Fielmann Group AG Hamburg ISIN DE0005772206 Einladung an alle
Aktionäre
Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Abs. 1 und Abs. 5 Aktiengesetz
in Verbindung mit Art. 4 und Tabelle 3 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
A. Inhalt der Mitteilung
1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche Hauptversammlung
der Fielmann Group AG 2024; im Format gemäß Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212: FIE072024oHV
|
2. |
Art der Mitteilung: Einberufung der ordentlichen
Hauptversammlung; im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212: NEWM
|
B. Angaben zum Emittenten
1. |
ISIN: DE0005772206
|
2. |
Name des Emittenten: Fielmann Group AG
|
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. |
Datum der Hauptversammlung: 11. Juli 2024; im Format gemäß
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 20240711
|
2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr (MESZ); im Format gemäß
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 08:00 Uhr UTC (koordinierte
Weltzeit)
|
3. |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung mit
physischer Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(Präsenzversammlung); im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212: GMET
|
4. |
Ort der Hauptversammlung: Barclays Arena, Sylvesterallee 10,
22525 Hamburg, Deutschland
|
5. |
Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag): 19. Juni 2024, 24:00 Uhr
MESZ; im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:
20240619; 22:00 Uhr UTC
|
6. |
Internetseite zur Hauptversammlung/URL:
https://www.fielmann-group.com/hv2024
|
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung
(Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212)) betreffend die Teilnahme
an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie
die Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte
(Block F) sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024
zu finden.
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
ein, die am Donnerstag, dem 11. Juli 2024, um 10:00 Uhr MESZ
in der Barclays Arena, Sylvesterallee 10, 22525 Hamburg,
stattfinden wird.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Fielmann
Group AG, des gebilligten Konzernabschlusses des Fielmann-Konzerns,
des Lageberichts für die Fielmann Group AG und des Lageberichts für
den Fielmann-Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 18. April 2024
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG
festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus
diesem Grund nicht vorgesehen. Der Jahresabschluss, der
Konzernabschluss, der Lagebericht für die Fielmann Group AG und der
Lagebericht für den Fielmann-Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats
und der Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer
Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sowie
der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft (Weidestraße 118 a, 22083 Hamburg)
zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind ab dem genannten
Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024 |
zugänglich. Sie werden der Hauptversammlung auch zugänglich
gemacht und erläutert.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Bilanzgewinn der Fielmann Group AG des Geschäftsjahrs 2023
in Höhe von 84.000.000,00 € wird wie folgt verwendet:
Verteilung an die Aktionäre (=
Ausschüttung einer Dividende von 1,00 €
je dividendenberechtigter Stückaktie) |
= |
83.982.729,00 € |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung |
= |
17.271,00 € |
Bilanzgewinn |
= |
84.000.000,00 € |
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die
von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung gehaltenen
eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt
sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird der
Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 1,00 € je
dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
Der Anspruch auf die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG
am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 16. Juli 2024, fällig.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für die Fielmann Group AG und den
Fielmann-Konzern für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer für die Fielmann Group AG und den Fielmann-Konzern
für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung gemäß Art. 16
Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
(„EU-Abschlussprüferverordnung“) erklärt, dass diese frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel der
in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art
auferlegt wurde.
|
6. |
Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für die Fielmann
Group AG und den Fielmann-Konzern für das Geschäftsjahr
2024
Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate
Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember
2022 („CSRD“) müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit
mehr als 500 Mitarbeitern bereits für nach dem 31. Dezember 2023
beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen
(Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der extern durch den
Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen
Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen
unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist.
Damit müssen also Unternehmen, die wie die Fielmann Group AG
bereits heute der nichtfinanziellen Berichterstattung i.S.d. §§
289b Abs. 1, 315b Abs. 1 HGB unterliegen, erstmals für das
Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht für die
Gesellschaft und den Konzern aufstellen und extern prüfen
lassen.
Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in
nationales Recht umzusetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass
der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in
deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschieden und das
CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist in Kraft
treten wird. Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu am 22.
März 2024 einen Referentenentwurf vorgelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt daher auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, mit Wirkung zum
Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts der Fielmann Group AG und des
Fielmann-Konzerns für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Die Wahl
zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt nur für den
Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der
Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der CSRD eine ausdrückliche
Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangt, die
Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem
deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer
obliegt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung gemäß Art. 16
Abs. 2 EU-Abschlussprüferverordnung erklärt, dass diese frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel der
in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art
auferlegt wurde.
|
7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der Hauptversammlung am 11. Juli 2024 wird ein Sitz
im Aufsichtsrat vakant, nachdem das langjährige
Aufsichtsratsmitglied Herr Hans Joachim Oltersdorf sein Amt zum 31.
Dezember 2023 niedergelegt hat und die gerichtliche Bestellung des
an dessen Stelle getretenen Aufsichtsratsmitglieds Herrn Georg
Alexander Zeiss, der sein Amt als Vorstandsmitglied der Fielmann
Group AG zum 31. Dezember 2023 niedergelegt hat, mit Beendigung der
Hauptversammlung am 11. Juli 2024 enden wird.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1
Var. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 MitbestG und § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechzehn
Mitgliedern zusammen, von denen acht Mitglieder von den Aktionären
(Anteilseignervertreter) nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes
(AktG) und acht weitere Mitglieder von den Arbeitnehmern
(Arbeitnehmervertreter) nach den Bestimmungen des
Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) gewählt werden.
Zudem muss sich der Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG
zu jeweils mindestens 30 Prozent aus Frauen und aus Männern
zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). Der Mindestanteil ist vom
Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen (vgl. § 96 Abs. 2 Satz 2 AktG).
Dem Aufsichtsrat müssen damit insgesamt mindestens fünf Frauen und
mindestens fünf Männer angehören, um das Mindestanteilsgebot zu
erfüllen. Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gehören derzeit sechs
Frauen und (mit Herrn Georg Alexander Zeiss, dessen gerichtliche
Bestellung bis zum Ablauf dieser Hauptversammlung befristet ist)
zehn Männer an, wobei sowohl der Anteilseigner- als auch der
Arbeitnehmerseite jeweils drei Frauen und fünf Männer angehören.
Der nachfolgende Beschlussvorschlag erfüllt somit das
Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG.
Die KORVA SE mit Sitz in Berlin, die insgesamt rund 51,19
Prozent der Stimmrechte an der Fielmann Group AG hält, hat dem
Aufsichtsrat der Fielmann Group AG gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
letzter Halbsatz AktG vorgeschlagen, Herrn Georg Alexander Zeiss in
den Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat der Fielmann Group AG
schließt sich diesem Vorschlag an.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Nominierungsausschusses vor, Herrn Dipl.-Kfm. Georg Alexander
Zeiss, Ahrensburg, Geschäftsführer der INTEROPTIK-Verwaltungs-GmbH
mit Sitz in Hamburg und Vorstandsmitglied der KORVA SE mit Sitz in
Berlin, ab der Beendigung der Hauptversammlung am 11. Juli 2024 als
Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl
erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zum 31. Dezember
2024 endende Geschäftsjahr beschließt.
Der vorgenannte Wahlvorschlag berücksichtigt die vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele.
Herr Georg Alexander Zeiss ist bei den nachfolgend aufgeführten
Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats
oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums
von Wirtschaftsunternehmen:
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
Hettich Holding GmbH & Co. oHG, Kirchlengern (Mitglied des
Beirats)
|
Herr Georg Alexander Zeiss erfüllt aufgrund seiner langjährigen
Tätigkeit als Finanzvorstand der Fielmann Group AG die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG als Mitglied des
Aufsichtsrats sowohl hinsichtlich des Sachverstands auf dem Gebiet
der Rechnungslegung als auch hinsichtlich des Sachverstands auf dem
Gebiet der Abschlussprüfung.
Herr Georg Alexander Zeiss war bis zum 31. Dezember 2023
Mitglied des Vorstands der Fielmann Group AG und Geschäftsführer
verschiedener ihrer Konzernunternehmen und ist bereits Mitglied des
Aufsichtsrats der Fielmann Group AG. Abgesehen davon bestehen nach
Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines
objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate
Governance Kodex zwischen Herrn Georg Alexander Zeiss und der
Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen oder den Organen der
Gesellschaft. Zwischen Herrn Georg Alexander Zeiss und einem
kontrollierenden Aktionär der Gesellschaft bestehen folgende
persönliche oder geschäftliche Beziehungen im Sinne des Deutschen
Corporate Governance Kodex: Herr Georg Alexander Zeiss ist
Geschäftsführer der INTEROPTIK-Verwaltungs-GmbH mit Sitz in
Hamburg, welche die persönlich haftende Gesellschafterin der
fielmann INTER-OPTIK GmbH & Co. mit Sitz in Hamburg ist und mit
welcher auch ein Anstellungsverhältnis besteht; zudem ist Herr
Georg Alexander Zeiss Mitglied des Vorstands der KORVA SE mit Sitz
in Berlin, die insgesamt rund 51,19 Prozent der Stimmrechte an der
Fielmann Group AG hält.
Der Aufsichtsrat hat sich versichert, dass Herrn Zeiss für die
Wahrnehmung seiner Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied der
Gesellschaft genügend Zeit zur Verfügung steht.
Ein Lebenslauf, der Auskunft über relevante Kenntnisse,
Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen von Herrn Zeiss gibt und auch
eine Übersicht über dessen wesentlichen Tätigkeiten neben dem
Aufsichtsratsmandat enthält, ist im Internet unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024 |
abrufbar.
|
8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2023
Gemäß § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat ein
Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß §
120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk
über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist
als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 8 im Anschluss an die
Tagesordnung wiedergegeben und außerdem über die Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024 |
auch während der Hauptversammlung zugänglich.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
|
9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder der Gesellschaft wurde der Hauptversammlung
zuletzt am 8. Juli 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur Billigung
vorgelegt und von der Hauptversammlung mit großer Mehrheit
beschlossen. Das Vergütungssystem wurde turnusmäßig nach drei
Jahren überprüft.
Das vom Aufsichtsrat infolge der turnusmäßigen Überprüfung auf
Empfehlung seines Personalausschusses beschlossene Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist als Anlage zu
diesem Tagesordnungspunkt 9 im Anschluss an die Tagesordnung
wiedergegeben und beschrieben. Es ist auch im Internet unter
https://www.fielmann.com/hv2024 |
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Personalausschusses - vor, das als Anlage zu diesem
Tagesordnungspunkt 9 im Anschluss an die Tagesordnung
wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2024
beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu
billigen.
|
10. |
Änderung der Satzung in § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 zur
Anpassung an Gesetzesänderungen
§ 13 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bestimmt, wie die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachzuweisen ist. § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der
Satzung der Gesellschaft sollen an den diesen Regelungen
zugrundeliegenden geänderten Gesetzeswortlaut von §§ 123 Abs. 4
Satz 1, § 67c Abs. 3 AktG und § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG angepasst
werden. So wurde zuletzt § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG durch das am
14.12.2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 354 vom
14.12.2023) veröffentlichte Gesetz zur Finanzierung von
zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz -
ZuFinG) geändert. Der Nachweis des Anteilsbesitzes für die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich
nunmehr nicht wie bisher auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen, sondern auf den Geschäftsschluss des 22.
