SYNLAB AG München WKN A2TSL7
ISIN DE000A2TSL71 Einberufung
der ordentlichen Hauptversammlung
der SYNLAB AG am 17. Mai 2024
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung der SYNLAB AG
ein, die am
Freitag, 17. Mai 2024, 13:00 Uhr MESZ,
stattfindet.
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß Beschluss des
Vorstands vom 15. März 2024 und mit Zustimmung des Aufsichtsrats
vom 22. März 2024 als
virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
abgehalten (dazu näher die Hinweise unter „Weitere Angaben und
Hinweise“).
Die gesamte Versammlung wird für die teilnahmeberechtigten
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
im passwortgeschützten Internetservice („InvestorPortal“)
in Bild und Ton übertragen.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der
Tagungsraum „Europasaal“ des
Haus der Bayerischen Wirtschaft (hbw Conference Center),
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München
Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist
ausgeschlossen.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses einschließlich
des Lageberichts und des gebilligten Konzernabschlusses
einschließlich des Konzernlageberichts für die SYNLAB AG zum 31.
Dezember 2023 sowie des darin enthaltenen erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Die genannten Unterlagen sind im Internet veröffentlicht unter
der Adresse:
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
Sie werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und
näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)
festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu
diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung vorgesehen. Da der Jahresabschluss für das
Geschäftsjahr 2023 keinen Bilanzgewinn ausweist, ist kein Beschluss
über die Ergebnisverwendung zu fassen.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu
erteilen.
|
4. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Das von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied
Barbara Lambert hat ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit
Wirkung zum 31. März 2024 niedergelegt. Frau Laura Brachs wurde ab
dem 01. April 2024 bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung
gerichtlich als Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Mit Beendigung
der Hauptversammlung am 17. Mai 2024 endet folglich ihre Amtszeit
als Anteilseignervertreterin im Aufsichtsrat. Zudem hat das von der
Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied Christian Salling
sein Mandat mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung am 17. Mai
2024 niedergelegt. Daher sind in der Hauptversammlung am 17. Mai
2024 zwei Aufsichtsratsmitglieder als Anteilseignervertreter zu
wählen.
Der Aufsichtsrat der SYNLAB AG setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1,
101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) aus je sechs Mitgliedern der
Anteilseigner und der Arbeitnehmer und gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1
AktG zu mindestens 30 % aus Frauen (also mindestens vier) und zu
mindestens 30 % aus Männern (also mindestens vier) zusammen. Diese
Mindestanteile sind vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, da
weder die Seite der Anteilseignervertreter noch die Seite der
Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widersprochen hat.
Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der SYNLAB AG
nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung derjenigen
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird
das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht
mitgerechnet.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner nicht an Wahlvorschläge
gebunden.
Auf Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt der
Aufsichtsrat vor,
(i) |
Frau Laura Brachs, wohnhaft in Frankfurt a.M., Deutschland,
Associate bei Cinven LLP, als Vertreterin der Anteilseigner für
eine Amtszeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai 2024
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2025 beschließt,
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Frau Laura Brachs ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Laura
Brachs und der SYNLAB AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der
SYNLAB AG oder einem wesentlichen an der SYNLAB AG beteiligten
Aktionär maßgebende geschäftliche Beziehungen im Sinne des
Deutschen Corporate Governance Kodex, die eine fehlende
Unabhängigkeit vom kontrollierenden Aktionär begründen.
|
(ii) |
Thilo Sautter, wohnhaft in Burnham, United Kingdom, Partner bei
Cinven LLP, als Vertreter der Anteilseigner für eine Amtszeit ab
Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai 2024 bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, in
den Aufsichtsrat zu wählen.
Thilo Sautter ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
FC Augsburg 1907 GmbH & Co. KGaA
|
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Thilo
Sautter und der SYNLAB AG, deren Konzernunternehmen, den Organen
der SYNLAB AG oder einem wesentlichen an der SYNLAB AG beteiligten
Aktionär maßgebende geschäftliche Beziehungen im Sinne des
Deutschen Corporate Governance Kodex, die eine fehlende
Unabhängigkeit vom kontrollierenden Aktionär begründen.
|
Der Wahlvorschlag steht im Einklang mit dem Kompetenzprofil des
Aufsichtsrats und den Zielen, die dieser sich für seine
Zusammensetzung gegeben hat. Die Wahlvorschläge erfüllen die
Vorgaben zum Frauenanteil im Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1
AktG.
Die Lebensläufe von Laura Brachs und Thilo Sautter, die auch
eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem
Aufsichtsratsmandat enthält, sind in der Anlage zu dieser
Einberufung abgedruckt.
|
5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und
des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des
Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
für das Geschäftsjahr 2024
Auf Empfehlung des Prüfungs- & Risikoausschusses schlägt der
Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2024
gemäß §§ 115, 117 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu wählen.
Der Prüfungs- & Risikoausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im
Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt
wurde.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2023 den
Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und
geschuldete Vergütung zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß §
120a Abs. 4 AktG zur Zustimmung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk
über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Anschluss an
Tagesordnungspunkt 7 unter „Vergütungsbericht (Tagesordnungspunkt
6)“ abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
|
7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 2 Satz 3 der
Satzung: Anpassung des Nachweisstichtags entsprechend dem Gesetz
zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)
§ 15 der Satzung (Teilnahmerecht an der Hauptversammlung) regelt
unter anderem den Nachweis des Anteilsbesitzes an dem für die
Teilnahme an der Hauptversammlung relevanten Nachweisstichtag. Der
Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 24. November 2023 eine Änderung des
Nachweisstichtags in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG beschlossen.
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
§ 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
|
„Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages
vor der Hauptversammlung beziehen.“
|
|
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 (Tagesordnungspunkt 6)
Vergütungsbericht
2023 Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
der SYNLAB AG, München EINLEITUNG
Der Vergütungsbericht erläutert die relevanten Zahlen, die
Prinzipien und die Struktur sowohl für die Mitglieder des Vorstands
(„Vorstand“) und des Aufsichtsrats („Aufsichtsrat“) der SYNLAB AG
(„SYNLAB“ oder das „Unternehmen“, das Unternehmen zusammen mit
seinen Tochtergesellschaften der „Konzern“) für das Geschäftsjahr
2023. Der Bericht wurde gemeinsam vom Vorstand und dem Aufsichtsrat
gemäß den Anforderungen von § 162 Aktiengesetz (AktG) erstellt. Das
Vergütungssystem entspricht den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner aktuellen Fassung vom
28. April 2022.
Zur besseren Lesbarkeit haben wir in diesem Bericht das
grammatikalische Geschlecht (Genus) verwendet.
RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR 2023
SYNLAB strebt stets danach, Wachstum zu erzielen und ihre
Position als führender Anbieter von medizinischen
Diagnostikleistungen und Spezialtests in Europa auszubauen. Um
diese Position weiter zu stärken, konzentriert sich das Unternehmen
auf medizinische Exzellenz und Kundenorientierung. Dabei stehen die
Patienten und Kunden im Mittelpunkt aller Aktivitäten von SYNLAB.
Aus diesem Grund hat SYNLAB die Strategie „FOR YOU“ eingeführt. FOR
YOU besteht aus vier Bereichen; jeder Bereich umfasst dabei ein
strategisches Handlungsfeld. Die Bereiche gliedern sich wie folgt
auf:
• |
Überlegene Patienten- und Klinikerfahrung
|
• |
Operative Exzellenz
|
• |
Effizienter Kapitaleinsatz
|
• |
Befähigte und engagierte Mitarbeitende
|
SYNLAB kann auf ein ereignisreiches und erfolgreiches
Geschäftsjahr 2023 zurückblicken. Im Laufe des Jahres 2023 sah sich
SYNLAB ebenso wie die Gesellschaft und die Wirtschaft mit einer
Reihe von Herausforderungen konfrontiert, darunter geopolitische
Unruhen, Inflationsdruck und steigende Kosten. Trotz dieser
Widrigkeiten hat SYNLAB seinen Kurs erfolgreich gesteuert. Der
Konzern ist seiner strategischen Vision treu geblieben und hat
gleichzeitig die Marktdynamik, die sein Geschäft bestimmt, im Auge
behalten. Die Umsatzerlöse beliefen sich auf 2.635,2 Mio. € bei
einem bereinigten EBITDA (adjusted EBITDA, AEBITDA) von 437,6 Mio.
€ und einer bereinigen EBITDA-Marge von 16,6 %.
Da etwa 21 % der Zielvergütung auf den finanziellen Zielen für
die kurzfristige variable Vergütung (short-term incentive, STI),
gemessen an AEBITDA, Umsatzerlösen und freien Cashflow basieren,
besteht für die Mitglieder des Vorstands ein Anreiz zur
Verbesserung der finanziellen Performance des Unternehmens im
vergangenen Geschäftsjahr. Darüber hinaus machen Umwelt, Soziales
und Unternehmensführung (environment, social and governance, „ESG”)
und individuelle nicht finanzielle Ziele wie etwa Fortschritte beim
Engagement der Mitarbeiter deutlich, dass SYNLAB den Schwerpunkt
beim STI auf eigenverantwortlich handelnde und engagierte
Mitarbeiter legt. Um die Vergütung des Vorstands vom nachhaltigen
und langfristigen Erfolg des Unternehmens abhängig zu machen,
basieren zwischen 32 % und 34 % der Vergütung auf langfristiger
variabler Vergütung (long-term incentive, LTI). Der LTI belohnt
eine positive Entwicklung des Aktienkurses des Unternehmens absolut
und relativ gesehen. Mit dieser Vergütungsstruktur, die im
Vergütungssystem festgelegt ist, wird die Vergütung des Vorstands
kurzfristig oder langfristig mit der Unternehmensstrategie und der
erfolgreichen Umsetzung dieser in Bezug gesetzt.
Die Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats basieren auf
den jeweiligen Vergütungssystemen. Sowohl das bestehende System für
die Vergütung des Vorstands als auch das bestehende System für die
Vergütung des Aufsichtsrats wurden gemäß § 120a AktG der
Hauptversammlung am 16. Mai 2022 vorgelegt1. Das
Vergütungssystem für den Vorstand wurde mit einer Mehrheit von
91,40 % und das Vergütungssystem des Aufsichtsrats mit einer
Mehrheit von 99,97 % gebilligt. Angesichts der Tatsache, dass die
Zustimmungsquote auf der Hauptversammlung 2023 bei 98,28 % lag, gab
es keinen Grund zur Anpassung der Berichtsstruktur für das Jahr
2023. Die Vergütungssysteme wurden 2023 für sämtliche Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats angewendet. Der Vorstand
bestand im Jahr 2023 aus zwei Mitgliedern: Mathieu Floreani als
Vorstandsvorsitzender (CEO) und Sami Badarani als Finanzvorstand
(CFO).
1 https://ag.SYNLAB.com/de/
Im Aufsichtsrat ist Peter Catterall zum Ablauf des 17. Mai 2023
ausgeschieden; Alexander Leslie wurde am 17. Mai 2023 von der
Hauptversammlung bis 2026 in den Aufsichtsrat gewählt (Einzelheiten
zur Zusammensetzung in Abschnitt IV.: Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats).
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
Komponenten des Vergütungssystems
Das Hauptziel der Vergütung des Vorstands besteht darin, die
Vergütung an der Kernstrategie von SYNLAB, FOR YOU, auszurichten.
Leistungsgerechte Bezahlung und ein starker Fokus auf die
nachhaltige und langfristige Entwicklung des Unternehmens sind die
zentralen Bestandteile der Vergütung des Vorstands. Vor diesem
Hintergrund bestehen ungefähr 63 % der Gesamtzielvergütung des CEO
und ungefähr 60 % der Gesamtzielvergütung des CFO aus variablen
Komponenten. Die variablen Komponenten gliedern sich auf in die
kurzfristige variable Vergütung (STI) und die langfristige variable
Vergütung (LTI) (STI und LTI bilden zusammen die „variable
Vergütung“). Die variable Vergütung belohnt die Mitglieder des
Vorstands für ihre Leistung im abgelaufenen Geschäftsjahr (STI) und
über einen langfristigen Zeitraum von vier Jahren (LTI), indem die
Vergütung an die Erreichung vorab festgelegter Ziele geknüpft wird.
Die fixen Komponenten („Fixvergütung“) sind nicht von der
Erreichung bestimmter Ziele abhängig und bestehen aus Grundgehalt,
Nebenleistungen und Beiträgen zu einer Altersvorsorgeversicherung.
Sie machen 37 % der Gesamtzielvergütung des CEO und 40 % der
Gesamtzielvergütung des CFO aus.
VERGÜTUNGSBESTANDTEILE 2023
|
Fixvergütung2 |
Variable
Vergütung3 |
CEO |
37 % |
63 % |
CFO |
40 % |
60 % |
2 Grundgehalt, Nebenleistungen und Pensionen
3 STI und LTI
Im STI wird die Gesamtverantwortung des Vorstands für den
operativen Erfolg des Unternehmens durch drei finanziell
orientierte Ziele sichergestellt. Daneben werden vier nicht
finanzielle Ziele für den STI definiert. Eines der nicht
finanziellen Ziele ist ein ESG-Ziel, das die Vergütung mit der
ökologischen und sozialen Verantwortung von SYNLAB verknüpft.
Darüber hinaus sind drei der nicht finanziellen Ziele individuelle
Ziele, wobei eines der individuellen nicht finanziellen Ziele des
CEO und des CFO auch ein ESG-Ziel ist. Daher werden der CEO und der
CFO sowohl für finanzielle als auch nicht finanzielle Leistungen in
jedem Geschäftsjahr vergütet.
Um nachhaltiges Wachstum und langfristig orientiertes Handeln zu
belohnen, wurde der LTI mit einem Performance-Zeitraum von vier
Jahren eingeführt. Mit einem Anteil von 32 % bis 34 % an der
Zielvergütung fordert der LTI von den Vorstandsmitgliedern eine
nachhaltige Wertsteigerung. Der LTI ist an die Entwicklung des
Aktienkurses von SYNLAB gekoppelt und wird auf der Grundlage der
Erfüllung zweier Ziele berechnet, die sich auf den relativen
beziehungsweise absoluten Total Shareholder Return beziehen. Der
Total Shareholder Return (TSR) umfasst die Aktienkursentwicklung
einschließlich Dividenden über einen Zeitraum von vier Jahren. Dies
führt zu einer starken Angleichung der Interessen der Aktionäre an
die Interessen des Vorstands.
