Scout24 SE / BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A)
DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN
VERORDNUNG (EU) NR. 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM
Scout24 SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
26.01.2024 / 19:15 CET/CEST
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Scout24 SE: Veröffentlichung einer
Kapitalmarktinformation
BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG
(EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG
(EU) NR. 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM
Der Vorstand der Scout24 SE, München, ISIN DE000A12DM80,
beschloss am 22. März 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats (vgl.
Ad hoc-Mitteilung vom 22. März 2023), eigene Aktien im Volumen von
bis zu EUR 100 Mio. über die Börse zurückzukaufen.
Zur Fortsetzung des laufenden Aktienrückkaufprogramms macht die
Gesellschaft von der durch die ordentliche Hauptversammlung vom 22.
Juni 2023 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch, die die
ursprünglich am 30. Juni 2022 erteilte Ermächtigung der
Hauptversammlung erneuert und vollumfänglich ersetzt hat, soweit
die Ermächtigung vom 30. Juni 2022 nicht bereits ausgenutzt
wurde.
Der weitere Aktienrückkauf soll nicht vor dem 29. Januar 2024
beginnen (frühester möglicher Erwerbszeitpunkt) und wird bis
längstens zum 4. Oktober 2024 (spätester möglicher
Erwerbszeitpunkt) durchgeführt. In diesem Zeitraum sollen nach
Maßgabe des beschlossenen Rückkaufprogramms eigene Aktien der
Gesellschaft im Wert von bis zu 50 Millionen Euro (exklusive
Erwerbsnebenkosten) in einer weiteren oder mehreren weiteren
selbständigen Tranchen über die Börse oder über ein multilaterales
Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz
(BörsG) zurückgekauft werden. Dies entspricht auf Basis des
Schlusskurses im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
(Stand 26. Januar 2024: 66,48 Euro) einem Volumen von bis zu ca.
752.106 Stück Aktien. Die maximale Anzahl der in der oder ggf. den
weiteren Tranchen zurückgekauften Aktien darf in keinem Fall ein
Gesamtvolumen von 2 Millionen Aktien überschreiten. Vor dem
Hintergrund der für den 5. Juni 2024 geplanten Hauptversammlung
2024 und ihrer rechtssicheren Durchführung werden voraussichtlich
in der Zeit vom 10. April 2024 bis 29. April 2024 sowie
in der Zeit vom 23. Mai 2024 bis 5. Juni 2024 keine Aktien
zurückgekauft.
Die eigenen Aktien werden zu gesetzlich zulässigen Zwecken
zurückerworben. Auf die im Rahmen des Aktienrückkaufs erworbenen
Aktien werden zusammen mit anderen Aktien, welche die Gesellschaft
bereits gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat
und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
Grundkapitals entfallen.
Mit dem Rückkauf ist ein Kreditinstitut beauftragt, das seine
Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig
und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der
Scout24 SE, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den
Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt. Der
Rückkauf der eigenen Aktien erfolgt entsprechend den Vorgaben von
Art. 5 Abs. 1 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) in
Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
der Kommission vom 8. März 2016 (Delegierte Verordnung (EU)
2016/1052) mit Ausnahme der Beschränkungen der in Art. 5
Abs. 2 MAR genannten Zwecke.
Der von der Scout24 SE gezahlte Gegenwert je Scout24-Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf gemäß der von der ordentlichen
Hauptversammlung vom 22. Juni 2023 erteilten Ermächtigung
den durchschnittlichen Schlusskurs einer Scout24-Aktie im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei
Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr
als 10 % über- und nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Darüber hinaus wird entsprechend den Handelsbedingungen des
Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 kein
Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des zuletzt an dem
Handelsplatz, an dem der Kauf stattfindet, unabhängig getätigten
Abschlusses bzw. über dem des letzten höchsten unabhängigen
Angebots an dem Handelsplatz, an dem der Kauf stattfindet, liegt,
was auch dann gilt, wenn die Aktien auf unterschiedlichen
Handelsplätzen gehandelt werden; maßgeblich ist der höhere der
beiden Werte. Entsprechend der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052 wird an einem Tag nicht mehr als 25 % des
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an dem Handelsplatz, an
welchem der jeweilige Kauf erfolgt, erworben; der durchschnittliche
Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen
Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.
Orders für Rückkäufe werden nur innerhalb des laufenden Handels und
nicht im Rahmen von Auktionsphasen abgegeben und zu Beginn einer
Auktionsphase bestehende Orders werden nicht während dieser Phase
verändert werden.
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden
rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen
werden.
Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden
Geschäften werden gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 spätestens am Ende des
siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte
in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen
bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Scout24 SE gemäß
Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
die bekanntgegebenen Geschäfte auf der Internetseite
https://www.scout24.com/investor-relations/aktie/aktienrueckkaufprogramm
veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag
der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich
bleiben.
Berlin, den 26. Januar 2024
Scout24 SE
Der Vorstand
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