Tages vor der Hauptversammlung. Die Gesetzesänderung erfolgte
ausschließlich zum Zwecke der Angleichung an die Definition des
Nachweisstichtags in der zugrundeliegenden
EU-Durchführungsverordnung (vgl. Artikel 1 Nummer 7 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3.
September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur
Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die
Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte). Eine materielle
Änderung der eben genannten Frist ist damit nicht verbunden.
Zur Angleichung an die betreffenden Gesetzeswortlaute sollen die
Bestimmungen in § 13 Abs. (2) Sätze 1 und 2 der Satzung der
Gesellschaft entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 13 (Teilnahmerecht) Abs. (2) Sätze 1 und 2 der Satzung der
Gesellschaft werden geändert und lauten künftig wie folgt:
„Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein
Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des
22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.“
§ 13 (Teilnahmerecht) Abs. (2) Sätze 3 und 4 der Satzung der
Gesellschaft bleiben unverändert.
Die derzeit gültige Satzung der Gesellschaft ist neben den
anderen Unterlagen zur Hauptversammlung auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024 |
öffentlich zugänglich.
|
II. |
Berichte und Anlagen zur Tagesordnung
|
Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 - Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023 gemäß § 162 AktG einschließlich des
Prüfungsvermerks
Fielmann Group AG
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
Vorbemerkungen
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat der Fielmann
Group AG (nachfolgend „Gesellschaft“ und gemeinsam mit allen
(un-)mittelbaren Tochtergesellschaften nachfolgend
„Fielmann-Konzern“) einen jährlichen Vergütungsbericht zu
erstellen. Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, dass der
Vergütungsbericht alle nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG
vorgeschriebenen Angaben enthält und darüber einen Prüfungsvermerk
zu erstellen. Der vom Abschlussprüfer in diesem Sinn geprüfte
Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung zur Billigung
vorzulegen. Der vorliegende Vergütungsbericht erläutert die den
gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des
Aufsichtsrats der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2023 (nachfolgend
„Berichtsjahr“) gewährte und geschuldete
Vergütung1.
1 Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich
einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe
addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die
absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2022
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde von den
Aktionären der Gesellschaft in der Hauptversammlung am 13. Juli
2023 mit großer Mehrheit gebilligt. Vorstand und Aufsichtsrat sehen
dies als Bestätigung des beim Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2022 angewendeten Formats. Es wird daher weitgehend
auch für den vorliegenden Vergütungsbericht für das Berichtsjahr
beibehalten.
Veränderung in der Besetzung von Vorstand und
Aufsichtsrat
Herr Steffen Bätjer wurde mit Wirkung zum 15. August 2023 zum
Vorstandsmitglied der Gesellschaft bestellt, zuständig zunächst für
das Ressort Controlling. Seit dem 1. Januar 2024 ist er für den
Geschäftsbereich Finanzen (einschließlich Controlling) zuständig,
welcher auch die Ressorts Recht und Compliance umfasst. Herr Georg
Alexander Zeiss, der bislang die Ressorts Finanzen, Immobilien,
Recht/Compliance, Produktion & Logistik verantwortete, ist auf
eigenen Wunsch zum 31. Dezember 2023 aus dem Vorstand
ausgeschieden. Ansonsten hat es in der Zusammensetzung des
Vorstands im Berichtsjahr keine Veränderungen gegeben.
Was die Zusammensetzung des Aufsichtsrats anbetrifft, so hat es
mit Ausnahme von Herrn Hans Joachim Oltersdorf, der zum 31.
Dezember 2023 ebenfalls auf eigenen Wunsch aus dem Aufsichtsrat
ausgeschieden ist, im Berichtsjahr keine Veränderungen gegeben.
Allgemeine Regelungen zur Vergütung des Vorstands
Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des
Vorstands durch die Aktionäre
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
wurde durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft mit Wirkung zum 1.
Januar 2021 beschlossen und von den Aktionären der Gesellschaft in
der Hauptversammlung am 8. Juli 2021 mit großer Mehrheit gebilligt.
Es gilt für alle aktiven Mitglieder des Vorstands im
Berichtsjahr.
Allgemeine Grundzüge des Systems zur Vergütung der Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der
Gesellschaft ist auf eine nachhaltige und langfristige
Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Es leistet insofern einen
Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft. Das System setzt Anreize für eine
wertschaffende und langfristige Entwicklung der Gesellschaft.
Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder
entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs angemessen
zu vergüten, wobei sowohl der Leistung der Vorstandsmitglieder als
auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens
angemessen Rechnung getragen werden soll. Das Vergütungssystem soll
die Festsetzung einer im nationalen und internationalen Vergleich
wettbewerbsfähigen Vergütung ermöglichen und so einen Anreiz für
engagierte und erfolgreiche Arbeit leisten. Der Aufsichtsrat achtet
bei der Festsetzung der Gesamtvergütung darauf, dass diese in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens steht und die
übliche Vergütung nicht ohne Weiteres übersteigt. Vergleichsmaßstab
sind dabei, bezogen auf das Horizontalverhältnis, andere im SDAX
und, wegen der langjährigen Zugehörigkeit der Gesellschaft zum MDAX
in der Vergangenheit, im MDAX notierte Gesellschaften.
Das Vergütungssystem der Gesellschaft sieht zum einen eine
Festvergütung vor, neben die übliche Nebenleistungen (z. B. private
Nutzungsmöglichkeit des Dienst-PKW, Unfallversicherung) treten. Zum
anderen sieht das Vergütungssystem eine erfolgsbezogene variable
Vergütung vor, die aus zwei Komponenten besteht: dem einjährigen
Short Term Incentive (intern auch „Tantieme I“ genannt und
nachfolgend „STI“) und dem mehrjährigen Long Term Incentive
(intern auch „Tantieme II“ genannt und nachfolgend „LTI“).
Das Vergütungssystem enthält finanzielle und nichtfinanzielle
Leistungskriterien, die sich neben operativen vor allem an
strategischen Zielsetzungen orientieren. Sowohl in der
kurzfristigen als auch in der langfristigen variablen Vergütung
spiegelt sich die Kundenzufriedenheit als das wesentliche Merkmal
der Unternehmensphilosophie des Fielmann-Konzerns wider.
Vergütungssystem des Vorstands im Berichtsjahr im
Überblick
Im Berichtsjahr bestand die den Mitgliedern des Vorstands im
Einklang mit dem Vergütungssystem gewährte und geschuldete
Vergütung aus den folgenden festen und variablen
Vergütungsbestandteilen:
Feste
Vergütungsbestandteile |
Variable
Vergütungsbestandteile |
Festvergütung |
Nebenleistungen |
STI |
LTI |
Festvergütung - Höhe; Ziel und Bezug zur
Unternehmensstrategie; Vorgehen
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige
Festvergütung, welche in zwölf gleichen Teilen monatlich ausgezahlt
wird. Hinzu kommt ein dreizehntes Gehalt in Höhe eines
Monatsgehalts, welches jeweils zur Hälfte mit der Abrechnung der
Gehälter für die Monate Juni und November ausgezahlt wird. Beginnt
oder endet der Dienstvertrag im Verlauf des für die Zahlung der
Vergütung maßgeblichen Geschäftsjahres, wird die Festvergütung für
dieses Geschäftsjahr zeitanteilig gezahlt.
Zusammen mit den anderen Vergütungsbestandteilen bilden die
Festvergütungsbestandteile die Grundlage dafür, dass die für die
Entwicklung und Umsetzung der Unternehmensstrategie erforderlichen
hochqualifizierten Mitglieder für den Vorstand gewonnen und
gehalten werden können.
Die Vergütung soll den Fähigkeiten, der Erfahrung und den
Aufgaben des einzelnen Mitglieds des Vorstands entsprechen. Für die
Festsetzung der Festvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat
insbesondere die vorgenannten allgemeinen Grundzüge.
Die Festvergütung der Mitglieder des Vorstands betrug im
Berichtsjahr:
|
Vorstandsmitglied |
Festvergütung
(in Tsd. €) |
Vorstandstätigkeit |
Marc Fielmann |
1.033 |
vom 01.01. bis 31.12.2023 |
Steffen Bätjer |
189 |
vom 15.08. bis 31.12.2023 |
Katja Groß |
442 |
vom 01.01. bis 31.12.2023 |
Dr. Bastian Körber |
585 |
vom 01.01. bis 31.12.2023 |
Georg Alexander Zeiss |
585 |
vom 01.01. bis 31.12.2023 |
|
Nebenleistungen - Ziel und Bezug zur Unternehmensstrategie;
Vorgehen
Neben der Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder
Nebenleistungen. Diese sollen als Ergänzung der Festvergütung
marktübliche Leistungen beinhalten, sodass geeignete Kandidaten für
die Gesellschaft gewonnen und langfristig gehalten werden
können.
Bei den Nebenleistungen handelt es sich, neben dem Ersatz
angemessener Auslagen, zum einen um die Zurverfügungstellung eines
auch privat nutzbaren Dienstwagens nach den jeweils aktuellen
Richtlinien oder einer entsprechenden Ausgleichszahlung bei
Nicht-Nutzung des Fahrzeugs. Zum anderen werden für jedes
Vorstandsmitglied folgende Versicherungen abgeschlossen:
- |
Eine Unfallversicherung, die auch eine Leistung an Erben des
Vorstandsmitglieds im Todesfall vorsehen kann.
|
- |
Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) unter Beachtung von § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG
(sofern man den Abschluss einer solchen Versicherung als
Vergütungsbestandteil im aktienrechtlichen Sinne ansieht).
|
Etwaige Steuerlasten aufgrund dieser Nebenleistungen trägt das
betreffende Vorstandsmitglied.
Der Wert des jeweiligen Dienstwagens sowie der
Versicherungsleistungen, die ein einzelnes Mitglied des Vorstands
jährlich erhält, wird im Rahmen der unten dargestellten
Maximalvergütung als Nebenleistung berücksichtigt.
Variable Vergütungsbestandteile - Ziel und Bezug zur
Unternehmensstrategie; Vorgehen
Die variablen Vergütungsbestandteile sollen die Mitglieder des
Vorstands dazu motivieren, während eines Geschäftsjahrs
anspruchsvolle und herausfordernde finanzielle, operative und
strategische Ziele zu erreichen. Die Ziele spiegeln die
Unternehmensstrategie wider und sind darauf gerichtet, den
Unternehmenswert nachhaltig zu steigern. Dies erfolgt insbesondere
durch die Anknüpfung an den bereinigten Jahresüberschuss des
Fielmann-Konzerns sowie unterschiedliche Indikatoren der
Kundenzufriedenheit (wie jeweils nachfolgend definiert).
Jedes Vorstandsmitglied erhält für seine Tätigkeit neben der
festen Vergütung eine variable Vergütung auf der Grundlage eines
für jedes Vorstandsmitglied festzulegenden individuellen
Prozentsatzes des bereinigten Jahresüberschusses des
Fielmann-Konzerns. Die variable Vergütung gliedert sich in einen am
kurzfristigen Erfolg des Fielmann-Konzerns orientierten STI und in
einen am langfristigen Erfolg des Fielmann-Konzerns orientierten
LTI.
