CompuGroup Medical SE & Co. KGaA /
Schlagwort(e): Sonstiges
Erfolgreicher Abschluss der ersten Annahmefrist des CVC-Angebots
für CompuGroup Medical – Weitere Annahmefrist vom 29. Januar bis
11. Februar 2025
28.01.2025 / 12:04 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
Erfolgreicher Abschluss der ersten Annahmefrist des CVC-Angebots
für CompuGroup Medical – Weitere Annahmefrist vom 29. Januar bis
11. Februar 2025
- Übernahmeangebot erfolgreich (vorbehaltlich der behördlichen
Genehmigungen):
CVC zum Ende der Annahmefrist bei 20,43 % aller ausstehenden Aktien
und Stimmrechte von CompuGroup Medical
- Weitere Annahmefrist vom 29. Januar 2025 bis zum
11. Februar 2025, um Aktien zu 22 Euro je Aktie
anzudienen
- Delisting-Angebot zeitnah nach erfolgreichem Abschluss der
Transaktion geplant – keine Erhöhung gegenüber dem Angebotspreis zu
erwarten
Koblenz, Frankfurt - CVC Capital Partners („CVC“) hält zum Ende
der ersten Annahmefrist für das freiwillige öffentliche
Übernahmeangebot an alle Aktionäre der CompuGroup Medical SE &
Co. KGaA („CompuGroup Medical“ oder „CGM“) direkt oder durch
Instrumente 20,43 % aller ausstehenden Aktien und Stimmrechte von
CompuGroup Medical. Damit hat CVC die Mindestannahmeschwelle von 17
% überschritten. Das öffentliche Übernahmeangebot der
Holdinggesellschaft im Besitz von Investmentfonds, die von CVC
beraten und verwaltet werden, wurde innerhalb der ersten
Annahmefrist für etwa 6,81 % aller ausstehenden Aktien und
Stimmrechte von CompuGroup Medical angenommen. Zusätzlich wurden
13,62 % aller ausstehenden Aktien und Stimmrechte von
CompuGroup Medical durch Aktienkäufe außerhalb des
Übernahmeangebots erworben, welche gegenwärtig direkt und über
Instrumente durch CVC gehalten werden.
Verbleibende Aktionäre von CompuGroup
Medical können ihre Aktien innerhalb einer weiteren Annahmefrist
andienen. Diese beginnt am 29. Januar 2025 und endet am 11. Februar
2025 um 24:00 Uhr (MEZ). Der geltende Angebotspreis von 22 Euro je
Aktie entspricht einem Aufschlag von 51,2 % auf den
volumengewichteten Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor
der Ankündigung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots und
einem Aufschlag von 33,5 % auf den Schlusskurs der Aktien von
CompuGroup Medical am 6. Dezember 2024, dem letzten
Schlusskurs vor der Ankündigung des Übernahmeangebots.
Das Management von CompuGroup Medical
und CVC haben vereinbart, das Unternehmen nach Vollzug des
Übernahmeangebots über ein Delisting-Angebot von der Börse zu
nehmen. CVC hat nicht die Absicht, den Angebotspreis im Rahmen des
Delisting-Angebots zu erhöhen. Für Aktionäre, die investiert
bleiben, besteht dann das Risiko, illiquide und nicht
börsennotierte Wertpapiere mit sehr begrenzter Berichterstattung zu
halten, bei denen ungewiss ist, ob sie zu einem angemessenen Preis
veräußert werden können. CVC benötigt nach erfolgreichem Abschluss
des Übernahmeangebots keine weiteren Aktien, um das
Delisting-Angebot vorzubringen.
Einzelheiten über die Annahme des
Angebots sind der Angebotsunterlage zu entnehmen. Den Aktionären
wird empfohlen, sich mit ihrer jeweiligen Depotbank in Verbindung
zu setzen, um ihre Aktien anzudienen und sich über etwaige
relevante Fristen zu erkundigen, die von ihrer Depotbank festgelegt
wurden und die ein Handeln vor dem formellen Ende der erweiterten
Annahmefrist erforderlich machen können.
