HanseYachts AG Greifswald WKN: A0KF6M; ISIN: DE000A0KF6M8
Ordentliche Hauptversammlung 2024 Eindeutige Kennung des
Ereignisses : H9Y052024oHV Die Aktionäre der HanseYachts AG werden
hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung eingeladen, die am
Dienstag, den 7. Mai 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) im Digitalen
Innovationszentrum (DIZ), Salinenstraße 26, 17489 Greifswald,
stattfindet.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 30. Juni 2023 sowie des
Lageberichts und des Konzernlageberichts mit dem erläuternden
Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB und dem
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss
am 19. Januar 2024 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß §
172 Satz 1 AktG festgestellt. Der Jahresabschluss, der Lagebericht,
der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des
Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§
289a, 315a HGB sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und
vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrats - vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Ein Beschluss wird zu
diesem Tagesordnungspunkt also nicht gefasst.
2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2022/2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2022/2023 Entlastung zu
erteilen.
3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2022/2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/2023 Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162
Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das
Geschäftsjahr 2022/2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben über die im Geschäftsjahr
2022/2023 jedem Mitglied des Vor-stands und des Aufsichtsrats
gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG einen
Vergütungsbericht erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a
Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer formell daraufhin geprüft, ob die gesetzlich
geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden.
Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem
Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
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Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für
das Geschäftsjahr 2022/2023 wird gebilligt.
|
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022/2023 und der
Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind in
Abschnitt II. Ziffer 1. dieser Einladung abgedruckt und von der
Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite
unter
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2023/2024
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu
wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von
Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014) auferlegt wurde.
6. Nachwahl zum Aufsichtsrat
Herr Fritz Seemann, der von der Hauptversammlung am 5. Dezember
2019 für eine Amtszeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023/2024 entscheidet, in
den Aufsichtsrat gewählt worden ist, hat sein Amt als Mitglied des
Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 7. Mai
2024 niedergelegt, sodass eine Nachwahl erfolgen soll.
Der Aufsichtsrat der HanseYachts AG setzt sich gemäß §§ 95 Satz
2, 96 Abs. 1 Fall 4, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 4
DrittelbG und § 10 Abs. 1 der Satzung aus vier von der
Hauptversammlung sowie zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden
Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Person für die Zeit vom
Ablauf der Hauptversammlung am 7. Mai 2024 an bis zum Ablauf der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2023/2024 entscheidet, als Vertreter der Anteilseigner in den
Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:
|
Herr Rainer Friedrich Vesting, wohnhaft in Göttingen und
Schönefeld, Deutschland, selbstständiger Projektentwickler für
Immobilien und Steuerberater im Family Office
|
Der Aufsichtsrat hat sich bei seinem Wahlvorschlag an die
Hauptversammlung an den Unternehmens- und Aktionärsinteressen sowie
an den gesetzlichen Vorgaben orientiert und dabei die fachliche und
persönliche Qualifikation des Kandidaten in den Vordergrund
gestellt.
Ergänzende Angaben zum zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten finden sich nachfolgend in Abschnitt II.
Ziffer 2. dieser Einladung. Der Lebenslauf des zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten ist ab dem Tag der
Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich.
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der HanseYachts AG und der Hanse
Active Holding GmbH mit Sitz in Greifswald
Die HanseYachts AG ist alleinige Gesellschafterin der Hanse
Active Holding GmbH mit Sitz in Greifswald. Die HanseYachts AG hat
als Organträgerin mit der Hanse Active Holding GmbH als
Organgesellschaft am 13. Dezember 2023 einen
Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen.
Der Abschluss eines wirksamen und durchgeführten
Ergebnisabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Begründung
einer körperschaftsteuerlichen und einer gewerbesteuerlichen
Organschaft. Diese ertragsteuerlichen Organschaften haben den
Vorteil, dass positive und negative Ergebnisse der dem Organkreis
zugehörigen Gesellschaften zeitgleich verrechnet werden können.
Nach dem Ergebnisabführungsvertrag werden die Gewinne der Hanse
Active Holding GmbH nach Maßgabe von § 301 AktG an die HanseYachts
AG abgeführt. Gleichzeitig wird die HanseYachts AG verpflichtet,
die Verluste der Hanse Active Holding GmbH nach Maßgabe von § 302
AktG auszugleichen. Der Ergebnisabführungsvertrag wird rückwirkend
ab Beginn des Geschäftsjahres der Hanse Active Holding GmbH
wirksam, in dem er in das Handelsregister der Hanse Active Holding
GmbH eingetragen wird. Der Ergebnisabführungsvertrag vom 13.
Dezember 2023 wird daher frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar
2024 wirksam.
Da die HanseYachts AG alleinige Gesellschafterin der Hanse
Active Holding GmbH ist, sind von der Gesellschaft weder
Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter gemäß § 304
AktG zu gewähren noch Abfindungen im Sinne des § 305 AktG
anzubieten. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des
Ergebnisabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer entsprechend
§ 293b AktG nicht erforderlich.
Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Zustimmung der Hauptversammlung der HanseYachts AG und der
Gesellschafterversammlung der Hanse Active Holding GmbH. Die
Gesellschafterversammlung der Hanse Active Holding GmbH hat dem
Gewinnabführungsvertrag am 13. Dezember 2023 zugestimmt.
Der Vorstand der HanseYachts AG und die Geschäftsführung der
Hanse Active Holding GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß §
293a AktG zum Ergebnisabführungsvertrag erstellt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
|
Dem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der HanseYachts AG als
Organträgerin und der Hanse Active Holding GmbH mit Sitz in
Greifswald als Organgesellschaft vom 13. Dezember 2023 wird
zugestimmt.
|
Der zwischen der HanseYachts AG und der Hanse Active Holding
GmbH am 13. Dezember 2023 geschlossene Ergebnisabführungsvertrag
hat folgenden Inhalt:
Ergebnisabführungsvertrag
zwischen |
1. |
der HanseYachts AG mit Sitz in
Greifswald, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Stralsund unter HRB 7035, |
|
|
nachfolgend der
„Organträger“, |
und |
2. |
der Hanse Active Holding GmbH
mit Sitz in Greifswald, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Stralsund unter HRB 22272, |
|
|
nachfolgend die
„Organgesellschaft". |
Der Organträger und die Organgesellschaft werden nachfolgend
zusammen auch die „Parteien“ genannt.
PRÄAMBEL
0.1 |
Alleiniger Gesellschafter der
Organgesellschaft ist der Organträger. |
0.2 |
Der Organträger und der
Organgesellschafter haben ein kalenderjahrgleiches
Geschäftsjahr. |
0.3 |
Unbeschadet der rechtlichen
Selbständigkeit der Organgesellschaft ist der Organträger daher vom
Beginn des am 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres der
Organgesellschaft ununterbrochen in einem solchen Maße an der
Organgesellschaft beteiligt, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte
aus den Geschäftsanteilen an der Organgesellschaft zusteht und die
Organgesellschaft deshalb in den Organträger finanziell
eingegliedert ist. |
0.4 |
Durch die Regelungen dieses Vertrages
beabsichtigen die Parteien, vom Beginn des Geschäftsjahres 2023 der
Organgesellschaft, beginnend am 1. Januar, eine ertragsteuerliche
Organschaft nach §§ 14 ff KStG zu begründen. |
§ 1 |
Gewinnabführung,
Gewinnrücklagen |
1.1 |
Die Organgesellschaft verpflichtet
sich, während der nachfolgend geregelten Vertragsdauer ihren nach
den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten ganzen
Gewinn an den Organträger nach Maßgabe des § 301 AktG (in seiner
jeweiligen Fassung) abzuführen. Die gesetzlichen Grenzen der
Gewinnabführung und die steuerlichen Vorschriften zur Anerkennung
einer Organschaft sind einzuhalten, insbesondere darf die
Gewinnabführung den in § 301 AktG (in seiner jeweiligen Fassung)
genannten Betrag nicht überschreiten. |
1.2 |
Die Organgesellschaft kann mit
Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur
insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der
gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. In dieser Form während der Dauer
dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf
Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. |
§ 2 |
Verlustausgleich |
2.1 |
Der Organträger verpflichtet sich
seinerseits gegenüber der Organgesellschaft für die Dauer dieses
Vertrages zur Verlustübernahme nach § 302 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung, d. h. zum Ausgleich jedes während der
Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrages, soweit dieser nicht
dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge
entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt
worden sind. |
2.2 |
Es gelten sämtliche Bestimmungen des §
302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. |
§ 3 |
Vertragsdauer |
3.1 |
Dieser Vertrag wird mit seiner
Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft
wirksam und gilt rückwirkend vom Beginn des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft an, in dem diese Handelsregistereintragung
erfolgt, frühestens jedoch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023. |
3.2 |
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. |
3.3 |
Dieser Vertrag kann unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines
Geschäftsjahres der Organgesellschaft durch schriftliche Erklärung
von jeder Vertragspartei gekündigt werden, erstmals jedoch mit
Wirkung auf einen Zeitpunkt, der mindestens fünf volle
Kalenderjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft liegt, in welchem dieser Vertrag wirksam geworden
ist. |
3.4 |
Dieser Vertrag kann ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn |
|
3.4.1 |
die steuerliche Anerkennung der
körperschaft- und/oder gewerbesteuerlichen Organschaft durch
Steuerbescheid oder Urteil rechtskräftig versagt wird oder die
Versagung auf Grund von Verwaltungsanweisungen droht; |
|
3.4.2 |
die Geschäftsanteile an der
Organgesellschaft ganz oder teilweise nicht mehr im Eigentum des
Organträgers stehen mit der Folge, dass dem Organträger nicht mehr
die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der
Organgesellschaft zusteht. Dies kann insbesondere durch eine
Veräußerung, aber auch durch eine Umwandlung der Fall sein; |
|
3.4.3 |
Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz
für den Organträger oder die Organgesellschaft beschlossen
werden; |
|
3.4.4 |
der Organträger oder die
Organgesellschaft liquidiert wird; oder |
|
3.4.5 |
andere Gründe im Sinne von R 60 Abs. 6
KStR oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung
vorliegen. |
§ 4 |
Allgemeine Bestimmungen |
4.1 |
Dieser Vertrag bedarf zu seiner
Wirksamkeit jeweils der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen
des Organträgers und der Organgesellschaft sowie der Eintragung in
das Handelsregister der Organgesellschaft. Die Zustimmung bedarf
bei der Organgesellschaft und bei dem Organträger nach § 53 GmbHG
der notariellen Beurkundung; der Abschluss des Vertrages ist zum
Handelsregister der Organgesellschaft anzumelden. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, die vorgenannten
Voraussetzungen so rechtzeitig zu erfüllen, dass der Vertrag bis
spätestens zum 31. Dezember 2023 in das Handelsregister der
Organgesellschaft eingetragen werden kann. |
4.2 |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt bleiben. Die betreffende Bestimmung
ist vielmehr so auszulegen oder zu ersetzen, dass der mit ihr
erstrebte wirtschaftliche Zweck nach Möglichkeit erreicht wird; sie
gilt als entsprechend neu vereinbart. Dasselbe gilt sinngemäß für
die Ausfüllung von Vertragslücken. |
4.3 |
Die Kosten des Vertragsabschlusses und
der zu seiner Wirksamkeit erforderlichen Maßnahmen, wie z. B.