Der STI und der LTI errechnen sich, indem der bereinigte
Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns für das jeweilige
Geschäftsjahr entsprechend der für den STI und den LTI jeweils
festgelegten Gewichtung mit dem individuell festgelegten
Prozentsatz des Vorstandsmitglieds multipliziert wird und die so
errechnete Ausgangsgröße über einen Korrekturfaktor (= Indikator
der Kundenzufriedenheit, s.u.) bewertet und angepasst wird.
Der bereinigte Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns ermittelt
sich wie folgt:
|
Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns
wie im Konzernabschluss für das jeweilige Jahr ausgewiesen |
+/- |
Aufwand/Ertrag aus der
Tantiemerückstellung |
+/- |
außerordentlicher Aufwand/Ertrag (im
Sinne des § 277 Abs. 4 HGB in der vor dem 23.07.2015 geltenden
Fassung, auch wenn ein gesonderter Ausweis nach IAS nicht
erfolgt) |
+/- |
wesentliche Sondereffekte aus
Unternehmensakquisitionen/-veräußerungen etc., die nach Maßgabe der
Vorgabe des Aufsichtsrats auf einen voraussichtlichen
Nutzungszeitraum linear zu verteilen sind |
Grundlegender Faktor zur Bewertung und Anpassung der
Ausgangsgröße im Rahmen der Tantiemeberechnung ist (mit
unterschiedlichen Bemessungszeiträumen) sowohl für den STI als auch
für den LTI der Indikator der Kundenzufriedenheit als
Korrekturfaktor. Alle betriebswirtschaftlichen Einflussgrößen für
den Fielmann-Konzern werden über diesen Faktor erfasst. Die
Kundenzufriedenheit ist Maßstab des Erfolgs des laufenden
Geschäftsjahrs und zugleich über die Kundenbindung und den
Wiederkauf Grundlage des künftigen Erfolgs. Das Zielsystem der
Kundenzufriedenheit ist zugleich Steuerungsgröße des Vertriebs, der
Niederlassungen, der Personalführung, der Beschaffung, der Logistik
und der Qualitätssicherung. Dieses Zielsystem wird aufgrund
laufender Analysen entwickelt und aufgrund detaillierter
Marktanalysen und Datenerhebungen laufend verfeinert und angepasst.
Die Sicherung und soweit möglich Steigerung der Kundenzufriedenheit
ist ein wesentlicher Orientierungspunkt des Vorstandshandelns. Die
Gewichtung trägt dem Rahmen der erwarteten Kundenzufriedenheit und
der Bedeutung von Veränderungen auf die aktuelle und künftige
Ertragslage Rechnung. Die maßgeblichen Abweichungswerte und die
Gewichtung für Zwecke der Tantiemeberechnung werden vom
Aufsichtsrat jeweils im Rahmen der Jahresplanung unter
Berücksichtigung des Zielwerts des Kundenzufriedenheitsindexes
festgelegt. Dieser wird fortlaufend durch ein unabhängiges
Marktforschungsinstitut gemessen. Maßgeblich für die Zielerreichung
ist die Auswertung eines Fragebogens, dessen Ergebnisse gemäß den
vom Aufsichtsrat vor dem Geschäftsjahr festgelegten Vorgaben
skaliert und gewichtet werden.
Die Höchstgrenze der variablen Vergütung (nachfolgend
„Cap“) beträgt, unbeschadet der Maximalvergütung, nach dem
Vergütungssystem für den Vorstandsvorsitzenden 220 Prozent der
Festvergütung, für die sonstigen Vorstandsmitglieder maximal 200
Prozent der Festvergütung.
STI
Als kurzfristig variablen Vergütungsbestandteil sieht das
Vergütungssystem den STI vor. Diesem liegt ein einjähriger
Bemessungszeitraum zugrunde. Der bereinigte Jahresüberschuss des
Fielmann-Konzerns (wie oben beschrieben) für das jeweilige
Geschäftsjahr wird dabei mit 70 Prozent gewichtet und mit dem für
jedes Vorstandsmitglied individuell festgelegten Prozentsatz
multipliziert.
Als Korrekturfaktor ist für den STI der jeweils ungewichtete
Durchschnitt der für das jeweilige Geschäftsjahr kumulierten
Kundenzufriedenheit maßgeblich (d.h. am Ende des jeweiligen
Geschäftsjahrs: [Summe der Kundenzufriedenheit der Monate 1 bis 12]
/ 12).
Zusammengefasst berechnet sich der STI demnach anhand folgender
Formel:
STI = Ausgangsgröße (= bereinigter Jahresüberschuss des
Fielmann-Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr x 70 Prozent x
individueller Prozentsatz) x Korrekturfaktor (= Indikator der
Kundenzufriedenheit über den einjährigen
Bemessungszeitraum)
Der STI ist mit Ablauf des Tages fällig, an dem der Aufsichtsrat
den Jahresabschluss der Gesellschaft für das betreffende
Geschäftsjahr festgestellt und den Konzernabschluss der
Gesellschaft gebilligt hat.
Eine nachträgliche Änderung der finanziellen und
nicht-finanziellen Leistungskriterien ist ausgeschlossen.
LTI
Als langfristig variablen Vergütungsbestandteil sieht das
Vergütungssystem den LTI vor. Diesem liegt, bezogen auf den
Korrekturfaktor, ein dreijähriger Bemessungszeitraum zugrunde. Der
bereinigte Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns (wie oben
beschrieben) für das jeweilige Geschäftsjahr wird dabei mit 30
Prozent gewichtet und mit dem für jedes Vorstandsmitglied
individuell festgelegten Prozentsatz multipliziert.
Als Korrekturfaktor ist für den LTI der jeweils ungewichtete
Durchschnitt der für das jeweilige Geschäftsjahr und die folgenden
zwei Geschäftsjahre („Performance Period“) kumulierten
Kundenzufriedenheit maßgeblich, wobei für jede Abrechnungsperiode
der Durchschnitt wie bei dem STI zu ermitteln ist. Der LTI wird
rollierend ermittelt, so dass für Zwecke einer vorläufigen
Abrechnung die Kundenzufriedenheit mit Ablauf des jeweiligen
Geschäftsjahrs kumuliert fortgeschrieben wird.
Zusammengefasst berechnet sich der LTI demnach anhand folgender
Formel:
LTI = Ausgangsgröße (= bereinigter Jahresüberschuss des
Fielmann-Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr x 30 Prozent x
individueller Prozentsatz) x Korrekturfaktor (= Indikator der
Kundenzufriedenheit über den dreijährigen
Bemessungszeitraum)
Der endgültige Anspruch auf den LTI entsteht und wird zur
Zahlung fällig mit Ablauf des Tages, an dem der Aufsichtsrat den
zum Ablauf des Bemessungszeitraums maßgeblichen Jahresabschluss der
Gesellschaft festgestellt und den Konzernabschluss der Gesellschaft
gebilligt hat. Der auf Basis der Ausgangsgröße vorläufig ermittelte
LTI wird zu 90 Prozent ausgezahlt und ist zur Zahlung fällig,
sobald der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der Gesellschaft für
das betreffende Geschäftsjahr festgestellt und den Konzernabschluss
der Gesellschaft gebilligt hat. Die endgültige Ermittlung der
Kundenzufriedenheit über den Bemessungszeitraum sowie die
endgültige Abrechnung erfolgt mit Feststellung des
Jahresabschlusses und Billigung des Konzernabschlusses der
Gesellschaft durch den Aufsichtsrat für das letzte Geschäftsjahr
des für den LTI maßgeblichen Bemessungszeitraums. Soweit der
endgültige Auszahlungsbetrag die Vorauszahlung übersteigt, ist die
Differenz von der Gesellschaft an das Vorstandsmitglied zu zahlen.
Soweit die Vorauszahlung den endgültigen Auszahlungsbetrag
übersteigt, ist die Differenz von dem Vorstandsmitglied an die
Gesellschaft zu zahlen.
Eine nachträgliche Änderung der finanziellen und
nicht-finanziellen Leistungskriterien ist ausgeschlossen.
Möglichkeiten der Gesellschaft, variable
Vergütungsbestandteile zurückzufordern
Die Gesellschaft ist zur Aufrechnung mit und Zurückbehaltung von
variablen Vergütungsbestandteilen sowie zur Rückforderung von
Vorauszahlungen auf den LTI berechtigt, soweit sich nach Ende des
für den betreffenden Vergütungsbestandteil maßgeblichen
Bemessungszeitraums herausstellt, dass das Vorstandsmitglied gegen
geltende Rechtsvorschriften und/oder Compliance-Vorgaben verstoßen
hat, welche nach § 93 Abs. 2 AktG zu Schadenersatzansprüchen der
Gesellschaft führen. Im Berichtszeitraum bestand kein Anlass für
eine derartige Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Rückforderung.
Versorgungsleistungen/Pensionsrückstellungen
Das aktuelle Vergütungssystem sieht keine Versorgungsleistungen
für Mitglieder des Vorstands vor. Ein ehemaliges Vorstandsmitglied
erhält derzeit Pensionszahlungen aufgrund einer Altregelung.
Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung
(Aufwandshöchstbetrag der Gesellschaft aus der Summe aller für das
betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge,
einschließlich festem Jahresgehalt, Nebenleistungen, variablen
Vergütungsbestandteilen aber ohne etwaige Beendigungsleistungen)
der Vorstandsmitglieder - unabhängig davon, ob sie in diesem
Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird -
ist nach oben absolut begrenzt (nachfolgend
„Maximalvergütung“). Die Maximalvergütung im Sinne des
Vergütungssystems beträgt für den Vorstandsvorsitzenden Tsd. €
3.800 und für die sonstigen Vorstandsmitglieder jeweils Tsd. €
2.000. Wie in der ausführlichen Darstellung der individuellen
Vergütung der Mitglieder des Vorstands (s.u.) im Einzelnen zu
ersehen ist, wurde die Maximalvergütung in Bezug auf die im
Berichtsjahr gewährte und geschuldete Vergütung, welche neben der
Festvergütung (und den Nebenleistungen) für das Berichtsjahr als
Vergütungsbestandteile auch den STI und die Vorauszahlung auf den
LTI für das Geschäftsjahr 2022 beinhaltete, eingehalten. Ansonsten
kann eine abschließende Aussage in Bezug auf die Einhaltung der
Maximalvergütung für das Berichtsjahr erst nach Fälligkeit und
Auszahlung des endgültigen STI und des endgültigen LTI für das
Berichtsjahr getroffen werden.
Leistungen im Falle der Beendigung des
Vorstandsdienstvertrags
Im Falle eines unterjährigen Beginns und einer unterjährigen
Beendigung des Vorstandsdienstvertrags werden sowohl die
Festvergütung als auch der STI und der LTI nur zeitanteilig
gewährt. Die Auszahlung noch offener variabler
Vergütungsbestanteile (STI und LTI) erfolgt nach den ursprünglich
vereinbarten Zielvorgaben und Leistungskriterien und nach den im
Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten.