Das freiwillige öffentliche
Übernahmeangebot bleibt unter dem Vorbehalt der Erfüllung der
regulatorischen Bedingungen in den Abschnitten 12.1.1 und 12.1.2
der Angebotsunterlage. Der Abschluss der Transaktion wird für Q2
2025 erwartet.
Gemäß den Vorgaben des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) sind die
Angebotsunterlage und weitere Informationen zum öffentlichen
Übernahmeangebot von CVC nach Genehmigung durch die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf der folgenden Website
abrufbar: www.practice-public-offer.com
Bei Fragen zum Angebot können sich
Aktionäre an die eingerichtete Informationsstelle wenden: Montag
bis Freitag zwischen 09:00 und 18:00 Uhr (MEZ) unter der
Telefonnummer +49 69 95179985 oder per E-Mail an
cgm-offer@investor.sodali.com.
Über CompuGroup Medical SE &
Co. KGaA
CompuGroup Medical ist eines der
führenden E-Health Unternehmen weltweit und erwirtschaftete im Jahr
2023 einen Jahresumsatz von 1,19 Mrd. Euro. Die Softwareprodukte
des Unternehmens zur Unterstützung aller ärztlichen und
organisatorischen Tätigkeiten in Arztpraxen, Apotheken, Laboren,
Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen, die
Informationsdienstleistungen für alle Beteiligten im
Gesundheitswesen und die webbasierten persönlichen Gesundheitsakten
dienen einem sichereren und effizienteren Gesundheitswesen.
Grundlage der CompuGroup Medical-Leistungen ist die einzigartige
Kundenbasis, darunter Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, weitere
Gesundheitsprofis in ambulanten und stationären Einrichtungen sowie
Versicherungs- und Pharmaunternehmen. CompuGroup Medical unterhält
eigene Standorte in 19 Ländern und vertreibt Produkte in 60 Ländern
weltweit. Mehr als 8.700 hoch qualifizierte Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter stehen für innovative Lösungen bei ständig wachsenden
Anforderungen im Gesundheitswesen.
Über CVC Capital Partners
CVC verfügt als führender weltweit
tätiger Private-Markets-Manager über ein Netzwerk von 30 Standorten
im EMEA-Raum, Nord- und Südamerika sowie Asien mit einem
verwalteten Vermögen von derzeit rund 193 Mrd. Euro. CVC verfügt
über sieben komplementäre Strategien in den Bereichen Private
Equity, Secondaries, Credit und Infrastructure, für die das
Unternehmen Kapitalzusagen von weltweit führenden Pensionsfonds und
institutionellen Investoren in Höhe von rund 240 Mrd. Euro erhalten
hat. Die im Rahmen der CVC-Private-Equity-Strategie verwalteten
oder beratenen Fonds sind weltweit in rund 130 Unternehmen
investiert, die einen Gesamtumsatz von über 155 Mrd. Euro erzielen
und mehr als 600.000 Mitarbeitende beschäftigen. Im
deutschsprachigen Raum ist CVC seit über 30 Jahren eine feste Größe
und betreibt erfolgreiche Partnerschaften mit gründer- und
familiengeführten Unternehmen, darunter Douglas, Europas führender
Omnichannel-Anbieter für Premium-Beauty, sowie bis vor Kurzem DKV
Mobility, ein führender Dienstleister für internationale Mobilität,
und Messer Industries, ein global führender Spezialist für
Industriegase.
Wichtige Hinweise:
Diese Pressemitteilung ist weder ein
Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
zum Verkauf von Aktien der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
("CGM-Aktien"). Die endgültigen Bedingungen des
Übernahmeangebots sowie weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit
dem Übernahmeangebot sind ausschließlich in der von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur
Veröffentlichung freigegebenen Angebotsunterlage enthalten. Caesar
BidCo (die "Bieterin") behält sich das Recht vor, in den
endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots von den hier
dargestellten Eckpunkten abzuweichen, soweit dies rechtlich
zulässig ist. Anlegern und Inhabern von CGM-Aktien wird dringend
empfohlen, die Angebotsunterlage und alle anderen Dokumente im
Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot zu lesen, da sie wichtige
Informationen enthalten. Die Angebotsunterlage für das
Übernahmeangebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen
englischen Übersetzung) mit den detaillierten Bedingungen und
sonstigen Informationen zum Übernahmeangebot ist unter anderem im
Internet unter www.practice-public-offer.com veröffentlicht.