Das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder wird ergänzt durch
Malus- und Clawback-Regelungen, ein Programm zum Halten von Aktien
(Share-Ownership-Programm) und den Cap, der für jeden
Vergütungsbestandteil aufgeschlüsselt wird (jeweils wie unten
definiert).
Zielvergütung und Maximalvergütung
Jedes Vorstandsmitglied hat ein Anrecht auf eine Zielvergütung
nach Maßgabe der Rolle und der Erfahrung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds. Die Zielvergütung wird bei einer Zielerreichung
von 100 % der STI-Ziele ausgezahlt, wobei der zugeteilte Betrag auf
Fair Values für den LTI basiert. Da der LTI am 1. Mai zugeteilt
wird, basiert der Zielbetrag auf dem anteiligen Betrag der Tranche
2022 für den Zeitraum vom Januar 2023 bis zum April 2023 und dem
anteiligen Betrag für die Tranche 2023 von Mai 2023 bis Dezember
2023. Die Zielvergütung stimmt mit den Grundsätzen des
Vergütungssystems für den Vorstand überein.
Die Zielvergütung für beide aktiven Vorstandsmitglieder für das
Geschäftsjahr 2023 (und das Geschäftsjahr 2022) ist wie folgt:
M. FLOREANI (CEO)
Zielvergütung |
2023 |
2022 |
T€, wenn nicht anders angegeben |
Absolut |
Relativ |
Absolut |
Relativ |
Fixvergütung |
1.429 |
37 % |
1.434 |
37 % |
Grundgehalt |
1.000 |
26 % |
1.000 |
26 % |
Nebenleistungen und Versicherungen |
41 |
1 % |
43 |
1 % |
Pensionen |
389 |
10 % |
391 |
10 % |
Variable Vergütung |
2.400 |
63 % |
2.400 |
63 % |
STI |
1.100 |
29 % |
1.100 |
29 % |
STI 2022 |
- |
- |
1.100 |
29 % |
STI 2023 |
1.100 |
29 % |
- |
- |
LTI |
1.300 |
34 % |
1.300 |
34 % |
LTI 2022 |
433 |
11 % |
433 |
11 % |
LTI 2023 |
867 |
23 % |
867 |
23 % |
Gesamtzielvergütung |
3.829 |
100 % |
3.834 |
100 % |
S. BADARANI (CFO)
Zielvergütung |
2023 |
2022 |
T€, wenn nicht anders angegeben |
Absolut |
Relativ |
Absolut |
Relativ |
Fixvergütung |
933 |
40% |
930 |
40 % |
Grundgehalt |
700 |
30% |
700 |
30 % |
Nebenleistungen und Versicherungen |
43 |
2% |
43 |
2 % |
Pensionen |
190 |
8% |
187 |
8 % |
Variable Vergütung |
1.400 |
60% |
1.400 |
60 % |
STI |
650 |
28% |
650 |
28 % |
STI 2022 |
- |
- |
650 |
28 % |
STI 2023 |
650 |
28% |
- |
- |
LTI |
750 |
32% |
750 |
32 % |
LTI 2022 |
250 |
11% |
250 |
11 % |
LTI 2023 |
500 |
21% |
500 |
21 % |
Gesamtzielvergütung |
2.333 |
40% |
2.330 |
100 % |
Die maximal erreichbare Vergütung ist für beide
Vorstandsmitglieder individuell in ihrem jeweiligen Vertrag
festgelegt und definiert die maximal erreichbare Auszahlung an
jedes Vorstandsmitglied pro Geschäftsjahr („Maximalvergütung“ oder
„Cap“).
Der Cap für Herrn Floreani liegt bei 7,3 Mio. € und für Herrn
Badarani bei 4,4 Mio. €.
Hinsichtlich der variablen Vergütungsbestandteile hat die
Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr alle für das jeweilige
Geschäftsjahr geleisteten Zahlungen zu umfassen, unabhängig davon,
wann die Zahlungen erhalten wurden. Daher kann die Gesamtvergütung,
die im Jahr 2023 ausgezahlt wird, erst dann endgültig bestimmt
werden, wenn die Leistungszeiträume der beiden variablen
Bestandteile abgelaufen sind. Für den LTI kann die endgültige
Auszahlung also erst nach Ablauf des vierjährigen
Leistungszeitraums nach dem Zuteilungsdatum berechnet werden. Die
Tranche für das Jahr 2023 wurde zum 1. Mai 2023 zugeteilt, sodass
der Leistungszeitraum im April 2027 endet. Angesichts der Tatsache,
dass die Tranche zu Anfang Mai 2023 zugeteilt wurde, besteht der
Cap der Tranche 2023 zu 33,3 % aus dem LTI 2022 (Januar 2023 bis
April 2023) und zu 66,7 % aus dem LTI 2023 (Mai 2023 bis Dezember
2023). Daher ist eine umfassende Überprüfung noch nicht
möglich.
Der Cap der anderen Bestandteile, insbesondere des STI, wurde
eingehalten.
Über die Einhaltung der gesamten Maximalvergütung wird planmäßig
im Vergütungsbericht für das Jahr 2027 berichtet, also sobald die
finale Auszahlung des LTI bestimmt werden kann. Sollte der maximal
auszuzahlende LTI zu einer Gesamtvergütung führen, die über dem Cap
liegt, wird der LTI entsprechend gekürzt.
Vorgehen zur Festlegung, Umsetzung und Überprüfung des
Vergütungssystems und seiner Angemessenheit
Das Plenum des Aufsichtsrats hat das Vergütungssystem für den
Vorstand gemäß § 87a AktG auf der Grundlage des Vorschlags des
Präsidialausschusses des Aufsichtsrats festgelegt. Das
Vergütungssystem wurde von der Hauptversammlung im Mai 2022
genehmigt. Zur Beurteilung der Angemessenheit des Vergütungssystems
hat der Aufsichtsrat für die beiden Vorstandsmitglieder jeweils
eine angemessene Vergütung festgelegt, die sich an den Aufgaben und
Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie an dessen
Seniorität unter Berücksichtigung der Lage des Unternehmens
orientiert. Der Aufsichtsrat wurde durch einen externen und
unabhängigen Experten unterstützt.
Die Vergütung wird vom Aufsichtsrat regelmäßig auf ihre
Angemessenheit hin überprüft, wozu auch ein horizontales
Benchmarking (extern) und ein vertikales Benchmarking (intern)
gehören (jeweils wie unten definiert). Im Falle wesentlicher
Änderungen des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier
Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur
Genehmigung vorgelegt. Genehmigt die Hauptversammlung das
Vergütungssystem nicht, wird spätestens auf der nachfolgenden
Hauptversammlung ein geändertes Vergütungssystem zur Genehmigung
vorgelegt.
Horizontales Benchmarking
Bei der Bestimmung der Vorstandsvergütung wurden die aktuelle
Vergütung am Markt sowie die Seniorität und die Aufgaben der
einzelnen Vorstandsmitglieder berücksichtigt. Um eine
wettbewerbsfähige und marktübliche Vergütung zu gewährleisten,
wurde die Vergütung vergleichbarer Unternehmen aus derselben oder
einer ähnlichen Branche, entsprechender Größe oder regionaler
Herkunft berücksichtigt („horizontales Benchmarking“).
Bei dem entsprechenden Benchmarking wurden die folgenden 14
Unternehmen aus Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich
und Australien berücksichtigt und dabei Größenkriterien wie der
Unternehmenswert, EBITDA und die Anzahl an Mitarbeitern als
Grundlage genommen: Bureau Veritas SA, ConvaTec Group Plc,
Gerresheimer AG, Hikma Pharmaceuticals Plc, Intertek Group Plc,
Ipsen SA, LANXESS AG, Mediclinic International Plc, Orpea SA,
Rheinmetall AG, Smiths Group Plc, Sonic Healthcare Ltd., Ströer SE
& Co. KGaA und Verallia SAS.
Darüber hinaus bestätigten auch die Unternehmen des MDAX die
Ergebnisse der Peergroup, unter Berücksichtigung der
Perzentilposition von SYNLAB auf Grundlage von Größenkriterien im
MDAX4 wie etwa dem Unternehmenswert, EBITDA und der
Anzahl an Mitarbeiter. Das horizontale Benchmarking wurde 2023
aktualisiert und bestätigte die Ergebnisse.
4 Der SDAX ist für Vergütungsaspekte weniger
repräsentativ, da die Größenparameter stark voneinander
abweichen.
Vertikales Benchmarking
Der vertikale Vergleich berücksichtigt die unternehmensinterne
Vergütungsstruktur und -höhe (i) der Führungsebene unterhalb der
Vorstandsebene und anderer Mitglieder des Senior Managements
(zusammen die „Excom-Mitglieder“) und (ii) der Mitarbeiter (alle
Mitarbeiter weltweit auf Grundlage von Vollzeitäquivalenten
(full-time equivalents, FTE)) bei der Ermittlung der
Vorstandsvergütung („vertikales Benchmarking“).
Die Gesamtzielvergütung inklusive der Beiträge zur
Altersvorsorgeversicherung der Vorstandsmitglieder wird mit der
Vergütung der Excom-Mitglieder und der durchschnittlichen Vergütung
aller FTEs verglichen. Die Zielvergütung des CEO und des CFO wird
dann durch die durchschnittliche Vergütung der Excom-Mitglieder
beziehungsweise durch die durchschnittliche Vergütung aller FTEs
geteilt.
ANWENDUNG DES VERGÜTUNGSSYSTEMS IM GESCHÄFTSJAHR 2023
Fixvergütung
Der nicht variable Teil der Vergütung besteht hauptsächlich aus
einem jährlichen Grundgehalt, das in zwölf monatlichen Raten
ausgezahlt wird („Grundgehalt“). Das Grundgehalt von Herrn Floreani
lag im Jahr 2023 bei 1,0 Mio. €, was 26,1 % der gesamten jährlichen
Zielvergütung entsprach, während sich das Grundgehalt von Herrn
Badarani auf 0,7 Mio. € belief und 30,0 % seiner gesamten
jährlichen Zielvergütung entsprach.
Neben dem Grundgehalt umfasst der fixe Teil der Vergütung auch
Nebenleistungen. Diese Leistungen umfassen unter anderem die
Nutzung eines Dienstwagens (auch für private Zwecke), der Übernahme
der Kosten für eine Lebens- und Unfallversicherung und einen
Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung für beide
Vorstandsmitglieder („Nebenleistungen“). Die Nebenleistungen machen
1,1 % oder 40,8 Tsd. € für Herrn Floreani und 1,8 % oder 43,1 Tsd.
€ für Herrn Badarani aus.
Zusätzlich zum Grundgehalt und zu den Nebenleistungen gewährt
das Unternehmen den Vorstandsmitgliedern einen Zuschuss zu einer
Altersvorsorgeversicherung („Pensionen“). Dieser beläuft sich auf
388,5 Tsd. € (10,2 %) für Herrn Floreani und auf 190,1 Tsd. € (8,1
%) für Herrn Badarani.
Variable Vergütung
Da mehr als 60 % der Vergütung von der Leistung der
Vorstandsmitglieder abhängen, ist das Vergütungssystem eng mit dem
operativen Erfolg des Unternehmens verknüpft. Die folgende Tabelle
gibt einen Überblick über die Ziele im STI und im LTI und die Art
und Weise, wie die Ziele mit der Unternehmensstrategie verbunden
sind. Darüber hinaus wird die Gewichtung der Ziele innerhalb der
gesamten variablen Zielvergütung aufgeführt.
Ziel |
|
|
Strategie |
Gewichtung bei variable
Vergütung |
STI |
Finanziell |
AEBITDA |
Fokus auf starkem AEBITDA, da
finanzielle Stabilität als Basis für zukünftiges organisches
Wachstum des Unternehmens dient |
~23 % |
Umsatzerlöse |
Steigendes Volumen ist einer der
wichtigsten Treiber für das Wachstum der gesamten Organisation |
~6 % |
Freier Cashflow |
Ein positiver freier Cashflow ist
notwendig, um zukünftig Investitionen tätigen zu können |
~6 % |
|
Nicht finanziell |
ESG-Ziel |
ESG-Ziele sind von entscheidender
Bedeutung für die langfristige Entwicklung des Unternehmens und
dessen nachhaltiges Wachstum |
~5 % |
Individuelle Ziele |
Individuelle nicht finanzielle Ziele
machen es möglich, auf persönlicher Ebene Schwerpunkte auf wichtige
Themen zu legen |
~2 % |
LTI |
Finanziell |
Relativer TSR |
Der relative TSR vergleicht die
langfristige Entwicklung von SYNLAB mit vergleichbaren
Unternehmen |
~33 % |
Absoluter TSR |
Der absolute TSR bringt die Interessen
der Aktionäre und des Vorstands auf lange Sicht in Einklang mit der
nachhaltigen Entwicklung |
~22 % |
STI
Beschreibung des STI-Systems und der STI-Ziele für
2023
Der STI als einjähriger variabler Bestandteil vergütet die
Vorstandsmitglieder für ihre Leistung im laufenden Geschäftsjahr.