Im Falle von Herrn Bätjer ist ergänzend vereinbart, dass im
Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses im ersten Vertragsjahr
aus triftigem Grund für das nachvertraglich vereinbarte
Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung von einem Jahresgehalt
(zahlbar in 12 monatlichen Teilbeträgen) und der jährlichen
Tantieme auf Basis der individuell getroffenen
Vergütungsvereinbarung und dem Jahresergebnis 2023 zu zahlen ist
(zahlbar ebenfalls in 12 monatlichen Teilbeträgen).
Individuelle Vergütung der Mitglieder des Vorstands im
Berichtsjahr
Nachfolgend wird die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne
des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für das Berichtsjahr dargestellt.
Darunter ist die im Berichtsjahr zugeflossene Vergütung sowie die
Vergütung zu verstehen, die nach rechtlichen Kategorien fällig,
aber (bisher) noch nicht zugeflossen ist.
Ermittlung des STI und LTI
Die im Berichtsjahr gewährte und geschuldete variable Vergütung
der Vorstandsmitglieder betrafen den STI und die Vorauszahlung auf
den LTI für das Geschäftsjahr 2022.
In Bezug auf den Korrekturfaktor (Kundenzufriedenheit) für den
STI und den LTI wurden die maßgeblichen Abweichungswerte und die
Gewichtung vom Aufsichtsrat im Rahmen der Jahresplanung unter
Berücksichtigung des Zielwerts des Kundenzufriedenheitsindexes für
das Geschäftsjahr 2022 dergestalt festgelegt, dass Voraussetzung
für eine Zielerreichung von 100 Prozent eine Kundenzufriedenheit
von 89,5 bis 91,5 Prozent war. Dieser Zielwert wurde mit 91 Prozent
auf Basis der Umfrage des von der Gesellschaft beauftragten
Marktforschungsinstituts erreicht. Dementsprechend hat es für den
im Berichtsjahr ausgezahlten STI für das Geschäftsjahr 2022 keine
Korrektur der Ausgangsgröße gegeben (Korrekturfaktor demzufolge:
1,0). Für den LTI hat es für das Geschäftsjahr 2022 ebenfalls keine
Korrektur der Ausgangsgröße gegeben (Korrekturfaktor demzufolge
vorläufig ebenfalls: 1,0). Endgültig wird der LTI für das
Geschäftsjahr 2022 jedoch erst nach Ermittlung der
Kundenzufriedenheit in den beiden Folgejahren und der Feststellung
des Jahresabschlusses und Billigung des Konzernabschlusses der
Gesellschaft durch den Aufsichtsrat für das letzte Geschäftsjahr
des für den LTI maßgeblichen (dreijährigen) Bemessungszeitraums
feststehen. Im Berichtsjahr erfolgte, wie bereits erwähnt, eine
Vorauszahlung von 90 Prozent auf Basis der Ausgangsgröße.
Zusammenfassend ergibt sich für den STI und den LTI für die
Ermittlung der im Berichtsjahr gewährten und geschuldeten variablen
Vergütung (für das Geschäftsjahr 2022), hierdurch Folgendes:
STI-Ermittlung für das Jahr
2022 |
Vorstandsmitglied |
Bereinigter
Jahresüberschuss
Fielmann-Konzern
GJ 2022
(in Tsd. €) |
Gewichtung |
Individueller
Prozentsatz |
Korrekturfaktor |
Cap
(in %) |
Auszahlungsbetrag
im Berichtsjahr
(in Tsd. €) |
Marc Fielmann |
113.052 |
70% |
1,200% |
1,0 |
220 |
950 |
Steffen Bätjer2 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Katja Groß |
113.052 |
70% |
0,375% |
1,0 |
150 |
297 |
Dr. Bastian Körber |
113.052 |
70% |
0,500% |
1,0 |
200 |
396 |
Georg Alexander Zeiss |
113.052 |
70% |
0,500% |
1,0 |
200 |
396 |
LTI-Ermittlung für das Jahr
20223 |
Vorstandsmitglied |
Bereinigter
Jahresüberschuss
Fielmann-Konzern
GJ 2022
(in Tsd. €) |
Gewichtung |
Individueller
Prozentsatz |
Korrekturfaktor |
Cap
(in %) |
Auszahlungsbetrag
im Berichtsjahr4
(in Tsd. €) |
Marc Fielmann |
113.052 |
30% |
1,200% |
1,0 |
220 |
366 |
Steffen Bätjer5 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Katja Groß |
113.052 |
30% |
0,375% |
1,0 |
150 |
114 |
Dr. Bastian Körber |
113.052 |
30% |
0,500% |
1,0 |
200 |
153 |
Georg Alexander Zeiss |
113.052 |
30% |
0,500% |
1,0 |
200 |
153 |
2 Herr Steffen Bätjer erhielt aufgrund seines
Eintritts in den Vorstand zum 15. August 2023 noch keine Zahlungen
auf den STI und den LTI für das Jahr 2022.
3 Vorläufig. Die endgültige Ermittlung erfolgt erst
nach Ermittlung der Kundenzufriedenheit in den beiden Folgejahren
und der Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des
Konzernabschlusses für das letzte Geschäftsjahr des für den LTI
maßgeblichen (dreijährigen) Bemessungszeitraums.
4 Vorauszahlung auf den LTI von 90 Prozent auf Basis
der Ausgangsgröße.
5 Herr Steffen Bätjer erhielt aufgrund seines
Eintritts in den Vorstand zum 15. August 2023 noch keine Zahlungen
auf den STI und den LTI für das Jahr 2022.
Marc Fielmann
Vorstandsvorsitzender
Eintritt: 2016 |
Art der Zuwendung |
2023
(in Tsd. €) |
2023
(in %) |
2022
(in Tsd. €) |
2022
(in %) |
Festvergütung |
1.033 |
43,8 |
1.033 |
37,3 |
Nebenleistungen |
8 |
0,3 |
8 |
0,3 |
Summe |
1.041 |
44,1 |
1.041 |
37,6 |
STI |
950 |
40,3 |
1.247 |
45,1 |
LTI6 |
366 |
15,5 |
480 |
17,3 |
Summe |
1.316 |
55,8 |
1.727 |
62,4 |
Gesamtvergütung |
2.357 |
100,0 |
2.768 |
100,0 |
Steffen Bätjer
Vorstand
Eintritt: 15.08.2023 |
Art der Zuwendung |
2023
(in Tsd. €) |
2023
(in %) |
2022
(in Tsd. €) |
2022
(in %) |
Festvergütung |
189 |
97,9 |
n/a |
n/a |
Nebenleistungen |
4 |
2,1 |
n/a |
n/a |
Summe |
193 |
100,0 |
n/a |
n/a |
STI7 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
LTI8 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Summe |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Gesamtvergütung |
193 |
100,0 |
n/a |
n/a |
6 Vgl. dazu die Anmerkungen in Fußnoten 3 und 4.
7 Vgl. dazu die Anmerkungen in Fußnote 2.
8 Vgl. dazu die Anmerkungen in Fußnote 5.
Katja Groß
Vorstand
Eintritt: 2021 |
Art der Zuwendung |
2023
(in Tsd. €) |
2023
(in %) |
2022
(in Tsd. €) |
2022
(in %) |
Festvergütung |
442 |
50,6 |
442 |
48,5 |
Nebenleistungen |
20 |
2,3 |
20 |
2,2 |
Summe |
462 |
52,9 |
462 |
50,7 |
STI |
297 |
34,0 |
325 |
35,6 |
LTI9 |
114 |
13,1 |
125 |
13,7 |
Summe |
411 |
47,1 |
450 |
49,3 |
Gesamtvergütung |
873 |
100,0 |
912 |
100,0 |
Dr. Bastian Körber
Vorstand
Eintritt: 2015 |
Art der Zuwendung |
2023
(in Tsd. €) |
2023
(in %) |
2022
(in Tsd. €) |
2022
(in %) |
Festvergütung |
585 |
50,4 |
585 |
44,0 |
Nebenleistungen |
26 |
2,2 |
26 |
2,0 |
Summe |
611 |
52,6 |
611 |
46,0 |
STI |
396 |
34,1 |
520 |
39,1 |
LTI10 |
153 |
13,2 |
200 |
15,0 |
Summe |
549 |
47,3 |
720 |
54,1 |
Gesamtvergütung |
1.160 |
100,0 |
1.331 |
100,0 |
9 Vgl. dazu die Anmerkungen in Fußnoten 3 und 4.
10 Vgl. dazu die Anmerkungen in Fußnoten 3 und 4.
Georg Alexander Zeiss
Vorstand
Eintritt: 2004 |
Art der Zuwendung |
2023
(in Tsd. €) |
2023
(in %) |
2022
(in Tsd. €) |
2022
(in %) |
Festvergütung |
585 |
50,6 |
585 |
44,1 |
Nebenleistungen |
21 |
1,8 |
22 |
1,7 |
Summe |
606 |
52,4 |
607 |
45,8 |
STI |
396 |
34,3 |
520 |
39,2 |
LTI11 |
153 |
13,2 |
200 |
15,1 |
Summe |
549 |
47,5 |
720 |
54,3 |
Gesamtvergütung |
1.155 |
100,0 |
1.327 |
100,0 |
11 Vgl. dazu die Anmerkungen in Fußnoten 3 und 4.
Die dem ehemaligen Vorstandsmitglied Günter Schmid (Austritt:
30.06.2017) im Berichtsjahr zugeflossenen Pensionsleistungen
betragen Tsd. € 244 (Vorjahr: Tsd. € 226).
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung für die Mitglieder des Vorstands
|
Gewährte und
geschuldete
Vergütung 2023 |
Gewährte und
geschuldete
Vergütung 2022 |
Veränderung
2023
ggü. 2022 |
Veränderung
2022
ggü. 2021 |
Veränderung
2021
ggü. 2020 |
Veränderung
2020
ggü. 201912 |
Veränderung
2019
ggü. 2018 |
|
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
Im Berichtsjahr amtierende
Vorstandsmitglieder |
|
Marc Fielmann |
2.357 |
2.768 |
- 411 |
- 14,8 |
252 |
10,0 |
- 384 |
- 13,2 |
282 |
10,8 |
1.09413 |
71,8 |
Steffen Bätjer |
193 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Katja Groß |
873 |
912 |
- 39 |
- 4,3 |
53714 |
143,2 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Dr. Bastian Körber |
1.160 |
1.331 |
- 171 |
- 12,8 |
100 |
8,1 |
- 232 |
- 15,8 |
- 54 |
- 3,6 |
151 |
11,1 |
Georg Alexander Zeiss |
1.155 |
1.327 |
- 172 |
- 13,0 |
100 |
8,1 |
- 229 |
- 15,7 |
- 58 |
- 3,8 |
5 |
0,3 |
Vor Beginn des Berichtsjahres
ausgeschiedene Vorstandsmitglieder |
Günter Schmid
(bis 30. Juni 2017) |
244 |
226 |
18 |
8,0 |
0 |
0,0 |
5 |
2,3 |
5 |
2,3 |
0 |
0,0 |
Arbeitnehmer |
Ø Arbeitnehmer der Fielmann Group AG
und
der Tochterunternehmen in Deutschland15 |
44 |
43 |
1 |
2,3 |
3 |
7,5 |
- 216 |
- 4,8 |
4 |
10,5 |
1 |
2,7 |
Ertragsentwicklung |
Jahresüberschuss
Fielmann-Konzern |
130.640 |
109.735 |
20.905 |
19,1 |
- 34.842 |
- 24,1 |
20.760 |
17,2 |
- 56.487 |
- 31,9 |
3.662 |
2,1 |
Jahresüberschuss
Fielmann Group AG |
112.257 |
119.919 |
-7.662 |
-6,4 |
- 45.924 |
- 27,7 |
42.599 |
34,6 |
- 65.732 |
- 34,8 |
6.769 |
3,7 |
12 Verzicht der Vorstandsmitglieder auf 20 Prozent
der fixen Bezüge für den Zeitraum April bis Oktober 2020 vor dem
Hintergrund der Corona-Pandemie.
