Deutsche Beteiligungs AG / Bekanntmachung zum Aktienrückkauf
nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Deutsche Beteiligungs AG: Veröffentlichung einer
Kapitalmarktinformation
04.03.2024 / 14:41 CET/CEST
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Bekanntmachung zum Aktienrückkauf nach Art. 5 Abs. 1 lit. a)
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs.
1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Frankfurt am Main, 4. März 2024 – Der am 22. Februar 2024 vom
Vorstand der Deutschen Beteiligungs AG („DBAG“) (ISIN:
DE00A1TNUT7 / WKN: A1TNUT) beschlossene und in der
Ad-hoc-Mitteilung vom selben Tag angekündigte Aktienrückkauf
beginnt am 5. März 2024. Über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr
sollen zu einem Gesamtkaufpreis von bis zu 20 Mio. Euro
(ohne Erwerbsnebenkosten) maximal jedoch eigene Aktien der
Gesellschaft im Volumen von bis zu 800.000 Aktien, was einem
Anteil von 4,25 % des derzeitigen Grundkapitals entspricht,
zurückgekauft werden.
Der Vorstand macht damit von der durch die Hauptversammlung der
DBAG am 28. Februar 2023 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch, die
den Erwerb eigener Aktien bis zum 27. Februar 2028 bis zu
einer Höhe von maximal 10 % des zum Zeitpunkt der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist –
des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals ermöglicht.
Der Aktienrückkauf erfolgt in Übereinstimmung mit den Safe
Harbour-Regelungen des Art. 5 der Marktmissbrauchsverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014) („MAR“) in Verbindung mit den
Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der
Kommission vom 8. März 2016 („DVO“). Die zurückgekauften
Aktien können zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet
werden.
Der Aktienrückkauf wird nach Art. 4 Abs. 2 lit. b) DVO unter
Führung eines von der DBAG beauftragten Kreditinstituts
durchgeführt, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des
Erwerbs der Aktien unabhängig von der Gesellschaft trifft. Das
Kreditinstitut hat sich gegenüber der DBAG unter anderem auch dazu
verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 DVO einzuhalten.
Das Recht der DBAG, das Mandat der Bank im Einklang mit den zu
beachtenden rechtlichen Vorgaben zu beenden und neu zu vergeben,
bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu
beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit beendet, unterbrochen
und fortgesetzt werden.
Der Aktienrückkauf wird nach Maßgabe der Vorgaben des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 28. Februar 2023
durchgeführt werden. Danach darf der von der DBAG gezahlte
Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag
durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktien der
DBAG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht
mehr als 10% über- oder unterschreiten. Nach Art. 3 Abs. 2 DVO
dürfen Aktien zudem nicht zu einem Kurs erworben werden, der über
dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte
dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen
Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt.
Unter dem Aktienrückkaufprogramm wird der jeweilige Kaufpreis pro
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) außerdem die Grenze von 90 Prozent
des Nettovermögenswerts pro Aktie, wie dieser in der jeweils
letzten Quartalsmitteilung der DBAG veröffentlicht wurde, nicht
überschreiten. Darüber hinaus wird die Gesellschaft an einem
Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen
Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt,
erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird
berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen
Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen
Kauftermin.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm
zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des
Art. 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 DVO entsprechenden Weise
spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der
Ausführung solcher Geschäfte bekanntgegeben. Zudem wird die DBAG
gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 DVO die bekanntgegebenen Geschäfte auf
ihrer Website unter
https://www.dbag.de/investor-relations/aktienrueckkaufprogramm/
veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag
der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich
bleiben.
Kontakt:
Roland Rapelius
Leiter Unternehmenskommunikation & Investor Relations
E-Mail: Roland.Rapelius@dbag.de
Telefon: +49 69 95787 365
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