Jährlich wird ein Euro-Betrag gewährt, der bei einer Zielerreichung
von 100 % auszuzahlen ist („Ziel-STI“). Die Ziele umfassen
finanzielle und nicht finanzielle Ziele (jeweils wie unten
definiert), die vom Aufsichtsrat nach eigenem Ermessen vor dem
betreffenden Geschäftsjahr festgelegt werden. Die Hauptgrundlage
für die Zielfestlegung ist das Budget des nächsten Geschäftsjahres,
auf das sich der STI bezieht. Für jedes Ziel legt der Aufsichtsrat
eine Bandbreite für die Zielerreichung fest, indem er je Ziel (wie
unten definiert) einen Schwellenwert, einen Zielwert und einen
Maximalwert bestimmt („Zielbandbreite“). 75 % des Ziel-STI basieren
auf der finanziellen Performance des Unternehmens und verknüpfen
somit die Vergütung der Vorstandsmitglieder mit dem
wirtschaftlichen Erfolg von SYNLAB („finanzielle Ziele“). Die
verbleibenden 25 % des Ziel-STI hängen von nicht finanziellen
Zielen ab wie zum Beispiel dem Mitarbeiterengagement (wie unten
definiert) als einem der ESG-Ziele („nicht finanzielle Ziele“). Der
Aufsichtsrat kann die finanzielle und die nicht finanziellen Ziele
sowie die jeweiligen Zielbandbreiten jederzeit vor Beginn eines
Geschäftsjahres nach billigem Ermessen anpassen. Im Detail sind die
STI-Ziele im Jahr 2023 sowohl für den CEO als auch den CFO wie
folgt aufgeteilt und gewichtet („Gewichtung je Ziel“):
STI-ZIELE 2023 UND GEWICHTUNG JE ZIEL
|
|
Gewichtung |
Finanziell |
AEBITDA |
50,0 % |
Umsatzerlöse |
12,5 % |
Freier Cashflow |
12,5 % |
Nicht finanziell |
ESG |
10,0 % |
Individuell 1 |
5,0 % |
Individuell 2 |
5,0 % |
Individuell 3 |
5,0 % |
Insgesamt gelten für beide Vorstandsmitglieder sieben Ziele, von
denen die drei finanziellen Ziele und das ESG-Ziel für CEO und CFO
identisch sind, während drei weitere nicht finanzielle Ziele
individuell festgelegt werden. Alle finanziellen und nicht
finanziellen Ziele bilden die Grundlage für eine erfolgreiche
Entwicklung von SYNLAB, da eine solide finanzielle Basis
unerlässlich ist, um die kundenorientierte, auf medizinische
Exzellenz fokussierte Strategie erfolgreich umsetzen zu können. Im
Einzelnen sind die Ziele wie folgt definiert:
• |
AEBITDA (bereinigtes EBITDA, adjusted EBITDA5)
ist das Betriebsergebnis (vor Steuern) zuzüglich der Abschreibungen
auf Sachanlagen, Nutzungsrechte und sonstige immaterielle
Vermögenswerte, bereinigt um etwaige Effekte aufgrund von
Veräußerungen und Akquisitionen im Zusammenhang mit einem etwaigen
Post-Merger-Integrationsprozess, zuzüglich der Wertminderung
langfristiger Vermögenswerte zuzüglich etwaiger
Restrukturierungsaufwendungen oder Sondereffekte zuzüglich
sonstiger einmaliger Kosten, bereinigt um Währungseffekte. AEBITDA
ist die finanzielle Kerngröße, um die finanzielle Performance des
Vorjahres zu messen. Das AEBITDA-Wachstum und die Generierung von
Margen sind essenziell für die zukünftige Umsetzung der
Unternehmensstrategie. Darüber hinaus stärkt ein stabiles AEBITDA
die Widerstandsfähigkeit gegen Inflation.
|
• |
Umsatzerlöse sind die im konsolidierten IFRS-Abschluss
des Unternehmens ausgewiesenen Erlöse. SYNLAB strebt danach, seinen
Marktanteil in einem schnell wachsenden Diagnostikmarkt zu
vergrößern, was mit dem Wachstum des Geschäftsmodells einhergeht.
Daher hängt die Vergütung vom Umsatz ab, da eine starke
Marktposition für den kurz- und langfristigen Erfolg des
Unternehmens entscheidend ist.
|
• |
Freier Cashflow ist der Geldfluss aus fortgeführten
Geschäftsbereichen, bereinigt um den Erwerb immaterieller
Vermögenswerte und Sachanlagen, Erlöse aus dem Verkauf
immaterieller Vermögenswerte und Sachanlagen und Leasingraten
abzüglich Zinsen für Leasingaufwendungen. Fusionen und Übernahmen
sind Eckpfeiler der Unternehmensstrategie. Der freie Cashflow ist
ein wichtiger Indikator, um nicht nur die operative Performance zu
messen, sondern auch die Liquidität für alle Arten von organischem
oder anorganischem Wachstum im kommenden Jahr sicherzustellen.
Durch die Verknüpfung der Vergütung mit dem freien Cashflow legt
das Unternehmen einen Schwerpunkt auf die Finanzierung von
zukünftigen Akquisitionen durch interne Finanzierung.
|
5 Im Sinne der IFRS-Kennzahl für den
Berichtszeitraum
Die Berechnung des STI im Anschluss an den zwölfmonatigen
Bemessungszeitraum erfolgt auf Basis der Zielerreichung der
einzelnen Ziele. Zunächst wird für jedes einzelne Ziel die
Zielerreichung innerhalb der Zielbandbreite ermittelt, das heißt,
die tatsächliche Zielerreichung wird mit dem Zielwert innerhalb der
Zielbandbreite verglichen („Zielerreichung“). Ausgehend von der
Zielerreichung und unter Anwendung der entsprechenden Bonuskurve
wird der Auszahlungsmultiplikator ermittelt
(„Auszahlungsmultiplikator“). Die Bonuskurve gibt die Beziehung
zwischen dem Zielerreichungsgrad und dem jeweiligen
Auszahlungsmultiplikator für jedes Ziel an. Durch Multiplikation
des jeweiligen Auszahlungsmultiplikators mit dem STI je Ziel (wie
unten definiert) wird der jeweilige Auszahlungsbetrag für jedes der
STI-Ziele („Zielauszahlungsbetrag“) ermittelt. Der STI je Ziel wird
durch Multiplikation des Ziel-STI mit der Gewichtung pro Ziel
berechnet („STI je Ziel“). Die Summe der Zielauszahlungsbeträge für
alle Einzelziele ist der STI-Betrag, der für ein Geschäftsjahr
ausgezahlt wird („STI-Auszahlungsbetrag“). Der STI wird im Monat
nach der Billigung des Konzernabschlusses für das betreffende
Geschäftsjahr ausgezahlt.
STI-System
Zielerreichung 2023
Der STI-Auszahlungsbetrag hängt vom Auszahlungsmultiplikator
jedes Ziels ab, der wiederum von der Zielerreichung innerhalb der
festgelegten Zielbandbreite abhängt. Die verschiedenen
Zielbandbreiten der finanziellen Ziele für das Geschäftsjahr 2023
werden im Folgenden detailliert dargestellt.
• |
Für das AEBITDA-Ziel reicht die Zielbandbreite von 91,0 % bis
120,0 %. Unter einer Zielerreichung von 91,0 % beträgt der
Auszahlungsmultiplikator 0 % und bei einer Zielerreichung von 95,0
% beträgt der Auszahlungsmultiplikator 50,0 %. Der
Auszahlungsmultiplikator ist bei einer Zielerreichung von 120,0 %
oder mehr auf 200,0 % begrenzt. Zwischen 91,0 % und 95,0 %, 95,0 %
und 100,0 % und zwischen 100,0 % und 120,0 % gilt die lineare
Interpolation.
|
• |
Die Zielbandbreite für das Umsatzziel liegt zwischen 96,0 %
und 110,0 %. Unter einer Zielerreichung von 96,0 % beträgt der
Auszahlungsmultiplikator 0 % und bei einer Zielerreichung von 98,0
% beträgt der Auszahlungsmultiplikator 50,0 %. Bei einer
Zielerreichung von 110,0 % oder mehr ist der
Auszahlungsmultiplikator auf 200,0 % begrenzt. Wie oben für das
AEBITDA-Ziel beschrieben, wird zwischen den Schritten eine lineare
Interpolation vorgenommen.
|
• |
Die Zielbandbreite für das Cashflowziel beginnt bei 90,0 %
und ist bei 150,0 % gedeckelt. Bei einer Zielerreichung von
95,0 % beträgt der Auszahlungsmultiplikator 50,0 %, bei einer
Zielerreichung von unter 90,0 % liegt er bei 0 %. Bei einer
Zielerreichung von 150,0 % oder mehr ist der
Auszahlungsmultiplikator auf 200,0 % begrenzt. Wie oben für das
AEBITDA-Ziel beschrieben, wird zwischen den Schritten eine lineare
Interpolation vorgenommen.
|
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die finanziellen
Ziele und deren Erreichung im Geschäftsjahr 2023 für die beiden
Vorstandsmitglieder auf individueller Ebene. Der Ziel-STI von Herrn
Floreani für das Jahr 2023 betrug 1,10 Mio. € und der Ziel-STI von
Herrn Badarani lag bei 0,65 Mio. €.
FINANZIELLE STI-ZIELE 2023
In Mio. €, wenn nicht anders
angegeben |
|
|
|
Anteil am STI |
STI je Ziel |
Schwellenwert |
Zielwert |
Maximum |
Zielerreichung |
Auszahlungs-
multiplikator |
Zielauszahlungs-
betrag |
M. Floreani |
AEBITDA* |
50,0 % |
0,55 |
417,5 |
439,5 |
527,4 |
437,6 |
99,6% |
96,0% |
0,53 |
Umsatzerlöse* |
12,5 % |
0,14 |
2.587,5 |
2.640,3 |
2.904,3 |
2.643,0 |
100,1% |
101,0% |
0,14 |
Freier Cashflow |
12,5 % |
0,14 |
98,2 |
103,4 |
155,1 |
74,5 |
72,1% |
0,0% |
00,0 |
S. Badarani |
AEBITDA* |
50,0 % |
0,33 |
417,5 |
439,5 |
527,4 |
437,6 |
99,6% |
96,0% |
0,31 |
Umsatzerlöse* |
12,5 % |
0,08 |
2.587,5 |
2.640,3 |
2.904,3 |
2.643,0 |
100,1% |
101,0% |
0,08 |
Freier Cashflow |
12,5 % |
0,08 |
98,2 |
103,4 |
155,1 |
74,5 |
72,1% |
0,0% |
0,00 |
* Unter Berücksichtigung von Währungseffekten
Für die nicht finanziellen Ziele entspricht der
Auszahlungsmultiplikator der Zielerreichung. Die Zielerreichung
muss mindestens 80,0 % betragen. Unter einer Zielerreichung von
80,0 % beträgt der Auszahlungsmultiplikator 0 %. Der maximale
Auszahlungsmultiplikator ist auf 120,0 % begrenzt. Insgesamt ist
der STI auf 180,0 % des Ziel-STI begrenzt. Die Zielerreichung der
nicht finanziellen Ziele im Jahr 2023 ist nachstehend
aufgeführt:
NICHT FINANZIELLE STI -ZIELE 2023
In Mio. €, wenn nicht anders
angegeben |
|
|
Anteil am STI |
STI je Ziel |
Zielerreichung |
Auszah
lungs
multiplika
tor |
Zielauszah
lungsbetrag |
M. Floreani |
ESG: Entwicklung des
Mitarbeiterengagements |
10.0% |
0.11 |
Die Engagement-Punktzahl wurde um 4
Prozentpunkte gesteigert |
100 % |
0,11 |
Fortschritt bei der
Digitalisierung |
5.0% |
0.06 |
SYNLAB Health for You Milestone-Plan
erreicht sowie fortgeschrittene Berichterstattung in Frankreich
erfolgreich implementiert und Einführung in anderen SELs gestartet.
Upgrade des medizinischen Beratungsinstruments |
110,0 % |
0,06 |
Rebasing von SAP |
5.0% |
0.06 |
Lessons Learned wurden umgesetzt, der
Anteil der automatisierten Transaktionen erhöht, sowie Roadmap 2024
fertig gestellt. Initiierung der nächsten Länder mit
detaillierterer Planung und Datenbereinigung begonnen |
110,0 % |
0,06 |
Umsetzung der ESG-Roadmap |
5.0% |
0.06 |
KPI-Reporting innerhalb der
Qualitätsanforderungen. Definition der ESG - E Roadmap. Umsetzung
des Umwelt- und Governance-Programms und Beginn der Finanzierung
des zweiten Projekts durch die Stiftung |
120,0 % |
0,07 |
S. Badarani |
ESG: Entwicklung des
Mitarbeiterengagements |
10.0% |
0.07 |
Die Engagement-Punktzahl wurde um 4
Prozentpunkte gesteigert |
100,0 % |
0,07 |
Sicherstellung der
Investitionskapazität |
5.0% |
0.03 |
Tool für die Übersicht über die
Investitionskapazität sowie Group Lease Policy veröffentlicht. |
120,0 % |
0,04 |
Kontinuierliche Verbesserung der
internen Kontrolle |
5.0% |
0.03 |
Behebung von Mängeln der Stufen 1 und 2
(Record to Report, Kontrollen für das Treasury und Steuern) |
100,0 % |
0,03 |
Umsetzung der ESG-Roadmap |
5.0% |
0.03 |
Verbesserung der Taxonomiemessung zur
Erfüllung der EU-Vorschriften sowie Unterstützung der
ESG-Ergebnisse und Verbesserung der Sichtbarkeit der
Fortschritte |
120,0 % |
0,04 |
Im Jahr 2023 gab es keine Abweichung von den festgelegten
Zielen, den Zielbandbreiten oder den Auszahlungsmultiplikatoren,
die vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegt wurden. Insgesamt
beläuft sich die STI-Auszahlung auf 963.624,75 € für Herrn Floreani
und für Herrn Badarani auf 569.415,63 €.
LTI
Beschreibung des LTI-Systems und der LTI-Ziele
Während der STI die Performance im laufenden Geschäftsjahr
vergütet, verknüpft der LTI die langfristige Vergütung mit der
langfristigen Entwicklung und dem nachhaltigen Wachstum von SYNLAB.
Erreicht wird dies durch die Kopplung des LTI an den Aktienkurs von
SYNLAB und die Gewährung jährlicher Tranchen. Jede Tranche hat
einen vierjährigen Performance-Zeitraum („Performance-Zeitraum“),
um das Engagement der Vorstandsmitglieder für den
Unternehmenserfolg auch über die aktuelle Laufzeit ihrer
Dienstverträge hinaus sicherzustellen. Die erste Tranche wurde zum
Zeitpunkt des Börsengangs zugeteilt; die Zuteilung der nächsten
Tranchen erfolgt alle zwölf Monate. Das bedeutet, die Tranche für
2023 wurde am 1. Mai 2023 zugeteilt.
