezogen.
2. |
Bezüge ehemaliger Mitglieder des Vorstandes
|
Die Bezüge ehemaliger Vorstandsmitglieder belaufen sich im
Geschäftsjahr 2023 insgesamt auf 1.195 Tsd. €. Die gewährte und
geschuldete Vergütung von Herrn Dr. Klaus-Dieter Rosenbach, der im
Geschäftsjahr 2020 ausgeschieden ist, beläuft sich für das
Geschäftsjahr 2023 auf 72 Tsd. € und besteht vollständig aus der
Altersversorgung. Die gewährte und geschuldete Vergütung von Herrn
Hans-Georg Frey, der im Geschäftsjahr 2019 aus dem Vorstand
ausgeschieden ist, beläuft sich im Geschäftsjahr 2023 auf 83 Tsd. €
und besteht vollständig aus der Altersversorgung. Herrn Dr. Helmut
Limberg, der im Geschäftsjahr 2013 aus dem Vorstand ausgeschieden
ist, wurde im Geschäftsjahr 2023 71 Tsd. € Altersversorgung
gewährt. Die übrigen Zahlungen entfielen auf ehemalige Mitglieder
des Vorstandes und ihre Hinterbliebenen, die vor mehr als zehn
Jahren aus dem Vorstand der Jungheinrich AG ausgeschieden sind. Die
Pensionsrückstellungen für ehemalige Mitglieder des Vorstandes und
deren Hinterbliebene belaufen sich nach IFRS auf 12.300 Tsd. €.
3. |
Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung, der
Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung der
Gesellschaft
|
Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der im
Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder
des Vorstandes, die Ertragsentwicklung der Jungheinrich AG und des
Jungheinrich Konzerns sowie die Entwicklung der Vergütung der
Belegschaft im Vergleich zum vorangegangenen Geschäftsjahr dar. Die
gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstandes
entspricht der oben dargestellten Vergütung (siehe Abschnitt
„Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023“). Die
Ertragsentwicklung von Jungheinrich wird anhand der finanziellen
Kennzahlen Jahresüberschuss für die Jungheinrich AG und EBT für den
Jungheinrich Konzern dargestellt. Für die Vergütung der Belegschaft
wird auf die durchschnittliche Vergütung der Angestellten und
Arbeitenden des Jungheinrich Konzerns in Deutschland (exkl.
Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten) abgestellt.
Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung von
Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.
II. |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates
|
A. |
Vergütungssystem im Jahr 2023
|
Nach dem Vergütungssystem, welches von der Hauptversammlung vom
11. Mai 2021 beschlossen wurde, erhalten die Mitglieder des
Aufsichtsrates lediglich eine feste Vergütung. Diese setzt sich pro
Jahr aus einer festen Grundvergütung sowie zusätzlichen festen
Vergütungen für die Mitwirkung in Ausschüssen zusammen und ist nach
Ablauf des jeweiligen Bezugsjahres fällig. Durch die Grundvergütung
und die Ausschussvergütung sollen hochqualifizierte Mitglieder für
den Aufsichtsrat gewonnen und an das Unternehmen gebunden werden.
So kann der Aufsichtsrat den Vorstand bei der Entwicklung der
Strategie beraten und die Arbeit des Vorstandes kontrollieren.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält jährlich eine feste
Grundvergütung in Höhe von 55.000,00 €. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrates erhält 165.000,00 €, der stellvertretende
Vorsitzende 82.500,00 €. Darüber hinaus wird die Mitgliedschaft im
Finanz- und Prüfungsausschuss jährlich mit 30.000,00 € und dessen
Vorsitz mit 75.000,00 € vergütet. Jedes Mitglied des
Personalausschusses erhält zudem eine feste jährliche Vergütung von
25.000,00 €, der Vorsitzende erhält 50.000,00 €. Die Vergütung für
etwaige Ad-hoc-Ausschüsse ist analog zur Vergütung des
Personalausschusses ausgestaltet.
Im Falle eines unterjährigen Ein- oder Austrittes erhalten
Aufsichtsratsmitglieder eine zeitanteilige Grund- und
Ausschussvergütung. Die zeitanteilige Berechnung bezieht sich auf
die begonnenen Quartale, in denen ein Aufsichtsratsmitglied dem
Aufsichtsrat beziehungsweise in denen ein Aufsichtsratsmitglied
einem vergüteten Ausschuss angehört hat. Darüber hinaus erstattet
die Jungheinrich AG angefallene Auslagen sowie Prämien für eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sogenannte
D&O-Versicherung) in angemessener Höhe.
B. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr
2023
|
In diesem Kapitel wird die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und
geschuldete Vergütung dargestellt. Die gewährte Vergütung stellt
diejenige Vergütung dar, für die die (einjährige) Tätigkeit, die
der Vergütung zugrunde liegt, vollständig erbracht worden ist. Eine
Vergütung ist geschuldet, wenn Jungheinrich eine rechtlich
bestehende Verpflichtung gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied hat,
die fällig aber noch nicht erfüllt ist.
Die für das Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete
Vergütung beläuft sich für alle Mitglieder des Aufsichtsrates auf
insgesamt 1.175 Tsd. €. Die Aufteilung der Gesamtvergütung nach den
einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrates wird in der nachfolgenden
Tabelle dargestellt.
C. |
Angaben zur relativen Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung,
der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft
|
Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der im
Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrates, die Ertragsentwicklung der Jungheinrich AG und
des Jungheinrich Konzerns sowie die Entwicklung der Vergütung der
Belegschaft im Vergleich zum vorangegangenen Geschäftsjahr dar. Die
Ertragsentwicklung und die Vergütung der Belegschaft ist analog zum
Vergleich der Vorstandsvergütung ausgestaltet (siehe Abschnitt I.
Kapitel C. 3.).
Die Entwicklung der Vergütungshöhe der Mitglieder des
Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2021 ist auf die Umstellung des
Vergütungssystems zurückzuführen, die in diesem Jahr erfolgte.
D. |
Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung
|
Die Aufsichtsratsvergütung wird regelmäßig überprüft. Zuletzt
fand eine Überprüfung vor der Umstellung der Aufsichtsratsvergütung
im Jahr 2021 statt.