Notar- und Gerichtskosten für Beschlüsse und
Handelsregisteranmeldungen, trägt die Organgesellschaft. |
Von der Einberufung der Hauptversammlung der HanseYachts AG an
sind folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich:
- |
der Ergebnisabführungsvertrag vom 13. Dezember 2023 zwischen der
HanseYachts AG und der Hanse Active Holding GmbH;
|
- |
Jahresabschlüsse der Hanse Active Holding GmbH (vormals
firmierend unter
AURELIUS Active Management Holding GmbH) für die Geschäftsjahre
2020, 2021, und 2022 (der Jahresabschluss der Hanse Active Holding
GmbH für das Geschäftsjahr 2023 wird auf der vorgenannten
Internetseite ebenfalls zugänglich gemacht, sobald dieser
festgestellt ist);
|
- |
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der HanseYachts AG und
die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für die
Geschäftsjahre 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023;
|
- |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der HanseYachts AG und der
Geschäftsführung der Hanse Active Holding GmbH zum
Ergebnisabführungsvertrag gemäß § 293a AktG.
|
8. Beschlussfassung über die Änderung des Geschäftsjahres der
Gesellschaft sowie die entsprechende Änderung von § 1 Abs. 3 der
Satzung
Die Gesellschaft hat bisher ein vom Kalenderjahr abweichendes
Geschäftsjahr. Zur Angleichung des Geschäftsjahrs an die
Rechnungslegungsperiode der AURELIUS Equity Opportunities SE &
Co. KGaA, in deren Konzernabschluss die HanseYachts AG einbezogen
wird, soll das Geschäftsjahr mit Wirkung ab 1. Januar 2025 auf das
Kalenderjahr umgestellt werden. Dazu soll einmalig ein
Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024
eingelegt werden. Das derzeit laufende Geschäftsjahr, das am 1.
Juli 2023 begonnen hat, endet satzungsgemäß zum 30. Juni 2024.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) |
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft, das bisher vom 1. Juli eines
Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres läuft, wird mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2025 auf das Kalenderjahr umgestellt. Der Zeitraum
vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 ist ein
Rumpfgeschäftsjahr.
|
b) |
§ 1 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu
gefasst:
„Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ab dem 1. Januar 2025
das Kalenderjahr. Das am 1. Juli 2023 begonnene Geschäftsjahr läuft
bis zum 30. Juni 2024. Der Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31.
Dezember 2024 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.“
|
9. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten
Kapitals 2021 und des Genehmigten Kapitals 2023 sowie die Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals 2024 mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechenden
Satzungsänderungen
Die ordentliche Hauptversammlung am 23. November 2021 hat den
Vorstand unter Tagesordnungspunkt 5 ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22.
November 2026 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals
um bis zu insgesamt EUR 5.370.319,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2021). Auf Grund teilweiser Ausnutzungen der Ermächtigung
besteht das Genehmigte Kapital 2021 im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung noch in Höhe von EUR 4.481.004,00.
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 2. Februar 2023
unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 1. Februar 2028 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder
mehrmalig um bis zu insgesamt
EUR 3.976.574,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023) wurde
bislang nicht ausgenutzt.
Das Genehmigte Kapital 2021 und das Genehmigte Kapital 2023
sollen aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2024
ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021 und
des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023
Die von der Hauptversammlung am 23. November 2021 unter
Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis
zum 22. November 2026 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 5.370.319,00 zu erhöhen, die im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung noch in Höhe von EUR 4.481.004,00 besteht, sowie
die von der Hauptversammlung am 2. Februar 2023 unter
Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis
zum 1. Februar 2028 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmalig
um bis zu insgesamt EUR 3.976.574,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2023), werden jeweils mit Wirkung auf den Zeitpunkt der
Eintragung des nachfolgend geregelten neuen genehmigten Kapitals
und der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der
Gesellschaft aufgehoben, soweit sie im Zeitpunkt der Aufhebung noch
nicht ausgenutzt worden sind.
b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 6. Mai
2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage
einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 9.528.269,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Dabei muss sich die Zahl der
Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären auch
in der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem oder
mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
― um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen;
― wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und
der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der im
Wesentlichen gleich ausgestatteten börsennotierten (einschließlich
einer Notierung im Freiverkehr) Aktien zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich
unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 20 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf die Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind andere Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von
Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw.
Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten auszugeben
sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden;
― wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen mit einem solchen Vorhaben in Zusammenhang
stehenden einlagefähigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen
auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft, erfolgt;
― soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw.
Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten, die von der
Gesellschaft oder Konzerngesellschaften ausgegeben werden, an denen
die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist,
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder nach
Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär
zustehen würde.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe,
insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Dabei kann die
Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2
AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können, soweit
gesetzlich zulässig, insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab
Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet
werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein
Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn
dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2024 oder nach Ablauf der Frist für die
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 die Fassung der Satzung
entsprechend anzupassen.
c) Satzungsänderungen
aa) § 6a und § 6b der Satzung werden ersatzlos aufgehoben.
bb) § 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„§ 6 Genehmigtes Kapital 2024
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 6. Mai
2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage
einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 9.528.269,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Dabei muss sich die Zahl der
Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären auch
in der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem oder
mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen;
- wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und
der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der im
Wesentlichen gleich ausgestatteten börsennotierten (einschließlich
einer Notierung im Freiverkehr) Aktien zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich
unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 20 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf die Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind andere Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von
Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw.
Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten auszugeben
sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden;
― wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen mit einem solchen Vorhaben in Zusammenhang
stehenden einlagefähigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen
auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft, erfolgt;
― soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw.
Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten, die von der
Gesellschaft oder Konzerngesellschaften ausgegeben werden, an denen
die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist,
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder nach
Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär
zustehen würde.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe,
insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Dabei kann die
Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2
AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können, soweit
gesetzlich zulässig, insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab
Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet
werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein
Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn
dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2024 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2024 die Fassung der Satzung entsprechend
anzupassen.“
d) Anweisung an den Vorstand
Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Aufhebung
des Genehmigten Kapitals 2021 und des Genehmigten Kapitals 2023 und
die Aufhebung von § 6a und § 6b der Satzung so zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung jeweils nur
eingetragen wird, wenn gleichzeitig das unter lit. b) dieses
Tagesordnungspunktes zu beschließende neue Genehmigte Kapital 2024
und die unter lit. c) bb) dieses Tagesordnungspunktes zu
beschließende Satzungsänderung eingetragen werden. Der Vorstand
wird ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2024 unabhängig von den
übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz
2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des
Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2024 auszuschließen, steht ab der Einberufung
der Hauptversammlung unter
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zur Verfügung.
10. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und eine neue Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss
des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der
Verwendung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt am 23.
November 2021 einen Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb eigener
Aktien gefasst, der bis zum 22. November 2026 befristet ist. Um dem
für Juni 2024 erwarteten Widerruf der Zulassung der Aktien der
Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (Delisting) Rechnung
zu tragen, soll unter Aufhebung der bestehenden eine neue
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien geschaffen werden, die
erneut für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
|
Die von der Hauptversammlung am 23. November 2021 erteilte
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird, soweit sie noch nicht
ausgenutzt worden ist, für die Zeit ab Wirksamwerden der
Ermächtigung gemäß nachfolgenden lit. b) und c) aufgehoben.
b) |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 6. Mai 2029 eigene Aktien im Umfang von bis
zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder -
falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu
erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen
eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder
ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf
nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt
werden.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder in Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehender Unternehmen oder durch auf deren Rechnung
oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgeübt
werden.