Grundlage für den LTI ist der TSR, der sich aus der Steigerung
des Aktienkurses einschließlich Dividenden im entsprechenden
Zeitraum ergibt. In Kombination mit dem mehrjährigen
Bemessungszeitraum trägt die hohe Gewichtung des LTI (32 % bis 34 %
der Zielvergütung) wesentlich dazu bei, die Vorstandsvergütung an
der langfristigen Entwicklung und Strategie des Unternehmens
auszurichten. Die Ausrichtung am TSR bietet einen adäquaten Anreiz
zur nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes und bringt damit
die Interessen von Aktionären und Management in Einklang.
Aufgrund der Zuteilung des LTI im Mai eines jeden Jahres setzt
sich die relevante LTI-Vergütung für 2023 aus 33,3 % LTI aus dem
Jahr 2022 und 66,7 % aus dem Jahr 2023 zusammen.
LTI-System
Für jede LTI-Tranche wird ein bestimmter Eurobetrag zugeteilt
(„Zuteilungsbetrag“), der im Laufe des Performance-Zeitraums von
der Erreichung bestimmter Ziele und der Entwicklung des
Unternehmens abhängt. Der LTI besteht aus zwei Teilen: dem
absoluten TSR und dem relativen TSR (wie unten definiert). Während
der absolute TSR die Gesamt-Performance der SYNLAB-Aktie bewertet
(„absoluter TSR“), beurteilt der relative TSR die Performance der
SYNLAB-Aktie im Verhältnis zum TSR vergleichbarer Unternehmen
(„relativer TSR“). Die Gewichtung dieser beiden Teile ist für CEO
und CFO gleich. Auf den absoluten TSR entfallen 40 % des
LTI-Zuteilungsbetrags, auf den relativen TSR die restlichen 60 %.
Der LTI wird in Form von Performance Share Units (PSUs) gewährt. Es
gibt zwei Kategorien von PSUs: 40 % der PSUs basieren auf dem
absoluten TSR („absolute PSUs“) und 60 % auf dem relativen TSR
(„relative PSUs“). Zur Berechnung der ursprünglichen Anzahl
absoluter PSUs werden 40 % des LTI-Zuteilungsbetrags durch den
beizulegenden Zeitwert (wie unten definiert) einer absoluten PSU
geteilt. Für die ursprüngliche Anzahl relativer PSUs werden 60 %
des LTI-Zuteilungsbetrags durch den beizulegenden Zeitwert einer
relativen PSU geteilt.
Der beizulegende Zeitwert einer PSU wird in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen von IFRS 2 unter Verwendung allgemein anerkannter
Optionspreismodelle, zum Beispiel der Monte-Carlo-Simulation,
berechnet („beizulegender Zeitwert“). Für die Tranche 2023 wird der
volumengewichtete durchschnittliche Aktienkurs über einen Zeitraum
von 90 Tagen (XETRA-Schlusskurse) vor dem Zuteilungsdatum
(„Aktienkurs“) verwendet. Die endgültige Anzahl der PSUs am Ende
des vierjährigen Performance-Zeitraums hängt von dem jeweiligen
Zielerreichungsfaktor (wie unten beschrieben) ab, multipliziert mit
der ursprünglichen Anzahl der zugeteilten PSUs.
Der absolute TSR basiert auf einem Ziel-TSR. Wenn das
Unternehmen den Ziel-TSR erreicht, beträgt der
Zielerreichungsfaktor für den absoluten TSR
(„TSR-Zielerreichungsfaktor“) 100 %. Unterhalb eines bestimmten
Schwellenwertes beträgt der TSR-Zielerreichungsfaktor 0 %. Der
Höchstwert liegt bei 200 %. Zwischen den Schwellen wird eine
lineare Interpolation durchgeführt.
Um die endgültige Anzahl der relativen PSUs zu ermitteln, wird
die Performance des SYNLAB-TSR im Verhältnis zum TSR einer Gruppe
vergleichbarer Unternehmen („Peergroup“) gemessen. Für jedes
Unternehmen der Peergroup wird der TSR berechnet und anschließend
wird die relative Position (Rang) von SYNLAB innerhalb der
Peergroup ermittelt. Der Mindestzielerreichungsfaktor für den
relativen TSR („Peergroup-Zielerreichungsfaktor“) beträgt 0 %, wenn
der SYNLAB-TSR unter dem oder am unteren Quartil (25 %) liegt.
Liegt der SYNLAB-TSR am Median, beträgt der
Peergroup-Zielerreichungsfaktor 100 %. Ein maximaler
Peergroup-Zielerreichungsfaktor von 200 % ist möglich, wenn der
SYNLAB-TSR über dem oberen Quartil (75 %) liegt. Zwischen diesen
Schwellen wird eine lineare Interpolation durchgeführt.
Am Ende des vierjährigen Performance-Zeitraums wird die
ursprüngliche Anzahl der PSUs (wie zu Beginn jeder Tranche
berechnet) für jede Kategorie von PSUs mit dem
TSR-Zielerreichungsfaktor oder dem Peergroup-Zielerreichungsfaktor
multipliziert, um die endgültige Anzahl der PSUs zu ermitteln. Am
Ende des Performance-Zeitraums bestimmt die Summe der endgültigen
Anzahl absoluter PSUs und relativer PSUs multipliziert mit dem
durchschnittlichen Aktienkurs den LTI-Auszahlungsbetrag
(„LTI-Auszahlungsbetrag“). Der durchschnittliche Aktienkurs
entspricht dem volumengewichteten Durchschnitt der
XETRA-Schlusskurse der letzten 90 Handelstage vor Ende des
Performance-Zeitraums. Das Unternehmen ist berechtigt, die
Auszahlung des LTI-Auszahlungsbetrags ganz oder teilweise durch
Gewährung von Aktien des Unternehmens zu erfüllen.
Endet der Dienstvertrag nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit,
werden alle ausstehenden LTI-Tranchen vorgetragen und nach Ablauf
des jeweiligen Performance-Zeitraums abgerechnet. Die Auszahlung
jeder LTI-Tranche ist auf 300 % des Zuteilungsbetrags begrenzt.
Für die LTI-Tranche 2022 wurde das gleiche System angewandt, da
das LTI-System unverändert blieb.
LTI-Tranche 2023
Der absolute TSR vergütet die absolute Performance der
SYNLAB-Aktie (einschließlich Dividenden) während des
Performance-Zeitraums (vier Jahre) jeder Tranche. Liegt der
tatsächliche TSR unter dem Schwellenwert von 7 % p. a., verfallen
alle absoluten PSUs (TSR-Zielerreichungsfaktor ist 0 %). Bei einem
TSR von 7 % p. a. beträgt der TSR-Zielerreichungsfaktor 25 %, was
bedeutet, dass 25 % der absoluten PSUs unverfallbar werden. Die
restlichen absoluten TSR-basierten PSUs verfallen
entschädigungslos. Bei einem TSR von 10 % p. a. beträgt der
TSR-Zielerreichungsfaktor 100 %, was bedeutet, dass 100 % der
absoluten PSUs unverfallbar werden. Ein TSR von 13 % oder mehr
führt zum maximalen TSR-Zielerreichungsfaktor von 200 %. Zwischen
den Schwellenwerten von 7 % und 10 % sowie 10 % und 13 % wird eine
lineare Interpolation vorgenommen. Das Gleiche gilt für die
LTI-Tranche 2022.
Für die 2023 zugeteilte Tranche hängt der relative TSR von der
TSR-Performance des Unternehmens im Verhältnis zum TSR der im
Referenzindex (MSCI Europe Health Care Equipment & Services)
enthaltenen Vergleichsunternehmen ab. Für die Zuteilung weiterer
Tranchen kann der Aufsichtsrat nach eigenem Ermessen die Art des
Index oder den Referenzindex ändern oder den Index durch eine
Peergroup ersetzen. Der TSR wird für jedes Indexmitglied berechnet
und die relative Position (Rang) von SYNLAB innerhalb des Index
wird bestimmt. Liegt der TSR von SYNLAB unter dem oder am unteren
Quartil (25 %) des Index, gilt das Ziel als nicht erreicht und der
Peergroup-Zielerreichungsfaktor beträgt 0 %. Liegt der TSR von
SYNLAB am Median der Indexunternehmen, beträgt der
Peergroup-Zielerreichungsfaktor 100 %. Oberhalb des oberen Quartils
(75 %) liegt der Peergroup-Zielerreichungsfaktor bei 200 %.
Zwischen den Schwellenwerten wird eine lineare Interpolation
vorgenommen. Das Gleiche gilt für die LTI-Tranche 2022.
Die Auszahlung der LTI-Tranche 2023 ist auf 300 % des
Zuteilungsbetrags begrenzt, was zu einer Obergrenze von insgesamt
3,90 Mio. € für Herrn Floreani (Zuteilungsbetrag: 1,30 Mio. €) und
2,25 Mio. € für Herrn Badarani (Zuteilungsbetrag: 0,75 Mio. €)
führt, jeweils auf einer Vier-Monats-Basis für 2022 und einer
Acht-Monats-Basis für 2023.
Da die Tranche 2023 im Mai 2023 zugeteilt wurde, beträgt der LTI
für das Geschäftsjahr 2023 33,3 % der LTI-Tranche 2022 und 66,7 %
der LTI-Tranche 2023. Die folgenden Tabellen geben einen Überblick
über die relevanten anteiligen Beträge der beiden LTI-Tranchen und
die jeweilige anteilige Anzahl der PSUs für das Geschäftsjahr 2023
auf individueller Ebene für die beiden aktiven Vorstandsmitglieder.
Zum Beispiel: Die Tranche von Herrn Floreani, die im Mai 2023
beginnt, hat einen Zuteilungsbetrag von 1,3 Mio. € für zwölf Monate
ab Zuteilungsdatum. Der anteilige Betrag für den
Acht-Monats-Zeitraum (Mai bis Dezember 2023) beläuft sich auf
866.667 €. Davon entfallen 60 % auf das Zielinstrument relativer
TSR (520.000 €) und 40 % auf das Zielinstrument absoluter TSR
(346.667 €). Dividiert man diese Beträge durch den jeweiligen
beizulegenden Zeitwert je PSU, der 10,23 € für eine relative PSU
und 6,11 € für eine absolute PSU beträgt, so erhält man die
ursprüngliche Anzahl der je Instrument zugeteilten PSUs auf einer
anteiligen Basis. Die anteilige Gesamtzahl der PSUs für die Tranche
2023 beläuft sich auf 107.569 und für den Anteil der Tranche 2022
auf 95.901 für den Zeitraum Januar bis April 2023, wobei die
gleiche Methodik gilt.
ÜBERBLICK LTI-TRANCHEN UND PSUS
|
|
Tranche 2023
1. Mai 2023 |
Tranche 2022
1. Mai 2022 |
M. Floreani |
Zuteilungsbetrag der
Tranche |
1.300.000 € |
1.300.000 € |
Anteiliger Betrag je Tranche im Jahr
2023 |
866.667 € |
433.333 € |
Instrumente |
Relativer TSR |
Absoluter TSR |
Relativer TSR |
Absoluter TSR |
Gewichtung der Instrumente |
60 % |
40 % |
60 % |
40 % |
Anteiliger Zuteilungsbetrag je
Instrument |
520.000 € |
346.667 € |
260.000 € |
173.333 € |
Beizulegender Zeitwert je PSU |
10,23 € |
6,11 € |
6,82 € |
3,00 € |
Anteilige Anzahl ursprünglicher PSUs je
Instrument |
50.831 |
56.738 |
38.123 |
57.778 |
Gesamte anteilige Anzahl
ursprünglicher PSUs |
107.569 |
95.901 |
Gesamtbetrag im Jahr 2023 |
|
1.300.000 € |
|
Gesamtanzahl von PSUs im Jahr
2023 |
|
203.470 |
|
S. Badarani |
Zuteilungsbetrag der
Tranche |
750.000 € |
750.000 € |
Anteiliger Betrag je Tranche im Jahr
2023 |
500.000 € |
250.000 € |
Instrumente |
Relativer TSR |
Absoluter TSR |
Relativer TSR |
Absoluter TSR |
Gewichtung der Instrumente |
60 % |
40 % |
60 % |
40 % |
Anteiliger Zuteilungsbetrag je
Instrument |
300.000 € |
200.000 € |
150.000 € |
100.000 € |
Beizulegender Zeitwert je PSU |
10,23 € |
6,11 € |
6,82 € |
3.00 € |
Anteilige Anzahl ursprünglicher PSUs je
Instrument |
29.326 |
32.733 |
21.944 |
33.333 |
Gesamte anteilige Anzahl
ursprünglicher PSUs |
62.059 |
55.277 |
Gesamtbetrag im Jahr 2023 |
|
750.000 € |
|
Gesamtanzahl von PSUs im Jahr
2023 |
|
117.336 |
|
Überblick über alle ausstehenden LTI-Tranchen für alle
Vorstandsmitglieder
Die folgenden Tabellen zeigen die Details zu den LTI-Tranchen,
die den beiden Vorstandsmitgliedern in 2022 und 2023,
einschließlich der ursprünglichen Anzahl der zugeteilten PSUs und
der maximal möglichen Anzahl von PSUs je Vorstandsmitglied.
Im Jahr 2023 gab es keine Abweichungen vom Vergütungssystem für
die Vorstandsmitglieder.
