Zalando SE Berlin ISIN DE000ZAL1111 (WKN ZAL111) Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionär*innen unserer Gesellschaft hiermit zu der am
Dienstag, dem 27. Mai 2025, um 10.00 Uhr (MESZ)
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein. Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionär*innen oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter*innen) statt.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionär*innen
sowie ihre Bevollmächtigten können sich zu der gesamten
Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice der
Gesellschaft (HV-Portal) unter der Internetadresse
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
elektronisch zuschalten.
Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionär*innen erfolgt - auch bei der Bevollmächtigung von Dritten
- ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter*innen. Die Aktionär*innen werden gebeten, auch
die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den
Beschlussvorschlägen zu beachten.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die
Unternehmenszentrale der Zalando SE, Valeska-Gert-Straße 5, 10243
Berlin. Die physische Präsenz der Aktionär*innen sowie ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter*innen) am Ort der Hauptversammlung ist
ausgeschlossen.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 mit dem
zusammengefassten Lagebericht für die Zalando SE und den
Zalando-Konzern, der zusammengefassten nichtfinanziellen Erklärung
für die Zalando SE und den Zalando-Konzern und dem Bericht des
Aufsichtsrats sowie den erläuternden Berichten zu den Angaben nach
§§ 289a, 315a HGB*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2024 am
5. März 2025 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt.
Es bedarf zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keiner Beschlussfassung
der Hauptversammlung. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 stehen
über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zur Verfügung und werden dort auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein.
*Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland
maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG,
finden auf die Gesellschaft aufgrund der Verweisungsnormen der Art.
5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE) (SEVO) Anwendung, soweit sich
aus spezielleren Vorschriften der SEVO nichts anderes ergibt.
|
2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Zalando SE für das abgelaufene Geschäftsjahr 2024 in Höhe von
565.999.292,00 EUR vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
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3. |
Entlastung des Vorstands der Zalando SE für das Geschäftsjahr
2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung des Aufsichtsrats der Zalando SE für das
Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers sowie des Konzernabschlussprüfers
sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht und für den
Nachhaltigkeitsbericht
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor:
a) |
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2025, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2025 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115
Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2025 bestellt.
|
b) |
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum
Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG im
Geschäftsjahr 2026 bis zur nächsten Hauptversammlung bestellt.
|
c) |
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum
Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2025
bestellt.
Die Bestellung eines Prüfers für den Nachhaltigkeitsbericht
erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in
Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL (RL 2006/43/EG) in der
Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von
Unternehmen eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die
Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der
Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen
Umsetzungsgesetz („CSRD-Umsetzungsgesetz“) nicht ohnehin dem
Abschlussprüfer obliegen sollte. Der zu diesem Zeitpunkt
vorliegende Gesetzentwurf sieht die Bestellung eines Prüfers für
den Nachhaltigkeitsbericht durch die Hauptversammlung vor.
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Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 5 lit. a), 5 lit.
b) bzw. 5 lit. c) einzeln abstimmen zu lassen.
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6. |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2024
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich einen
klaren und verständlichen Bericht über die den Mitgliedern des
Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung
im letzten Geschäftsjahr zu erstellen und der Hauptversammlung
gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2024
erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer der Zalando SE, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, daraufhin geprüft, ob die
gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1, 2 AktG gemacht
wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte durch
den Abschlussprüfer auch eine inhaltliche Prüfung des
Vergütungsberichts im Hinblick auf die Angaben des § 162 Abs. 1, 2
AktG. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist
diesem beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht
der Zalando SE für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk
über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer ist auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein.
|
7. |
Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Mit Ablauf der am 27. Mai 2025 stattfindenden Hauptversammlung
endet die Amtszeit sämtlicher Anteilseignervertreter*innen und
sämtlicher Arbeitnehmervertreter*innen im Aufsichtsrat. Es ist
deshalb eine Neuwahl der Anteilseignervertreter*innen und
Neubestellung der Arbeitnehmervertreter*innen erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß (i) Art. 40 Abs. 2, Abs. 3
SEVO, (ii) § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), (iii) § 21 Abs. 3
SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), (iv) Zweiter Abschnitt der
Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Zalando
SE vom 17. März 2014 (Beteiligungsvereinbarung) und
(v) § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus neun Mitgliedern
zusammen, und zwar aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der
Anteilseigner*innen und drei Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer*innen.