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands mit vorheriger
Zustimmung des Aufsichtsrats (1) über die Börse (einschließlich des
Freiverkehrs einer inländischen Börse, sofern Handel mit Aktien der
Gesellschaft in diesem Marktsegment erfolgt) oder (2) aufgrund
eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw.
aufgrund einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von
der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die
Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie der Gesellschaft im
Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse um
nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten, sofern die Aktie der
Gesellschaft (noch) zum Handel im regulierten Markt an der
Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen ist. Findet kein Handel der
Aktie der Gesellschaft im regulierten Markt an der Frankfurter
Wertpapierbörse (mehr) statt, darf der von der Gesellschaft
gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den vom
Skontroführer zu Beginn des Präsenzhandels eines jeweiligen
Börsenhandelstages ermittelten Eröffnungspreis einer Aktie der
Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel der deutschen Börse mit dem
höchsten Handelsvolumen für Aktien der Gesellschaft innerhalb der
letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag des Erwerbs der eigenen
Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ist kein
Eröffnungspreis für Aktien der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel
einer deutschen Börse feststellbar, ist der Kaufpreis anhand des
Eröffnungspreises einer Aktie der Gesellschaft im
Freiverkehrs-Handel der deutschen Börse mit den letzten
Handelsumsätzen von Aktien der Gesellschaft zu bestimmen, wobei der
von der Gesellschaft bezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den jeweils maßgeblichen Eröffnungspreis nicht
um mehr als 10 % über- oder unterschreiten darf.
(2) Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder aufgrund einer an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten, dürfen
• |
im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) bzw.
|
• |
im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten die Grenzwerte der
von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne (ohne
Erwerbsnebenkosten)
|
den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im
Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der
öffentlichen Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots bzw. der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht
mehr als 20 % über- oder unterschreiten, sofern die Aktie der
Gesellschaft (noch) zum Handel im regulierten Markt an der
Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen ist, oder - falls ein Handel
der Aktie der Gesellschaft im regulierten Markt an der Frankfurter
Wertpapierbörse nicht (mehr) stattfindet - den volumengewichteten
Durchschnitt der festgestellten Preise einer Aktie der Gesellschaft
während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der
öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten im
Freiverkehrs-Handel der deutschen Börse mit dem höchsten
Handelsvolumen für Aktien der Gesellschaft innerhalb dieses
Zeitraums um nicht mehr als 20 % über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses,
so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf die
letzten fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der
Anpassung abgestellt.
Ist kein volumengewichteter Durchschnitt der Preise einer Aktie
der Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem
Tag der öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots bzw. der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten im
Freiverkehrs-Handel einer deutschen Börse feststellbar oder ist der
Handel der Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel an
sämtlichen deutschen Börsen eingestellt, ist der Kaufpreis oder die
Kaufpreisspanne auf Grundlage des zuletzt feststellbaren
volumengewichteten Durchschnitts der festgestellten Preise einer
Aktie der Gesellschaft während fünf aufeinanderfolgenden
Börsenhandelstagen im Freiverkehrshandel der deutschen Börse
maßgeblich, bei der vor Beendigung des Handels zuletzt an fünf
aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen ein Preis für Aktien der
Gesellschaft festgestellt wurde.
Anstelle der Durchschnittskurse bzw. -preise der Aktie der
Gesellschaft kann als Referenzwert zur Feststellung des Kaufpreises
oder der Kaufpreisspanne auch auf den Wert je Aktie der
Gesellschaft vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots
bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten abgestellt
werden, der (i) auf Grundlage einer von einem unabhängigen
sachverständigen Gutachter durchgeführten Unternehmensbewertung
gemäß dem IDW Standard 1 „Grundsätze zur Durchführung von
Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1 in der Fassung 2008 bzw. der
jeweils gültigen Fassung) oder (ii) auf Grundlage eines
Bewertungsgutachtens von einer anerkannten Investmentbank
festgelegt wurde oder (iii) auf einer sonstigen angemessenen
Marktbewertung, insbesondere soweit diese auf mit einem oder
mehreren Aktionären verhandelten Kaufpreis(en) basiert, beruht.
Das Volumen des an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots bzw. der an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden.
Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der
angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet,
kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw.
angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien
im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit
ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine
kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von
Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes
Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
Das an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Kaufangebot bzw.
die an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen.
d) |
Verwendung der eigenen Aktien
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die aufgrund der Ermächtigung gemäß vorstehender lit. b) und c)
erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken,
insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
(1) |
Die Aktien können eingezogen werden,
ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im
vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung
des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am
Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die
Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur
Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. |
(2) |
Die Aktien können auch in anderer Weise
als über die Börse oder aufgrund eines Angebots an alle Aktionäre
veräußert werden, wenn der bar zu zahlende Kaufpreis den
Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits
börsennotierten (einschließlich einer Notierung im Freiverkehr)
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl
der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten
Aktien darf 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 20 % des
Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind
Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
und/oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese
Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. |
(3) |
Die Aktien können gegen Sachleistung,
insbesondere im Rahmen von Zusammenschlüssen von Unternehmen, zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen
oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die
Gesellschaft veräußert werden. |
(4) |
Die eigenen Aktien können Personen, die
in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen Unternehmen stehen, zum Erwerb angeboten und auf sie
übertragen werden. |
(5) |
Die Aktien können verwendet werden, um
Bezugs- und Umtauschrechte zu erfüllen, die aufgrund der Ausübung
von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder der Erfüllung von
Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen entstehen, die von der Gesellschaft
oder einer ihrer Konzerngesellschaften, an denen die HanseYachts AG
unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, ausgegeben
werden. |
Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals,
ganz oder teilweise, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die
Ermächtigungen unter (2), (3), (4) und (5) können auch durch
abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der
Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wird ausgeschlossen, soweit
sie gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter (2), (3), (4) und
(5) in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder
durch Veräußerungsangebot an alle Aktionäre verwendet werden.
Darüber hinaus kann im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien über
ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der
Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8,
186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des
Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb und das
Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung eigener Aktien
auszuschließen, steht ab der Einberufung der Hauptversammlung
unter
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zur Verfügung.
11. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Anpassung
an eine Gesetzesänderung zum Nachweisstichtag
Die gesetzliche Regelung zum Nachweisstichtag für börsennotierte
Gesellschaften in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG wurde durch das Gesetz
zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) Bundesgesetzblatt I Nr. 354
2023) in Angleichung an die Definition des Nachweisstichtags gemäß
Artikel 1 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
angepasst, ohne dass damit eine materielle Änderung der Frist
verbunden ist. Die Änderung ist am 15. Dezember 2023 in Kraft
getreten.
§ 17 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft, der in
Anlehnung an den Wortlaut des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. die
Bestimmung des Nachweisstichtags enthält, soll unabhängig von einer
Börsennotierung der Gesellschaft an die gesetzliche Neuregelung
angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
|
§ 17 Absatz 1 Satz 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt
neu gefasst:
|
|
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung beziehen.“
|
|
Im Übrigen bleibt § 17 der Satzung unverändert.
|
II. Weitere Angaben zu Punkten der Tagesordnung und Berichte
an die Hauptversammlung
1. Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022/2023 nebst
Prüfungsvermerk
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES
VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die HanseYachts AG:
Prüfurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der HanseYachts AG, Greifswald,
für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des
International Standard on Quality Management (ISQM 1) angewendet.
Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der
Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Berlin, 19. Januar 2024
Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
|
Udo Heckeler
Wirtschaftsprüfer |
Frank Pannewitz
Wirtschaftsprüfer |
|
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG
Der nachfolgende von Vorstand und Aufsichtsrat im Einklang mit
den Anforderungen nach § 162 Aktiengesetz (AktG) erstattete
Vergütungsbericht stellt die Grundlagen der Vergütung der
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der HanseYachts AG (im
Folgenden auch „HanseYachts“ oder die „Gesellschaft“)
sowie die Höhe individueller Vergütungen im Geschäftsjahr 2022/2023
(im Folgenden auch „Berichtsjahr“) dar. Die Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) werden nach Maßgabe der
jährlichen Entsprechenserklärung ebenfalls berücksichtigt.
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2022/2023 unter
Vergütungsaspekten
Nach der im letzten Geschäftsjahr erfolgten Neuaufstellung im
Vorstand wurde HanseYachts im Berichtsjahr durch den
Vorstandsvorsitzenden Hanjo Runde (CEO) gemeinsam mit Stefan
Zimmermann als Produktions- und Entwicklungsvorstands (COO)
geführt.
Jan Brockmöller, zuvor seit dem 1. Juni 2022 als Finanzvorstand
von HanseYachts bestellt, hat das Unternehmen im September 2022 aus
gesundheitlichen Gründen vorzeitig verlassen. Der Finanzbereich
wird seitdem kommissarisch durch CEO Hanjo Runde geleitet. Das
Vorstandsmandat von Sven Göbel war bereits kurz nach Beginn des
Berichtsjahres zum Ende der Bestellperiode ausgelaufen.
Das durch die ordentliche Hauptversammlung am 23. November 2021
gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder findet
Anwendung auf alle Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern, die
zwei Monate nach Billigung des Vergütungssystems durch die
Hauptversammlung neu abgeschlossen, geändert oder verlängert
werden.
Die Dienstverträge mit Hanjo Runde und Stefan Zimmermann sind
vor Inkrafttreten des neuen Vergütungssystems geschlossen worden,
entsprechen dem neuen Vergütungssystem gleichwohl grundsätzlich.
Die Festlegungen zur Maximalvergütung finden wie bisher noch keine
Anwendung.