13 Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden mit Wirkung
zum 01.04.2018.
14 Eintritt in den Vorstand erst zum 01.03.2021,
daher noch kein STI und LTI für das Geschäftsjahr 2020.
15 Die Angabe bezieht sich auf sämtliche
festangestellten Arbeitnehmer der Fielmann Group AG und der
Tochterunternehmen in Deutschland auf Vollzeitäquivalenzbasis.
16 Durch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld
oder durch die Aufstockung auf 100 Prozent des Netto-Entgeltes
haben sich im Geschäftsjahr 2021 bzgl. des von der Gesellschaft
bzw. ihren deutschen Tochtergesellschaften gezahlten Brutto-Gehalts
Kürzungen ergeben.
Allgemeine Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsrats
Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des
Aufsichtsrats durch die Aktionäre
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde
von den Aktionären der Gesellschaft in der Hauptversammlung am 8.
Juli 2021 mit großer Mehrheit gebilligt. Darüber hinaus wurde ein
die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bestätigender
Beschluss gefasst.
Allgemeine Grundzüge des Systems zur Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats der Gesellschaft
Gemäß § 11 der Satzung der Gesellschaft wird die Höhe der
jährlichen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder von der
Hauptversammlung festgesetzt. Die Aufsichtsratsvergütung ermöglicht
es aufgrund ihrer marktgerechten Ausgestaltung, geeignete
Kandidaten für das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds zu gewinnen.
Dadurch trägt die Aufsichtsratsvergütung dazu bei, dass der
Aufsichtsrat insgesamt seine Pflichten zur Überwachung und Beratung
des Vorstands sachgerecht und kompetent wahrnehmen kann und fördert
so die Geschäftsstrategie sowie die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft. Entsprechend der Anregung in G.18 Satz 1 DCGK sind
ausschließlich, also zu 100 Prozent, fixe Vergütungsbestandteile
nebst Auslagenersatz, nicht aber variable Vergütungselemente
vorgesehen. Die Fixvergütung stärkt die Unabhängigkeit der
Aufsichtsratsmitglieder bei Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe
und leistet so ebenfalls einen Beitrag zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft. Bei der Bemessung der Fixvergütung
werden der für die Ausübung des Amts zu erwartende Zeitaufwand und
die Praxis in Unternehmen vergleichbarer Größe, Branche und
Komplexität berücksichtigt.
Ziel und Bezug zur Unternehmensstrategie
Es sollen hochqualifizierte Mitglieder des Aufsichtsrats
gewonnen und gehalten werden. Dadurch werden die Effizienz der
Arbeit des Aufsichtsrats sowie die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft gefördert.
Vergütungsbestandteile
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für ihre Tätigkeit bis zu
einer abweichenden Beschlussfassung der Hauptversammlung eine
Vergütung nach folgenden Regelungen gezahlt:
- |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit
neben der Erstattung ihrer Auslagen eine jährliche Basisvergütung
in Höhe von Tsd. € 40. Der stellvertretende Vorsitzende erhält das
1,5-fache, der Vorsitzende das 3-fache dieser Vergütung.
|
- |
Die Mitglieder eines Ausschusses erhalten zusätzlich zu ihrer
Basisvergütung eine Vergütung in Höhe von Tsd. € 5, der Vorsitzende
das 1,5-fache. Darüber hinaus wird die Teilnahme an einer
Ausschusssitzung mit einer Aufwandsentschädigung in Höhe von Tsd. €
2,5 vergütet.
|
- |
Eine etwaig anfallende Umsatzsteuer wird gesondert
abgerechnet.
|
Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine von der
Gesellschaft unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) für Organmitglieder einbezogen (sofern man
den Abschluss einer solchen Versicherung als Vergütungsbestandteil
im aktienrechtlichen Sinne ansieht).
Vergütung des Aufsichtsrats im Berichtsjahr
Insgesamt gewährte und geschuldete Vergütung des
Aufsichtsrats
in Tsd. € |
2023 |
2022 |
Basisvergütung |
740 |
740 |
Vergütung für Ausschusstätigkeit |
87,5 |
87,5 |
Ausschusssitzungsgelder |
45 |
37,5 |
Gesamt |
872,5 |
865 |
Erstattet wurden überdies Reisekosten und Auslagen in Höhe von
Tsd. € 5 (Vorjahr: Tsd. € 5). Die Bezüge des Aufsichtsrats beliefen
sich danach zusammen mit dem Reisekosten- und Auslagenersatz auf
Tsd. € 877,5 (Vorjahr: Tsd. € 870).
Individuell gewährte und geschuldete Vergütung des
Aufsichtsrats
Gegenwärtige
Aufsichtsratsmitglieder |
Basisvergütung |
Vergütung für
Ausschusstätigkeit |
Ausschusssitzungsgelder |
Gesamt |
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
Prof. Dr. Mark K. Binz |
120 |
76,2 |
25 |
15,9 |
12,5 |
7,9 |
157,5 |
Hans-Georg Frey |
40 |
76,2 |
10 |
19,0 |
2,5 |
4,8 |
52,5 |
Carolina Müller-Möhl |
40 |
88,9 |
5 |
11,1 |
0 |
0,0 |
45 |
Hans Joachim Oltersdorf |
40 |
61,5 |
12,5 |
19,2 |
12,5 |
19,2 |
65 |
Marie-Christine Ostermann |
40 |
100,0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
40 |
Pier Paolo Righi |
40 |
88,9 |
5 |
11,1 |
0 |
0,0 |
45 |
Sarna Marie Elisabeth Röser |
40 |
100,0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
40 |
Hans-Otto Schrader |
40 |
100,0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
40 |
Ralf Greve |
60 |
68,6 |
15 |
17,1 |
12,5 |
14,3 |
87,5 |
Heiko Diekhöner |
40 |
100,0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
40 |
Sieglinde Frieß |
40 |
100,0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
40 |
Jana Furcht |
40 |
84,2 |
5 |
10,5 |
2,5 |
5,3 |
47,5 |
Nathalie Hintz |
40 |
84,2 |
5 |
10,5 |
2,5 |
5,3 |
47,5 |
Frank Schmiedecke |
40 |
100,0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
40 |
Frank Schreckenberg |
40 |
100,0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
40 |
Mathias Thürnau |
40 |
88,9 |
5 |
11,1 |
0 |
0,0 |
45 |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
|
Gewährte und
geschuldete
Vergütung 2023 |
Gewährte und
geschuldete
Vergütung 2022 |
Veränderung 2023
ggü. 2022 |
Veränderung 2022
ggü. 2021 |
Veränderung 2021
ggü. 2020 |
Veränderung 2020
ggü. 201917 |
Veränderung 2019
ggü. 2018 |
|
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
Im Berichtsjahr amtierende
Mitglieder des Aufsichtsrats |
Prof. Dr. Mark K. Binz |
158 |
155 |
3 |
1,9 |
7 |
4,7 |
15 |
11,3 |
- 10 |
- 7,0 |
- 2 |
- 1,4 |
Hans-Georg Frey |
53 |
53 |
0 |
0 |
- 5 |
- 8,6 |
6 |
11,5 |
- 1 |
- 1,9 |
- 2 |
- 3,6 |
Carolina Müller-Möhl |
45 |
45 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
9 |
25,0 |
- 4 |
- 10,0 |
0 |
0,0 |
Hans Joachim Oltersdorf |
65 |
63 |
2 |
3,2 |
10 |
18,9 |
8 |
17,8 |
- 3 |
- 6,3 |
- 2 |
- 4,0 |
Marie-Christine Ostermann |
40 |
40 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
4 |
11,1 |
- 4 |
- 10,0 |
0 |
0,0 |
Pier Paolo Righi |
45 |
45 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
2 |
4,7 |
- 2 |
- 4,4 |
0 |
0,0 |
Sarna Marie Elisabeth Röser |
40 |
40 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Hans-Otto Schrader |
40 |
40 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
4 |
11,1 |
1 |
2,5 |
0 |
0,0 |
Ralf Greve |
88 |
85 |
3 |
3,5 |
7 |
9,0 |
33 |
73,3 |
- 7 |
- 14,6 |
- 2 |
- 4,0 |
Heiko Diekhöner |
40 |
40 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
4 |
11,1 |
- 4 |
- 10,0 |
0 |
0,0 |
Sieglinde Frieß |
40 |
5 |
35 |
700 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Jana Furcht |
48 |
48 |
0 |
0 |
- 5 |
- 9,4 |
12 |
29,3 |
- 4 |
- 8,9 |
0 |
0,0 |
Nathalie Hintz |
48 |
48 |
0 |
0 |
- 5 |
- 9,4 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Frank Schmiedecke |
40 |
40 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Frank Schreckenberg |
40 |
40 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
4 |
11,1 |
- 4 |
- 10,0 |
0 |
0,0 |
Mathias Thürnau |
45 |
45 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
- 23 |
- 33,8 |
- 5 |
- 6,8 |
- 2 |
- 2,7 |
Arbeitnehmer |
Ø Arbeitnehmer der Fielmann Group AG
und der Tochterunternehmen in Deutschland18 |
44 |
43 |
1 |
2,3 |
3 |
7,5 |
- 2 |
- 4,8 |
4 |
10,5 |
1 |
2,7 |
Ertragsentwicklung |
Jahresüberschuss
Fielmann-Konzern |
130.640 |
109.735 |
20.905 |
19,1 |
- 34.842 |
- 24,1 |
20.760 |
17,2 |
- 56.487 |
- 31,9 |
3.662 |
2,1 |
Jahresüberschuss
Fielmann Group AG |
112.257 |
119.919 |
-7.662 |
-6,4 |
- 45.924 |
- 27,7 |
42.599 |
34,6 |
- 65.732 |
- 34,8 |
6.769 |
3,7 |
17 Verzicht der Mitglieder des Aufsichtsrats auf 10
Prozent der ihnen nach der Satzung zustehenden Vergütungsansprüche
für die 12 Monate seit der Hauptversammlung 2019 vor dem
Hintergrund der Corona-Pandemie.
18 Die Angabe bezieht sich auf sämtliche
festangestellten Arbeitnehmer der Fielmann Group AG und der
Tochterunternehmen in Deutschland auf Vollzeitäquivalenzbasis.
Hamburg, den 18. April 2024
|
Der Vorstand |
|
|
Marc Fielmann |
|
|
Steffen Bätjer |
Katja Groß |
Dr. Bastian Körber |
|
|
|
|
|
|
|
Vorsitzender des
Aufsichtsrats |
|
|
Professor Dr. Mark K.