MAXIMAL MÖGLICHE PSUS
|
|
Tranche 2023 |
Tranche 2022 |
M. Floreani |
LTI-Zuteilungsbetrag |
1.300.000 € |
1.300.000 € |
Instrumente |
Relativer TSR |
Absoluter TSR |
Relativer TSR |
Absoluter TSR |
Gewichtung |
60 % |
40 % |
60 % |
40 % |
Zuteilungsbetrag Instrument |
780.000 € |
520.000 € |
780.000 € |
520.000 € |
Beizulegender Zeitwert je PSU |
10,23 € |
6,11 € |
6,82 € |
3,00 € |
Ursprüngliche Anzahl an PSUs |
76.246 |
85.106 |
114.370 |
173.333 |
Gesamtanzahl zugeteilter
PSUs |
161.352 |
287.703 |
Maximal mögliche Anzahl an
PSUs |
152.492 |
170.212 |
228.740 |
346.666 |
Maximal mögliche Gesamtanzahl an
PSUs |
322.704 |
575.406 |
S. Badarani |
LTI-Zuteilungsbetrag |
750.000 € |
750.000 € |
Instrumente |
Relativer TSR |
Absoluter TSR |
Relativer TSR |
Absoluter TSR |
Gewichtung |
60 % |
40 % |
60 % |
40 % |
Zuteilungsbetrag Instrument |
450.000 € |
300.000 € |
450.000 € |
300.000 € |
Beizulegender Zeitwert je PSU |
10,23 € |
6,11 € |
6,82 € |
3,00 € |
Ursprüngliche Anzahl an PSUs |
43.988 |
49.100 |
65.982 |
100.000 |
Gesamtanzahl zugeteilter
PSUs |
93.088 |
165.982 |
Maximal mögliche Anzahl an
PSUs |
87.977 |
98.200 |
131.964 |
200.000 |
Maximal mögliche Gesamtanzahl an
PSUs |
186.177 |
331.964 |
Share-Ownership-Programm
Um die Interessen der Aktionäre und des Managements weiter
anzugleichen, wurden für die Vorstandsmitglieder Richtlinien zum
Aktienbesitz („Share-Ownership-Programm“) eingeführt.
Jedes Vorstandsmitglied soll während seiner Dienstzeit weiterhin
Aktien von SYNLAB halten. Der Wert der zu haltenden Aktien richtet
sich nach dem Platzierungspreis beim Börsengang und soll das
Zweifache des Grundgehalts von Herrn Floreani und Herrn Badarani
betragen. Das bedeutet, dass der Zielwert (das heißt das Zweifache
des Grundgehalts) des jeweiligen Vorstandsmitglieds durch den
Platzierungspreis beim Börsengang (18,00 €) geteilt wird und sich
daraus die Anzahl der zu haltenden Aktien ergibt. Für etwaige neue
Vorstandsmitglieder wird der zu haltende Betrag vom Aufsichtsrat
innerhalb einer Spanne von 100 % und 200 % des Grundgehalts
festgelegt.
Sowohl Herr Floreani als auch Herr Badarani hielten zum
Zeitpunkt der Erstellung dieses Vergütungsberichts mindestens 100 %
der im Rahmen des Share-Ownership-Programms erforderlichen Aktien
(„Share-Ownership-Aktien“). Herr Floreani und Herr Badarani haben
beide das Angebot der Ephios Luxemburg S.à.r.l. ihre
Share-Ownership-Aktien zu erwerben angenommen. Die Abwicklung des
Erwerbsangebots steht unter Bedingungen, welche zum Zeitpunkt der
Erstellung dieses Berichts noch nicht vollständig eingetreten
waren.
Malus und Clawback
Der Aufsichtsrat kann den STI und/oder den LTI einbehalten oder
auf null reduzieren („Malus“), wenn (i) ein Betrug, (ii) eine grob
fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung gesetzlicher Vorschriften,
(iii) ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB oder (iv)
eine Verletzung der Sorgfaltspflichten nach § 93 Abs. 1 AktG durch
ein Vorstandsmitglied vorliegt und dies zu einem erheblichen
finanziellen und/oder Reputationsschaden für das Unternehmen
und/oder den SYNLAB-Konzern führt („wesentliches Fehlverhalten“).
Darüber hinaus hat das Unternehmen das Recht, die Rückzahlung des
STI zu verlangen, wenn der STI aufgrund eines objektiv unrichtigen
Jahresabschlusses für das letzte oder vorletzte Geschäftsjahr zu
Unrecht ausgezahlt wurde („STI-Performance-Clawback“).
In Bezug auf den LTI kann der Aufsichtsrat im Falle eines
wesentlichen Fehlverhaltens des Vorstandsmitglieds den LTI (ganz
oder teilweise) einbehalten, auf null senken oder (ganz oder
teilweise) zurückfordern („LTI-Compliance-Clawback“, zusammen mit
dem STI-Performance-Clawback „Clawback“). Dabei entscheidet der
Aufsichtsrat über beide variablen Vergütungsbestandteile nach
eigenem Ermessen.
Malus und Clawback gelten jedoch nur für die STI- und
LTI-Tranchen der Jahre, in denen das wesentliche Fehlverhalten
auftritt. Im Geschäftsjahr 2023 gab es keine Hinweise auf Vorfälle,
die einen Malus oder Clawback für Herrn Floreani oder Herrn
Badarani auslösen würden.
Leaver Scheme und Abfindung
Im Falle der Beendigung des Dienstvertrags eines
Vorstandsmitglieds gelten folgende Regelungen („Leaver
Scheme“).
Im Falle einer Kündigung des Anstellungsvertrags durch das
Unternehmen aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB oder im Falle einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch
ein Vorstandsmitglied („Bad Leaver Event“) verfallen alle
ausstehenden LTI-Tranchen. Die Kündigung des Dienstvertrags zum
Ablauf der Befristung und die Kündigung des Dienstvertrags durch
das Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB, wenn der
Grund innerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegt, sowie
die Unfähigkeit des Vorstandsmitglieds, seine Pflichten aus dem
Dienstvertrag zu erfüllen, etwa wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit,
stellen hingegen ein sogenanntes Good Leaver Event („Good Leaver
Event“) dar.
Wird das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds als Good Leaver
Event gewertet, bleiben alle bis zum Good Leaver Event zugeteilten
PSUs dem Vorstandsmitglied zugeordnet. Liegen keine Gründe vor, die
das Ausscheiden als Good Leaver Event oder Bad Leaver Event
qualifizieren, gilt das Vorstandsmitglied als sogenannter Ordinary
Leaver („Ordinary Leaver“). Es gelten dann die folgenden
Unverfallbarkeitsregeln: 1/36 der ersten LTI-Tranche, die im Rahmen
der Dienstvereinbarung zugeteilt wurde, wird monatlich (ab
Zuteilung) unverfallbar, 1/24 der zweiten LTI-Tranche wird
monatlich (ab Zuteilung) unverfallbar und 1/12 der dritten
LTI-Tranche wird monatlich (ab Zuteilung) unverfallbar.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags im
ersten oder zweiten Jahr nach dessen Inkrafttreten hat das
Vorstandsmitglied Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von zwei
Jahresfixgehältern und zwei STI-Zielbeträgen. Im Falle einer
vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags im dritten Jahr hat das
Vorstandsmitglied Anspruch auf eine Abfindung in Höhe eines
Jahresfixgehalts und des STI in Höhe der durchschnittlichen
Zielerreichung der vorangegangenen zwei Jahre, höchstens jedoch in
Höhe der Zielvergütung, die dem Vorstandsmitglied für die
Restlaufzeit des Dienstvertrags zugestanden hätte
(„Abfindungsobergrenze“).
Gewährte und geschuldete Vergütung 2023
Die nachstehende Tabelle zeigt die im Jahr 2023 (und 2022)
gewährten und geschuldeten Vergütungen gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1
AktG einzeln für den CEO und CFO. Darüber hinaus wird der relative
Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile dargestellt.
Für die Zwecke dieses Berichts ist die gewährte Vergütung die
Vergütung für solche Leistungen des betreffenden
Vorstandsmitglieds, die im Geschäftsjahr 2023 erbracht wurden, und
die geschuldete Vergütung ist die fällige und zahlbare, aber noch
nicht ausgezahlte Vergütung im Geschäftsjahr 2023 („gewährte und
geschuldete Vergütung“). Bei den ausgewiesenen STI-Werten handelt
es sich um gewährte Vergütungen, da die zugrunde liegenden
Leistungen der Vorstandsmitglieder bis zum Ende des Geschäftsjahres
(31. Dezember 2023) vollständig erbracht wurden. Daher werden die
Auszahlungsbeträge ausgewiesen, obwohl die tatsächliche Auszahlung
erst nach dem Ende des Geschäftsjahres 2023 erfolgt. Diese Art der
Berichterstattung gewährleistet eine transparente und verständliche
Offenlegung der Vergütung und zeigt den Zusammenhang zwischen
Leistung und Vergütung auf.
Aufgrund des vierjährigen Performance-Zeitraums des LTI und der
damit verbundenen erstmaligen Auszahlung nach Ende des
Performance-Zeitraums im Jahr 2025 beziehungsweise 2026 beträgt die
Vergütung für den LTI null (0 €). Weder Herr Floreani noch Herr
Badarani erhielten über die in der Tabelle aufgeführten Zahlen
hinaus für das Geschäftsjahr 2023 weitere Vergütungen. 2023 wurden
keine Sonderzahlungen geleistet. Der Aufsichtsrat kann für sehr
spezifische und im Voraus festgelegte Situationen Sonderzahlungen
gewähren, jedoch nur im Rahmen der in den individuellen Verträgen
der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegten Höchstvergütung.
M. FLOREANI (CEO)
Gewährt und Geschuldet |
2023 |
2022 |
T€, wenn nicht anders angegeben |
Absolut |
Relativ |
Absolut |
Relativ |
Fixvergütung |
1.429 |
60 % |
1.434 |
52 % |
Grundgehalt |
1.000 |
42 % |
1.000 |
36 % |
Nebenleistungen und
Versicherungen* |
41 |
2 % |
43 |
2 % |
Pensionen |
389 |
16 % |
391 |
14 % |
Variable Vergütung |
964 |
40 % |
1.339 |
48 % |
STI |
964 |
40 % |
1.339 |
48 % |
STI 2022 |
- |
- |
1.339 |
48 % |
STI 2023 |
964 |
40 % |
- |
- |
LTI |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
LTI 2022 |
- |
- |
0 |
0 % |
LTI 2023 |
0 |
0 % |
- |
- |
Gesamtvergütung |
2.393 |
100 % |
2.774 |
100 % |
Sonderbonus |
0 |
0 |
0 |
0 |
* Beide Vorstandsmitglieder erhielten im Jahr 2022
die Energiekostenpauschale in Höhe von 300 €
S. BADARANI (CFO)
Gewährt und Geschuldet |
2023 |
2022 |
T€, wenn nicht anders angegeben |
Absolut |
Relativ |
Absolut |
Relativ |
Fixvergütung |
933 |
62 % |
927 |
54 % |
Grundgehalt |
700 |
47 % |
700 |
41 % |
Nebenleistungen und Versicherungen |
43 |
3 % |
43 |
3 % |
Pensionen |
190 |
13 % |
184 |
11 % |
Variable Vergütung |
569 |
38 % |
788 |
46 % |
STI |
569 |
38 % |
788 |
46 % |
STI 2022 |
- |
- |
788 |
46 % |
STI 2023 |
569 |
38 % |
- |
- |
LTI |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
LTI 2022 |
- |
- |
0 |
0 % |
LTI 2023 |
0 |
0 % |
- |
- |
Gesamtvergütung |
1.503 |
100 % |
1.715 |
100 % |
Sonderbonus |
0 |
0 |
0 |
0 |
AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG
Übersicht Aufsichtsratsvergütung
Seit dem Börsengang im April 2021 besteht der Aufsichtsrat aus
zwölf Mitgliedern, darunter der/die Vorsitzende („Vorsitzende(r)“)
und der/die stellvertretende Vorsitzende („stellvertretende(r)
Vorsitzende(r)“). Im Rahmen des Börsengangs wurde ein
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats eingeführt,
das das Dienstalter und die Aufgaben aller Mitglieder individuell
berücksichtigt. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des/der
Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie der
Vorsitzenden der Ausschüsse spiegeln sich in einer höheren
Vergütung für diese Aufsichtsratsmitglieder wider. Die Vergütung im
Rahmen des mit dem Börsengang eingeführten Systems besteht aus drei
Bestandteilen, darunter eine jährliche Grundvergütung für die
Aufsichtsratsfunktion („Grundvergütung“), eine Vergütung für die
Mitgliedschaft in einem Ausschuss („Ausschussvergütung“) und ein
Sitzungsgeld für Sitzungen („Sitzungsgeld“).
AUFSICHTSRATSVREGÜTUNG
Die Überwachung und Beratung des Vorstands erfordert nicht nur
grundlegende Kenntnisse über das Unternehmen selbst, sondern auch
Erfahrung im Gesundheitswesen oder in anderen relevanten
Fachgebieten. Der Aufsichtsrat besteht daher aus Mitgliedern mit
einer herausragenden beruflichen Laufbahn. Eine wettbewerbsfähige,
aber angemessene Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
soll hoch qualifizierte Kandidaten anziehen.
Mindestens alle vier Jahre beschließt die Hauptversammlung über
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und das Vergütungssystem.
Dieser Beschluss kann auch die bisherige Vergütung bestätigen. Das
Vergütungssystem wurde von der Hauptversammlung 2022 genehmigt.
Seitdem wurde das Vergütungssystem nicht geändert.
Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2023
Die drei Vergütungsbestandteile sind nicht variabel und daher
nicht von Performance-Zielen abhängig.
Grundvergütung
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Grundvergütung
von 80.000 € für ein volles Geschäftsjahr. Die Grundvergütung
des/der Vorsitzenden beläuft sich auf 220.000 € und der/die
stellvertretende Vorsitzende erhält 110.000 €. Erstreckt sich die
Mitgliedschaft nicht über die vollen zwölf Monate eines
Geschäftsjahres, wird die Vergütung anteilig gezahlt.
Ausschussvergütung
Zusätzlich zur Grundvergütung erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder eine Vergütung für ihre Mitgliedschaft in
einem Ausschuss. Der Aufsichtsrat hat fünf Ausschüsse: den
Präsidialausschuss, den Umwelt-Sozial-und-Governance-Ausschuss
(ESG-Ausschuss), den Prüfungs- und Risikoausschuss, den
Nominierungsausschuss und den Vermittlungsausschuss. Zudem hat der
Aufsichtsrat in Geschäftsjahr 2023 einen Übernahmeausschuss
gegründet. Die Ausschussvergütung ist für den/die Vorsitzenden und
die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse unterschiedlich und wird in
der nachstehenden Tabelle aufgeführt:
AUSSCHUSSVERGÜTUNG
In € |
|
|
|
Vorsitzende(r) |
Ordentliches Mitglied |
Präsidialausschuss |
30.000 |
15.000 |
ESG-Ausschuss |
30.000 |
15.000 |
Prüfungs- und Risikoausschuss |
80.000 |
20.000 |
Nominierungsausschuss |
- |
- |
Vermittlungsausschuss |
- |
- |
Übernahmeausschuss |
- |
- |
Die Mitglieder des Nominierungsausschusses und des
Vermittlungsausschusses sowie des Übernahmeausschusses erhalten
keine zusätzliche jährliche Vergütung. Beginnt oder endet die
Mitgliedschaft in einem Ausschuss während eines Jahres, wird die
Vergütung anteilig gezahlt.