Der mit Jan Brockmöller zwischenzeitlich bestehende und im Zuge
des vorzeitigen Ausscheidens im September 2022 aufgehobene
Dienstvertrag unterlag bereits dem neuen Vergütungssystem.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 wurde von
der Hauptversammlung am 2. Februar 2023 mit 99,88% Zustimmung
gebilligt. Insofern besteht kein Anlass, die entsprechende
Berichterstattung in Frage zu stellen.
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Das Vergütungssystem für den Vorstand entspricht den
Anforderungen des Aktiengesetzes und enthält insbesondere die gemäß
§ 87a AktG vorgesehenen Festlegungen. Die im neuen Vergütungssystem
vorgesehene Gesamtvergütung umfasst einerseits feste
Vergütungselemente (Jahresgehalt und Nebenleistungen, optional auch
Versorgungsleistungen). Daneben werden sowohl ein Jahresbonus als
kurzfristiges variables Vergütungselement (Short-Term Incentive
(STI)) als auch eine langfristig orientierte variable Vergütung
(Long-Term Incentive (LTI)) in Form virtueller Aktienoptionen
(Stock Appreciation Rights) gewährt.
Das Vergütungssystem ermöglicht einen hohen Anteil variabler,
leistungsorientierter Vergütung und trägt durch den aktienbasierten
LTI verstärkt zur Angleichung der Interessen von
Vorstandsmitgliedern und Aktionären bei.
Die den Vorstandsmitgliedern jeweils gewährte Gesamtvergütung
steht in einem angemessenen Verhältnis zu ihren jeweiligen
Aufgaben, der persönlichen Leistung sowie der wirtschaftlichen Lage
und dem Erfolg der HanseYachts AG. Eine Überprüfung des
Vergütungssystems und der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
führt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen regelmäßig und,
soweit erforderlich, auch anlassbezogen - zumindest aber alle vier
Jahre - durch. Dabei achtet der Aufsichtsrat auch darauf, dass die
Vorstandsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu dem
allgemeinen Lohn- und Gehaltsgefüge innerhalb der Gesellschaft
steht, wobei auch die zeitliche Entwicklung berücksichtigt wird,
und damit die „vertikale Angemessenheit“ der Vorstandsvergütung
gewahrt ist. Die darüber hinaus zu berücksichtigende Üblichkeit der
Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder ist aus Sicht des
Aufsichtsrats ebenfalls durchgängig eingehalten.
Im Berichtsjahr wurde unter Hinzuziehung eines unabhängigen
externen Vergütungsberaters erneut ein Benchmarking mit einer Peer
Group vergleichbarer Unternehmen (horizontaler Vergleich)
durchgeführt, wobei Vergütungsdaten von im Prime- und General
Standard börsennotierten Aktiengesellschaften des produzierenden
Gewerbes mit vergleichbarer Marktstellung herangezogen wurden.
Die nachfolgende Übersicht skizziert die wesentlichen Elemente
des Vergütungssystems sowie deren jeweilige Ausgestaltung in
Grundzügen:
Übersicht Vergütungssystem
(Vorstand) |
Vergütungselement |
Ausgestaltung |
Feste Vergütungselemente |
Festes Jahresgehalt |
Auszahlung in zwölf monatlichen
Raten |
Nebenleistungen |
Nebenleistungen bestehen insbes. aus
der Bereitstellung eines Dienstfahrzeugs, gedeckelten Zuschüssen zu
Versicherungen sowie weiteren marktüblichen
Versicherungsleistungen |
Zuschuss zu Altersversorgung |
Es kann ein Zuschuss zu einer privaten
selbstgewählten Altersversorgung vereinbart werden (max. 15% des
festen Jahresgehaltes) |
Variable Vergütungselemente |
STI: Jahresbonus |
Jahresbonus mit Barauszahlung im
folgenden Geschäftsjahr |
Bemessung anhand Zielerreichung
hinsichtlich finanzieller Leistungskriterien (Umsatz, EBITDA) und
operativer und/oder strategischer Jahresziele (z.B. Vertrieb,
Einkauf, Fertigung oder Qualität) einschließlich möglicher
ESG-Ziele |
Begrenzung von Auszahlungen auf 120%
des dienstvertraglichen Zielbetrags |
Auszahlung kann i.H.v. max. 60% um bis
zu vier Jahre aufgeschoben werden („Deferral“) (zusätzlich oder
anstelle eines aktienbasierten Vergütungselements);
Berücksichtigung zusätzlicher Erfolgsziele möglich |
LTI: Optionen auf virtuelle Aktien |
Optionales aktienbasiertes
Vergütungselement mit langfristiger Anreizwirkung |
Einmalige Gewährung von Optionen auf
virtuelle Aktien (Stock Appreciation Rights) für jeweils
vereinbarte Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags |
Berücksichtigung von Kurssteigerungen
nur bis zum vertraglich festgelegten Maximalkurs (Cap) |
Ausübung nach Ablauf vertraglich
festgelegter Wartefrist (im Regelfall vier Jahre) möglich |
Barausgleich unter Berücksichtigung von
Dividenden |
Sondervergütung |
Im Falle außerordentlicher Leistungen
kann der Aufsichtsrat einzelfallbezogene Sondervergütung nach
billigem Ermessen gewähren; Begrenzung auf maximal 40% des festen
Jahresgehalts |
Sonstige
Vergütungsregelungen |
Maximalvergütung |
Maximale Summe des je Geschäftsjahr und
Vorstandsmitglied für ein Geschäftsjahr angefallenen
Vergütungsaufwands |
• |
Vorstandsvorsitzender: 1.500.000,00 €
|
• |
Ordentliche Vorstandsmitglieder: 800.000,00 €
|
|
Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2022/2023
Festes Jahresgehalt
Die Vorstandsmitglieder erhalten das dienstvertraglich
vereinbarte feste Jahresgehalt in zwölf monatlichen Raten. Das im
Berichtsjahr an die Vorstandsmitglieder jeweils gewährte feste
Jahresgehalt ist den untenstehenden Tabellen (gewährte und
geschuldete Vergütung - aktuelle bzw. ehemalige
Vorstandsmitglieder) zu entnehmen.
In Einklang mit der langfristigen Unternehmensstrategie der
HanseYachts AG dient die Gewährung des festen Jahresgehalts
insbesondere der Sicherstellung einer angemessenen Grundvergütung
und trägt damit zur Vermeidung von Anreizen für das Eingehen
unangemessener Risiken bei.
Nebenleistungen
Neben dem festen Jahresgehalt werden den Vorstandsmitgliedern
marktübliche Nebenleistungen gewährt. Die Gewährung der
dienstvertraglich festgelegten Nebenleistungen trägt zur Bindung
qualifizierter Vorstandsmitglieder bei.
Zum einen erhalten die Vorstandsmitglieder Zuschüsse in Höhe von
bis zu 50% zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, jedoch
maximal den Betrag, der sich ergäbe, wenn das Vorstandsmitglied
gesetzlich kranken- und pflegeversichert wäre.
Darüber hinaus wird insbesondere ein angemessenes Dienstfahrzeug
auch zur privaten Nutzung (die Gesellschaft trägt sämtliche Kosten
des Unterhalts und des Gebrauchs) zur Verfügung gestellt,
ersatzweise wird eine Car Allowance gezahlt.
Weiterhin besteht für die Vorstandsmitglieder eine
Unfallversicherung. Die Leistungen an den Versicherten bzw. seine
Erben betragen maximal 500 Tsd. € für den Todesfall bzw. 1 Mio. €
bei Invalidität. Ferner wurden für die Vorstandsmitglieder
Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen (D&O-Versicherungen)
mit dem gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt abgeschlossen.
Im Berichtsjahr ist in den Nebenleistungen - soweit angefallen -
zudem die einmalige Energiepreispauschale enthalten.
Der Aufwandsbetrag der im Geschäftsjahr 2022/2023 an die
Vorstandsmitglieder jeweils gewährten Nebenleistungen ist den
untenstehenden Tabellen (gewährte und geschuldete Vergütung -
aktuelle bzw. ehemalige Vorstandsmitglieder) zu entnehmen.
Versorgungsregelung
Das Vergütungssystem sieht als optionalen Bestandteil einer
wettbewerbsfähigen Vergütung die Gewährung eines Zuschusses zu
einer selbstgewählten privaten Altersvorsorge vor. Die Höhe des
Zuschusses (Bruttobetrag) wird im Vorstandsdienstvertrag bestimmt
und darf 15% des festen Jahresgehalts nicht überschreiten.
Bereits in inhaltlicher Übereinstimmung mit dieser Regelung
werden dem Vorstandsvorsitzenden Hanjo Runde monatliche Zuschüsse
i.H.v. 4.166,00 € gewährt. Der im Berichtsjahr insgesamt an Hanjo
Runde gewährte Zuschussbetrag ist der untenstehenden Tabelle
(gewährte und geschuldete Vergütung - aktuelle Vorstandsmitglieder)
zu entnehmen.
Im Übrigen bestehen keine Versorgungszusagen für die
gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitglieder.
Short-Term Incentive (STI): Jahresbonus
Das Vergütungssystem sieht als kurzfristigen variablen
Vergütungsbestandteil die Leistung eines von der Erreichung
jährlicher Ziele abhängigen Bonus als Short-Term Incentive (STI)
vor.
