Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 und
Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 /
Aktienrückkaufprogramm
Heidelberg Materials AG
Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg
Das von der Heidelberg Materials AG in einer Ad-Hoc-Mitteilung
am 21. Februar 2024 angekündigte Aktienrückkaufprogramm wird in
einer ersten Tranche ab dem 23. Mai 2024 fortgeführt. Im
Zeitraum vom 23. Mai 2024 bis spätestens 25. November
2024 sollen Aktien der Heidelberg Materials AG
(ISIN DE0006047004) bis zu einem Gesamtkaufpreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) von EUR 350 Mio. bis zu EUR 400 Mio. über die
Börse erworben werden. Auf Basis des derzeitigen Kursniveaus
(EUR 97,72, XETRA-Schlusskurs vom 21. Mai 2024) wären
dies bis zu 4.093.327 Aktien und rund 2,25 % des
Grundkapitals. Das Aktienrückkaufprogramm soll insgesamt ein
Volumen von bis zu EUR 1,2 Mrd. umfassen und mit einer Laufzeit bis
Ende des Jahres 2026 in verschiedenen Tranchen durch einen Erwerb
über die Börse erfolgen.
Der Vorstand macht dabei von der am 11. Mai 2023 von der
Hauptversammlung neu erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien Gebrauch. Danach ist die Heidelberg Materials AG ermächtigt,
bis zum Ablauf des 10. Mai 2028 eigene Aktien in einem Umfang
von bis zu insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder –
falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben; dies
entspricht 18.206.812 Aktien. Die Gesellschaft hat von der
Ermächtigung bereits Gebrauch gemacht, um 4.117.499 eigene Aktien
zu erwerben, so dass sie derzeit unter Berücksichtigung der
Beschränkungen des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG bis zu weitere
14.089.313 eigene Aktien erwerben kann.
Die Ermächtigung vom 11. Mai 2023 kann einmalig, mehrfach, ganz
oder in Teilbeträgen zu jedem zulässigen Zweck durch die
Gesellschaft ausgeübt werden. Der von der Heidelberg Materials AG
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am
Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im
XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main (oder einem
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 %
übersteigen oder unterschreiten.
Der Rückkauf orientiert sich an den Vorgaben der Artikel 5, 14
und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den
Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der
Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.
596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische
Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und
Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend:
EU-VO 2016/1052), mit Ausnahme von Artikel 2 Abs. 1a) der EU-VO
2016/1052.
Der Aktienrückkauf für diese Tranche wird durch Einschaltung
eines unabhängigen Kreditinstituts erfolgen, die im eigenen Namen
als Kommissionär für die Heidelberg Materials AG handeln wird. Das
Kreditinstitut muss den Erwerb von Aktien der Heidelberg Materials
AG in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen
und die Bestimmungen der Ermächtigung vom 11. Mai 2023
einhalten.
Das Kreditinstitut trifft ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt
des Erwerbs von Aktien der Heidelberg Materials AG entsprechend
Artikel 4 Abs. 2b) der EU-VO 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst
von der Heidelberg Materials AG. Die Heidelberg Materials AG wird
insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts
nehmen. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand der Heidelberg
Materials AG das Aktienrückkaufprogramm – unter Beachtung der
insiderrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 –
jederzeit aussetzen und gegebenenfalls wieder aufnehmen oder
vorzeitig beenden.
Die von der Heidelberg Materials AG im Rahmen des
Aktienrückkaufprogramms beauftragte Kreditinstitut ist insbesondere
verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der EU-VO
2016/1052 einzuhalten. Die erworbenen Aktien können zu allen von
der Hauptversammlung am 11. Mai 2023 genehmigten Zwecken verwendet
werden, insbesondere auch als Sachleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm
zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten
Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in
detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen
bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Heidelberg Materials AG die
bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website
(https://www.heidelbergmaterials.com/de) unter der Rubrik „Investor
Relations/Aktie/ Aktienrückkauf“ veröffentlichen und dafür sorgen,
dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf
Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Heidelberg, den 22. Mai 2024
Der Vorstand
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