Die sechs Anteilseignervertreter*innen werden gemäß § 10 Abs. 2
Satz 1 der Satzung der Gesellschaft von der Hauptversammlung
gewählt. Die drei Arbeitnehmervertreter*innen werden gemäß § 10
Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft i.V.m. § 19 der
Beteiligungsvereinbarung zusammen mit ihren Ersatzmitgliedern vom
SE-Betriebsrat der Gesellschaft gewählt und der Hauptversammlung
der Zalando SE zur Bestellung vorgeschlagen. Die Hauptversammlung
ist gem. § 36 Abs. 4 SEBG i.V.m. § 19 Abs. 2 der
Beteiligungsvereinbarung an diese Vorschläge gebunden.
a) |
Wahl der Anteilseignervertreter*innen
|
Der Aufsichtsrat schlägt - gemäß der Empfehlung des
Nominierungsausschusses - vor, folgende Personen jeweils mit
Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai 2025 für
einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, als
Anteilseignervertreter*innen in den Aufsichtsrat der Zalando SE zu
wählen:
aa) |
Kelly Bennett, Vorsitzender des Aufsichtsrats und Executive
Advisor, wohnhaft in Amsterdam (Niederlande);
|
bb) |
Alice Delahunt, Chief Executive Officer und Gründerin der SYKY,
Inc., wohnhaft in New York (USA);
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cc) |
Niklas Östberg, Chief Executive Officer und Mitgründer der
Delivery Hero SE, wohnhaft in Zürich (Schweiz);
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dd) |
Anders Holch Povlsen, Chief Executive Officer der Bestseller
A/S, wohnhaft in Viby (Dänemark);
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ee) |
Mariella Röhm-Kottmann, Chief Financial Officer der Sunlight
Group Energy Storage Systems Industrial and Commercial Société
Anonyme, wohnhaft in Athen (Griechenland);
|
ff) |
Susanne Schröter-Crossan, Chief Financial Officer der sennder
Technologies GmbH, wohnhaft in London (Großbritannien).
|
Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 7 lit. a) lit. aa)
bis lit. ff) einzeln abstimmen zu lassen.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat nach
Ziffer C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung
vom 28. April 2022, im Folgenden Deutscher Corporate
Governance Kodex genannt) für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat
erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die vom
Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung, das
Kompetenzprofil sowie der Stand der Umsetzung in Form einer
Qualifikationsmatrix sind in der Erklärung zur Unternehmensführung
zum Geschäftsjahr 2024 beschrieben. Diese steht im Internet
unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zur Verfügung.
Es ist vorgesehen, dass Kelly Bennett im Fall seiner Wahl durch
die Hauptversammlung im Rahmen der Konstituierung des neuen
Aufsichtsrats als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz
vorgeschlagen wird.
Über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung im Sinne
des § 100 Abs. 5 AktG und über Sachverstand auf dem Gebiet der
Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG verfügen
insbesondere Frau Mariella Röhm-Kottmann und Frau Susanne
Schröter-Crossan.
Mariella Röhm-Kottmann ist Diplom-Wirtschaftsingenieurin, hat
das deutsche Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterexamen abgelegt
und weist eine langjährige Berufserfahrung als Audit-Partnerin bei
einer Big4-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf. In ihrer
derzeitigen Position als Chief Financial Officer der Sunlight Group
Energy Storage Systems Industrial and Commercial Société Anonyme
überwacht Mariella Röhm-Kottmann die Finanzgeschäfte, Strategie und
ESG-Initiativen des Unternehmens. In ihrer vorherigen Position als
Senior Vice President Finance der ZF Friedrichshafen AG
verantwortete sie insbesondere für den Gesamtkonzern das externe
und interne Rechnungswesen, das ESG-Reporting, das
Risikomanagement- und interne Kontrollsystem sowie die globalen
Shared Services. Seit Mai 2023 ist Mariella Röhm-Kottmann Mitglied
des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Prüfungsausschusses der
Siltronic AG. Mariella Röhm-Kottmann ist unabhängiges, die
Anteilseigner*innen vertretendes Mitglied des Aufsichtsrats.
Susanne Schröter-Crossan ist Diplom-Kauffrau und hat einen
Master in Business Administration. Seit März 2024 leitet Susanne
Schröter-Crossan als Chief Financial Officer die Finanzabteilung
der sennder Technologies GmbH. Von Juli 2020 bis März 2023 war sie
Chief Financial Officer der LEG Immobilien SE und verantwortete
dort die Bereiche Investor Relations, Finance & Controlling,
Portfoliomanagement und Accounting & Taxes. Seit Mai 2021 ist
Susanne Schröter-Crossan Mitglied des Aufsichtsrats der HelloFresh
SE und ist dort Mitglied des Prüfungsausschusses. Seit Juli 2023
ist sie Vorsitzende des Prüfungsausschusses der HelloFresh SE. In
diesen Positionen ist sie regelmäßig in vielfältige
rechnungslegungs- und abschlussprüfungsbezogene Themen involviert.