Zahlungen aus dem STI bemessen sich nach der Erreichung jährlich
festzulegender Ziele, die sowohl finanzielle Leistungskriterien
(z.B. Umsatz, EBITDA) als auch operative und/oder strategische
Ziele (z.B. aus den Bereichen Vertrieb, Einkauf, Fertigung oder
Qualität) umfassen können. Ebenso können nichtfinanzielle ESG-Ziele
aus den Bereichen Umweltschutz, Soziales und gute
Unternehmensführung in Bezug genommen werden. Die Zielfestlegung
nimmt der Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der am Kapitalmarkt
kommunizierten Unternehmensstrategie nach pflichtgemäßem Ermessen
vor und legt dabei auch fest, ob und in welchem Umfang individuelle
Ziele für einzelne Vorstandsmitglieder oder kollektive Ziele für
alle Vorstandsmitglieder maßgeblich sind. Mehrere festgelegte Ziele
werden untereinander gleich gewichtet, soweit der Aufsichtsrat
nicht etwas Abweichendes bestimmt. Die Zielfestlegung für das
jeweilige Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat erfolgt jeweils
spätestens bis zum 30.09. des jeweiligen Geschäftsjahres.
Die mögliche Gesamtzielerreichung liegt zwischen 0% und 120% des
dienstvertraglich vereinbarten Zielbetrags.
Zusätzlich oder anstelle eines aktienbasierten
Vergütungselements kann die Auszahlung von bis zu 60% des
Auszahlungsbetrags um bis zu vier Jahre aufgeschoben werden, wobei
der letztlich auszuzahlende Betrag von der Erreichung zusätzlicher
Erfolgsziele innerhalb des Aufschubzeitraums abhängig gemacht
werden kann.
Die jährliche Zielfestlegung ermöglicht es dem Aufsichtsrat,
individuelle oder kollektive Anreize zu nachhaltigem Umsatz- und
Ertragswachstum zu setzen. Darüber hinaus können spezifische Ziele
mit wesentlicher Bedeutung für die operative und/oder strategische
Unternehmensentwicklung vereinbart werden. Durch die mögliche
Aufnahme von ESG-Zielen z.B. hinsichtlich Mitarbeiter- oder
Umweltbelangen können zudem Anreize gesetzt werden, nachhaltig die
Interessen aller Stakeholder der HanseYachts AG zu fördern.
Für die Tätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr (2021/2022)
ist den Vorstandsmitgliedern Hanjo Runde und Stefan Zimmermann im
Hinblick auf den unterjährigen Eintritt in den Vorstand anstelle
des STI jeweils ein angemessener Fixbetrag als Fix-Bonus zugesagt
worden (in Höhe von 125.000,00 € für den Vorstandsvorsitzenden und
in Höhe von 50.000,00 € für den COO). Eine mögliche Steigerung der
Fixbeträge auf Basis einer etwaigen Übererfüllung finanzieller bzw.
strategischer Jahresziele nach Maßgabe der Regelungen des STI kam
nicht zum Tragen. Ein STI wurde dementsprechend neben dem Fix-Bonus
nicht gewährt.
Long-Term Incentive (LTI): Optionen auf virtuelle
Aktien
Als aktienbasiertes Vergütungselement mit langfristiger
Anreizwirkung (LTI) sieht das Vergütungssystem die Möglichkeit
einer einmaligen Gewährung von Optionen auf virtuelle Aktien der
Gesellschaft (Stock Appreciation Rights) für die jeweils
vereinbarte Laufzeit des Vorstandsdienstvertrages vor. Die
Gewährung der Optionen als aktienbasiertes Vergütungselement trägt
zu einer verstärkten Angleichung der Interessen von
Vorstandsmitgliedern und Aktionären bei und fördert das
strategische Ziel der langfristigen Wertsteigerung des
Unternehmens.
Die Anzahl der gegebenenfalls gewährten Optionen sowie der für
die Berechnung des Barausgleichs (es erfolgt keine Lieferung von
Aktien) maßgebliche Vergleichspreis werden im
Vorstandsdienstvertrag festgelegt. Die Ausübung der Optionen
unterliegt einer im Dienstvertrag festgelegten Wartefrist, die im
Regelfall vier Jahre umfasst. Nach Ablauf der Wartefrist sowie
einer vom Aufsichtsrat ggf. zusätzlich festgelegten
Ausübungssperrfrist können die Optionen innerhalb einer vertraglich
festgelegten Frist (regelmäßig neun Monate) ausgeübt werden. Die
Höhe der Barauszahlung berücksichtigt Kurssteigerungen bis zu einem
vertraglich festgelegten Maximalkurs (Cap) sowie gegebenenfalls
ausgeschüttete Dividenden.
Im Februar 2023 wurde vor dem Hintergrund der durch
außergewöhnliche Rahmenbedingungen geprägten Situation der
Gesellschaft (insbes. Beeinträchtigung der Lieferketten,
Inflationsentwicklung und des gegenwärtig andauernden
Restrukturierungsprozesses) eine Anpassung der Optionsbedingungen
(Vergleichspreis, Maximalkurs und anteilige Verkürzung der
Wartefrist bis zur Ausübung um zwölf Monate) vorgenommen, die auch
in Einklang mit dem Vergütungssystem steht und entsprechend zur
Aufrechterhaltung der Anreizwirkung der aktienbasierten Vergütung
beiträgt.
Nachstehend sind die den Vorstandsmitgliedern per Stand am 30.
Juni 2023 zugesagten Tranchen an Optionen auf virtuelle Aktien
nebst der wesentlichen Bedingungen dargestellt. Den im
Geschäftsjahr 2022/2023 ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern waren
keine Optionen zugesagt (Sven Göbel) bzw. sind diese im Zuge des
Ausscheidens entfallen (Jan Brockmöller).
Stock Appreciation Rights -
Wesentliche Bedingungen |
|
Anzahl Optionen |
Vergleichspreis (€) |
Maximalkurs (€) |
Ausübung möglich ab
1 |
Hanjo Runde (CEO) |
250.000 |
3,00
(zuvor EUR 5,00) |
16,12
(zuvor EUR 17,00) |
01.10.2024 |
davon
62.500 |
|
|
01.10.2025 |
Stefan Zimmermann (COO) |
100.000 |
3,00
(zuvor EUR 5,30) |
15,20
zuvor EUR 15,30) |
10.01.2025 |
davon
25.000 |
|
|
10.01.2026 |
1 Die Angaben zur erstmalig möglichen Ausübung bei
Hanjo Runde berücksichtigen eine korrigierte Datumsangabe. Aufgrund
der bereits am 1. Oktober 2021 aufgenommenen Vorstandstätigkeit war
bis zur Anpassung der Optionsbedingungen der 1. Oktober 2025 für
die erstmalige Ausübbarkeit sämtlicher Optionen maßgeblich.
Da es sich bei den Optionen auf virtuelle Aktien nicht um
gewährte oder zugesagte Aktien und Aktienoptionen i.S.v. § 162 Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 AktG handelt und derzeit aus diesem
Vergütungselement auch noch keine Vergütung gewährt oder geschuldet
ist, erfolgt die vorstehende Erläuterung freiwillig.
Vergütung der ehemaligen Vorstandsmitglieder
Den im Berichtsjahr ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern Sven
Göbel und Jan Brockmöller wurde im Berichtsjahr jeweils das
vertragsgemäße Fixgehalt (zeitanteilig) sowie entsprechende
Nebenleistungen gewährt. Weitere Vergütungen an ehemalige
Vorstandsmitglieder sind im Berichtsjahr nicht angefallen. Die
jeweils gewährten Vergütungsbeträge sind in untenstehenden Tabellen
(Gewährte und geschuldete Vergütung - ehemalige
Vorstandsmitglieder) dargestellt.
Sondervergütung bei außerordentlichen Leistungen
Der Aufsichtsrat kann den Vorstandsmitgliedern darüber hinaus im
Falle außerordentlicher Leistungen eine einzelfallbezogene
Sondervergütung nach billigem Ermessen gewähren. Relevante
außerordentliche Leistungen können insbesondere Unternehmenskäufe,
die Einführung neuer Produkte oder technologische
Weiterentwicklungen sein. Die maximale Höhe der Sondervergütung ist
begrenzt, wobei ein dienstvertraglich festgelegter Maximalbetrag
bis zu 40% des festen Jahresgehalts betragen kann. Im Falle ihrer
Gewährung ist eine Sondervergütung am Ende des auf die Entscheidung
des Aufsichtsrats folgenden Monats fällig.
Im Geschäftsjahr 2022/2023 kam keine Sondervergütung zur
Auszahlung.
Weitere Angaben zur Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr
2022/2023
Maximalvergütung
Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 AktG hat der Aufsichtsrat im Vergütungssystem eine
Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder festgesetzt, welche
die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe
aller von der Gesellschaft im Geschäftsjahr insgesamt aufgewendeten
Vergütungsbeträge einschließlich festem Jahresgehalt, variablen
Vergütungsbestandteilen (einschließlich einer etwaigen
Sondervergütung) sowie Neben- und etwaigen Versorgungsleistungen)
begrenzt, unabhängig davon, in welchem Geschäftsjahr das
entsprechende Vergütungselement ausbezahlt wird. Dementsprechend
werden auch die einmalig für die jeweilige Vertragslaufzeit
gewährten Optionen auf virtuelle Aktien (LTI) zeitanteilig linear
über den Tätigkeitszeitraum verteilt berücksichtigt.
Die Maximalvergütung beträgt für die/den Vorstandsvorsitzende/n
1.500.000,00 € und für die weiteren ordentlichen
Vorstandsmitglieder jeweils 800.000,00 €.