Sitzungsgeld
Zusätzlich zur Grundvergütung und zur Ausschussvergütung
erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein Sitzungsgeld von 2.000 €
für jede Aufsichtsratssitzung. Der/die Vorsitzende erhält 4.000 €
für jede Sitzung.
Das Sitzungsgeld für jede Ausschusssitzung beträgt 1.000 € für
ein Mitglied und 2.000 € für den/die Vorsitzende(n).
Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, wird für alle
Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse zusammen nur das
höchste Sitzungsgeld gezahlt.
Im Jahr 2023 gab es keine Abweichungen vom Vergütungssystem für
die Aufsichtsratsmitglieder.
Aufsichtsratsvergütung 2023
Im Jahr 2023 betrug die den Aufsichtsratsmitgliedern gewährte
und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG wie in
nebenstehender Tabelle aufgeführt:
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG 2023
T€, wenn nicht anders angegeben |
Grundvergütung |
Ausschussvergütung |
Sitzungsgeld |
Gesamt |
Anzahl besuchter Sitzungen |
Aktionärsvertreter |
|
|
|
|
|
|
|
|
Prof. Dr. David Ebsworth (Vorsitz) |
220 |
66 % |
30 |
9 % |
82 |
25 % |
332 |
34 |
Peter Catterall (bis 17. Mai 2023) |
30 |
77 % |
6 |
15 % |
2 |
5 % |
38 |
4 |
Barbara Lambert |
80 |
39 % |
80 |
39 % |
43 |
21 % |
203 |
31 |
Alexander Leslie (seit 17. Mai
2023) |
50 |
67 % |
9 |
12 % |
15 |
21 % |
74 |
10 |
Anastasya Modolykh-McFarlane |
80 |
68 % |
20 |
17 % |
18 |
15 % |
118 |
12 |
Christian Salling |
80 |
71 % |
15 |
13 % |
18 |
16 % |
113 |
11 |
Dr. Bartholomäus Wimmer |
80 |
61 % |
30 |
23 % |
22 |
17 % |
132 |
11 |
Gewerkschafts- und
Mitarbeitervertreter |
|
|
|
|
|
|
|
|
Karin Bierstedt |
80 |
82 % |
0 |
0 % |
18 |
18 % |
98 |
9 |
Dr. Stefan Graf |
80 |
57 % |
35 |
25 % |
26 |
18 % |
141 |
22 |
Dr. Ute Hasholzner |
80 |
82 % |
0 |
0 % |
18 |
18 % |
98 |
9 |
René-Frank Schmidt-Ferroud |
80 |
69 % |
15 |
13 % |
21 |
18 % |
116 |
13 |
Iris Schopper |
80 |
69 % |
15 |
13 % |
21 |
18 % |
116 |
13 |
Marc Welters (Stellvertretender
Vorsitz) |
110 |
59 % |
35 |
19 % |
43 |
23 % |
188 |
39 |
Aufsichtsrat insgesamt |
1.130 |
64 % |
290 |
16 % |
347 |
20 % |
1.767 |
215 |
Die Vertreter der Gewerkschaft und die Vertreter der
Arbeitnehmer (mit Ausnahme von Frau Dr. Hasholzner, als Vertreterin
der Leitenden Angestellten) führen deren Vergütung gemäß den
Richtlinien des DGB ab. Alexander Leslie, Peter Catterall,
Anastasya Molodykh-McFarlane und Christian Salling spendeten ihre
Vergütung an die SYNLAB Foundation gGmbH.
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND ERTRAGSENTWICKLUNG
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG ist eine vergleichende
Darstellung der jährlichen Veränderung der Ertragslage des
Unternehmens für die letzten fünf Jahre zu geben. Diese muss die
durchschnittliche Vergütung aller FTE sowie die Vergütung der
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats enthalten.
Allerdings bietet § 26j Abs. 2 Satz 2 Einführungsgesetz zum
Aktiengesetz (EGAktG) die Möglichkeit, ab dem Jahr 2021 die
Durchschnittsvergütung der Beschäftigten zu melden
(„Übergangsregelung“). Dies lässt sich auf die Vergütung der
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und die Ertragsentwicklung
übertragen. Im Falle des Unternehmens werden die Informationen ab
2021 erstellt, da es vor dem Börsengang 2021 keine vergleichbaren
Informationen gibt. Aufgrund des Börsengangs im April 2021 ist es
nicht möglich, die historische Performance des Unternehmens mit der
Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zu
vergleichen. Dieser und der vertikale Vergleich werden in den
kommenden Jahren im Rahmen der Übergangsregelung sukzessive
aufgebaut.
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Unternehmens seit
2021. Die Tabelle enthält die gewährten und geschuldeten
Vergütungen für die Mitglieder des Vorstands (ohne Sonderzahlungen)
und des Aufsichtsrats in den Jahren 2021, 2022 und 2023 sowie die
Performance-Indikatoren Konzern-AEBITDA (IFRS), Konzernumsatzerlöse
(IFRS) und Konzernnettoergebnis.6 Die durchschnittliche
Vergütung aller FTE ist ebenfalls angegeben.
6 Um eine künftige Vergleichbarkeit zu gewährleisten
und ein verzerrtes Bild zu vermeiden, wird die Vergütung der
Vorstandsmitglieder im Jahr 2021 ohne deren Sonderboni
dargestellt.
T€, wenn nicht anders angegeben |
2023 |
2023 vs. 2022 |
2022 |
2022 vs. 2021 |
2021 |
Vergütung Vorstand |
|
|
|
|
|
Mathieu Floreani
(Vorsitz)* |
2.393,0 |
(14) % |
2.773,9 |
(12) % |
3.163,0 |
Sami Badarani* |
1.502,5 |
(12) % |
1.715,5 |
(20) % |
2.135,7 |
Vergütung Aufsichtsrat |
|
|
|
|
|
Prof. Dr. David Ebsworth
(Vorsitz)* |
332,0 |
8 % |
306,0 |
3 % |
296,0 |
Peter Catterall (bis 17. Mai
2023)** |
38,0 |
(68) % |
120,0 |
49 % |
80,3 |
Barbara Lambert* |
203,0 |
10 % |
184,0 |
3 % |
178,0 |
Alexander Leslie (seit 17. Mai
2023) |
74,0 |
0 % |
- |
- |
- |
Anastasya
Molodykh-McFarlane** |
118,0 |
0 % |
118,0 |
48 % |
79,7 |
Christian Salling** |
113,0 |
0 % |
113,0 |
50 % |
75,3 |
Dr. Bartholomäus
Wimmer** |
132,0 |
(1) % |
134,0 |
53 % |
87,3 |
Karin Bierstedt** |
98,0 |
7 % |
92,0 |
45 % |
63,3 |
Dr. Stefan Graf** |
141,0 |
(4) % |
147,0 |
55 % |
94,7 |
Dr. Ute Hasholzner** |
98,0 |
7 % |
92,0 |
45 % |
63,3 |
René-Frank
Schmidt-Ferroud** |
116,0 |
3 % |
113,0 |
50 % |
75,3 |
Iris Schopper** |
116,0 |
3 % |
113,0 |
50 % |
75,3 |
Marc Welters (Stellvertretender
Vorsitz)** |
188,0 |
6 % |
177,0 |
54 % |
114,7 |
Unternehmensperformance |
|
|
|
|
|
Bereinigtes EBITDA
(AEBITDA)* |
437,9M |
(41) % |
753,4M |
(38) % |
1.209,8M |
Umsatzerlöse* |
2.635,2M |
(19) % |
3.250,5M |
(13) % |
3.746,9M |
Nettoergebnis* |
93.0M |
(39) % |
152,5M |
(76) % |
627,5M |
Durchschnittliche Vergütung aller
FTE |
|
|
|
|
|
Mitarbeitervergütung* |
47,6 |
1,7 % |
46,8 |
5,9 % |
44,2 |
* 2021-Zahlen für das gesamte Geschäftsjahr 2021
** 2021-Zahlen seit dem Börsengang im April 2021
AUSBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR 2024
Hinsichtlich der Vorstandsvergütung waren zum Zeitpunkt der
Erstellung dieses Berichts keine wesentlichen Änderungen oder
Anpassungen für 2024 geplant. Das Gleiche gilt für die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder. 2024 bleibt die Höchstvergütung für
beide Vorstandsmitglieder gleich: 7,3 Mio. € für Herrn Floreani und
4,4 Mio. € für Herrn Badarani.
Die nicht finanziellen Ziele für 2024 setzen einen Schwerpunkt
bei der kontinuierlichen Verbesserung der Strategie des
Unternehmens:
NICHT FINANZIELLE ZIELE STI 2024
|
|
Anteil am STI |
M. Floreani |
ESG: Entwicklung des
Mitarbeiterengagements |
10 % |
Erfolgreiches Portfolio-Mangement |
5 % |
Implementierung der Strategie 2.0 |
10 % |
S. Badarani |
ESG: Entwicklung des
Mitarbeiterengagements |
10 % |
Erfolgreiche gesellschaftsrechtliche
Transformation |
10 % |
Erfolgreiche Erhöhung der
Liquidität |
5 % |
PRÜFUNGSVERMERK DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
An die SYNLAB AG, München
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG
aufgestellten Vergütungsbericht der SYNLAB AG,
München, („die Gesellschaft“) für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben
geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der SYNLAB AG,
München, sind verantwortlich für die Aufstellung des
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der
den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die
internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h.
Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder
Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein
Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass
hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der
Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei
von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um
Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen.
Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken
wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen
oder Irrtümern im Vergütungsbericht einschließlich der
dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken
berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem,
das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es,
Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein
Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des
Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung
der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der
von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der
Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage
für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der
dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den
Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des
Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung
des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der
Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein
uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des
Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein,
dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen
Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungszweck des Prüfungsvermerks
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage der mit der
Gesellschaft geschlossenen Auftragsvereinbarung. Die Prüfung wurde
für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk
ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der
Prüfung bestimmt.
Haftung
Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf
gestützt (Vermögens-)Entscheidungen treffen. Unsere Verantwortung
besteht allein der SYNLAB AG, München, gegenüber und ist auch nach
Maßgabe der mit der Gesellschaft getroffenen Auftragsvereinbarung
vom 22. November 2023 sowie der „Allgemeinen Auftragsbedingungen
für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ vom 1.
Januar 2017 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
beschränkt. Dritten gegenüber übernehmen wir dagegen keine
Verantwortung.
München, den 21. März 2024
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Cornelia Tauber
Wirtschaftsprüferin |
Polina Spang
Wirtschaftsprüferin |
|
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die
SYNLAB AG insgesamt 222.222.222 Aktien ausgegeben, die 222.222.222
Stimmen gewähren. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 2.446.965
eigene Aktien, sodass die Zahl der stimmberechtigten Aktien
219.775.257 Stück beträgt.
2. HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ
DER AKTIONÄRE UND IHRER BEVOLLMÄCHTIGTEN
Der Vorstand der Gesellschaft hat gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung
entschieden, die ordentliche Hauptversammlung 2024 der Gesellschaft
als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Der Aufsichtsrat der
Gesellschaft hat diesem Beschluss des Vorstands zugestimmt. Eine
physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre (nachfolgend
jeweils „Aktionäre“) oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist damit
ausgeschlossen. Die Hauptversammlung findet in dem Tagungsraum des
Haus der Bayerischen Wirtschaft (hbw Conference Center),
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, dem Ort der Hauptversammlung
i.S.d. § 121 Abs. 3 AktG, statt.
Wir bitten die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten daher um
besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur
virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu
den weiteren Aktionärsrechten.
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf
die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick
auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus
zwei Stunden.
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre
Bevollmächtigten ist ab Mittwoch, 24. April 2024, das
InvestorPortal unter der Internetadresse
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
geöffnet und es steht ihnen auch am Tag der Hauptversammlung und
während ihrer vollständigen Dauer zur Verfügung. Dort können sie
u.a. auch am Tag der Hauptversammlung bis zum Ende der Abstimmung
per elektronischer Briefwahl das Stimmrecht ausüben sowie
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilen. Darüber hinaus können sie dort vom
Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung gegebenenfalls Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Die
notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung
entnehmen, die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und
ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.
3. TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES
STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15.1 der Satzung der
Gesellschaft nur die Aktionäre berechtigt, die sich bei der
Gesellschaft fristgerecht angemeldet und ihre Berechtigung
nachgewiesen haben.
Bitte beachten Sie, dass für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
(mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) kein
Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der ordentlichen
Hauptversammlung 2024 besteht. Die Stimmabgabe kann nur im Wege der
elektronischen Briefwahl durch die Aktionäre oder ihre
Bevollmächtigten oder durch Bevollmächtigung und Anweisung der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vorgenommen werden
(siehe „STIMMABGABE DURCH ELEKTRONISCHE BRIEFWAHL“ und
„STIMMRECHTSVERTRETUNG“).
Die Anmeldung muss in Textform und in deutscher oder englischer
Sprache spätestens am Freitag, den 10. Mai 2024, 24:00 Uhr
MESZ, der SYNLAB AG unter der Adresse
SYNLAB AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder per E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu zugehen.
Gemäß § 15.2 der Satzung der Gesellschaft ist für den Nachweis
der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des Anteilsbesitzes in
Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG (d.h.
das Institut, das für den Aktionär Depotkonten führt) ausreichend.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz
2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung („Nachweisstichtag“) - also Donnerstag,
25. April 2024, 24:00 Uhr MESZ - beziehen und spätestens am
Freitag, 10. Mai 2024, 24:00 Uhr MESZ, der SYNLAB AG unter
der Adresse
SYNLAB AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder per E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu zugehen.
Unter den Voraussetzungen des § 67c AktG kann die Anmeldung der
Gesellschaft darüber hinaus bis spätestens am 10. Mai 2024, 24.00
Uhr (MESZ) durch Intermediäre an die oben genannte Adresse
übermittelt werden.