Susanne Schröter-Crossan ist unabhängiges, die Anteilseigner*innen
vertretendes Mitglied des Aufsichtsrats.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß Ziffer C.13
des Deutschen Corporate Governance Kodex
Herr Anders Holch Povlsen ist Chief Executive Officer der
Bestseller A/S. Er hält über die Bestseller Gruppe indirekt mehr
als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Zalando SE und ist damit
ein wesentlich an der Gesellschaft beteiligter Aktionär im Sinne
von Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die
Bestseller Gruppe unterhält überdies Handels- und Lieferbeziehungen
mit der Zalando SE.
b) |
Bestellung der Arbeitnehmervertreter*innen
|
Gemäß § 21 Abs. 3 SEBG i.V.m. § 19 der Beteiligungsvereinbarung
werden seitens der Arbeitnehmer*innen die folgenden Vorschläge für
die durch die Hauptversammlung zu bestellenden
Arbeitnehmervertreter*innen und deren Ersatzmitglieder
unterbreitet:
aa) |
Folgende Personen werden auf Vorschlag der Arbeitnehmer*innen
jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai
2025 für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, als
Arbeitnehmervertreter*in in den Aufsichtsrat der Zalando SE
bestellt:
- |
Zbigniew Laskowski, ausgeübter Beruf: Regional Manager WHIT der
Zalando Logistics Operations Polska sp. z o.o., wohnhaft in
Szczecin (Polen);
|
- |
Rose Reynolds, ausgeübter Beruf: Team Lead Lounge Support &
Assistance der Zalando SE, wohnhaft in Berlin (Deutschland);
|
- |
Maggie Sloan, ausgeübter Beruf: Senior Manager Environmental
Sustainability der Zalando SE, wohnhaft in Berlin
(Deutschland).
|
|
bb) |
Folgende Personen werden auf Vorschlag der Arbeitnehmer*innen
jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai
2025 für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, als
Ersatzmitglieder für die Arbeitnehmervertreter*innen im
Aufsichtsrat der Zalando SE bestellt:
- |
Surbhi Marwah, ausgeübter Beruf: Head of Product, Content
Experiences der Zalando Finland Oy, wohnhaft in Espoo (Finnland)
als Ersatzmitglied für Zbigniew Laskowski;
|
- |
Klaus Møller-Arentoft, ausgeübter Beruf: Head of Portfolio
Management der Zalando SE, wohnhaft in Berlin (Deutschland) als
Ersatzmitglied für Rose Reynolds;
|
- |
Andrea Ricciarelli, ausgeübter Beruf: Head of Corporate
Communications Markets der Zalando SE, wohnhaft in Berlin
(Deuschland) als Ersatzmitglied für Maggie Sloan.
|
Sie werden wie aufgeführt Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn das
Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer*innen, für das sie als
Ersatzmitglied bestellt wurden, vor Ablauf der regulären Amtszeit
ausscheidet und der SE-Betriebsrat nicht vor diesem Ausscheiden
eine*n Nachfolger*in gewählt hat und diese*r auf Vorschlag der
Arbeitnehmer*innen von der Hauptversammlung bestellt worden ist.
Die Amtszeit von in den Aufsichtsrat nachgerückten
Ersatzmitgliedern endet mit der Beendigung der Hauptversammlung, in
der ein*e vom SE-Betriebsrat gewählte*r Nachfolger*in für das
jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied auf Vorschlag der
Arbeitnehmer*innen von der Hauptversammlung bestellt wird,
spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit
der*des Letzteren abgelaufen wäre.
|
Weitere Informationen zu den Kandidat*innen einschließlich der
Angaben zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer
II. „Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7“ aufgeführt und
stehen, ebenso wie eine Qualifikationsmatrix mit Angaben zu den
vorgeschlagenen Kandidat*innen, vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung
an zum Abruf im Internet unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zur Verfügung.
|
8. |
Neue Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer
virtuellen Hauptversammlung vorzusehen, und entsprechende
Satzungsänderung
Die Hauptversammlung am 24. Mai 2023 hat den Vorstand ermächtigt
vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionär*innen oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die
entsprechende Regelung in § 16a der Satzung wurde am 4. Juli 2023
in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Die
Ermächtigung gilt für Hauptversammlungen, die in einem Zeitraum von
zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das
Handelsregister abgehalten werden.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das
virtuelle Format der Hauptversammlung nach der gesetzlichen
Neuregelung in § 118a Aktiengesetz für Zalando bewährt hat und
besonders gut zu unserem Selbstverständnis als ein führendes
Online-Unternehmen passt. Als digital geprägtes Unternehmen mit
einem breit aufgestellten internationalen Aktionariat bietet die
virtuelle Hauptversammlung zahlreiche Vorteile: Sie ermöglicht eine
niedrigschwellige, ortsunabhängige und effiziente Teilnahme für
unsere Aktionär*innen, unabhängig davon, wo sie sich befinden.
Gleichzeitig erlaubt das digitale Format eine moderne, transparente
und interaktive Kommunikation, die unserem Anspruch an innovative
und zukunftsorientierte Prozesse entspricht.
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die
virtuelle Durchführung unserer Hauptversammlung sowohl inhaltlich
als auch organisatorisch reibungslos funktioniert. Sie stellt die
Teilhabe unserer Aktionäre sicher durch Minimierung potenzieller
logistischer Risiken, wie etwa Reisebeschränkungen oder andere
unvorhergesehene Ereignisse, die eine physische Teilnahme
erschweren könnten. Zudem leistet das digitale Format einen
nachhaltigen Beitrag zur Ressourcenschonung, indem der Reiseaufwand
reduziert wird.