Die im Berichtsjahr bestehenden Dienstverträge mit dem
Vorstandsvorsitzenden Hanjo Runde sowie mit dem Vorstandsmitglied
Stefan Zimmermann sind jeweils vor Inkrafttreten des
Vergütungssystems (zwei Monate nach Billigung des Vergütungssystems
durch die Hauptversammlung am 23. November 2021) geschlossen
worden. Gleiches gilt auch für den Vorstandsdienstvertrag des im
Berichtsjahr ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds Sven Göbel. Die
Festlegungen zur Maximalvergütung finden auf die vorgenannten
Vorstandsverträge im Berichtsjahr wie bisher keine Anwendung.
Allein der Dienstvertrag mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied
Jan Brockmöller fiel in den Anwendungsbereich des
Vergütungssystems, wobei die Maximalvergütung nicht überschritten
wird. Dies gilt auch bei vorsorglicher Zugrundelegung des
Maximalbetrags in lediglich zeitanteiliger Höhe.
Ausgehend von dem im Vergütungssystem festgelegten Betrag der
Maximalvergütung für ordentliche Vorstandsmitglieder i.H.v.
800.000,00 € ergibt sich hinsichtlich der zum 23. September 2022
vorzeitig beendeten Vorstandstätigkeit von Jan Brockmöller im
Berichtsjahr ein zeitanteilig reduzierter Betrag der
Maximalvergütung i.H.v. 184.444,43. Die im Berichtsjahr für die
Tätigkeit von Jan Brockmöller aufgewendete Vergütung (festes
Jahresgehalt und Nebenleistungen) beläuft sich auf einen Betrag von
55.851,68 € (vgl. untenstehende Tabelle Gewährte und geschuldete
Vergütung - ehemalige Vorstandsmitglieder). Weiterer
Vergütungsaufwand fällt nicht an.
Hinsichtlich des zurückliegenden Geschäftsjahres 2021/2022 war
die Maximalvergütung (auch unter Berücksichtigung in zeitanteiliger
Höhe von 66.666,66 € im Hinblick auf den Eintritt zum 1. Juni 2022)
ebenfalls eingehalten (Gesamtvergütung i.H.v. 20.396,02 €, vgl.
untenstehende Tabelle Gewährte und geschuldete Vergütung -
ehemalige Vorstandsmitglieder).
Leistungen Dritter
Im Geschäftsjahr 2022/2023 wurden keinem Vorstandsmitglied
Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
Regelungen für den Fall der Beendigung der
Vorstandstätigkeit
Verstirbt das Vorstandsmitglied während der Dauer des
Dienstvertrags so haben dessen Ehepartner und bei dessen Fehlen die
unterhaltsberechtigten Kinder des Vorstandsmitglieds (letztere als
Gesamtgläubiger) Anspruch auf unverminderte Fortzahlung des festen
Jahresgehalts für den Rest des Sterbemonats und die darauffolgenden
vier Monate. Gewährte Optionen auf virtuelle Aktien können in
zeitanteiligem Umfang durch die Erben ausgeübt werden.
Im Falle einer wirksamen fristlosen außerordentlichen Kündigung
des Vorstandsdienstvertrages durch die Gesellschaft aus wichtigem
Grund (§ 626 BGB) und/oder eines wirksamen Widerrufs der Bestellung
gemäß § 84 Abs. 3 AktG in den dienstvertraglich bestimmten Fällen,
entfällt der Anspruch auf eine noch nicht ausgezahlte variable
Vergütung bzw. noch nicht ausgeübte Optionen auf virtuelle Aktien
ersatzlos.
Im Falle eines Kontrollwechsels besteht für die
Vorstandsmitglieder grundsätzlich das Recht, den
Vorstandsdienstvertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen
und ihr Amt zum Kündigungstermin niederzulegen. In diesem Fall wird
den Vorstandsmitgliedern eine Abfindung in Höhe der Festvergütung
für zwölf Monate, beschränkt auf den Wert der Festvergütung für die
Restlaufzeit des Dienstvertrags, gezahlt. Gewährte Optionen auf
virtuelle Aktien können grundsätzlich innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf der regulären Wartefrist ausgeübt werden.
Für den Fall, dass das Amt des jeweiligen Vorstandsmitglieds
infolge einer Umwandlungs- und/oder Umstrukturierungsmaßnahme
erlischt, kann dem Vorstandsmitglied eine Organstellung oder
Leitungsposition zu vergleichbaren wirtschaftlichen Bedingungen bei
einem der an der Maßnahme beteiligten Unternehmen zugewiesen oder
der Vorstandsdienstvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum
Monatsende gekündigt werden. Das Vorstandsmitglied ist in diesen
Fällen binnen vier Wochen nach Mitteilung der Gesellschaft
berechtigt, den Dienstvertrag mit einer Frist von einer Woche zum
Monatsende zu kündigen und eine Abfindung in Höhe der
dienstvertraglichen Vergütung (Festvergütung und variable
Vergütungselemente), beschränkt auf den Wert der Vergütung für die
Restlaufzeit des Dienstvertrags, zu verlangen. Für die Berechnung
der variablen Vergütung wird eine Zielerreichung von 100%
unterstellt. Die Abfindung ist auf das Einkommen von sechs Monaten
beschränkt.
Gewährte Optionen auf virtuelle Aktien können erlöschen, wenn
der wirtschaftliche Zweck der Optionsgewährung durch
gesellschaftsrechtliche Maßnahmen unmöglich wird oder das Amt des
jeweiligen Vorstandsmitglieds durch Umwandlung/Umstrukturierung
endet. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen wie die Eingliederung
der Gesellschaft, der Formwechsel, die Verschmelzung auf eine
andere aufnehmende Gesellschaft, der Ausschluss von
Minderheitsaktionären (Squeeze-Out) und die Einstellung der
Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft. In diesen Fällen wird
den Vorstandsmitgliedern eine Abfindung in Höhe des
finanzmathematisch ermittelten Zeitwerts etwaiger zum maßgeblichen
Zeitpunkt nicht ausgeübter Optionen gezahlt. Für den Fall, dass die
Bestellung zum Vorstand vor Erreichen der Ausübungsmöglichkeit
durch Zeitablauf endet, erlöschen jeweils die Hälfte der gewährten
Optionen auf virtuelle Aktien.
Für den Fall der Amtsbeendigung ohne gleichzeitiges Ende des
Dienstvertrags ist dienstvertraglich die Möglichkeit vereinbart,
das Vorstandsmitglied für die verbleibende Vertragsdauer unter
Fortzahlung der dienstvertraglichen Vergütung (Festvergütung und
variable Vergütungselemente) bei Anrechnung etwaiger anderweitiger
Vergütung unwiderruflich freizustellen. Für die Berechnung der
variablen Vergütung wird eine Zielerreichung von 100%
unterstellt.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
dürfen etwaige Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich
Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen (Festgehalt und
variable Vergütung) und den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit
des Vorstandsdienstvertrags nicht überschreiten
(„Abfindungs-Cap“).
Malus / Clawback
Eine Möglichkeit zur Rückforderung variabler
Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen und dementsprechend ist
im Berichtsjahr auch keine Rückforderung erfolgt.
Gewährte und geschuldete Vergütung der
Vorstandsmitglieder
Die folgenden Tabellen stellen die den gegenwärtigen
Vorstandsmitgliedern sowie den im Geschäftsjahr 2022/2023
ausgeschiedenen ehemaligen Vorstandsmitgliedern (Sven Göbel und Jan
Brockmöller) im Berichtsjahr gewährte und geschuldete feste und
variable Vergütung einschließlich des jeweiligen relativen Anteils
nach § 162 AktG dar. Dementsprechend enthält die Tabelle alle
Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtsjahr
tatsächlich zugeflossen sind („gewährte Vergütung“),
beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bislang nicht
zugeflossenen Vergütungen („geschuldete Vergütung“). Die jeweiligen
relativen Anteile der einzelnen Vergütungselemente (in %) sind in
Bezug auf die jeweils ausgewiesene Gesamtvergütung dargestellt.
Soweit für das jeweilige Vorstandsmitglied anwendbar, ist als
Vergleichswert für das Vorjahr zudem jeweils die im Geschäftsjahr
2021/2022 gewährte bzw. geschuldete Vergütung aufgenommen.
Für die kurzfristige sowie für die mehrjährige variable
Vergütung wird die im Berichtsjahr (2022/2023) ausgezahlte
("gewährte") kurzfristige variable Vergütung (einschließlich des im
Berichtsjahr ausgezahlten Fix-Bonus) dargestellt. Zum Vergleich
gegenübergestellt ist die im vorangegangenen Geschäftsjahr
(2021/2022) ausgezahlte kurzfristige variable Vergütung.
Gewährte und geschuldete Vergütung -
aktuelle Vorstandsmitglieder |
|
Hanjo Runde
CEO
Mitglied und Vorsitzender des Vorstands
seit 1. Oktober 2021 |
Stefan Zimmermann
COO
Ordentliches Vorstandsmitglied
seit 10. Januar 2022 |
|
22/23 |
21/22 |
22/23 |
21/22 |
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
Feste Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
Grundvergütung |
350.000 |
64 |
262.500 |
83 |
300.000 |
81 |
150.000 |
95 |
Nebenleistungen |
21.457 |
4 |
15.117 |
5 |
21.095 |
6 |
8.708 |
5 |
Versorgungsentgelt |
49.992 |
9 |
37.494 |
12 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
STI: Jahresbonus |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Fix-Bonus1 |
125.000 |
23 |
0 |
0 |
50.000 |
13 |
0 |
0 |
LTI: Optionen auf virtuelle Aktien |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Sondervergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtvergütung |
546.449 |
100 |
315.111 |
100 |
371.095 |
100 |
158.708 |
100 |
1 Im Hinblick auf unterjährigen Eintritt anstelle des
STI (Jahresbonus) für das Geschäftsjahr 2021/2022.