III. |
Vermerk des Abschlussprüfers
|
An die Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Jungheinrich
Aktiengesellschaft, Hamburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht
nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen
an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS
1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind
verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des
§ 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die
internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h.
Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder
Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Hamburg, den 12. März 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Alexander Fernis
Wirtschaftsprüfer |
ppa. Stefanie Bubbers
Wirtschaftsprüferin |
|
|
|
|
|
2. |
Angaben nach § 87a Absatz 1 AktG zur Beschreibung des
geänderten Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstandes der
Jungheinrich AG (zu Tagesordnungspunkt 7)
|
Präambel
Der Aufsichtsrat der Jungheinrich AG (im Folgenden
„Jungheinrich“) hat im Dezember 2023 beschlossen, das am 10. Mai
2022 durch die ordentliche Hauptversammlung gebilligte
Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstandes von Jungheinrich
punktuell anzupassen. Die Anpassungen beziehen sich im Wesentlichen
auf die Gewährung sonstiger anlassbezogener Vergütungsbestandteile,
die Höhe des Abfindungs-Caps sowie Klarstellungen zur Einbeziehung
in eine D&O-Versicherung, zu Karenzentschädigungen im
Zusammenhang mit nachvertraglichen Wettbewerbsverboten, zur
Beendigung von Vorstandsdienstverträgen und zur Höhe des LTI bei
unterjähriger Beendigung. Das nachfolgend dargestellte, leicht
modifizierte Vergütungssystem ist zum 1. Januar 2024 in Kraft
getreten. Mit diesem Vergütungssystem werden die gesetzlichen
Regelungen zur Vorstandsvergütung nach dem Gesetz zur Umsetzung der
zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) umgesetzt. Außerdem
berücksichtigt das System im Wesentlichen die Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28.
April 2022, der am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemacht
wurde.
Das Vergütungssystem gilt für alle neu abzuschließenden
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und für
Vertragsverlängerungen. Die bestehenden Mitglieder des Vorstandes
können ab dem 1. Januar 2024 in das angepasste Vergütungssystem
überführt werden.
I. |
Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen Entwicklung
|
Mit der Weiterentwicklung des Vorstandsvergütungssystems hat der
Aufsichtsrat übergeordnete Stoßrichtungen verfolgt:
Strategieorientierung
Ziel des Vergütungssystems ist es, die Erreichung der
strategischen Ziele von Jungheinrich zu unterstützen und eine
angemessene Vergütung für die Mitglieder des Vorstandes zu
gewährleisten. Über die Auswahl der Leistungskriterien bei der
kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung sowie über das
Setzen ambitionierter Zielwerte für die einzelnen
Leistungskriterien hat der Aufsichtsrat somit dafür Sorge getragen,
dass das Vergütungssystem im Einklang mit der langfristigen
Geschäftsstrategie von Jungheinrich steht.
Nachhaltigkeit
Das Vorstandsvergütungssystem steht im Einklang mit der
Unternehmensstrategie von Jungheinrich, die neben profitablem
Wachstum darauf ausgerichtet ist, nachhaltig Wert zu schaffen.
Durch die Integration von Nachhaltigkeitszielen in die kurz- und
langfristige variable Vergütung werden soziale und ökologische
Aspekte in den Blick genommen und nachhaltiges Handeln der
Gesellschaft gefördert.
Charakter eines Familienunternehmens
Das Vergütungssystem spiegelt den Charakter von Jungheinrich als
Familienunternehmen wider und legt den Schwerpunkt auf Vertrauen
und langfristige Beziehungen. Dem Eingehen zu hoher kurzfristiger
Risiken wird durch eine Betonung der festen Vergütungskomponenten
entgegengewirkt.
Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre und der sonstigen
Stakeholder
Das Vergütungssystem von Jungheinrich berücksichtigt neben den
Interessen der Vorstände, Mitarbeitenden und Kundschaft auch die
der Aktionärinnen und Aktionäre. Über denAktienbezug der
langfristigen variablen Vergütung sowie die Integration
aktienbasierter Leistungskriterien wird den Interessen der
Aktionärinnen und Aktionäre Rechnung getragen.
Klarheit und Verständlichkeit
Das Vergütungssystem für die Vorstände von Jungheinrich ist klar
und verständlich gestaltet. Es befolgt die Vorgaben des
Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der
zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019
und berücksichtigt im Wesentlichen die Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022.
II. |
Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des
Vergütungssystems
|
Der Personalausschuss entwickelt Empfehlungen zum System der
Vorstandsvergütung, die unter anderem auf den Empfehlungen und
Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner
jeweils geltenden Fassung basieren. Der Aufsichtsrat berät über die
Empfehlungen des Personalausschusses und beschließt das System zur
Vergütung des Vorstandes. Der Aufsichtsrat kann einen externen
Berater hinzuziehen, auf dessen Unabhängigkeit er bei der
Mandatierung achtet.
Der Aufsichtsrat legt das beschlossene Vergütungssystem der
Hauptversammlung zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung
das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der
Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung
vor.
In Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung vorgelegten
Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat die konkrete Zielvergütung
sowie für das bevorstehende Geschäftsjahr die kurz- und
langfristigen Leistungskriterien der variablen
Vergütungsbestandteile fest.
Um eine marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung
sicherzustellen, überprüft der Aufsichtsrat das Vergütungssystem
und die Vergütungshöhen des Vorstandes alle zwei Jahre. Der
Personalausschuss unterstützt den Aufsichtsrat bei dieser
Überprüfung durch Vorbereitungen und Empfehlungen.
Im Rahmen der Überprüfung wird unter anderem die horizontale
Üblichkeit der Vergütung (Vergleich zur Vorstandsvergütung in
anderen Unternehmen) sowie die vertikale Üblichkeit (Vergütungs-
und Beschäftigungsbedingungen innerhalb von Jungheinrich)
untersucht und beurteilt. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit
werden Unternehmen herangezogen, die mit Jungheinrich insbesondere
hinsichtlich der Kriterien Land, Branche und Größe vergleichbar
sind. Innerhalb von Jungheinrich werden sowohl für aktuelle
Relationen als auch für die Relationen in der zeitlichen
Entwicklung der obere Führungskreis und die Belegschaft insgesamt
zur Bewertung der Üblichkeit herangezogen. Der obere Führungskreis
setzt sich aus den Management Level Executives und dem Management
Level 1 in Deutschland zusammen. Die Belegschaft insgesamt besteht
aus den weiteren Angestellten in Deutschland (exkl. Auszubildende
sowie Praktikantinnen und Praktikanten).