Entscheidend ist dabei auch, dass die Ausgestaltung der
Aktionärsrechte bei der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a
Aktiengesetz an jene der physischen Hauptversammlung angeglichen
wurde. Auf den vergangenen virtuellen Hauptversammlungen der
Gesellschaft nach der gesetzlichen Neuregelung wurde den
Aktionär*innen während der Hauptversammlung entsprechend der
physischen Hauptversammlung, das heißt ohne Verlagerung von Fragen
in das Vorfeld der Hauptversammlung, ein Auskunfts-, Antrags- und
Rederecht eingeräumt. Dadurch konnte die Interaktion mit unseren
Aktionär*innen bzw. ihren Bevollmächtigten gleichermaßen in der
Hauptversammlung stattfinden. Die Aktionär*innen bzw. ihre
Bevollmächtigten haben diese Möglichkeiten sehr gut angenommen und
von ihren Rechten in vergleichbarem Umfang wie bei unseren
Hauptversammlungen mit physischer Präsenz Gebrauch gemacht. Auch
waren unsere Aktionär*innen bei den virtuellen Hauptversammlungen
weiterhin in erfreulich hoher Präsenz vertreten.
Mit Blick auf die positiven Erfahrungen soll der Vorstand erneut
die Möglichkeit erhalten, die Abhaltung einer virtuellen
Hauptversammlung vorzusehen. Diese Möglichkeit ist keine
Festlegung, dass der Vorstand hiervon Gebrauch machen wird. Der
Vorstand wird vor jeder Hauptversammlung unter Berücksichtigung der
jeweiligen Umstände sowie der Erfahrungen aus vorherigen
Hauptversammlungen über das Format der Hauptversammlung nach
pflichtgemäßem Ermessen im besten Interesse der Gesellschaft und
der Aktionär*innen entscheiden. Bei dieser Entscheidung können auch
die anstehenden Tagesordnungspunkte eine Rolle spielen. So dürften
etwa regelmäßig wiederkehrende Tagesordnungspunkte weniger Anlass
für eine Hauptversammlung in Präsenz geben, während
außergewöhnliche Strukturmaßnahmen für die Durchführung einer
Präsenz-Hauptversammlung sprechen könnten. Sofern der Vorstand
zukünftig von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch macht und
sich dafür entscheidet, die Hauptversammlung als virtuelle
Versammlung abzuhalten, wird die Wahrung der Aktionärsrechte eine
entscheidende Rolle bei der Ausgestaltung und Durchführung der
Hauptversammlung spielen. Den Aktionär*innen wird auch in
zukünftigen virtuellen Hauptversammlungen ein volles Rede- und
Fragerecht in der Hauptversammlung selbst eingeräumt und auf eine
Vorabeinreichung von Fragen einschließlich der damit verbundenen
Beschränkungen der Rechte der Aktionär*innen verzichtet werden. Bei
seinen Entscheidungen über das Format der Hauptversammlungen wird
der Vorstand - wie auch bisher - den Aufsichtsrat einbeziehen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung nutzt die nach § 118a AktG
zulässige maximale Laufzeit von fünf Jahren erneut nicht
vollständig aus. Stattdessen wird vorgeschlagen, die Ermächtigung
auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Eintragung ins
Handelsregister zu befristen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 16a der Satzung der Zalando SE wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird
(virtuelle Hauptversammlung). Die vorstehende Ermächtigung
(Ermächtigung 2025) ist befristet und gilt für Hauptversammlungen,
die innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung dieser von der
Hauptversammlung am 27. Mai 2025 beschlossenen Satzungsregelung in
das Handelsregister stattfinden. Die Ermächtigung kann durch
entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung (auch mehrmals)
verlängert oder erneuert werden.“
|
9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die
Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und deren Verwendung sowie zum Ausschluss
des Bezugs- und Andienungsrechts
Die in der Hauptversammlung 2020 beschlossene Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft am 22. Juni 2025
aus. Deshalb soll diese Ermächtigung nunmehr aufgehoben und der
Vorstand erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien für
fünf Jahre ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) |
Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. Juni 2020
unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und deren Verwendung
sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts wird zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen unter nachstehenden lit. b)
bis einschließlich lit. g) dieses Tagesordnungspunkts 9
vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben.
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 26. Mai 2030 eigene Aktien
zu jedem zulässigen Zweck bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser
Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen die auf Grund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien
der Gesellschaft, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder
ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10 % des Grundkapitals betragen.