Binz |
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Fielmann Group AG, Hamburg
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Fielmann Group AG, Hamburg,
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen
an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS
1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind
verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des
§ 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die
internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h.
Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder
Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Hamburg, den 18. April 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Thorsten Dzulko
Wirtschaftsprüfer |
Claudia
Niendorf-Senger
Wirtschaftsprüferin |
|
Anlage zu Tagesordnungspunkt 9 - Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder
Fielmann Group AG
Vergütungssystem Vorstand
1. |
Grundzüge des Systems zur Vergütung der Mitglieder des
Vorstands der Fielmann Group AG
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Fielmann
Group AG ist auf eine nachhaltige und langfristige
Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Es leistet insofern einen
Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft. Das System setzt Anreize für eine
wertschaffende und langfristige Entwicklung der Gesellschaft.
Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder
entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs angemessen
zu vergüten, wobei sowohl der Leistung der Vorstandsmitglieder als
auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens
angemessen Rechnung getragen werden soll. Das Vergütungssystem soll
die Festsetzung einer im nationalen und internationalen Vergleich
wettbewerbsfähigen Vergütung ermöglichen und so einen Anreiz für
engagierte und erfolgreiche Arbeit leisten. Der Aufsichtsrat achtet
bei der Festsetzung der Gesamtvergütung darauf, dass diese in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens steht und die
übliche Vergütung nicht ohne Weiteres übersteigt.
Das Vergütungssystem der Fielmann Group AG sieht zum einen eine
Festvergütung vor, neben die zusätzliche Nebenleistungen treten.
Zum anderen sieht das Vergütungssystem eine erfolgsbezogene
variable Vergütung vor, die aus zwei Komponenten besteht: dem
einjährigen Short Term Incentive (kurz STI, intern auch Tantieme I
genannt) und dem mehrjährigen Long Term Incentive (kurz LTI, intern
auch Tantieme II genannt). Das Vergütungssystem enthält finanzielle
und nichtfinanzielle Leistungskriterien, die sich neben operativen
vor allem an strategischen Zielsetzungen orientieren. Sowohl in der
kurzfristigen als auch in der langfristigen variablen Vergütung
spiegelt sich die Kundenzufriedenheit als das wesentliche Merkmal
der Unternehmensphilosophie von Fielmann wider.
Mit dieser Vergütung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten für die
Gesellschaft sowie für die mit der Gesellschaft nach den §§ 15 ff.
AktG verbundenen Unternehmen abgegolten. Sofern für Mandate bei
verbundenen Unternehmen eine Vergütung vereinbart wird, wird diese
auf die Festvergütung angerechnet. Bei der Übernahme konzernfremder
Mandate oder für Funktionen in Verbänden oder ähnlichen
Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft oder ein mit ihr
verbundenes Unternehmen angehört, entscheidet über eine solche
Anrechnung der Aufsichtsrat.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und
verständlich gestaltet und entspricht den Vorgaben des
Aktiengesetzes, insbesondere denen der §§ 87, 87a AktG. Soweit
einzelnen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
(DCGK) nicht entsprochen wird, wird dies in der
Entsprechenserklärung der Gesellschaft gemäß § 161 AktG
einschließlich einer Begründung erläutert.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wurde der
Hauptversammlung am 8. Juli 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur
Billigung vorgelegt und von der Hauptversammlung mit großer
Mehrheit beschlossen. Das Vergütungssystem wurde turnusmäßig nach
drei Jahren überprüft. Infolge der Überprüfung wurde das
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
angepasst und vom Aufsichtsrat auf Empfehlung seines
Personalausschusses neu beschlossen.
Das angepasste Vergütungssystem gilt für sämtliche
Vorstandsmitglieder ab dem 1. Januar 2024 sowie für alle neu
abzuschließenden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und für
Vertragsverlängerungen.
Um das Vergütungssystem umzusetzen, hat der Aufsichtsrat im
Namen der Fielmann Group AG mit den bestehenden
Vorstandsmitgliedern entsprechende Anpassungen der Dienstverträge
vereinbart und die Werte für das Geschäftsjahr 2024 entsprechend
dem vorliegenden Vergütungssystem festgesetzt.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem
(Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur) und dessen
einzelnen Bestandteilen (Art, Höhe und Gewährungszeitpunkt) sowie
in Bezug auf einzelne Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems,
einschließlich der Zielvorgaben für die variablen
Vergütungsbestandteile, abweichen oder neue Vergütungsbestandteile
oder zusätzliche oder alternative Ziele einführen, wenn dies im
Interesse des langfristigen Wohlergehens der Fielmann Group AG
notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich solche Abweichungen für
außergewöhnliche Umstände, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- oder
Unternehmenskrise, Pandemien, Naturkatastrophen, Kriege, gestörte
Lieferketten oder ähnliche Sachverhalte, vor. Solche Abweichungen
können vorübergehend für den Vorstandsvorsitzenden oder weitere
Vorstandsmitglieder zu einer Abweichung von der Maximalvergütung,
dem Cap für die variablen Vergütungsbestandteile und/oder den
relativen Anteilen der Vergütungsbestandteile zueinander
führen.
|
2. |
Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung
(Aufwandshöchstbetrag der Gesellschaft aus der Summe aller für das
betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge,
einschließlich festem Jahresgehalt, Nebenleistungen, variablen
Vergütungsbestandteilen aber ohne etwaige Beendigungsleistungen)
der Vorstandsmitglieder - unabhängig davon, ob sie in diesem
Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird -
ist nach oben absolut begrenzt („Maximalvergütung“). Die
Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden €
5.000.000,00 und für die sonstigen Vorstandsmitglieder jeweils €
3.000.000,00.
|
3. |
Darstellung des Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie
Überprüfung des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem wird durch das Aufsichtsratsplenum
festgesetzt, das dabei durch den Personalausschuss des
Aufsichtsrats unterstützt wird. Hierzu entwickelt der
Personalausschuss die Struktur und die einzelnen Komponenten des
Vergütungssystems und berichtet hierüber dem Aufsichtsratsplenum,
um so dessen Diskussion und Beschlussfassung vorzubereiten. Sowohl
der Personalausschuss als auch das Aufsichtsratsplenum können dabei
auf externe Vergütungsexperten zurückgreifen, auf deren
Unabhängigkeit zu achten ist. Ferner können auch externe Berater
hinzugezogen werden.
Das Vergütungssystem wird regelmäßig alle drei Jahre sowie bei
jeder anstehenden Vereinbarung einer Vorstandsvergütung durch den
Personalausschuss geprüft, der dem Aufsichtsrat ggf. Vorschläge für
eine Anpassung des Vergütungssystems unterbreitet.
Die Hauptversammlung beschließt über das Vergütungssystem bei
jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre. Hat die Hauptversammlung das
Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist spätestens in der
darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes
Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.
Im Rahmen der Entwicklung und Überprüfung des vorliegenden
Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat, unterstützt durch den
Personalausschuss, die bisherige Struktur der Vorstandsvergütung
der Gesellschaft einer Angemessenheitsprüfung unterzogen.
In die ausführliche Befassung mit der Vorstandsvergütung ist
insbesondere zum einen ein horizontaler Vergütungsvergleich
eingeflossen, bei dem die Höhe der Ziel- als auch der
Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder mit den Vergütungen ins
Verhältnis gesetzt wurden, die bei im SDAX und, wegen der
langjährigen Zugehörigkeit der Fielmann Group AG zum MDAX in der
Vergangenheit, im MDAX notierten Gesellschaften gezahlt werden. Der
Vergleich erfolgte dabei unter Berücksichtigung von
Umsatz-Rentabilität, Jahresüberschuss, Umsatz und Mitarbeiterzahl
des Fielmann-Konzerns.
Zum anderen hat der Aufsichtsrat einen vertikalen
Vergütungsvergleich angestellt, bei dem die Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des
Fielmann-Konzerns berücksichtigt wurden. Als maßgebliche
Vergleichsgruppen wurden dabei die erste Führungsebene unterhalb
des Vorstands sowie die Belegschaft aller deutschen Gesellschaften
des Fielmann-Konzerns herangezogen.
Der Aufsichtsrat hat in Anbetracht des Geschäftsmodells der
Gesellschaft nach sorgfältiger Abwägung entschieden, die Kriterien
für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile für sämtliche
Vorstandsmitglieder einheitlich festzulegen. Das Vergütungssystem
sieht dabei für einzelne Parameter, die für die Höhe der Vergütung
maßgeblich sind, Bandbreiten vor, innerhalb derer die für das
einzelne Vorstandsmitglied maßgeblichen Werte festgesetzt werden
können.
Es ist bisher nicht zu Interessenkonflikten einzelner
Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Entscheidung über das
Vergütungssystem für den Vorstand bzw. seiner Überprüfung gekommen.
Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung
sowie der Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der
Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln, wie andere
Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds,
sodass das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der
Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren
Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird.
Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt
kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt
niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung von
Interessenkonflikten sichergestellt, dass die Entscheidungen von
Aufsichtsratsplenum und Personalausschuss nicht durch sachwidrige
Erwägungen beeinflusst werden.
Die Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied setzt sich
aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen
Vergütungsbestandteile zusammen. Die Festlegung der
Ziel-Gesamtvergütung kann auch für einen mehrjährigen Zeitraum
erfolgen und von dem Aufsichtsrat jeweils für das bevorstehende
Geschäftsvorjahr, vorbehaltlich etwaiger außerordentlicher
Entwicklungen, bestätigt werden. Dies gilt auch für die
Zielvorgaben für die variablen Vergütungsbestandteile. Für die
Festlegung der Zielvergütung der variablen Vergütungsbestandteile
ist kein absoluter Betrag vorgesehen. Anknüpfungspunkt ist für
jedes Vorstandsmitglied ein individuell für jedes Vorstandsmitglied
bestimmter Prozentsatz des bereinigten Jahresüberschusses des
Fielmann-Konzerns.
|
4. |
Feste und variable Vergütungsbestandteile
Das Vergütungssystem sieht feste und variable
Vergütungsbestandteile vor.
Feste
Vergütungsbestandteile |
Variable
Vergütungsbestandteile |
Festvergütung |
Nebenleistungen |
STI |
LTI |
Jedes Vorstandsmitglied erhält für seine Tätigkeit neben der
festen Vergütung, zu der die Festvergütung und Nebenleistungen
gehören, eine variable Vergütung auf der Grundlage eines für jedes
Vorstandsmitglied festzulegenden individuellen Prozentsatzes des
bereinigten Jahresüberschusses des Fielmann-Konzerns. Die variable
Vergütung gliedert sich in einen am kurzfristigen Erfolg des
Fielmann-Konzerns orientierten STI und in einen am langfristigen
Erfolg des Fielmann-Konzerns orientierten LTI.
Die Höchstgrenze der variablen Vergütung („Cap“) beträgt,
unbeschadet der Maximalvergütung, für den Vorstandsvorsitzenden
maximal 250% der Festvergütung, für die sonstigen
Vorstandsmitglieder ebenfalls maximal 250% der Festvergütung. Das
Cap wird für die einzelnen Vorstandsmitglieder im Rahmen der
vorstehenden Grenzen in den Vorstandsdienstverträgen jeweils
individuell festgelegt.