Anmeldungen, die - gleich aus welchem Grund - erst nach dem 10.
Mai 2024 eingehen, können aus rechtlichen Gründen nicht mehr
berücksichtigt werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Der
Nachweisstichtag bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die
Aktien; diese können insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag
erworben und veräußert werden. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das
heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken
sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang
des Stimmrechts aus. Entsprechendes gilt für Aktienerwerbe nach dem
Nachweisstichtag.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
wird den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten die Anmeldebestätigung für die virtuelle
Hauptversammlung übersandt. Der jeweiligen Anmeldebestätigung sind
unter anderem die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal
auf der Internetseite der Gesellschaft zu entnehmen, über das die
virtuelle Hauptversammlung übertragen wird und über das das
Stimmrecht und weitere Aktionärsrechte ausgeübt werden können.
Zusammen mit der Anmeldebestätigung werden darüber hinaus auch
Formulare für die Bevollmächtigung Dritter und die Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, gegebenenfalls über ihre
depotführenden Institute (Letztintermediäre), frühzeitig für die
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen.
4. BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG
Für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft
oder ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung am 17.
Mai 2024 ab 13:00 Uhr MESZ live im InvestorPortal in Bild und Ton,
zugänglich über das InvestorPortal auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
übertragen. Die für den Zugang zum InvestorPortal erforderlichen
Zugangsdaten erhalten die ordnungsgemäß zur virtuellen
Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
mit der Anmeldebestätigung.
5. BERICHT DES VORSTANDS
Zur Vorbereitung der Aktionäre und der Bevollmächtigten werden
die Reden des Vorstands mit dem Bericht des Vorstands im
InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
mit ihren wesentlichen Inhalten vor der Hauptversammlung gemäß §
118a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 131 Absatz 1a Satz 1 AktG spätestens am
9. Mai 2024, 24.00 Uhr, zugänglich gemacht.
6. STIMMABGABE DURCH ELEKTRONISCHE BRIEFWAHL
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht im
Wege einer sog. Briefwahl über elektronische Kommunikation, kurz
elektronische Briefwahl, über das InvestorPortal ausüben.
Zur Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl sind
eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und
ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach
den vorstehenden Bestimmungen (siehe „TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN
HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS“) erforderlich.
Für die Übermittlung elektronischer Briefwahlstimmen bzw. für
deren Widerruf oder Änderung steht den ordnungsgemäß zur virtuellen
Hauptversammlung angemeldeten Aktionären oder ihren
Bevollmächtigten ab Mittwoch, 24. April 2024, das
InvestorPortal unter der Internetadresse der Gesellschaft-
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
zur Verfügung. Die notwendigen Zugangsdaten für das
InvestorPortal können die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten der
Anmeldebestätigung entnehmen, die ihnen nach fristgemäßer Anmeldung
und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird
(siehe „TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG
DES STIMMRECHTS“).
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl einschließlich
eines Widerrufs oder einer Änderung einer Stimmabgabe über das
InvestorPortal ist bis zum Ende der Abstimmung in der
Hauptversammlung möglich. Das Ende der Abstimmung wird vom
Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der
Fragenbeantwortung festgelegt und in der Bild- und Tonübertragung
angekündigt.
Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl
werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung zusammen mit der Anmeldebestätigung übersandt.
Entsprechende Informationen sind auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
einsehbar.
7. ELEKTRONISCHE BESTÄTIGUNG DER STIMMABGABE
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die Stimmrechte im Wege
der elektronischen Briefwahl ausüben, erhalten von der Gesellschaft
eine elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung der
Stimmrechte entsprechend den Anforderungen des § 118 Abs. 1 Sätze 3
bis 5 AktG i.V.m. Artikel 7 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 1
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. Diese Bestätigung wird
nach Abgabe der elektronischen Briefwahl im InvestorPortal der
Gesellschaft dem Aktionär oder im Falle der Bevollmächtigung dem
Bevollmächtigten unmittelbar bereitgestellt.
Wird die Stimme nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch
einen Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG mittels
elektronischer Briefwahl abgegeben, so hat der Intermediär die
elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung des
Stimmrechts gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem
Aktionär zu übermitteln.
Die Gesellschaft behält sich vor, sich eines Dritten zur
Übermittlung der elektronischen Bestätigung der Stimmabgabe zu
bedienen.
8. STIMMRECHTSVERTRETUNG
a) |
Bevollmächtigung eines Dritten
|
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen
Bevollmächtigten - zum Beispiel einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen
Dritten - ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind
eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und
ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach
den vorstehenden Bestimmungen (siehe „TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN
HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS“) erforderlich. Auch
die Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der Hauptversammlung
nur durch elektronische Briefwahl oder durch Erteilung von
(Unter-)Vollmacht, insbesondere an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben. Damit ein Bevollmächtigter
die virtuelle Hauptversammlung über das InvestorPortal verfolgen
und eine elektronische Briefwahl oder eine Erteilung von
(Unter-)Vollmacht auch auf elektronischem Weg über das
InvestorPortal vornehmen kann, benötigt dieser Bevollmächtigte die
Zugangsdaten des Aktionärs für das InvestorPortal. Bei Erteilung
der Vollmacht gleichzeitig mit der Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung werden die Zugangsdaten direkt an den
Bevollmächtigten übersandt. Ansonsten ist die Weitergabe der
Zugangsdaten an den Bevollmächtigten durch den Aktionär
erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, oder können
alternativ über das InvestorPortal über die Internetseite der
Gesellschaft vorgenommen werden.
Formulare zur Bevollmächtigung werden den Aktionären zusammen
mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung
übermittelt und stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
zur Verfügung. Die Vollmachtsformulare können darüber hinaus
auch unter der Adresse
SYNLAB AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder per E-Mail: synlab@linkmarketservices.eu
angefordert werden.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG
(Vollmachtserteilung an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, gelten
die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die unter
anderem verlangen, dass die Vollmachtserklärung vom
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher
Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Wir
bitten daher Aktionäre, sich in diesen Fällen mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
b) |
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter
|
Aktionäre können auch die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts
bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte
Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein
ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den
vorstehenden Bestimmungen (siehe „TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN
HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS“) erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden
das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger
Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre zu den Gegenständen
der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen,
ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Sollte zu einem Gegenstand der
Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, ist eine Weisung
für jeden einzelnen Unterpunkt zu erteilen. Soweit eine
ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge
zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von
Anträgen entgegen.
Die entsprechenden Vordrucke werden den Aktionären zusammen mit
der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übermittelt
und können auch unter der Adresse
SYNLAB AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder per E-Mail: synlab@linkmarketservices.eu angefordert oder
im Internet unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
abgerufen werden. Alternativ kann die Bevollmächtigung und ihr
Widerruf über das InvestorPortal über die Internetseite der
Gesellschaft erfolgen.
Für den Zugang zum InvestorPortal werden die Zugangsdaten
benötigt, die gemeinsam mit der Anmeldebestätigung übersandt werden
(siehe „TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG
DES STIMMRECHTS“). Einzelheiten zur Bevollmächtigung und Erteilung
von Weisungen über das InvestorPortal sind im Internet unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
zu finden.
c) |
Übermittlung von Vollmachten und Weisungen sowie Nachweise
der Bevollmächtigung
|
Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder
an einen Dritten kann
- |
bis zum Ende der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung
|
über das InvestorPortal über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
erteilt oder widerrufen werden. Hierdurch wird zugleich der
Nachweis über die Bevollmächtigung erbracht.
Alternativ kann eine Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft oder an Dritte in Textform erteilt und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
- |
bis Donnerstag, 16. Mai 2024, 12:00 Uhr MESZ, unter der
Adresse
SYNLAB AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
|
oder per E-Mail: synlab@linkmarketservices.eu übermittelt
werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.
d) |
Weitere Informationen zur Stimmabgabe
|
Sofern und soweit von Aktionären und/oder Bevollmächtigten unter
denselben Zugangsdaten für das InvestorPortal voneinander
abweichende Erklärungen durch Briefwahl und/oder durch Vollmacht
und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen,
wird stets die zuletzt zugegangene Erklärung vorrangig
behandelt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits in der
Einberufung angekündigte Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine
hierzu bereits durch Briefwahl abgegebene Stimme oder eine bereits
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilte Weisung für
jeden einzelnen Unterpunkt.
9. RECHTE DER AKTIONÄRE NACH §§ 122 ABS. 2, 126 ABS. 1, 127 130a,
131 Abs. 1, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AKTG
a) |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2
AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro, das sind 500.000
Stückaktien, erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Darüber hinaus
kann die Hauptversammlung gemäß § 87 Abs. 4 AktG auf Antrag nach §
122 Abs. 2 Satz 1 AktG die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
festgelegte Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder
herabsetzen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am
Dienstag, 16. April 2024, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.
Entsprechende Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse zu
richten:
SYNLAB AG
Der Vorstand
Moosacher Straße 88
80809 München
Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
werden nicht berücksichtigt.
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu
beachten. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das
erforderliche Quorum erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten
Vertretern zu unterzeichnen.
Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen
erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Unter den Voraussetzungen des § 67c AktG können der Gesellschaft
darüber hinaus entsprechende Verlangen durch Intermediäre an die
genannte Anschrift übermittelt werden.
b) |
Anträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 und Abs. 4
AktG
|
Aktionäre haben gemäß § 126 Abs. 1 AktG die Möglichkeit,
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
bestimmten Punkten der Tagesordnung im Vorfeld der Hauptversammlung
nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln:
Anträge im Sinne von § 126 AktG sind ausschließlich an
SYNLAB AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder per E-Mail: gegenantraege@linkmarketservices.eu zu richten.
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht
berücksichtigt.
Unter den Voraussetzungen des § 67c AktG können der Gesellschaft
darüber hinaus Gegenanträge durch Intermediäre an eine der
genannten Anschriften übermittelt werden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären zu den
Punkten der Tagesordnung, die - auch im Falle der Übermittlung
durch Intermediäre - spätestens am Donnerstag, 2. Mai 2024,
24:00 Uhr MESZ, unter einer der oben genannten Adressen
zugehen, werden unverzüglich unter der Internetadresse
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
unter Angabe des Namens des beantragenden Aktionärs sowie
zugänglich zu machender Begründungen zugänglich gemacht. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Von einem Zugänglichmachen eines Gegenantrags und seiner
Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der
Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil
der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss
der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines
Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen)
beträgt.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im
Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen.
Nach § 126 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge gelten als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt, wenn der
antragstellende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur
Hauptversammlung angemeldet ist. Zu diesen Anträgen können
ordnungsgemäß legitimierte und angemeldete Aktionäre das Stimmrecht
(wie unter Ziffern 6 und 8 angegeben) ausüben.
Sofern der Aktionär, der den Gegenantrag gestellt hat, nicht
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist,
muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Darüber hinaus können elektronisch zugeschaltete Aktionäre oder
elektronisch zugeschaltete Bevollmächtigte in der Hauptversammlung
über das InvestorPortal unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
mit den Zugangsdaten Gegenanträge im Rahmen der Ausübung des
Rederechts im Wege der Videokommunikation stellen.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung(en)
zuerst über die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. Sollten die Vorschläge der
Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben
sich insoweit die Gegenanträge erledigt.
c) |
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG
|
Aktionäre haben gemäß § 127 AktG die Möglichkeit, Wahlvorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern im
Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden
Ausführungen zu übermitteln:
Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich
an
SYNLAB AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder per E-Mail: gegenantraege@linkmarketservices.eu zu richten.
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Spätestens am Donnerstag, 2. Mai 2024, 24:00 Uhr MESZ,
unter einer der genannten Anschriften zugegangene und
ordnungsgemäße Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich
unter der Internetadresse
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
unter Angabe des Namens des vorschlagenden Aktionärs zugänglich
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Von der Veröffentlichung eines Wahlvorschlags kann die
Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach §
127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa
weil der Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Der Vorstand braucht
den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der
Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von
Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Anders als
Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht
begründet zu werden.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im
Zeitpunkt der Übersendung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Nach § 127 AktG zugänglich zu machende Wahlvorschläge gelten als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt, wenn der den
Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und
zur Hauptversammlung angemeldet ist. Zu diesen Wahlvorschlägen
können ordnungsgemäß legitimierte und angemeldete Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten das Stimmrecht (wie unter Ziffern 6 und 8
angegeben) ausüben.
Sofern der Aktionär, der den Wahlvorschlag unterbreitet hat,
nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet
ist, muss der Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt
werden.
Darüber hinaus können elektronisch zugeschaltete Aktionäre oder
elektronisch zugeschaltete Bevollmächtigte in der Hauptversammlung
über das InvestorPortal unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
mit den Zugangsdaten Wahlvorschläge im Wege der
Videokommunikation unterbreiten, d.h. im Rahmen der Ausübung des
Rederechts.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung(en)
zuerst über die Vorschläge des Aufsichtsrats abstimmen zu lassen,
bleibt unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der
notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit
abweichende Wahlvorschläge erledigt.
d) |
Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1
bis 4 AktG
|
Vor der Hauptversammlung haben ordnungsgemäß legitimierte und
angemeldete Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - das
Recht, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung
einzureichen. Die Einreichung ist bis zum 11. Mai 2024, 24.00
Uhr (MESZ) über das InvestorPortal unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
mit den Zugangsdaten möglich.