Der Erwerb von Aktien der Zalando SE
(„Zalando-Aktien“) erfolgt nach Wahl des Vorstands
(i) über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem im
Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz, (ii) mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots, (iii) mittels
eines öffentlichen Tauschangebots gegen Aktien einer im Sinne von §
3 Abs. 2 Aktiengesetz börsennotierten Gesellschaft, oder (iv) durch
die Einräumung von Andienungsrechten an die Aktionäre. Angebote
nach vorstehenden Ziffern (ii) und (iii) können auch mittels einer
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten erfolgen.
aa) |
Erfolgt der Erwerb über die Börse oder ein multilaterales
Handelssystem, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je
Zalando-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag an der
Frankfurter Wertpapierbörse durch die Eröffnungsauktion ermittelten
Kurs einer Zalando-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) vorbehaltlich anderer anwendbarer
Rechtsvorschriften um nicht mehr als 10 % überschreiten und um
nicht mehr als 20 % unterschreiten.
|
bb) |
Erfolgt der Erwerb über ein Erwerbsangebot, kann die
Gesellschaft entweder einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne
festlegen, zu dem/der sie bereit ist, die Aktien zu erwerben. Wird
eine Kaufpreisspanne festgelegt, bestimmt die Gesellschaft den
endgültigen Kaufpreis auf Grundlage der eingegangenen
Verkaufsangebote.
Der Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der Kaufpreisspanne (jeweils
ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen - vorbehaltlich einer Anpassung
während der Angebotsfrist - den durchschnittlichen Kurs der
Zalando-Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung des
Erwerbsangebots, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels
der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem), um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben
sich nach der öffentlichen Ankündigung nicht unerhebliche
Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann der Kaufpreis bzw.
die Kaufpreisspanne angepasst werden. In diesem Fall wird auf den
durchschnittlichen Kurs der Zalando-Aktie an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der
öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung, ermittelt auf
der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise im
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem),
abgestellt. Das Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen
vorsehen.
Sofern bei einem Erwerbsangebot das Volumen der angedienten
Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, soll die
Annahme grundsätzlich im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw.
angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien
im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit
ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis zu maximal 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine
kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von
Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes
Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
|
cc) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Tauschangebot gegen
Aktien einer im Sinne von § 3 Abs. 2 Aktiengesetz börsennotierten
Gesellschaft („Tauschaktien“), darf der von der
Gesellschaft geleistete Tauschpreis (in Form einer oder mehrerer
Tauschaktien, etwaiger rechnerischer Bruchteile sowie einer
etwaigen Barkomponente) je Zalando-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den maßgeblichen Wert einer Zalando-Aktie um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Als Basis
für die Berechnung des maßgeblichen Werts ist dabei für die
Zalando-Aktien und für die Tauschaktien jeweils der
durchschnittliche Börsenkurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an
den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Entscheidung des
Vorstands über das Angebot beziehungsweise die Annahme von
Angeboten der Aktionäre, ermittelt auf der Basis des arithmetischen
Mittels der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) anzusetzen. Werden die Tauschaktien
nicht im Xetra-Handel gehandelt, ist der Börsenkurs derjenigen
Börse maßgeblich, an der die Tauschaktien im vorausgegangenen
abgelaufenen Kalenderjahr den höchsten Handelsumsatz erzielten.
Ergeben sich nach der öffentlichen Ankündigung nicht unerhebliche
Abweichungen der maßgeblichen Kurse, so kann das Angebot angepasst
werden. In diesem Fall wird jeweils auf den durchschnittlichen
Börsenkurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei
Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen
Anpassung, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der
Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem), abgestellt.
|
dd) |
Erfolgt der Erwerb durch Einräumung von Andienungsrechten an die
Aktionäre, so können diese pro Zalando-Aktie zugeteilt werden.
Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen
der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Zalando-Aktien
berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl von
Andienungsrechten zur Veräußerung einer Zalando-Aktie an diese.
Andienungsrechte können auch dergestalt zugeteilt werden, dass
jeweils ein Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird,
die sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen
ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten werden nicht zugeteilt;
für diesen Fall werden die entsprechenden Teilandienungsrechte
ausgeschlossen.
Die Gesellschaft kann dabei entweder einen Kaufpreis oder eine
Kaufpreisspanne festlegen, zu dem/der bei Ausübung von einem oder
mehreren Andienungsrechten eine Zalando-Aktie an die Gesellschaft
veräußert werden kann. Wird eine Kaufpreisspanne festgelegt,
bestimmt die Gesellschaft den endgültigen Kaufpreis auf Grundlage
der eingegangenen Ausübungserklärungen. Für die Bestimmung des
Kaufpreises oder der Grenzwerte der Kaufpreisspanne (jeweils ohne
Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung von einem oder mehreren
Andienungsrechten eine Zalando-Aktie an die Gesellschaft veräußert
werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen im vorstehenden lit.