Bei Bedarf werden Änderungen am Vergütungssystem vom
Aufsichtsrat beschlossen. Mindestens alle vier Jahre, oder falls
wesentliche Änderungen beschlossen werden, wird das
Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung
vorgelegt.
Beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des
Vergütungssystems werden die auch für die Behandlung von
Interessenkonflikten geltenden Regelungen beachtet.
III. |
Bestandteile des Vergütungssystems
|
A. |
Übersicht über die Vergütungsbestandteile
|
Die jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder von Jungheinrich
setzt sich aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteilen zusammen. Die erfolgsunabhängige Komponente
besteht aus drei Bestandteilen: einer Grundvergütung,
Nebenleistungen und der betrieblichen Altersversorgung. Die
erfolgsabhängige Vergütung besteht aus zwei Komponenten: Zum einen
erhält das Vorstandsmitglied eine kurzfristige variable Vergütung
mit einer einjährigen Laufzeit (Short-Term Incentive - STI) und zum
anderen virtuelle Performance Shares mit einer Laufzeit von drei
Jahren und langfristiger Anreizwirkung (Long-Term Incentive -
LTI).
Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe der
erfolgsunabhängigen und der erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten
zusammen. Dabei werden STI und LTI mit ihrem Zielbetrag, also der
Höhe bei 100 % Zielerreichung, zugrunde gelegt. Der Anteil der
langfristigen variablen Vergütung übersteigt den Anteil der
einjährigen variablen Vergütung. Anlassbezogene
Vergütungsbestandteile werden nicht berücksichtigt. Die Anteile der
Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung ergeben sich wie
folgt:
B. |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Die erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus der
Grundvergütung, den Nebenleistungen und der Altersversorgung
zusammen.
Die Grundvergütung ist ein fixer Betrag und wird monatlich in
Raten ausgezahlt.
Jedes Vorstandsmitglied erhält zudem Nebenleistungen in Form von
Sach- und sonstigen Bezügen. Die Nebenleistungen umfassen im
Wesentlichen die Bereitstellung eines Dienstwagens sowie das
Einbeziehen der Vorstandsmitglieder in eine Unfallversicherung. Die
Mitglieder des Vorstandes sind zudem in eine marktübliche
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sogenannte
D&O-Versicherung) eingebunden, deren Selbstbehalt den
aktienrechtlichen Vorgaben entspricht.
Die derzeitigen Vorstandsmitglieder von Jungheinrich haben
Anspruch auf eine Alters- und Invalidenrente sowie
Hinterbliebenenversorgung. Die Altersversorgung ist als eine
leistungsorientierte Zusage ausgestaltet, die das Vorstandsmitglied
bei Vollendung des 63. Lebensjahres zu einer lebenslang zahlbaren
Altersrente berechtigt.
Neu zu bestellenden Mitgliedern des Vorstandes wird ein festes
jährliches Versorgungsentgelt gewährt, das zusätzlich zur
Festvergütung einmal jährlich ausgezahlt wird. Mit dem
Versorgungsentgelt können diese Mitglieder des Vorstandes ihre
Altersversorgung eigenständig betreiben. Darüber hinaus wird diesen
Vorstandsmitgliedern keine weitere betriebliche Altersversorgung
von Jungheinrich gewährt. Für neue Vorstandsmitglieder, die vor der
Bestellung bereits Angestellte des Jungheinrich Konzerns waren und
in diesem Zusammenhang eine Zusage auf betriebliche
Altersversorgung erhalten haben, kann der Aufsichtsrat diese Zusage
in Ausnahmefällen weiterführen, anstatt ein Versorgungsentgelt zu
gewähren.
4. |
Sonstige anlassbezogene Vergütungsbestandteile
|
Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern grundsätzlich
keine garantierte variable Vergütung. Sofern jedoch ein neu
eintretendes Vorstandsmitglied ausstehende variable Vergütung des
Vorarbeitgebers verliert, können nach individueller Vereinbarung
anlassbezogen und gegen entsprechenden Nachweis Sign-on- bzw.
Recruitment-Boni gewährt werden. Der Ausgleich verlorener variabler
Vergütungsbestandteile des Vorarbeitgebers erfolgt dabei in
mehreren Teilzahlungen und ist an Auszahlungsvoraussetzungen
geknüpft.
Zudem kann der Aufsichtsrat in Einzelfällen beschließen, neu
eintretenden Vorstandsmitgliedern für eine begrenzte Zeit
Leistungen zum Übergang wie etwa die Erstattung von Umzugskosten
zuzusagen.
Die anlassbezogenen Vergütungsbestandteile werden im Rahmen der
Maximalvergütung, nicht aber im Rahmen der Ziel-Gesamtvergütung
berücksichtigt.
C. |
Erfolgsabhängige Vergütung
|
Die erfolgsabhängige Vergütung setzt sich aus der kurzfristigen
variablen Vergütung mit einjähriger Laufzeit und den virtuellen
Performance Shares mit dreijähriger Laufzeit zusammen. Sie setzt
Anreize zur Umsetzung der Strategie von Jungheinrich sowie zur
langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft. Der
Aufsichtsrat definiert jährlich ambitionierte kurz- und
langfristige Ziele für die Leistungskriterien, die an die operative
Steuerung und die Unternehmensstrategie angelehnt sind. Wie hoch
die variable Vergütung ausfällt, ist unter anderem von der
Erreichung der definierten Ziele abhängig.
1. |
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
|
Die kurzfristige variable Vergütung trägt zur Förderung der
Geschäftsstrategie bei, indem sie die operative Umsetzung der
Unternehmensstrategie innerhalb eines Geschäftsjahres honoriert.