Eine Stellungnahme kann ausschließlich in Textform eingereicht
werden. Sie darf einen Umfang von 10.000 Zeichen (einschließlich
Leerzeichen) nicht überschreiten. Stellungnahmen in Textform sind
als PDF-Datei einzureichen. Mit der Einreichung erklärt sich der
Aktionär und/oder der Bevollmächtigte damit einverstanden, dass die
Stellungnahme unter Nennung des/der Namen im InvestorPortal
zugänglich gemacht wird.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden spätestens bis zum
12. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ) im InvestorPortal unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet
keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen. Anträgen und
Wahlvorschlägen, Nachfragen sowie Widersprüchen gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung. Etwaige Fragen. Anträge, Wahlvorschläge,
Nachfragen sowie Widersprüche im Rahmen der in Textform
eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht
berücksichtigt. Für Anträge und Wahlvorschläge, die Ausübung des
Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung gelten ausschließlich die unter
Ziffer 9b) (Gegenanträge) 9c) (Wahlvorschläge), 9f) (Fragen und
Nachfragen) sowie 9g) (Widersprüche) beschriebenen Verfahren.
e) |
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und
6 AktG
|
In der Hauptversammlung haben ordnungsgemäß angemeldete und
elektronisch zugeschaltete Aktionäre oder elektronisch
zugeschaltete Bevollmächtigte ein Rederecht im Wege der
Videokommunikation. Es ist vorgesehen, dass Redebeitrage während
der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter
über einen virtuellen Wortmeldetisch im InvestorPortal unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
mit den Zugangsdaten anzumelden sind.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht nach § 118a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen
sowie das Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1d) AktG auszuüben (vgl.
dazu auch unten unter Ziffer 9f).
Der Versammlungsleiter kann nach § 16 Abs. 3 der Satzung das
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
Der Versammlungsleiter kann insbesondere bereits zu Beginn oder
während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen
Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag
angemessen festsetzen; das schließt insbesondere auch die
Möglichkeit ein, erforderlichenfalls die Wortmeldeliste für den
virtuellen Wortmeldetisch vorzeitig zu schließen und den Schluss
der Debatte anzuordnen.
Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der
Videokommunikation wird im passwortgeschützten Internetservice
(InvestorPortal) über das System BetterMeeting von Better Orange IR
& HV AG abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die
ihren Redebeitrag über den virtuellen Wortmeldetisch anmelden
wollen, benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags entweder ein
nicht-mobiles Endgerät (PC, Notebook, Laptop) mit dem installierten
Browser Chrome ab Version 89, Edge ab Version 88 oder Safari ab
Version 13.1 oder ein mobiles Endgerät (Smartphone). Mobile
ANDROID-Smartphones benötigen als installierten Browser Chrome ab
Version 89; mobile iOS-Smartphones benötigen als installierten
Browser Safari ab Version 13.1. Für Redebeiträge müssen auf den
Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus
zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Eine weitere
Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten
ist nicht erforderlich. Personen, die sich über den virtuellen
Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im
passwortgeschützten Internetservice (InvestorPortal) für ihren
Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw.
Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem
Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die
Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
f) |
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.
4, 131 AktG
|
Zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können
- persönlich oder durch Bevollmächtigte - vom Vorstand Auskunft
verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Zur Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten in der virtuellen Hauptversammlung hat der
Vorstand nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1a) AktG
vorgegeben:
Das Fragerecht ist auf ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten beschränkt. Fragen
der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten sind bis spätestens drei
Tage vor der Versammlung, das heißt bis Montag, 13. Mai 2024,
24:00 Uhr MESZ, ausschließlich im Wege der
elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal, zugänglich
über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
einzureichen. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen werden
nicht berücksichtigt. Die notwendigen Zugangsdaten für das
InvestorPortal können die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten der
Anmeldebestätigung entnehmen, die ihnen nach fristgemäßer Anmeldung
und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt
wird.
Der Umfang der Einreichung von Fragen ist für jeden Aktionär
bzw. Bevollmächtigten auf 50 (fünfzig) Fragen begrenzt. Jede Frage
ist auf 2.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) beschränkt.
Die Gesellschaft wird gemäß § 131 Abs. 1c) AktG ordnungs- und
fristgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären
über das InvestorPortal unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
zugänglich machen und bis spätestens einen Tag vor der
Versammlung, d. h. Mittwoch, 15. Mai 2024, 24:00 Uhr MESZ
beantworten. Die Antworten auf die Fragen werden über das
InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
zugänglich gemacht und sind dort auch während der
Hauptversammlung zugänglich.
Für das Zugänglichmachen von Fragen gelten nach § 131 Abs. 1c)
Satz 3 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 AktG
entsprechend, das heißt, Fragen brauchen nicht zugänglich gemacht
werden,
- |
soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar
machen würde,
|
- |
wenn die Frage und eine etwaige Begründung in wesentlichen
Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn
sie Beleidigungen enthält,
|
- |
wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der
Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen
wird.
|
Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der
Hauptversammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der
Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern. Der Vorstand
beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Jeder ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete und
elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär bzw.
Bevollmächtigte erhält in der Versammlung im Wege der
elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in
der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands und das Recht.
Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach dem
Fristende für die Frageneinreichung, das heißt nach Montag, 13.
Mai 2024, 24:00 Uhr MESZ ergeben haben. Der Versammlungsleiter
kann nach § 131 Abs. 1d) und Abs. 1 e) AktG i.V.m. § 16 Abs. 3 der
Satzung das Nachfragerecht und das ergänzende Fragerecht der
Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegt, dass
das Auskunftsrecht, das Nachfragerecht, und das ergänzende
Fragerecht ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt
werden dürfen, d.h. im Rahmen der Ausübung des Rederechts wie unter
Ziffer .9e). beschrieben.
Im Rahmen der Fragenbeantwortung behält sich der Vorstand vor,
Fragesteller namentlich zu benennen, sofern der Fragesteller sein
Einverständnis zur namentlichen Nennung erklärt hat.
g) |
Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung
zur Niederschrift des Notars gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, §
245 AktG
|
Die frist- und formgerecht angemeldeten und zu der Versammlung
zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben die
Möglichkeit, während der Dauer der Hauptversammlung im Wege
elektronischer Kommunikation gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG
im InvestorPortal unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
mit den Zugangsdaten Widerspruch gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung erklären.
h) |
Weitergehende Erläuterungen
|
Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der
Aktionäre finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
10. HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Die Informationen nach § 124a AktG zur ordentlichen
Hauptversammlung 2024 sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
zu finden.
11. ABSTIMMUNGSERGEBNISSE
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse
werden innerhalb der gesetzlichen Frist auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
veröffentlicht.
München, im April 2024
SYNLAB AG
DER VORSTAND
DATENSCHUTZHINWEISE
Mit den vorliegenden Datenschutzhinweisen informiert die SYNLAB
AG als Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7 Verordnung (EU) 2016/679
(Datenschutz-Grundverordnung - „DSGVO“) über die
Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionäre und Ihrer
Bevollmächtigten sowie ihrer diesbezüglichen Rechte nach der DSGVO,
dem Bundesdatenschutzgesetz und dem Aktiengesetz im Zusammenhang
mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
Hauptversammlung der SYNLAB AG als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre und Bevollmächtigten. Die SYNLAB AG
verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (zum Beispiel Name
und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer,
Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der
Anmeldebestätigung) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der
Bevollmächtigten. Die virtuelle Hauptversammlung der SYNLAB AG wird
für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft oder
ihre Bevollmächtigten im Internet über das InvestorPortal
übertragen. Aktionären steht über das InvestorPortal die
Möglichkeit offen, von ihren Aktionärsrechten Gebrauch zu machen.
Hierbei werden weitere personenbezogene Daten wie IP-Adressen
verarbeitet.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die
Durchführung der virtuellen Hauptversammlung und die Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung der SYNLAB AG, die Ausübung der
Rechte der Aktionäre vor und während der Hauptversammlung sowie die
Erfüllung der mit der (virtuellen) Hauptversammlung verbundenen
gesetzlichen Vorgaben rechtlich zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
c) DSGVO in Verbindung mit §§ 118 ff. AktG. Daneben verarbeitet die
SYNLAB AG personenbezogene Daten zur Wahrung ihrer berechtigten
Interessen, wie der Durchführung und dem geordneten Ablauf der
virtuellen Hauptversammlung, der Bearbeitung eingereichter Fragen
und/oder von in der virtuellen Hauptversammlung eingelegten
Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung. Im Rahmen des
Fragerechts nennt die SYNLAB AG den Namen des Aktionärs und/oder
seines Bevollmächtigten, sofern diese gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a)
DSGVO in die Nennung ihrer Namen eingewilligt haben.
Die SYNLAB AG bedient sich zur Vorbereitung und Durchführung der
Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister in der EU (wie zum
Beispiel Hauptversammlungs-Dienstleistern, IT-Dienstleistern,
Banken, Notaren oder Rechtsanwälten, etc.). Soweit die von der
SYNLAB AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragten Dienstleister als Auftragsverarbeiter agieren,
verarbeiten diese personenbezogene Daten der Aktionäre
ausschließlich nach Weisung der SYNLAB AG und nur, soweit dies für
die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist.
Alle Mitarbeiter der SYNLAB AG, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Zugriff auf personenbezogene Daten haben müssen, und die
Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Aktionäre haben und/oder diese
verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu
behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von
Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung
teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für andere
Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar.
Die SYNLAB AG verarbeitet die personenbezogenen Daten für die
Dauer der (virtuellen) Hauptversammlung und damit verbundenen
(nachfolgenden) Tätigkeiten und löscht die personenbezogenen Daten
der Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen,
insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die
ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr
notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine
gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten
bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre das
Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu
erhalten (Art. 15 DSGVO) und die Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder
Löschung ihrer personenbezogenen Daten (Art. 17 DSGVO) oder die
Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu beantragen. Die
Aktionäre können Ihre personenbezogenen Daten, die sie der SYNLAB
AG bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format erhalten (Art. 20 DSGVO). Daneben haben
die Aktionäre das Recht ihre einmal erteilte Einwilligung gem. Art.
7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
Die Aktionäre können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten gem. Art. 21 DSGVO widersprechen, wenn diese auf Grundlage
berechtigter Interessen verarbeitet werden. Im Falle eines
Widerspruchs wird die SYNLAB AG die betroffenen personenbezogenen
Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, es können zwingende
schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachgewiesen werden,
welche den Interessen, Rechten und Freiheiten überwiegen, oder wenn
die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen dient.
Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen den
Datenschutzbeauftragten der SYNLAB AG unter:
SYNLAB AG
Datenschutzbeauftragter
Björn Weise, LL.M. (Edinburgh)
Group DPO
Moosacher Straße 88
80809 München
E-Mail: dpo@synlab.com
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den
Aufsichtsbehörden zu (Art. 77 DSGVO).
Zuständige Aufsichtsbehörde für die SYNLAB AG ist:
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
(BayLfD),
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 27 (Schloss)
91522 Ansbach
Tel.: +49 981 53 1300
Fax: +49 981 53 98 1300
E-Mail: poststelle@lda.bayern.de
TECHNISCHE HINWEISE ZUR VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG
Technische Hinweise zur Verwendung des InvestorPortals finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ag.synlab.com/de/hauptversammlung
Laura Brachs
Associate, Cinven
Wohnhaft in Frankfurt, Deutschland
Geboren in 1993
Nationalität: Deutsch
Unabhängig: Nein
Beruflicher Werdegang
Seit 2022 |
Associate, Private Equity - Investment
Team
Cinven Frankfurt, Germany |
Seit 2021 |
Mitglied des Aufsichtsrats
TK Elevator GmbH Düsseldorf, Germany |
2019 - 2021 |
Analyst, Private Equity - Investment
Team September
Cinven Frankfurt, Germany |
Ausbildung
2017 - 2018 |
London School of Economics London,
UK
Master of Science in Finance and Private Equity |
2014 - 2016 |
Drexel University, USA
Bachelor of Science in Business Administration |
2012 - 2016 |
ESB Business School Reutlingen,
Germany
Bachelor of Science in International Management |
Weitere Vorstands- / Aufsichtsratsmandate
Seit 2021 |
Mitglied des Aufsichtsrats
TK Elevator Düsseldorf, Germany |
Einschlägiges Know-how, Fachwissen und Erfahrung
Laura Brachs ist Associate bei Cinven und Mitglied des
regionalen Teams für DACH. Seit ihrem Eintritt im Jahr 2019 war sie
an einer Reihe von Investitionen beteiligt, darunter Arxada
(ehemals Lonza Specialty Ingredients - ein globaler Anbieter von
Spezialchemikalien für mikrobielle Kontrolllösungen), Envu (ehemals
Bayer Environmental Science Professional - ein globaler Anbieter
von Produkten und Dienstleistungen für die Schädlingsbekämpfung),
think-cell (ein Anbieter von Produktivitätssoftware) und TK
Elevator (ein globaler Anbieter von Aufzügen und Rolltreppen). Sie
war auch an der Investition von Cinven in SYNLAB beteiligt und
arbeitete an dem Börsengang im Jahr 2021 mit. Derzeit ist sie
Mitglied des Aufsichtsrates von TK Elevator. Laura hat einen Master
in Finance and Private Equity von der London School of Economics
und einen Doppelabschluss von der ESB Business School, Deutschland,
und der Drexel University, USA, mit einem BSc in International
Management bzw. in Business Administration.
Thilo Sautter
Partner, Cinven
Wohnhaft Burnham, United Kingdom
Geboren in 1969
Nationalität: Deutsch & Englisch
Unabhängig: Nein
Beruflicher Werdegang
Seit 2011 |
Partner
Cinven, London |
1997 - 2011 |
Managing Director
Investcorp International, London |
1995 - 1997 |
Financial Analyst
Morgan Stanley International Ltd, London |
Ausbildung
1991 - 1995 |
Wissenschaftliche Hochschule für
Unternehmensführung (WHU)
Diplom Kaufmann. Graduated in Business Administration and
Economics |
Weitere Vorstands- / Aufsichtsratsmandate
FC Augsburg 1907 GmbH & Co. KGaA
Einschlägiges Know-how, Fachwissen und Erfahrung
Thilo Sautter leitet das globale Portfolio-Team bei Cinven in
London und ist Mitglied des Portfolio Review Committee. Er war an
einer Reihe von Transaktionen beteiligt, darunter Planasa, RTB
House, Pronet, Clario (vormals Bioclinica), CPA, Host Europe Group
("HEG"), SLV und Tinsa. Zuvor war Thilo Managing Director bei
Investcorp in London, wo er für Private-Equity-Investitionen in den
deutschsprachigen Märkten verantwortlich war. Außerdem war er
Mitglied des Investitionsausschusses und Leiter des Business
Services Teams. Thilo studierte an der Wissenschaftlichen
Hochschule für Unternehmensführung (WHU) in Koblenz und schloss
sein Studium mit einem Master of Science in Business Administration
and Economics ab. Seit 2011 ist er Partner bei Cinven.
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