Das Übernahmeangebot wird
ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Bestimmungen des
deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes (WpÜG), und bestimmter wertpapierrechtlicher
Bestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika ("Vereinigte
Staaten") über grenzüberschreitende Übernahmeangebote
durchgeführt. Das Übernahmeangebot wird nicht in Übereinstimmung
mit den rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der
Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika
(soweit anwendbar) durchgeführt. Dementsprechend wurden außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten (soweit
anwendbar) keine Mitteilungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder
Ermächtigungen für das Übernahmeangebot eingereicht, veranlasst
oder erteilt. Anleger und Inhaber von CGM-Aktien können sich nicht
darauf verlassen, dass sie durch die Anlegerschutzgesetze einer
anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland oder
der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) geschützt sind.
Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen
und ggf. von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden
Befreiungen wird weder direkt noch indirekt ein Übernahmeangebot in
denjenigen Rechtsordnungen unterbreitet, in denen dies einen
Verstoß gegen geltendes Recht darstellen würde. Diese
Pressemitteilung darf weder ganz noch teilweise in Rechtsordnungen
veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in denen das
Übernahmeangebot nach geltendem Recht verboten wäre.
Die Bieterin und/oder mit ihr
gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG")
und/oder deren Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG
können während der Laufzeit des Übernahmeangebots CGM-Aktien auf
andere Weise als im Rahmen des Übernahmeangebots außerhalb der
Börse erwerben oder Erwerbsvereinbarungen hierzu treffen,
CGM-Aktien während der Laufzeit des Übernahmeangebots auf andere
Weise als im Rahmen des Übernahmeangebots börslich oder
außerbörslich erwerben oder Vereinbarungen über einen solchen
Erwerb treffen, sofern diese Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen
außerhalb der Vereinigten Staaten erfolgen, den anwendbaren
deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere dem WpÜG, entsprechen
und der Übernahmeangebotspreis entsprechend einer außerhalb des
Übernahmeangebots gezahlten höheren Gegenleistung erhöht wird.
Informationen über entsprechende Erwerbe bzw. Erwerbsvereinbarungen
werden gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG im Bundesanzeiger
veröffentlicht. Diese Informationen werden auch in einer
unverbindlichen englischen Übersetzung auf der Internetseite der
Bieterin unter www.practice-public-offer.de veröffentlicht.
Das in dieser Pressemitteilung
erwähnte Übernahmeangebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen
Gesellschaft, die zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
zugelassen sind, und unterliegt den für in der Bundesrepublik
Deutschland börsennotierte Unternehmen geltenden
Offenlegungspflichten, -regeln und -praktiken, die sich in einigen
wesentlichen Punkten von denen der Vereinigten Staaten und anderer
Rechtsordnungen unterscheiden. Diese Pressemitteilung wurde in
Übereinstimmung mit dem deutschen Stil und der deutschen Praxis
erstellt, um den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu
entsprechen. Die an anderer Stelle, auch in der Angebotsunterlage,
enthaltenen Finanzinformationen über die Bieterin und die CGM sind
nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften
und nicht nach den in den Vereinigten Staaten allgemein anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt worden. Daher sind sie
möglicherweise nicht mit Finanzinformationen vergleichbar, die sich
auf US-amerikanische Unternehmen oder Unternehmen aus anderen
Rechtsordnungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
beziehen.
Das Übernahmeangebot wird in den
Vereinigten Staaten auf der Grundlage der so genannten
grenzüberschreitenden Befreiung (Tier II) von bestimmten
Vorschriften des U.S. Securities Exchange Act von 1934 in der
jeweils geltenden Fassung (der "Exchange Act") durchgeführt.