Die zur Beurteilung des Erfolges maßgeblichen Leistungskriterien
sind zu 45 % die Konzern-Ergebnis-vor-Steuern-Umsatzrendite
(Konzern-EBT-Umsatzrendite), zu 35 % die Konzernumsatzsteigerung
und zu 20 % die Ausrüstungsquote der Flurförderzeuge mit
Lithium-Ionen-Batterien. Die Konzern-EBT-Umsatzrendite und die
Konzernumsatzsteigerung zahlen auf die Strategie von Jungheinrich
ein, profitabel zu wachsen. Die Ausrüstungsquote der
Flurförderzeuge mit Lithium-Ionen-Batterien spiegelt als
Nachhaltigkeitsziel die soziale und ökologische Verantwortung von
Jungheinrich wider. Die Erweiterungen des Produktportfolios um
zusätzliche Fahrzeuge mit vollintegrierter Lithium-Ionen-Batterie
sind wichtige strategische Initiativen, die einen wirksamen Beitrag
zur Nachhaltigkeit leisten.
Vor oder zu Beginn des Geschäftsjahres werden für jedes
Leistungskriterium anspruchsvolle Schwellen-, Ziel- und Cap-Werte
festgelegt. Die Zielwerte werden aus der operativen beziehungsweise
strategischen Unternehmensplanung abgeleitet. Bei einer Leistung
unterhalb des Schwellenwertes beträgt die Zielerreichung 0 %, der
STI kann folglich komplett entfallen. Nach oben ist die
Zielerreichung auf 150 % gedeckelt.
Für die finanziellen Ziele und das Nachhaltigkeitsziel
„Ausrüstungsquote Lithium-Ionen“ sehen die Bonuskurven schematisch
wie folgt aus:
Die Schwellen-, Ziel- und Cap-Werte der
STI-Leistungskriterien werden im Vergütungsbericht des jeweiligen
Geschäftsjahres veröffentlicht, sofern dies nicht für die
Marktstellung von Jungheinrich unbillig ist.
Die Höhe der kurzfristigen variablen Vergütung eines
Geschäftsjahres bestimmt sich anhand der Zielerreichung der
festgelegten Leistungskriterien. Nach der Billigung des für das
Geschäftsjahr relevanten Konzernjahresabschlusses durch den
Aufsichtsrat wird die Zielerreichung für jedes Leistungskriterium
bestimmt. Dies erfolgt über den Vergleich der tatsächlich
erreichten Ist-Werte mit den definierten Zielwerten. Die so
ermittelten Zielerreichungsgrade werden mit der jeweiligen
Gewichtung des Leistungskriteriums multipliziert und anschließend
addiert, um die Gesamtzielerreichung zu bestimmen. Im Ausnahmefall
kann der Gesamtzielerreichungsgrad durch den Aufsichtsrat in Form
einer diskretionären Entscheidung wegen außergewöhnlicher
Ereignisse oder wegen der individuellen Leistung eines oder
mehrerer Vorstandsmitglieder mit einem Faktor zwischen 0,8 und 1,2
multipliziert und damit angepasst werden. Die Gesamtzielerreichung
wird mit dem Zielbetrag multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu
bestimmen. Dieser ist auf 150 % des Zielbetrages begrenzt.
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der
Zielwerte für die Leistungskriterien ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Außergewöhnlichen Entwicklungen kann der
Aufsichtsrat gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in begründeten
Sonderfällen, die keinen Bezug zu der Leistung des Vorstandes
haben, nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Ermittlung der
Zielerreichungsgrade oder durch nachträgliche Anpassung der
STI-Zielwerte und -Leistungskriterien während des jeweiligen
Geschäftsjahres angemessen Rechnung tragen. Als außergewöhnliche
Entwicklungen kommen ausschließlich wesentliche, nicht in der
operativen Planung berücksichtigte Geschäftsveränderungen,
insbesondere wesentliche Unternehmensverkäufe oder -zukäufe,
Umstrukturierungen, Änderungen der Unternehmensstrategie
beziehungsweise des Geschäftsmodells, Änderungen in Steuer- oder
Rechnungslegungsvorschriften mit erheblichen Auswirkungen oder
weitreichende und unvorhersehbare Änderungen der
Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch schwere
Wirtschaftskrisen), in Betracht, deren Effekte in der
Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind. Allgemein ungünstige
Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche
Entwicklungen. Sofern es zu außergewöhnlichen Entwicklungen kommt,
die eine Anpassung der vorbeschriebenen Art erforderlich machen,
wird darüber im nächsten jährlichen Vergütungsbericht
berichtet.
2. |
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
Der aktienbasierte LTI trägt zur Förderung der
Geschäftsstrategie bei, indem er die langfristige Wertsteigerung
von Jungheinrich honoriert. Da die Strategie, profitabel zu
wachsen, in hohem Umfang aus dem zur Verfügung stehenden Kapital
getragen werden soll, ist ein wertorientierter Einsatz des
gebundenen Kapitals langfristig von hoher Bedeutung. Der LTI trägt
durch die absolute und relative Aktienkursentwicklung dazu bei, die
Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre und der
Vorstandsmitglieder noch stärker miteinander zu verknüpfen.
Insgesamt wird der Anreiz geschaffen, den Unternehmenswert
langfristig und nachhaltig zu steigern.
Der LTI wird in Form von virtuellen Performance Shares jährlich
als Tranche gewährt und ist somit aktienbasiert. Zu Beginn der
Laufzeit wird der Zielbetrag des LTI durch den durchschnittlichen
Aktienkurs von Jungheinrich (arithmetisches Mittel der Schlusskurse
der letzten 120 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode)
geteilt, um eine Anzahl bedingt zugeteilter virtueller Aktien zu
ermitteln (virtuelle Performance Shares - VPS). Diese Anzahl der
VPS kann sich in Abhängigkeit der Zielerreichung der additiv
verknüpften Leistungskriterien Return on Capital Employed (ROCE),
relativer Total Shareholder Return (TSR) gegenüber einer
individuellen Peergroup und einem Nachhaltigkeitsziel erhöhen oder
verringern. Die Anzahl der VPS kann auch komplett entfallen, wenn
die gesetzten Ziele deutlich verfehlt werden.