Der Anteil der festen Vergütung (festes Jahresgehalt und
Nebenleistungen) liegt bei ungefähr 30% bis 34%, der Anteil der
variablen Vergütung bei ungefähr 66% bis 70% (unter Zugrundelegung
der aktuell gültigen Caps). Dabei liegt der Anteil des STI bei
ungefähr 46% bis 49%, der Anteil des LTI bei ungefähr 20% bis 21
(unter Zugrundelegung der aktuell gültigen Caps).
Die genannten Anteile können aufgrund der Anpassung einzelner
Vergütungsbestandteile, der Entwicklung der Kosten der vertraglich
zugesagten Nebenleistungen sowie bei etwaigen Neubestellungen
abweichen.
|
4.1 |
Feste Vergütungsbestandteile
|
4.1.1 |
Festvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige
Festvergütung, welche in zwölf gleichen Teilen monatlich ausgezahlt
wird. Hinzu kommt ein dreizehntes Gehalt in Höhe eines
Monatsgehalts, welches jeweils zur Hälfte mit der Abrechnung der
Gehälter für die Monate Mai und November ausgezahlt wird.
|
4.1.2 |
Nebenleistungen
Neben der Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder
Nebenleistungen. Bei diesen handelt es sich, neben dem Ersatz
angemessener Auslagen, im Wesentlichen um die Zurverfügungstellung
eines auch privat nutzbaren Dienstwagens nach den jeweils aktuellen
Richtlinien. Zudem werden für jedes Vorstandsmitglied folgende
Versicherungen abgeschlossen:
- |
Eine Unfallversicherung, die auch eine Leistung an Erben des
Vorstandsmitglieds im Todesfall vorsehen kann.
|
- |
Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) unter Beachtung von § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG
(sofern man den Abschluss einer solchen Versicherung als
Vergütungsbestandteil im aktienrechtlichen Sinne ansieht).
|
Etwaige Steuerlasten aufgrund dieser Nebenleistungen trägt das
betreffende Vorstandsmitglied.
|
4.2 |
Variable Vergütungsbestandteile
Die erfolgsbezogene variable Vergütung besteht aus einem
kurzfristig variablen Vergütungsbestandteil, dem STI, sowie einem
langfristig variablen Vergütungsbestandteil, dem LTI.
Der STI und der LTI errechnen sich, indem der bereinigte
Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns für das jeweilige
Geschäftsjahr entsprechend der für den STI und den LTI jeweils
festgelegten Gewichtung mit dem individuell festgelegten
Prozentsatz des Vorstandsmitglieds multipliziert wird und die so
errechnete Ausgangsgröße über einen Korrekturfaktor (= Indikator
der Kundenzufriedenheit, s.u.) bewertet und angepasst wird.
Der bereinigte Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns ermittelt
sich wie folgt:
|
Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns
wie im Konzernabschluss für das jeweilige Jahr ausgewiesen |
+/- |
Aufwand/Ertrag aus der
Tantiemerückstellung |
+/- |
außerordentlicher Aufwand/Ertrag (im
Sinne des § 277 Abs. 4 HGB in der vor dem 23.07.2015 geltenden
Fassung, auch wenn ein gesonderter Ausweis nach IAS nicht
erfolgt) |
+/- |
wesentliche Sondereffekte aus
Unternehmensakquisitionen/-veräußerungen etc., die nach Maßgabe der
Vorgabe des Aufsichtsrats auf einen voraussichtlichen
Nutzungszeitraum linear zu verteilen sind |
Grundlegender Faktor zur Bewertung und Anpassung der
Ausgangsgröße im Rahmen der Tantiemeberechnung ist (mit
unterschiedlichen Bemessungszeiträumen) sowohl für den STI als auch
für den LTI der Indikator der Kundenzufriedenheit
(„Korrekturfaktor“). Alle betriebswirtschaftlichen Einflussgrößen
für den Fielmann-Konzern werden über diesen Faktor erfasst. Die
Kundenzufriedenheit ist Maßstab des Erfolgs des laufenden
Geschäftsjahrs und zugleich über die Kundenbindung und den
Wiederkauf Grundlage des künftigen Erfolgs. Das Zielsystem der
Kundenzufriedenheit ist zugleich Steuerungsgröße des Vertriebs, der
Niederlassungen, der Personalführung, der Beschaffung, der Logistik
und der Qualitätssicherung. Dieses Zielsystem wird aufgrund
laufender Analysen entwickelt und aufgrund detaillierter
Marktanalysen und Datenerhebungen laufend verfeinert und angepasst.
Die Sicherung und soweit möglich Steigerung der Kundenzufriedenheit
ist ein wesentlicher Orientierungspunkt des Vorstandshandelns. Die
Gewichtung trägt dem Rahmen der erwarteten Kundenzufriedenheit und
der Bedeutung von Veränderungen auf die aktuelle und künftige
Ertragslage Rechnung. Die maßgeblichen Abweichungswerte und die
Gewichtung für Zwecke der Tantiemeberechnung werden vom
Aufsichtsrat unter Berücksichtigung des Zielwerts des
Kundenzufriedenheitsindexes festgelegt. Dieser wird durch die
Gesellschaft fortlaufend digital ermittelt und bildet die Grundlage
für die Feststellung der Zielerreichung. Der Aufsichtsrat behält
sich eine Anpassung der Zielwerte bei einer etwaigen Umstellung
oder Anpassung des Verfahrens zur Ermittlung der
Kundenzufriedenheit oder bei sonstigen außerordentlichen oder
außergewöhnlichen Entwicklungen oder Umständen, die dazu führen,
dass die Zielwerte nicht erreicht werden, auch für laufende
Bemessungszeiträume vor. In einem solchen Fall kann der
Aufsichtsrat variable Vergütungsbestandteile auch bei
Nichterreichen der ursprünglichen Zielwerte gewähren, nicht aber
über eine unterstellte 100%ige Zielerreichung hinaus.
Im Zusammenhang mit der Umstellung der bestehenden
Dienstverträge auf das angepasste Vergütungssystem kann es zu
gewissen Abweichungen in Bezug auf den zeitlichen Geltungsbereich
der variablen Vergütungsbestandteile und deren einzelnen
Voraussetzungen kommen.
|
4.2.1 |
STI
Als kurzfristig variablen Vergütungsbestandteil sieht das
Vergütungssystem den STI vor. Diesem liegt ein einjähriger
Bemessungszeitraum zugrunde. Der bereinigte Jahresüberschuss des
Fielmann-Konzerns (wie oben beschrieben) für das jeweilige
Geschäftsjahr wird dabei mit 70% gewichtet und mit dem für jedes
Vorstandsmitglied individuell festgelegten Prozentsatz
multipliziert.
Als Korrekturfaktor ist für den STI der jeweils ungewichtete
Durchschnitt der für das jeweilige Geschäftsjahr kumulierten
Kundenzufriedenheit maßgeblich (d.h. am Ende des jeweiligen
Geschäftsjahrs: [Summe der Kundenzufriedenheit der Monate 01 bis
12] / 12).
Zusammengefasst berechnet sich der STI demnach nach folgender
Formel:
STI = Ausgangsgröße (= bereinigter Jahresüberschuss des
Fielmann-Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr x 70% x
individueller Prozentsatz) x Korrekturfaktor (= Indikator der
Kundenzufriedenheit über den einjährigen
Bemessungszeitraum)
Der STI ist mit Ablauf des Tages fällig, an dem der Aufsichtsrat
den Jahresabschluss der Fielmann Group AG für das betreffende
Geschäftsjahr festgestellt und den Konzernabschluss der Fielmann
Group AG gebilligt hat.
Eine nachträgliche Änderung der finanziellen und
nicht-finanziellen Leistungskriterien ist ausgeschlossen.
|
4.2.2 |
LTI
Als langfristig variablen Vergütungsbestandteil sieht das
Vergütungssystem den LTI vor. Diesem liegt, bezogen auf den
Korrekturfaktor, ein dreijähriger Bemessungszeitraum zugrunde. Der
bereinigte Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns (wie oben
beschrieben) für das jeweilige Geschäftsjahr wird dabei mit 30%
gewichtet und mit dem für jedes Vorstandsmitglied individuell
festgelegten Prozentsatz multipliziert.
Als Korrekturfaktor ist für den LTI der jeweils ungewichtete
Durchschnitt der für das jeweilige Geschäftsjahr und die folgenden
zwei Geschäftsjahre („Performance Period“) kumulierten
Kundenzufriedenheit maßgeblich, wobei für jede Abrechnungsperiode
der Durchschnitt wie bei dem STI (vgl. Ziffer 4.2.1) zu ermitteln
ist. Der LTI wird rollierend ermittelt, so dass für Zwecke einer
vorläufigen Abrechnung die Kundenzufriedenheit mit Ablauf des
jeweiligen Geschäftsjahrs kumuliert fortgeschrieben wird.
Zusammengefasst berechnet sich der LTI demnach nach folgender
Formel:
LTI = Ausgangsgröße (= bereinigter Jahresüberschuss des
Fielmann-Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr x 30% x
individueller Prozentsatz) x Korrekturfaktor (= Indikator der
Kundenzufriedenheit über den dreijährigen
Bemessungszeitraum)
Der endgültige Anspruch auf den LTI entsteht und wird zur
Zahlung fällig mit Ablauf des Tages, an dem der Aufsichtsrat den
zum Ablauf des Bemessungszeitraums maßgeblichen Jahresabschluss der
Fielmann Group AG festgestellt und den Konzernabschluss der
Fielmann Group AG gebilligt hat. Der auf Basis der Ausgangsgröße
vorläufig ermittelte LTI wird zu 90% ausgezahlt und ist zur Zahlung
fällig, sobald der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der Fielmann
Group AG für das betreffende Geschäftsjahr festgestellt und den
Konzernabschluss der Fielmann Group AG gebilligt hat. Die
endgültige Ermittlung der Kundenzufriedenheit über den
Bemessungszeitraum sowie die endgültige Abrechnung erfolgt mit
Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des
Konzernabschlusses der Fielmann Group AG durch den Aufsichtsrat für
das letzte Geschäftsjahr des für den LTI maßgeblichen
Bemessungszeitraums. Soweit der endgültige Auszahlungsbetrag die
Vorauszahlung übersteigt, ist die Differenz von der Gesellschaft an
das Vorstandsmitglied zu zahlen. Soweit die Vorauszahlung den
endgültigen Auszahlungsbetrag übersteigt, ist die Differenz von dem
Vorstandsmitglied an die Gesellschaft zu zahlen.