Gewährte und geschuldete Vergütung -
ehemalige Vorstandsmitglieder |
|
Sven Göbel
Vorstandsmitglied bis 10. Juli 2022 |
Jan Brockmöller
Vorstandsmitglied bis 23. September 2022 |
|
22/23 |
21/22 |
22/23 |
21/22 |
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
Feste Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
Grundvergütung |
7.143 |
80 |
300.000 |
84 |
53.144 |
95 |
19.167 |
94 |
Nebenleistungen |
1.836 |
20 |
25.293 |
7 |
3008 |
5 |
1.229 |
6 |
Variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
Variable Vergütung |
0 |
0 |
32.884 |
9 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Variable Vergütung - Deferral |
01 |
0 |
01 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Sondervergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtvergütung |
8.979 |
100 |
358.177 |
100 |
56.851 |
100 |
20.396 |
100 |
1 Jeweils Auszahlungsbetrag aus dem aufgeschobenen
Anteil der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2018/2019 bzw.
2019/2020 (Variable Vergütung - Deferral).
Für Organtätigkeiten, die Vorstandsmitglieder in
Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsfunktionen bei
Tochterunternehmen bzw. verbundenen Unternehmen der HanseYachts AG
ausüben, wurden keine weiteren Vergütungen an die
Vorstandsmitglieder gewährt oder geschuldet.
Leistungen aus Anlass der Beendigung der
Vorstandstätigkeit
Zu Beginn des Berichtsjahres ist Sven Göbel zum Ablauf seiner
Bestelldauer am 10. Juli 2022 als Vorstandsmitglied ausgeschieden.
Jan Brockmöller ist zum 23. September 2022 vorzeitig ausgeschieden.
Im Zusammenhang mit der Beendigung wurden den vorgenannten
Vorstandsmitgliedern keine Leistungen zugesagt.
Leistungen an ehemalige Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr
2022/2023
Abgesehen von den dargestellten Leistungen für die
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder Sven Göbel und Jan Brockmöller
wurde sonstigen ehemaligen Vorstandsmitgliedern der HanseYachts AG
im abgelaufenen Geschäftsjahr keine Vergütung gewährt oder
geschuldet.
Darüber hinaus sind im Berichtsjahr Beraterhonorare in Höhe von
108.528,00 € an Herrn Dr. Gerhardt für nach Ausscheiden aus dem
Vorstand erbrachte Beratungstätigkeiten gezahlt worden (freiwillige
ergänzende Angabe).
Gewährte und geschuldete Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder
Der Aufsichtsrat der HanseYachts AG besteht nach § 10 Abs. 1 der
Satzung der HanseYachts AG aus sechs Mitgliedern, von denen vier
Mitglieder von der Hauptversammlung und zwei Mitglieder von den
Arbeitnehmern nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes
gewählt werden.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats beruht auf § 14
der Satzung der HanseYachts AG. Die Satzungsregelung regelt sowohl
die konkrete Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der
HanseYachts AG als auch das zugrundeliegende Vergütungssystem (§§
113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Vergütung für die
Aufsichtsratsmitglieder ist durch die Hauptversammlung am 23.
November 2021 bestätigt worden.
Gemäß § 14 der Satzung der HanseYachts AG erhält jedes Mitglied
des Aufsichtsrats zum einen eine feste, nach Ablauf des
Geschäftsjahres zahlbare Vergütung i.H.v. 6.000,00 €. Der
Aufsichtsratsvorsitzende erhält jährlich 18.000,00, € der
stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende sowie der Vorsitzende
eines Aufsichtsratsausschusses erhalten jährlich jeweils 12.000,00
€. Die feste Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen
Geschäftsjahres zu zahlen.
Daneben erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine am
Konzernergebnis je Aktie bemessene variable Vergütung. Für jeden
Cent, um den der Konzernüberschuss je Aktie den Betrag von 1,30 €
übersteigt, wird ein nach Funktion gestaffelter Betrag gezahlt:
|
Aufsichtsratsvorsitzender: 150,00 €
|
|
Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender und
Ausschussvorsitzender: 100,00 €
|
|
Ordentliche Aufsichtsratsmitglieder: 50,00 €
|
Eine Auszahlung der variablen Vergütung erfolgt unmittelbar nach
Billigung des maßgeblichen Konzernabschlusses.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben der Vergütung Ersatz
seiner Auslagen inklusive Mehrwertsteuer.
Die Vergütung für den Aufsichtsrat trägt durch die
funktionsbezogene Festvergütung einerseits der Überwachungsaufgabe
des Aufsichtsrats Rechnung. Die variable Vergütung, die sich am
Konzernergebnis orientiert, leistet darüber hinaus einen
zusätzlichen Beitrag zur Förderung des Geschäftserfolgs und zur
langfristigen Unternehmensentwicklung.
Im Geschäftsjahr 2022/2023 ist die den Aufsichtsratsmitgliedern
gewährte und geschuldete Vergütung vollumfänglich nach Maßgabe des
unveränderten Vergütungssystems und § 14 der Satzung erfolgt. Eine
Möglichkeit zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile ist
nicht vorgesehen und dementsprechend ist auch keine Rückforderung
erfolgt.
Angabe der gewährten und geschuldeten Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder
Die nachstehende Tabelle stellt die den Aufsichtsratsmitgliedern
im Berichtsjahr gewährte und geschuldete feste und variable
Vergütung einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach §
162 AktG dar. Die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung erfolgt
jeweils nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Es handelt sich
somit um die im Berichtsjahr ausgezahlte Vergütung für die
Aufsichtsratstätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr
2021/2022.
Eine variable Vergütung ist im Geschäftsjahr 2022/2023 im
Hinblick auf den im Geschäftsjahr 2021/2022 erwirtschafteten
Konzernjahresfehlbetrag (-11,3 Mio. € bzw. -12,9 Mio. € bei
Bereinigung um den aufgegebenen Geschäftsbereich Privilège Marine)
nicht gewährt oder geschuldet worden.
Individualisierter Ausweis der
gewährten und geschuldeten Vergütung (Aufsichtsrat) |
Aufsichtsratsmitglied,
Position |
Feste Vergütung |
Variable Vergütung |
Gesamt |
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
Gert Purkert
(Vorsitzender) |
18.000,00 |
100 |
0 |
0 |
18.000,00 |
Vorjahr (21/22) |
18.000,00 |
100 |
0 |
0 |
18.000,00 |
Dr. Frank Forster
(stellv. Vorsitzender) |
12.000,00 |
100 |
0 |
0 |
12.000,00 |
Vorjahr (21/22) |
12.000,00 |
100 |
0 |
0 |
12.000,00 |
Alexander Herbst |
6.000,00 |
100 |
0 |
0 |
6.000,00 |
Vorjahr (21/22) |
6.000,00 |
100 |
0 |
0 |
6.000,00 |
Rene Oestreich |
6.000,00 |
100 |
0 |
0 |
6.000,00 |
Vorjahr (21/22) |
6.000,00 |
100 |
0 |
0 |
6.000,00 |
Dr. Martin Schoefer |
6.000,00 |
100 |
0 |
0 |
6.000,00 |
Vorjahr (21/22) |
6.000,00 |
100 |
0 |
0 |
6.000,00 |
Fritz Seemann |
6.000,00 |
100 |
0 |
0 |
6.000,00 |
Vorjahr (21/22) |
6.000,00 |
100 |
0 |
0 |
6.000,00 |
Gesamt |
54.000,00 |
100 |
0 |
0 |
54.000,00 |
Vorjahr (21/22) |
54.000,00 |
100 |
0 |
0 |
54.000,00 |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG ist die jährliche
Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats, die Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie die
jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf
Geschäftsjahre darzustellen (sog. Vertikalvergleich). Die
HanseYachts AG wird den Vertikalvergleich unter Berücksichtigung
der Übergangsregelung gemäß § 26j Abs. 2 EGAktG sukzessive aufbauen
und stellt vorliegend die Entwicklungen für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2022/2023 sowie für das Geschäftsjahr 2021/2022
jeweils mit dem vorangegangenen Geschäftsjahr gegenüber.
Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die
im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung
aufgeführt. Die Ertragsentwicklung ist anhand des Jahresergebnisses
(§ 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB) sowie freiwillig ergänzend anhand des
Konzern-EBITDA dargestellt. Die ausgewiesene durchschnittliche
Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis beruht auf
dem Personalaufwand für Löhne und Gehälter inklusive der
Lohnsteuer, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,
Nebenleistungen und variablen Vergütungsbestandteilen für die im
Inland beschäftigte Gesamtbelegschaft der HanseYachts AG.
Vergleichende Darstellung der
Vergütungsentwicklung
für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und der
Ertragsentwicklung |
|
2022/2023
(in Tsd. €) |
Veränderung 2021/2022 -
2022/2023 1 |
2021/2022
(in Tsd. €) |
Veränderung 2020/2021 -
2021/2022 |
2020/2021
(in Tsd. €) |
I. Vorstandsvergütung |
Hanjo Runde (seit 1. Oktober 2021) |
546 |
+73,3% |
315 |
- |
- |
Stefan Zimmermann (seit 10. Januar
2022) |
371 |
+133,3% |
159 |
- |
- |
Sven Göbel (bis 10. Juli 2022) |
9 |
-97,5% |
358 |
+5,6% |
339 |
Jan Brockmöller (1. Juni bis 23.