Das erste LTI-Leistungskriterium bildet der ROCE, der mit 60 %
gewichtet wird. Der Aufsichtsrat beschließt vor oder zu Beginn
eines jeden Geschäftsjahres anspruchsvolle Schwellen-, Ziel- und
Cap-Werte für den ROCE der jeweils neuen Tranche, die über die
gesamte dreijährige Laufzeit der Tranche Gültigkeit haben. Der vom
Aufsichtsrat jährlich festzulegende Zielwert orientiert sich dabei
an der strategisch zu erwartenden Rendite auf das gebundene
Kapital. Nach der Billigung des für das letzte Geschäftsjahr der
Performanceperiode relevanten Konzernjahresabschlusses durch den
Aufsichtsrat wird die Zielerreichung für den ROCE bestimmt. Dies
erfolgt über den Vergleich des tatsächlich erreichten
ROCE-Ist-Wertes am Ende der dreijährigen Performanceperiode mit dem
definierten Zielwert.
Das zweite Leistungskriterium, der relative TSR, vergleicht die
TSR-Performance von Jungheinrich mit der TSR-Performance einer
individuellen Peergroup und wird mit 20 % gewichtet. Die Peergroup
setzt sich aus den gleichen börsennotierten Unternehmen zusammen,
die auch für den horizontalen Marktvergleich herangezogen werden.
Die TSR-Performance berechnet sich aus dem Verhältnis der
Kursentwicklung zuzüglich gezahlter Dividende am Ende der
Performanceperiode zum Wert am Anfang der Performanceperiode. Für
jedes Unternehmen der Peergroup und Jungheinrich wird nach dem Ende
der Performanceperiode die TSR-Entwicklung bestimmt. Die sich
ergebenden Einzelwerte werden anschließend in eine Rangfolge
gebracht und mit einem Perzentilsrang versehen, wobei der 0.
Perzentilsrang der geringsten TSR-Entwicklung entspricht und der
100. Perzentilsrang der höchsten TSR-Entwicklung.
Die Zielerreichung für den relativen TSR bestimmt sich nach dem
Ende der Performanceperiode anhand des Perzentilsranges von
Jungheinrich: Bis zum 25. Perzentilsrang entspricht die
Zielerreichung 0 %, am 25. Perzentilsrang 50 %, am 50.
Perzentilsrang 100 % und ab dem 75. Perzentilsrang 150 %. Zwischen
den genannten Perzentilsrängen wird die Zielerreichung linear
interpoliert.
Das dritte Leistungskriterium ist ein nichtfinanzielles Ziel, das
mit 20 % gewichtet wird. Das nicht-finanzielle Ziel wird jährlich
neu vom Aufsichtsrat festgelegt und kann aus einem Kriterienkatalog
für neue LTI-Tranchen ausgewählt werden. Dieser Katalog weist unter
anderem folgende Kriterien auf, ist aber nicht auf diese begrenzt:
Ausrüstungsquote Lithium-Ionen, CO2-Reduktion. Die konkrete
Ausgestaltung des Nachhaltigkeitszieles wird im Vergütungsbericht
veröffentlicht, soweit es nicht für die wettbewerbliche Stellung
von Jungheinrich unbillig ist.
Die ermittelten Zielerreichungsgrade des ROCE, des relativen TSR
und des nichtfinanziellen Zieles werden mit der jeweiligen
Gewichtung des Leistungskriteriums multipliziert und anschließend
addiert, um die Gesamtzielerreichung zu bestimmen.
Die finale Anzahl der virtuellen Performance Shares wird nach
Ende der Performanceperiode bestimmt, indem die ursprünglich
zugeteilte Anzahl der VPS mit der Gesamtzielerreichung
multipliziert wird. Anschließend wird die finale Anzahl virtueller
Performance Shares mit dem durchschnittlichen Aktienkurs am Ende
der Performanceperiode (arithmetisches Mittel der Schlusskurse der
letzten 120 Handelstage vor Ende der Performanceperiode)
multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu bestimmen. Im
Ausnahmefall kann der Auszahlungsbetrag durch den Aufsichtsrat in
Form einer diskretionären Entscheidung wegen außergewöhnlicher
Ereignisse oder wegen der individuellen Leistung eines oder
mehrerer Vorstandsmitglieder mit einem Faktor zwischen 0,8 und 1,2
multipliziert und damit angepasst werden. In jedem Fall ist der
Auszahlungsbetrag auf 180 % des Zielbetrages begrenzt.
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der
Zielwerte für die Leistungskriterien ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Außergewöhnlichen Entwicklungen kann der
Aufsichtsrat gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in begründeten
Sonderfällen, die keinen Bezug zu der Leistung des Vorstandes
haben, nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Ermittlung der
Zielerreichungsgrade oder durch nachträgliche Anpassung der
LTI-Zielwerte und -Leistungskriterien während der laufenden
Performanceperiode angemessen Rechnung tragen. Als außergewöhnliche
Entwicklungen kommen ausschließlich wesentliche, nicht in der
operativen Planung berücksichtigte Geschäftsveränderungen,
insbesondere wesentliche Unternehmensverkäufe oder -zukäufe,
Umstrukturierungen, Änderungen der Unternehmensstrategie
beziehungsweise des Geschäftsmodells, Änderungen in Steuer- oder
Rechnungslegungsvorschriften mit erheblichen Auswirkungen oder
weitreichende und unvorhersehbare Änderungen der
Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch schwere
Wirtschaftskrisen), in Betracht, deren Effekte in der
Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind. Allgemein ungünstige
Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche
Entwicklungen. Sofern es zu außergewöhnlichen Entwicklungen kommt,
die eine Anpassung der vorbeschriebenen Art erforderlich machen,
wird darüber im nächsten jährlichen Vergütungsbericht
berichtet.
Durch den Wechsel in das neue Vergütungssystem ergibt sich für
die derzeitigen Vorstandsmitglieder eine veränderte
Auszahlungsstruktur, wodurch bestimmte Vergütungselemente später
zufließen. Um den Vorstandsmitgliedern den Übergang in das neue
System zu erleichtern, erhalten sie zum Ausgleich einmalig im Jahr
2023 eine Übergangsleistung, die mit späteren Zahlungen verrechnet
wird.
Die kurzfristige variable Vergütung und die virtuellen
Performance Shares unterliegen Malus- und Clawback-Bedingungen. Bei
wesentlichen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsrat
dazu berechtigt, bis zu 50 % der für das Geschäftsjahr der
Pflichtverletzung gewährten, noch nicht ausgezahlten variablen
Vergütung einzubehalten (Malus) und bis zu 50 % der bereits
ausgezahlten variablen Vergütung für einen bestimmten Zeitraum
zurückzufordern (Clawback). Die Entscheidung des Aufsichtsrates
erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Die eventuelle
Verpflichtung des Vorstandsmitgliedes zum Schadenersatz gegenüber
der Gesellschaft gemäß § 93 Absatz 2 AktG bleibt davon
unberührt.