bb) bestimmt. Dabei ist für die Ermittlung der relevanten
Schlusskurse auf den Tag der Veröffentlichung des Rückkaufangebots
unter Einräumung von Andienungsrechten und im Falle einer Anpassung
des Rückkaufangebots auf den Tag der Veröffentlichung der Anpassung
abzustellen. Die Gesellschaft kann die nähere Ausgestaltung der
Andienungsrechte, insbesondere ihren Inhalt, die Laufzeit und
gegebenenfalls ihre Handelbarkeit bestimmen.
|
Die Ermächtigung nach diesem lit. b) kann einmal oder mehrmals,
ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Gesellschaft, oder durch von der Gesellschaft abhängige
oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder
durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder der von ihr
abhängigen oder in deren Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen
ausgeübt werden. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels
mit eigenen Aktien genutzt werden.
|
c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der unter lit. b)
erteilten oder früher erteilter Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 Aktiengesetz erworbenen Zalando-Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats - neben der Veräußerung über die Börse oder durch
Angebot mit Bezugsrecht an alle Aktionäre - zu jedem zulässigen
Zweck, insbesondere auch wie folgt, zu verwenden:
aa) |
Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung
und ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedürfen. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch
Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am
Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird für
diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Stückaktien in
der Satzung ermächtigt.
|
bb) |
Die Aktien können auch im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen,
Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen
Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen) sowie im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen gegen Sachleistungen veräußert
werden. „Veräußern“ in diesem Sinne umfasst auch die
Einräumung von Wandel- oder Bezugsrechten oder von Erwerbsoptionen
sowie die Überlassung im Rahmen einer Wertpapierleihe.
|
cc) |
Die Aktien können zur Erfüllung von Wandlungs- und/oder
Optionsrechten bzw. -pflichten aus oder im Zusammenhang mit Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten
(die Instrumente werden im Folgenden jeweils als
„Schuldverschreibungen“ bezeichnet) verwendet werden,
die von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängigen oder
in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen begeben werden.
|
dd) |
Die Aktien dürfen gegen Barleistung veräußert werden, sofern der
Veräußerungspreis den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186
Abs. 3 Satz 4 AktG).
|
ee) |
Die Aktien können zur Einführung von Zalando-Aktien an Börsen
dienen, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind. Der
Preis, zu dem diese Aktien an weiteren Börsen eingeführt werden,
darf den Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten
Börsenhandelstag vor dem Tag der Börseneinführung um nicht mehr als
5 % unterschreiten (ohne Nebenkosten).
|
ff) |
Die Aktien können als Bestandteil einer etwaigen aktienbasierten
Vergütung bzw. in Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw.
Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder mit ihr
verbundener Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG verwendet und
an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen,
sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen ausgegeben werden. Sie können den vorgenannten Personen
und Organmitgliedern insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich
zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das
Arbeits- bzw. Anstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des
Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss. Die Aktien
können auch an Dritte übertragen werden, wenn und soweit rechtlich
sichergestellt ist, dass der Dritte die Aktien den vorgenannten
Personen und Organmitgliedern anbietet und überträgt. § 71 Abs. 1
Nr. 2 AktG bleibt unberührt.
|
gg) |
Die Aktien können allen Aktionären angeboten werden, damit diese
gegen (auch teilweise) Abtretung ihres mit dem
Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen
Anspruchs auf Auszahlung der Dividende Aktien der Gesellschaft
beziehen können (Aktiendividende).
|
Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die gemäß den
Ermächtigungen unter lit. cc) und dd) verwendeten Aktien entfällt,
darf 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls
dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen, soweit
die Aktien bzw. Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss gegen
Bareinlagen nicht wesentlich unter dem Börsenpreis bzw. im Fall von
Schuldverschreibungen unter deren theoretischem Marktwert
ausgegeben werden. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser
Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien
anzurechnen, die aufgrund während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG begebenen Schuldverschreibungen auszugeben oder zu veräußern
sind. Eine Anrechnung, die nach den beiden vorstehenden Sätzen
wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen
Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe
von Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn
und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die
Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung
der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.
|
d) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund der unter lit. b)
erteilten oder früher erteilter Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 Aktiengesetz erworbenen Zalando-Aktien, zur Bedienung von
Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Zalando-Aktien zu
verwenden, die mit Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der
Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden bzw. werden.
Insbesondere können sie den Mitgliedern des Vorstands entgeltlich
oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen
werden, wobei das Vorstandsanstellungs- oder Organverhältnis zum
Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen
muss. Die Einzelheiten der Vergütung für die Vorstandsmitglieder
werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
|
e) |
Die Ermächtigungen gemäß lit. c) und d) können einmal oder
mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam durch
die Gesellschaft oder - in den Fällen von lit. c) bb) bis gg) -
auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der
Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
|
f) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die nach dieser Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien
gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c) bb) bis gg)
oder lit. d) verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im
Falle der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle
Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
ausschließen. Schließlich wird der Vorstand ermächtigt, das
Bezugsrecht auszuschließen, um den Inhabern bzw. Gläubigern von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
-pflichten auf Zalando-Aktien zum Ausgleich von Verwässerungen
Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung
dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünden.
|
g) |
Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Ausnutzung der
vorstehenden Ermächtigung, insbesondere über Gründe und den Zweck
des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien und
den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren
Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien jeweils
unterrichten.
|
|
10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die
Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im
Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
Die in der Hauptversammlung 2020 beschlossene Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten läuft am 22. Juni
2025 aus. Deshalb soll diese Ermächtigung nunmehr aufgehoben und
der Vorstand in Ergänzung zu der unter Tagesordnungspunkt 9
vorgesehenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG erneut ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter
Einsatz von Derivaten (Put-Optionen oder Call-Optionen oder
Terminkäufe oder einer Kombination dieser Instrumente) zu erwerben.
Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden
darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich im Rahmen der
Höchstgrenze des Tagesordnungspunkts 9 und unter Anrechnung auf
diese Höchstgrenze weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener
Aktien eröffnet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) |
Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. Juni 2020
unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung zum Einsatz
von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen unter nachstehenden
lit. b) bis einschließlich lit. f) dieses Tagesordnungspunkts 10
vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben.
|
b) |
In Ergänzung zu der unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen
Ermächtigung, wird der Vorstand ermächtigt, bis zum 26. Mai 2030
eigene Aktien durch Einsatz von Derivaten zu erwerben.
Es können Optionen veräußert werden, die die Gesellschaft zum
Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option
verpflichten (Put-Optionen). Darüber hinaus können Optionen
erworben und ausgeübt werden, die der Gesellschaft das Recht
vermitteln, Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option zu
erwerben (Call-Optionen). Außerdem können Terminkaufverträge über
Aktien der Gesellschaft abgeschlossen werden, bei denen zwischen
dem Abschluss des Kaufvertrages und der Lieferung der erworbenen
Aktien mehr als zwei Börsentage liegen (Terminkäufe). Schließlich
können Aktien der Gesellschaft unter Einsatz einer Kombination aus
diesen Derivaten erworben werden. Die vorstehend in diesem Absatz
genannten Instrumente werden auch als „Derivate“ bezeichnet.
Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind dabei auf
Aktien in einem Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert
geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals beschränkt.
Die Aktienerwerbe sind darüber hinaus auf die 10 %-Grenze der
nach dem Tagesordnungspunkt 9 lit. b) von der Hauptversammlung
beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
anzurechnen.
|
c) |
Die Derivate müssen mit einem oder mehreren von der Gesellschaft
unabhängigen Kreditinstitut(en) und/oder einem oder mehreren nach §
53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen abgeschlossen werden. Sie
sind so auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass die Derivate
nur mit Aktien beliefert werden, die zuvor unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) erworben wurden; dem
genügt der Erwerb der Aktien über die Börse.
Der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte Preis (ohne
Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung einer etwaigen
gezahlten oder erhaltenen Optionsprämie) für den Erwerb einer Aktie
bei Ausübung von Optionen oder Erfüllung von Terminkäufen darf den
durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen
vor Abschluss des betreffenden Derivategeschäfts, ermittelt auf der
Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise im
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), um nicht
mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 %
unterschreiten. Der von der Gesellschaft für Optionen gezahlte
Erwerbspreis darf nicht wesentlich über und der von der
Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für Optionen nicht
wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen,
bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis
zu berücksichtigen ist. Der von der Gesellschaft bei
Terminkaufverträgen vereinbarte Terminkurs darf nicht wesentlich
über dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
theoretischen Terminkurs liegen, bei dessen Ermittlung unter
anderem der aktuelle Börsenkurs und die Laufzeit des Terminkaufs zu
berücksichtigen sind.
Die Laufzeit eines Derivats darf jeweils 18 Monate nicht
überschreiten und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der
Aktien in Ausübung des Derivats nicht nach dem 26. Mai 2030
erfolgt.
|
d) |
Der Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien
bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
|
e) |
Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung
der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre,
solche Derivate mit der Gesellschaft abzuschließen, sowie ein
etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
|
f) |
Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von
Derivaten erworben werden, gelten die in lit. c) bis g) des
Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung
vom 27. Mai 2025 festgelegten Regelungen entsprechend. Insbesondere
wird das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien insoweit
ausgeschlossen, wie diese Aktien entsprechend Ermächtigungen unter
lit. c) bb) bis gg) und lit. d) des Beschlussvorschlags zu
Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung vom 27. Mai 2025
verwendet werden.
|
|
11. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals
2020 mit gleichzeitiger Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
(Genehmigtes Kapital 2025) mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung
Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum
22. Juni 2025 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
100.266.384 durch Ausgabe von bis zu 100.266.384 neuen, auf den
Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen und hierbei auch in bestimmten Fällen das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (Genehmigtes Kapital 2020,
§ 4 Absatz 3 der Satzung). Diese Ermächtigung, von der bis zur
Einberufung dieser Hauptversammlung in Höhe von EUR 1.011.665,00
Gebrauch gemacht wurde und von der noch EUR 99.254.719,00
verbleiben, läuft jedoch am 22. Juni 2025 aus.