September 2022) |
57 |
+185% |
20 |
- |
- |
II. Aufsichtsratsvergütung |
Gert Purkert (Vorsitzender) |
18 |
0% |
18 |
0% |
18 |
Dr. Frank Forster (stellv.
Vorsitzender) |
12 |
0% |
12 |
0% |
12 |
Fritz Seemann |
6 |
0% |
6 |
0% |
6 |
Dr. Martin Schoefer |
6 |
0% |
6 |
0% |
6 |
Alexander Herbst |
6 |
0% |
6 |
0% |
6 |
Rene Oestreich |
6 |
0% |
6 |
0% |
6 |
III. Ertragsentwicklung |
EBITDA (Konzern) |
-5.146 |
16%
(1.006 Tsd. €) |
-6.152 |
-164%
(-3.823 Tsd. €) |
-2.329 |
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
(HGB) |
-15.318 |
-1.869%
(-16.184 Tsd. €) |
866 |
+116%
(6.426 Tsd. €) |
-5.560 |
IV. Durchschnittliche Vergütung der
Arbeitnehmer |
Durchschnittliche Vergütung
(Vollzeitäquivalentbasis) |
33,4 |
2,8% |
32,5 |
2,8% |
31,6 |
1 Hins. Vorstandsvergütung zu I.: Stärker schwankende
prozentuale Veränderungsraten insbesondere aufgrund von im Vorjahr
(2021/2022) bzw. im Berichtsjahr (2022/2023) erfolgten Ein- bzw.
Austritten der jeweiligen Vorstandsmitglieder bei Vergleich der
absoluten Gewährungsbeträge in Tsd. € (wie dargestellt).
2. Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Ergänzende Angaben über
den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten Herrn Rainer
Friedrich Vesting
a) |
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten
Keine.
Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien in- und
ausländischer Wirtschaftsunternehmen
Keine.
|
b) |
Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022
Der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat unterhält
folgende persönliche und geschäftliche Beziehungen zur
Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der
Gesellschaft und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionären, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats gemäß der
Empfehlung in C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offen
zu legen sind:
Herrn Rainer Vesting werden im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung über die Vesting Holding AG und die Vesting Invest
AB 7,6 % der Stimmrechte an der HanseYachts AG nach § 34 WpHG
zugerechnet. Im Mai 2023 wurde zudem mit der Vesting Holding AG ein
Wandeldarlehen im Nominalbetrag von insgesamt EUR 3 Mio.
vereinbart, das nach Maßgabe seiner Bestimmungen zur Wandlung in
anfänglich bis zu 5,5% des Grundkapitals der Gesellschaft
ausmachende Stückaktien der Gesellschaft berechtigt.
|
III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
1. Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung in Textform angemeldet
und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Als
Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein gemäß § 67c Abs. 3 AktG
durch den Letztintermediär in Textform ausgestellter Nachweis über
den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt
durch den Letztintermediär übermittelt werden kann.
Der Nachweis über den Anteilsbesitz muss sich auf den
Nachweisstichtag beziehen. Nachweisstichtag ist gemäß § 123 Absatz
4 Satz 2 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung von
zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz -
(ZuFinG) Bundesgesetzblatt I Nr. 354 2023) der Geschäftsschluss des
zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (das ist
Montag, der 15. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ)). Dies
entspricht inhaltlich dem gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 der Satzung
der Gesellschaft maßgeblichen Zeitpunkt, dem Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (Dienstag, der 16.
April 2024, 0:00 Uhr (MESZ)).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens am Dienstag, den 30. April
2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse oder
E-Mail-Adresse zugehen:
HanseYachts AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
D-81241 München
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
Bedeutung des Nachweisstichtages
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang
und die Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h.
Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei
denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen.
Die Anmeldestelle wird nach Eingang der Anmeldung und des
Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären die Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersenden. Die Eintrittskarten sind
lediglich Organisationsmittel und stellen keine Voraussetzung für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts dar. Zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Erhalts der
Eintrittskarten bitten wir unsere Aktionäre, sich alsbald mit ihrem
depotführenden Institut in Verbindung zu setzen und eine
Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung dort
anzufordern. Das depotführende Institut wird in diesen Fällen für
die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge
tragen.
2. Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre, die sich nach den oben genannten
Teilnahmevoraussetzungen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet und einen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben,
können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär (z.B. die
depotführende Bank), eine Aktionärsvereinigung oder durch eine
andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.
Soweit Vollmachten nicht an einen Intermediär (z.B. ein
Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in
§ 135 AktG gleich gestellten Personen oder Institutionen erteilt
werden, bedarf ihre Erteilung nach § 19 Abs. 3 der Satzung der
Textform. Gleiches gilt für ihren Widerruf und den Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines
Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines
Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleich
gestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den
Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten
gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall
mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet
werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte zur
Hauptversammlung und steht auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Die Erteilung der Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der
Nachweis der Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der
Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der
Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der
Bevollmächtigung per Post oder auf elektronischem Weg (per E-Mail)
bietet die Gesellschaft folgende Adresse oder E-Mail-Adresse
an:
HanseYachts AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
D-81241 München
E-M ail: hanseyachts@linkmarketservices.eu
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis der
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden.
Wir bitten unsere Aktionäre zur organisatorischen Erleichterung,
Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von
Vollmachten, soweit diese postalisch übermittelt werden, bis
Montag, den 6. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der
Gesellschaft), zu übermitteln.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, ihr Stimmrecht in
dem nachfolgend beschriebenen Rahmen durch den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur
Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den oben
genannten Teilnahmevoraussetzungen erforderlich. Der von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter steht nur für die
Stimmrechtsausübung zur Verfügung und übt das Stimmrecht im Falle
seiner Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne
Weisungen des Aktionärs ist der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt.
Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr Widerruf
bedürfen der Textform gemäß § 126b BGB. Wir bitten die Aktionäre,
die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine
Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, das auf der Eintrittskarte
zur Hauptversammlung enthaltene Vollmachts- und Weisungsformular zu
verwenden, das zusätzlich auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung steht.
Vollmachten und Weisungen der Aktionäre an den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die bereits vor der
Hauptversammlung erteilt werden, müssen der Gesellschaft
unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes spätestens bis Montag, den 6. Mai 2024, 24:00 Uhr
(MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), an die folgende Adresse oder
E-Mail-Adresse übermittelt werden:
HanseYachts AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
D-81241 München
E-Mail: hanseyachts@linkmarketservices.eu
Zudem bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten und in der
Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der
Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen.
Die Änderung oder der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht
und Weisung an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist auf den vorstehend angegebenen Wegen
möglich.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe
bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum
Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt.
IV. Rechte der Aktionäre
1. Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000,00 erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126
BGB) an den Vorstand an die folgende Postanschrift oder bei
Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a
BGB) an die folgende E-Mail-Adresse zu richten:
HanseYachts AG
Vorstand - HV 2024
Ladebower Chaussee 11
D-17493 Greifswald
E-Mail: hv@hanseyachtsag.com
Es muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 AktG mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis
spätestens Samstag, den 6. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen.
2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126
Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen
Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern übersenden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1,
127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse oder
E-Mail-Adresse zu richten:
HanseYachts AG
Vorstand - HV 2024
Ladebower Chaussee 11
D-17493 Greifswald
E-Mail: hv@hanseyachtsag.com
Gegenanträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und
Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und/oder des Abschlussprüfers, die mit einer etwaigen Begründung
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Montag,
den 22. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft
unter der vorstehend genannten Adresse zugegangen sind, werden
einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen
Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine
Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind.
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrages kann die
Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern gelten die
vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine
Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in
den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben,
wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht
werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung
finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder
Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft
zu stellen, bleibt unberührt.
3. Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG und §
293g Abs. 3 AktG
In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG jedem
Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass
sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Außerdem ist zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §
293g Abs. 3 AktG jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Abschluss des
Ergebnisabführungsvertrags wesentlichen Angelegenheiten der Hanse
Active Holding GmbH zu geben. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu
stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus
den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 3 der
Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist
insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn oder während der
Hauptversammlung den zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf
der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten oder für den einzelnen Frage- und Redebeitrag
zu setzen.
V. Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der
Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur
Hauptversammlung einschließlich der der Hauptversammlung zugänglich
zu machenden Unterlagen seit der Einberufung der Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
finden sich ebenfalls unter
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
VI. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger EUR 19.056.538,00 und ist eingeteilt in 19.056.538
auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag
am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit einer Stimme je Stückaktie.
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 19.056.538. Aus von der
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte
ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die
Gesellschaft keine eigenen Aktien.
Greifswald, im März 2024
HanseYachts AG
Der Vorstand
Informationen zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO im Hinblick
auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der
Hauptversammlung
Die HanseYachts AG verarbeitet im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung Ihre personenbezogenen Daten. Verantwortlicher für
die Datenverarbeitung ist die
HanseYachts AG
Ladebower Chaussee 11
D-17493 Greifswald
E-Mail: info@hanseyachtsag.com
Telefon: +49 (0)3834 / 5792-0
Den Datenschutzbeauftragten der HanseYachts AG erreichen Sie
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HanseYachts AG
Ladebower Chaussee 11
D-17493 Greifswald
E-Mail: datenschutz@hanseyachtsag.com
Die HanseYachts AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die Zwecke der
Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, der
Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären und
Aktionärsvertretern, sowie zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher
Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Aktiengesetz.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sowie zu Ihren
Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der
Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und
Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie
unter
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen
Fragen können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten
unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.
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