Die Vergütung des Vorstandes ist in zweierlei Hinsicht begrenzt.
Zum einen sind die variablen Vergütungskomponenten der Höhe nach
begrenzt (kurzfristige variable Vergütung: 150 % des Zielbetrages,
virtuelle Performance Shares: 180 % des Zielbetrages). Zum anderen
hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG eine
Maximalvergütung festgelegt, welche die zufließende Vergütung, die
für ein Geschäftsjahr gewährt wird, begrenzt. Diese
Maximalvergütung umfasst die Grundvergütung, Nebenleistungen, die
Altersversorgung und Auszahlungen aus dem STI und LTI sowie
gegebenenfalls sonstige anlassbezogene Vergütungsbestandteile. Die
Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 3.500.000,00
€ und für ordentliche Vorstandsmitglieder jeweils 2.300.000,00
€.
IV. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
A. |
Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge
|
Die Vorstandsdienstverträge werden für die Dauer der jeweiligen
Bestellung abgeschlossen und verlängern sich jeweils für die Dauer
der Wiederbestellung. Die Bestelldauer beträgt in der Regel drei
Jahre für die ordentlichen Vorstandsmitglieder und in der Regel
vier Jahre für den Vorstandsvorsitzenden beziehungsweise die
Vorstandsvorsitzende.
Die Vorstandsdienstverträge sehen beiderseitig keine ordentliche
Kündigungsmöglichkeit vor. Hiervon unberührt ist das beiderseitige
Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsdienstvertrages aus
wichtigem Grund. Vorbehaltlich abweichender individueller
Vereinbarungen und unter Berücksichtigung angemessener Fristen
endet das Dienstverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
wenn die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes wegen Zeitablaufs,
Widerrufs, Amtsniederlegung oder einvernehmlicher Amtsbeendigung
endet oder wenn das Vorstandsmitglied auf Dauer berufsunfähig wird
oder verstirbt.
B. |
Leistungen bei Amts- und Vertragsbeendigung
|
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung des
Vorstandsmitgliedes zum Mitglied des Vorstandes sowie des
Dienstvertrages sollen gegebenenfalls (bei Nichtvorliegen eines
wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB) zu vereinbarende
Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen
nicht die Summe der Grundvergütung, STI-Vergütung und LTI-Vergütung
für zwei Jahre sowie nicht den Wert der Vergütung für die
Restlaufzeit des Dienstvertrages überschreiten (Abfindungs-Cap).
Zahlungen werden auf eine etwaige Karenzentschädigung, welche im
Zusammenhang mit einem gegebenenfalls vereinbarten
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gewährt werden kann,
angerechnet.
Es bestehen keine Zusagen für den Fall einer vorzeitigen
Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels
(Change of Control).
D. |
Unterjähriger Ein- oder Austritt
|
Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt eines
Vorstandsmitgliedes während eines laufenden Geschäftsjahres wird
die Vergütung pro rata temporis gewährt.
Bei (vorzeitiger) Beendigung des Dienstvertrages oder Eintritt
eines Versorgungsfalles bleiben die noch nicht ausgezahlten
virtuellen Performance Shares der bereits laufenden LTI-Tranchen in
der vereinbarten Höhe (bei unterjähriger Beendigung pro rata
temporis) erhalten und kommen nach Feststellung der Zielerreichung
durch den Aufsichtsrat nach den regulären Regelungen zur
Auszahlung. Eine vorzeitige Auszahlung erfolgt nicht. Virtuelle
Performance Shares aus laufenden Tranchen entfallen ersatzlos, wenn
der Dienstvertrag eines Vorstandsmitgliedes durch die Gesellschaft
aus wichtigem Grund außerordentlich beendet wird oder das
Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt.
E. |
Vergütung der Aufsichtsratsmandate innerhalb und außerhalb
des Jungheinrich Konzerns
|
Etwaige Vergütungen eines Vorstandsmitgliedes aus
Aufsichtsratsmandaten in Gesellschaften, an denen Jungheinrich oder
ein mit Jungheinrich verbundenes Unternehmen eine wesentliche
Beteiligung besitzt, werden auf die Bezüge des Vorstandsmitgliedes
angerechnet. Der Aufsichtsrat hat das Recht zu entscheiden, ob und
in welchem Umfang die dem Vorstandsmitglied aus der Wahrnehmung
konzernfremder Aufsichtsratsmandate zufließenden Vergütungen auf
die Bezüge des Vorstandsmitgliedes anzurechnen sind.
V. |
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
|
Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist für den Aufsichtsrat
ausnahmsweise dann in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung
des § 87a Absatz 2 Satz 2 AktG möglich, wenn außergewöhnliche
Umstände eine Abweichung im Interesse des langfristigen
Wohlergehens der Gesellschaft notwendig machen. Dafür bedarf es
eines Aufsichtsratsbeschlusses, der die Notwendigkeit einer
Abweichung transparent und begründet feststellt. Die Bestandteile
des Vergütungssystems, von denen unter den genannten Umständen
abgewichen werden kann, sind die Vergütungsstruktur sowie die
definierten Leistungskriterien und Zielvorgaben im STI und LTI.
Zudem kann in diesem Fall der Aufsichtsrat vorübergehend
zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren. Die von der Abweichung
konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems und die
Notwendigkeit der Abweichung sind überdies im Vergütungsbericht den
Aktionärinnen und Aktionären zu erläutern.
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der
Hauptversammlung, zu Voraussetzungen der Teilnahme an der
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechtes durch die
Stammaktionärinnen sowie der sonstigen Rechte der Aktionärinnen und
Aktionäre
|
1. |
Mitteilungen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG
|
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger 102.000.000,00 € und ist eingeteilt in 102.000.000
Stückaktien, die sich aus 54.000.000 nennbetragslosen Stammaktien
und 48.000.000 nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
zusammensetzen. Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung
eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger 54.000.000 beträgt. Aus von der Gesellschaft
gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden.
Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
2. |
Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung; Bild-
und Tonübertragung
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für die Stamm- und
Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre sowie zur Ausübung des
Stimmrechtes für die Stammaktionärinnen eine Anmeldung
erforderlich. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der
Adresse
Jungheinrich AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt Telefax: +49 69 12012 86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
bis spätestens am
8. Mai 2024 (24:00 Uhr)
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
zugehen.
Für Inhaberaktien gelten die folgenden Bestimmungen: Zur
Teilnahme an der Hauptversammlung ist für Stamm- und
Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre sowie zur Ausübung des
Stimmrechtes für die Stammaktionärinnen darüber hinaus der Nachweis
des Anteilsbesitzes erforderlich. Aktionärinnen und Aktionäre, die
Inhaberaktien halten, weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen
gemäß § 67c Absatz 3 AktG durch den Letztintermediär ausgestellten
Nachweis über den Anteilsbesitz der Aktionärin oder des Aktionärs
nach, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär
übermittelt werden kann. Die Inhaberinnen von Stammaktien, die ihre
Aktien nicht in einem von einem Intermediär geführten Depot
verwahren, weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes durch eine
entsprechende Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch die
Gesellschaft, eine innerhalb der Europäischen Union ansässige
Notarin oder einen innerhalb der Europäischen Union ansässigen
Notar, eine Wertpapiersammelbank oder einen Intermediär nach. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes von Inhaberaktien hat sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehungsweise (dies
ist inhaltlich dem entsprechend) den Geschäftsschluss des 22. Tages
vor der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter
Nachweisstichtag), also auf den
24. April (00:00 Uhr) oder den 23. April 2024 (24:00 Uhr),
und muss der Gesellschaft spätestens am
8. Mai 2024 (24:00 Uhr)
unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse
zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionärin
oder Aktionär hinsichtlich der Inhaberaktien nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise
fristgerecht erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen oder
sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im
Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die
Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechtes der
bisherigen Aktionärin oder des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes
gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionärin oder Aktionär werden, sind - soweit es sich
um Inhaberaktien handelt - nicht teilnahme- oder stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Für alle Interessierten wird auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
ein frei zugänglicher Streaming-Link verfügbar sein, über den
die Reden der Vorsitzenden von Aufsichtsrat und Vorstand als Bild-
und Tonübertragung verfolgt werden können.
3. |
Stimmrechtsausübung und Bevollmächtigung
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre können
ihre Rechte auch durch eine oder einen Bevollmächtigten, zum
Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall
gelten die vorstehend beschriebenen Regelungen betreffend
Inhaberaktien für eine frist- und formgerechte Anmeldung und den
frist- und formgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes. Die
Vollmachtserteilung muss gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG
grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
Stamm- und Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre können eine
Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten dadurch
bevollmächtigen, dass sie die auf der Eintrittskarte abgedruckte
Vollmacht ausfüllen und die Eintrittskarte dem Bevollmächtigten
aushändigen. Werden Vollmachten auf andere Weise erteilt, ist der
Gesellschaft ein Nachweis der Bevollmächtigung bis zum Tag der
Hauptversammlung auf die nachstehend genannte Weise zu übermitteln.
Auch am Tag der Hauptversammlung können bis zu dem vom
Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt Vollmachten erteilt oder
widerrufen werden und der Nachweis hierüber gegenüber der
Gesellschaft an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
erbracht werden.
Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person
bevollmächtigt werden soll, besteht kein Textformerfordernis.
Vielmehr richtet sich in diesem Fall das Formerfordernis nach den
aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch
darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende
Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der
Vollmacht verlangt, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten diejenigen Aktionärinnen
und Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder
Person bevollmächtigen wollen, sich mit diesen Institutionen oder
Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen. Gemäß §
67a Absatz 4 AktG ist ein Intermediär eine Person, die
Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von
Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionärinnen und
Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen
im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren
Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach
insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer
1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr.
575/2013). Gemäß § 67a Absatz 5 Satz 2 AktG ist ein
Letztintermediär, wer als Intermediär für eine Aktionärin oder
einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der
Hauptversammlung durch die Bevollmächtigte oder den
Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder bis zum Tag der
Hauptversammlung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an
folgende Adresse erfolgen:
Jungheinrich AG
HV-Stelle
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de
Den stimmberechtigten Stammaktionärinnen bieten wir an, dass sie
sich durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Auch in diesem
Fall gelten die vorstehend beschriebenen Regelungen für eine frist-
und formgerechte Anmeldung und - betreffend Inhaberaktien - für den
frist- und formgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes. Die
Vollmacht und die Weisungen für den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können bis spätestens 13. Mai 2024 (Tag des
Einganges) durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an
folgende Adresse erteilt werden:
Jungheinrich AG
HV-Stelle
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de
Näheres wird den stimmberechtigten Stammaktionärinnen
schriftlich mitgeteilt. Auch am Tag der Hauptversammlung können bis
zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt Vollmachten
und die Weisungen für den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilt oder widerrufen werden und der
Nachweis hierüber gegenüber der Gesellschaft an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.
Bevollmächtigt eine Aktionärin oder ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere dieser Personen
zurückweisen.
4. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechtes durch
Briefwahl
|
Die Stammaktionärinnen können ihre Stimmen auch schriftlich oder
im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl).
Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes durch Briefwahl ist
die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung.
Für die Briefwahl ist nach erfolgter Anmeldung das zusammen mit
der Eintrittskarte zugesandte Formular zu verwenden. Die
Stimmabgaben müssen spätestens bis zum 13. Mai 2024 (Tag des
Einganges) bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse
eingegangen sein:
Jungheinrich AG
HV-Stelle
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de
5. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und
Aktionären
|
Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von
500.000,00 € erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Stückaktien),
können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Die Antragstellenden haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zuganges des Verlangens
Inhaberinnen oder Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter der
Adresse
Jungheinrich AG
Vorstand
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (das heißt mit
qualifizierter elektronischer Signatur) unter der
E-Mail-Adresse
hv@jungheinrich.de
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens
zum Ablauf des
14. April 2024 (24:00 Uhr),
zugehen.