Diese Befreiung erlaubt es der Bieterin, bestimmte materiell- und
verfahrensrechtliche Vorschriften des Exchange Act für
Übernahmeangebote zu erfüllen, indem sie das Recht oder die Praxis
der inländischen Rechtsordnung einhält, und befreit die Bieterin
von der Einhaltung bestimmter anderer Vorschriften des Exchange
Act. Aktionäre aus den Vereinigten Staaten sollten beachten, dass
CGM nicht an einer US-amerikanischen Wertpapierbörse notiert ist,
nicht den periodischen Anforderungen des Exchange Act unterliegt
und nicht verpflichtet ist, Berichte bei der United States
Securities and Exchange Commission einzureichen, und dies auch
nicht tut.
CGM-Aktionäre, die ihren Wohnsitz,
Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten haben,
sollten beachten, dass sich das Übernahmeangebot auf Wertpapiere
einer Gesellschaft bezieht, die ein "ausländischer privater
Emittent" im Sinne des Exchange Act ist und deren Aktien nicht
gemäß Section 12 des Exchange Act registriert sind. Das
Übernahmeangebot wird in den Vereinigten Staaten unter Berufung auf
die grenzüberschreitende Befreiung (Tier 2) von bestimmten
Anforderungen des Exchange Act unterbreitet und unterliegt im
Wesentlichen den Offenlegungs- und anderen Vorschriften und
Verfahren in Deutschland, die sich von denen in den Vereinigten
Staaten unterscheiden. Soweit das Übernahmeangebot den
U.S.-amerikanischen Wertpapiergesetzen unterliegt, gelten diese
Gesetze nur für CGM-Aktionäre, die ihren Wohnsitz, Sitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten haben, und keine
andere Person hat irgendwelche Ansprüche nach diesen Gesetzen.
Jeder Vertrag, der aufgrund der
Annahme des Übernahmeangebots mit der Bieterin geschlossen wird,
unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
und wird nach diesem ausgelegt. Für Aktionäre aus den Vereinigten
Staaten (oder aus anderen Ländern außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland) kann es schwierig sein, bestimmte Rechte und
Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot
ergeben, nach den US-Bundeswertpapiergesetzen (oder anderen ihnen
bekannten Gesetzen) durchzusetzen, da die Bieterin und die CGM
ihren Sitz außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der
Jurisdiktion, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) haben und
ihre jeweiligen Führungskräfte und Direktoren außerhalb der
Vereinigten Staaten (oder der Jurisdiktion, in der der Aktionär
seinen Wohnsitz hat) ansässig sind. Es kann sein, dass es nicht
möglich ist, ein Unternehmen, das nicht in den Vereinigten Staaten
ansässig ist, oder seine leitenden Angestellten oder Direktoren in
einem Gericht außerhalb der Vereinigten Staaten wegen Verstößen
gegen die Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten zu verklagen.
Es ist unter Umständen auch nicht möglich, ein nicht-amerikanisches
Unternehmen oder seine Tochtergesellschaften zu zwingen, sich dem
Urteil eines amerikanischen Gerichts zu unterwerfen.
Soweit diese Pressemitteilung
zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese nicht als
Tatsachenbehauptungen zu verstehen und durch die Worte
"beabsichtigen", "werden" und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet.
Diese Aussagen bringen die Absichten, Annahmen oder gegenwärtigen
Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam
handelnden Personen zum Ausdruck. Solche in die Zukunft gerichteten
Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen
vorgenommenen Planungen, Schätzungen und Prognosen der Bieterin und
der mit ihr gemeinsam handelnden Personen, die jedoch keine Gewähr
für deren zukünftige Richtigkeit bieten (dies gilt insbesondere für
Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Bieterin oder der
mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen). Zukunftsgerichtete
Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, von denen die
meisten schwer vorhersehbar sind und die in der Regel außerhalb der
Kontrolle der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden
Personen liegen. Es ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen
Ergebnisse oder Folgen in der Zukunft wesentlich von den in den
zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen
können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bieterin und
die mit ihr gemeinsam handelnden Personen ihre in Dokumenten oder
Mitteilungen oder in der noch zu veröffentlichenden
Angebotsunterlage geäußerten Absichten und Einschätzungen nach
Veröffentlichung der Dokumente, Mitteilungen oder der
Angebotsunterlage ändern.
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