Eine nachträgliche Änderung der finanziellen und
nicht-finanziellen Leistungskriterien ist ausgeschlossen.
|
4.2.3 |
Möglichkeiten der Gesellschaft, variable
Vergütungsbestandteile zurückzufordern
Die Gesellschaft ist zur Aufrechnung mit und Zurückbehaltung von
variablen Vergütungsbestandteilen sowie zur Rückforderung von
Vorauszahlungen auf den LTI berechtigt, soweit sich nach Ende des
für den betreffenden Vergütungsbestandteil maßgeblichen
Bemessungszeitraums herausstellt, dass das Vorstandsmitglied gegen
geltende Rechtsvorschriften und/oder Compliance-Vorgaben verstoßen
hat, welche nach § 93 Abs. 2 AktG zu Schadenersatzansprüchen der
Gesellschaft führen.
|
5. |
Laufzeiten und Beendigung der Vorstandsdienstverträge
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder gelten für die Dauer
der laufenden Bestellungen (jeweils drei Jahre) und haben zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Vergütungssystem folgende
Laufzeiten:
• |
Dienstvertrag Herr Marc Fielmann: |
30. Juni 2027 |
• |
Dienstvertrag Herr Steffen Bätjer: |
14. August 2026 |
• |
Dienstvertrag Frau Katja Groß: |
28. Februar 2027 |
• |
Dienstvertrag Herr Dr. Bastian
Körber: |
31. März 2027 |
Für den Fall, dass der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied
abberuft, kann vereinbart werden, dass der Aufsichtsrat das
Vorstandsmitglied von seiner Dienstpflicht unter Fortgeltung des
Vertrags im Übrigen freistellt.
Eine ordentliche Kündigung des Vorstandsdienstvertrags ist
ausgeschlossen. Möglich ist indes sowohl für das betreffende
Vorstandsmitglied als auch für die Gesellschaft eine Kündigung aus
wichtigem Grund.
|
6. |
Leistungen im Falle der Beendigung des
Vorstandsdienstvertrags
Im Falle eines unterjährigen Beginns und einer unterjährigen
Beendigung des Vorstandsdienstvertrags werden sowohl die
Festvergütung als auch der STI und der LTI nur zeitanteilig
gewährt.
Die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile
(STI und LTI), die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung
entfallen, erfolgt nach den ursprünglich vereinbarten Zielvorgaben
und Leistungskriterien und nach den im Vorstandsdienstvertrag
festgelegten Fälligkeitszeitpunkten.
Das Vergütungssystem gestattet dem Aufsichtsrat bei vorzeitiger
Beendigung der Vorstandstätigkeit die Zahlung von Abfindungen. In
diesem Fall gilt ein sog. Abfindungs-Cap. Danach sind Zahlungen bei
vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit auf den Wert von zwei
Jahresvergütungen begrenzt und dürfen grundsätzlich nicht mehr als
die Summe der Ansprüche während der Restlaufzeit des
Vorstandsdienstvertrags betragen. Ebenfalls zulässig ist die
Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gegen
Zahlung einer Karenzentschädigung. Eine etwaige Abfindungszahlung
ist auf eine Karenzentschädigung anzurechnen.
Eine besondere Regelung für eine Abfindung im Fall eines
Kontrollwechsels (sog. Change of Control) sieht das
Vergütungssystem nicht vor.
|
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 2024
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2024 beträgt
das Grundkapital der Gesellschaft 84.000.000,00 € und ist
eingeteilt in 84.000.000 Stammaktien (Stückaktien). Jede Stammaktie
(Stückaktie) gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und der
Stimmrechte beträgt daher im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 84.000.000. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 17.271 eigene Aktien. Hieraus
stehen ihr keine Rechte zu.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
2024 und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag und
dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 2024 und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die der
Gesellschaft rechtzeitig unter der nachfolgend genannten Adresse
einen durch den Letztintermediär (das ist i.d.R. das depotführende
Kreditinstitut) in Textform (§ 126b BGB) in Deutsch oder Englisch
erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes gemäß § 67 c
Abs. 3 AktG übermitteln und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung
anmelden:
Fielmann Group AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889690633
E-Mail-Adresse: anmeldung@linkmarketservices.eu
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Geschäftsschluss des 19. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, beziehen (sog.
Nachweisstichtag). § 13 Abs. 2 Satz 2 der Satzung in der aktuell
noch geltenden Fassung, der insofern den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung vorsieht, findet nach Änderung des § 123 Abs.
4 Satz 2 AktG durch das Gesetz zur Finanzierung von
zukunftssichernden Investitionen vom 11. Dezember 2023, BGBl I.
2023 Nr. 354, keine Anwendung mehr.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der
Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 4. Juli 2024, 24:00 Uhr
MESZ, zugehen.
Nach Anmeldung und Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten für die Hauptversammlung sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen. Der Besitz einer Eintrittskarte ist anders als die
ordnungsgemäße Anmeldung und die Nachweiserbringung jedoch keine
Teilnahmevoraussetzung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der
Nachweisstichtag ist auch kein für die Dividendenberechtigung
relevantes Datum.
|
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.
B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen.
Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des
Anteilbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht findet sich auf
der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der
oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung und
Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt wird;
das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024 |
zum Download zur Verfügung.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung bedürfen grundsätzlich der Textform gemäß § 126b
BGB. Für die Bevollmächtigung von Intermediären (z.B.
Kreditinstitute) sowie diesen nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung
des Stimmrechts erbieten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere § 135 AktG. Nach letzterer Vorschrift muss die
Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten
erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden; die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit
der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Die
betreffenden Bevollmächtigten setzen jedoch unter Umständen
besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest; die
Aktionäre werden daher gebeten, sich gegebenenfalls mit dem
betreffend zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die jeweilige
Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abstimmen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch
geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht an der
Einlasskontrolle vorweist.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
kann auch bereits im Vorfeld der Hauptversammlung durch vorherige
Übermittlung des Nachweises an folgende Postanschrift, Fax-Nummer
oder E-Mail-Adresse erfolgen:
Fielmann Group AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889690655
E-Mail-Adresse: fielmann@linkmarketservices.eu
Aus organisatorischen Gründen bitten wir in diesem Fall um die
Übermittlung spätestens bis zum 9. Juli 2024, 24.00 Uhr MESZ
(Eingangsdatum bei der Gesellschaft).
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die
Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch
der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen jeweils unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden.
Darüber hinaus können Vollmachten durch die form- und
fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen
Aktionäre, Aktionärsvertreter bzw. deren Bevollmächtigte auch noch
direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen
erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Zur Erleichterung der Ausübung des Stimmrechts bieten wir
unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Mitarbeiter der Gesellschaft bereits vor der
Hauptversammlung als Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen,
müssen sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur
Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes
führen. Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der
Textform gemäß § 126b BGB.
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden sollen, muss der Aktionär Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilen; ohne diese Weisungen ist die
Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Sind Weisungen nicht eindeutig,
enthalten sich die Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden
Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für
unvorhergesehene Beschlussgegenstände. Sollte zu einem
Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt
eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt, soweit sie nicht
geändert oder widerrufen wird, insgesamt auch als entsprechende
Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die
Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder
zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen und nehmen - mit
Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen
Aktionärsrechte wahr. Eine Stimmabgabe und die Erteilung von
Vollmacht und Weisung ist nur in Bezug auf solche Anträge und
Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder
später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 122
Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie Hinweise zur
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter findet sich ebenfalls auf der
Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen
form- und fristgerechten Anmeldung und Übersendung des Nachweises
des Anteilsbesitzes zugeschickt wird; das Formular steht auch
unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024 |
zum Download zur Verfügung.
Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft, welche vor der Hauptversammlung erteilt werden, sind
an folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Anschrift zu
übermitteln:
Fielmann Group AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889690655
E-Mail-Adresse: fielmann@linkmarketservices.eu
Aus organisatorischen Gründen bitten wir in diesem Fall um die
Übermittlung spätestens bis zum 9. Juli 2024, 24:00 Uhr MESZ
(Eingangsdatum bei der Gesellschaft).
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten
und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären,
Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der
Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen,
erteilte Weisungen zu ändern oder erteilte Vollmachten zu
widerrufen.
|
4. |
Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122
Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € -
letzteres entspricht 500.000 Stückaktien - erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Darüber hinaus kann die Hauptversammlung
gemäß § 87 Abs. 4 AktG auf Antrag nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG die
nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung
für den Vorstand herabsetzen. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom Vorstand nicht
entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das
Ergänzungsverlangen halten. Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG
findet entsprechende Anwendung. Nach § 70 AktG bestehen bezüglich
der Aktienbesitzzeit bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die
ausdrücklich hingewiesen wird.
Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist schriftlich (§
126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den
Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
nebst Begründung oder Beschlussvorlage sowie dem Nachweis über die
Aktienbesitzzeit spätestens bis zum Ablauf des 10. Juni 2024, 24:00
Uhr MESZ, unter nachfolgender Postanschrift
Fielmann Group AG
Vorstand
Weidestraße 118 a
22083 Hamburg
oder, bei Verwendung elektronischer Form, unter Hinzufügung des
Namens des oder der verlangenden Aktionäre mit qualifiziert
elektronischer Signatur unter der E-Mail-Adresse
HV2024@fielmann.com zugehen.
|
5. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs.
1, 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge
gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Vorschläge zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß
§§ 127 Satz 1, 126 Abs. 1 AktG übersenden.
Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) und
Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu
richten:
Fielmann Group AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder Telefax: +49 89 889690655
oder E-Mail-Adresse: antraege@linkmarketservices.eu
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
Bis spätestens am Mittwoch, 26. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, bei
vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) und
Wahlvorschläge von Aktionären werden, sofern sie den gesetzlichen
Anforderungen genügen, einschließlich des Namens und des Wohnorts
bzw. Sitzes des Aktionärs unverzüglich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024 |
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
|
6. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand
darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen
verweigern.
|
7. |
Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf
die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick
auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus
zwei Stunden.
|
8. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der
Gesellschaft
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich
geforderten Angaben und Erläuterungen, einschließlich der
weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, sowie einer Übersicht
mit den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit Art. 4 und
Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, ist
auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.fielmann-group.com/hv2024 |
zugänglich. Hier finden sich auch die weiteren Informationen
gemäß § 124a AktG.
Auf der Internetseite der Gesellschaft werden nach der
Hauptversammlung auch die Ergebnisse der Abstimmungen über die
Tagesordnungspunkte veröffentlicht.
|
9. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die Fielmann Group AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und
Nummer der Eintritts- und Stimmkarten) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzgesetze und des Aktiengesetzes (AktG), um den Aktionären
und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die
Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die
Verarbeitung ist die Fielmann Group AG die verantwortliche Stelle.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das AktG in Verbindung mit
Art. 6 (1) Buchst. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Dienstleister der Fielmann Group AG, welche zum Zwecke der
Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von
der Fielmann Group AG nur solche personenbezogenen Daten, welche
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der
Fielmann Group AG.
Grundsätzlich werden die personenbezogenen Daten gelöscht oder
anonymisiert, sobald sie für den oben genannten Zweck nicht mehr
erforderlich sind und gesetzliche Nachweis- und
Aufbewahrungspflichten nicht zu einer weiteren Speicherung
verpflichten.
Es besteht ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit
gemäß Kapitel III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Fielmann
Group AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
datenschutz@fielmann.com oder über die folgenden Kontaktdaten
geltend gemacht werden:
Fielmann Group AG
Weidestraße 118 a
22083 Hamburg
Zudem besteht ein Beschwerderecht bei den
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
Fielmann Group AG
Datenschutzbeauftragter
Weidestraße 118 a
22083 Hamburg
E-Mail: datenschutz@fielmann.com
|
Hamburg, im Mai 2024
Fielmann Group AG
Der Vorstand
|