Gegenanträge von Aktionärinnen und Aktionären mit Begründung
gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Vorschläge von
Aktionärinnen und Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an
folgende Adresse im Original, per Telefax oder per E-Mail zu
übersenden:
Jungheinrich AG
HV-Stelle
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und
Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des
30. April 2024 (24:00 Uhr),
unter der vorstehend angegebenen Adresse eingehen, werden
einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen
Aktionärinnen und Aktionären im Internet unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich gemacht, wenn die übrigen
Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126
beziehungsweise § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern - bei
Inhaberaktien - ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt.
Anderweitig adressierte Gegenanträge von Aktionärinnen und
Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Jeder Aktionärin und jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1
AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die
Auskunftspflicht des Vorstandes erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den
mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die
Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und die Lage der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
7. |
Weitere Erläuterungen und Veröffentlichungen auf der
Internetseite der Gesellschaft
|
Diese Einladung, weitere Informationen und weitergehende
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre sind
im Internet unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
Den Aktionärinnen und Aktionären werden die Informationen gemäß
§ 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Ein Bericht des Vorstandes mit den
erläuternden Angaben nach §§ 315a, 289a HGB ist für die
Gesellschaft nicht abzugeben, da die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
Wie vorstehend erläutert, sind die Ausführungen des
Versammlungsleiters zur Eröffnung der Hauptversammlung und die
Reden der Vorsitzenden von Aufsichtsrat und Vorstand über die
vorstehend genannte Internetseite der Gesellschaft beziehungsweise
unter der vorstehend genannten Rubrik über einen frei zugänglichen
Streaming-Link in Bild und Ton empfangbar, sodass alle
Interessierten diese Ausführungen live verfolgen können.
8. |
Informationen zum Datenschutz
|
In diesem Abschnitt informieren wir die Aktionärinnen und
Aktionäre darüber, welche personenbezogenen Daten wir von ihnen
beziehungsweise einer gesetzlichen oder bevollmächtigten
Vertreterin oder eines gesetzlichen oder bevollmächtigten
Vertreters im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung unserer Hauptversammlung verarbeiten und welche
Rechte ihnen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679
(Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) und dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hinsichtlich der Verarbeitung ihrer
Daten zustehen.
Kategorien von personenbezogenen Daten, die verarbeitet
werden
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der
Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten ihrer
Aktionärinnen und Aktionäre: Kontaktdaten (zum Beispiel Name oder
die E-Mail-Adresse), Informationen über ihre Aktien (zum Beispiel
Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (zum Beispiel die
Eintrittskartennummer).
Rechtsgrundlage und Zwecke der Datenverarbeitung
Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung der Hauptversammlung. Die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf
Artikel 6 Absatz 1 lit. c DS-GVO. Danach ist eine Verarbeitung
personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur
Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die
Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der
Aktionärinnen und Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht
nachzukommen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien
personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe der
personenbezogenen Daten der Aktionärinnen und Aktionäre können sich
diese nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Verantwortliche Stelle
Für die Datenverarbeitung ist die Jungheinrich AG
verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
Jungheinrich AG
Konzerndatenschutzbeauftragter
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
E-Mail: datenschutz@jungheinrich.de
Weitergabe der personenbezogenen Daten / Einbindung von
Dienstleistern
Personenbezogene Daten, die die Aktionärinnen und Aktionäre
betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern
sie von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im
Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden.
Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister,
wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister
erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die
Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechtes in
das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere
Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Aktionärinnen und Aktionäre
Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über die von
Aktionärinnen und Aktionären erfassten Daten erlangen. Auch im
Rahmen von bekanntmachungspflichtigen
Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen beziehungsweise
-wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Aktionärinnen oder
Aktionären gestellt werden, die personenbezogenen Daten dieser
Aktionärinnen oder Aktionäre veröffentlicht.
Speicherdauer
Wir löschen die oben genannten personenbezogenen Daten, sobald
sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind,
soweit uns nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen zu einer weiteren
Speicherung verpflichten. Die im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung erhobenen Daten werden je nach Einzelfall bis zu
drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der
Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die
weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur
Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren
in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Fotohinweis
Im Rahmen der Hauptversammlung behalten wir uns vor, Bild- und
Tonaufnahmen von den Beteiligten und den Aktionärinnen und
Aktionären zu Zwecken der internen Dokumentation zu erstellen und
zu verarbeiten, soweit diese nicht im Einzelfall widersprechen.
Rechtsgrundlage ist Artikel 6 Absatz 1 lit. f DS-GVO, wonach eine
Datenverarbeitung bei berechtigtem Interesse erlaubt ist. Bei der
Anfertigung der Fotoaufnahmen wird darauf geachtet, dass keine
berechtigten Interessen von abgebildeten Personen verletzt werden.
Die Bild- und Tonaufnahmen werden nicht an Dritte weitergegeben und
wie vorhergehend beschrieben gelöscht.
Datenschutzrechte der Aktionärinnen und Aktionäre
Aktionärinnen und Aktionäre haben das Recht, über die
personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf
Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten (Artikel 15 DS-GVO).
Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten
(Artikel 16 DS-GVO), das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung
von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen (Artikel 18
DS-GVO) und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten
beziehungsweise zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten
(Artikel 17 DS-GVO - soweit dem keine gesetzliche
Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Artikel 17
Absatz 3 DS-GVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionärinnen
und Aktionäre das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an uns
übergebenen Daten in einem gängigen Dateiformat (Artikel 20 DS-GVO
- Recht auf Datenportabilität).
Soweit wir Daten von Aktionärinnen und Aktionären zur Wahrung
berechtigter Interessen der Jungheinrich AG verarbeiten, haben
diese das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen
Situation ergeben, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie
betreffender personenbezogener Daten einzulegen (Artikel 21 DS-GVO
- Widerspruchsrecht). Die Datenverarbeitung wird dann beendet, es
sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die
Verarbeitung nachweisen, die ihre Interessen, Rechte und Freiheiten
überwiegen, oder sofern die Verarbeitung der Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.
Zur Ausübung dieser Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre
genügt eine entsprechende E-Mail an:
datenschutz@jungheinrich.de
Darüber hinaus haben Aktionärinnen und Aktionäre auch das Recht
zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Jungheinrich AG erreichen
Aktionärinnen und Aktionäre unter folgender Adresse:
Jungheinrich AG
Konzerndatenschutzbeauftragter
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
E-Mail: datenschutz@jungheinrich.de
Hamburg, im April 2024
Jungheinrich AG
Der Vorstand
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