Um die Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu versetzen,
ihren Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können, soll das
Genehmigte Kapital 2020 aufgehoben und ein neues genehmigtes
Kapital geschaffen werden. Das Genehmigte Kapital 2025 soll in Höhe
von EUR 79.181.289 (also rund 30 % des bestehenden Grundkapitals)
geschaffen werden und bis zum 26. Mai 2030 ausgeübt werden können.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen
gegen Bar- und Sacheinlagen soll auf insgesamt 10 % des
Grundkapitals beschränkt werden. Zu diesem Zweck soll § 4 Abs. 3
der Satzung entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) |
Das Genehmigte Kapital 2020 gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung wird,
soweit es noch besteht, in dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem das
Genehmigte Kapital 2025 und die Neufassung des § 4 Abs. 3 der
Satzung in das Handelsregister eingetragen worden sind.
|
b) |
Der Vorstand wird durch und nach Maßgabe der nachfolgenden
Satzungsänderung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das
Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 26. Mai 2030
einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 79.181.289 durch
Ausgabe von bis zu 79.181.289 neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem
durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut,
Wertpapierinstitut oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
gleichstehenden Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium
solcher Kredit-, Wertpapier- oder Finanzinstitute mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer
Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs.
2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines
bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt
ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn
teilnehmen.
|
c) |
Das von der Hauptversammlung am 23. Juni 2020 beschlossene, in §
4 Absatz 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2020 wird
gestrichen und § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis
zum 26. Mai 2030 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
79.181.289 durch Ausgabe von bis zu 79.181.289 neuen, auf den
Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären ist
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können
auch von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut,
Wertpapierinstitut oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
gleichstehenden Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium
solcher Kredit-, Wertpapier- oder Finanzinstitute mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer
Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs.
2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines
bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt
ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn
teilnehmen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung
des Aufsichtsrates in den folgenden Fällen das Bezugsrecht der
Aktionäre einmalig oder mehrmals auszuschließen:
(i) |
soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich
ist;
|
(ii) |
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw.
-pflichten, die von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft
abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen
begeben wurden oder noch werden, (i) auf Aktien der Gesellschaft
zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu
gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung
dieser Pflichten zustünden, oder (ii) Aktien der Gesellschaft zu
gewähren bei der Erfüllung einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht
bzw. um Wandlungs- und/oder Optionsrechte aus den
Schuldverschreibungen nach erfolgter Ausübung dieser Rechte zu
bedienen;
|
(iii) |
soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden
und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah
zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
gilt jedoch nur, soweit der rechnerisch auf die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien
entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreitet, und zwar weder das bei Wirksamwerden dieser
Ermächtigung bestehende Grundkapital noch das zum Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf diese
Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund
anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
veräußert oder ausgegeben wurden oder (ii) zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungs- oder Optionsausübungspflichten ausgegeben wurden oder
auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Eine Anrechnung, die nach
dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur
Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen
Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder
(iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder
Optionsrechten bzw. -pflichten gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die
Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren
Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter
Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw.
werden;
|
(iv) |
soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in
Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen,
ausgegeben werden;
|
(v) |
zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende, bei der
den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise
(ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien
aus dem Genehmigten Kapital 2025 in die Gesellschaft
einzulegen.
|
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 10 % des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf
die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die (i)
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden und die (ii)
zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben
werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die
Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt
der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2025 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.“
|
|
12. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals
2020, die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung einer neuen
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie
über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025 und entsprechende
Satzungsänderung
Die in der Hauptversammlung 2020 beschlossene Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen läuft am
22. Juni 2025 aus. Von der Ermächtigung hat der Vorstand der
Gesellschaft durch Beschluss vom 29. Juli 2020 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ebenfalls vom 29. Juli 2020 durch Ausgabe nicht
nachrangiger, unbesicherter Wandelschuldverschreibungen mit einem
Gesamtnennbetrag von EUR 500 Millionen und mit einer Laufzeit von
fünf Jahren (Tranche A) bzw. mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 500
Millionen und mit einer Laufzeit von sieben Jahren (Tranche B)
teilweise Gebrauch gemacht. Nach einer Reduzierung der Tranche A
durch teilweisen Rückkauf ausstehender Wandelschuldverschreibungen
im Nennbetrag von EUR 100 Millionen am 6. August 2024 beträgt das
ausstehende Volumen der Tranche A derzeit EUR 400 Millionen. Der
anfängliche Wandlungspreis beträgt EUR 87,64 (Tranche A) bzw. EUR
92,25 (Tranche B). Nach Aufhebung der in der Hauptversammlung 2020
beschlossenen Ermächtigung können unter dieser keine neuen
Schuldverschreibungen mehr ausgegeben werden.
Zur Sicherung einer möglichst umfassenden Flexibilität der
Unternehmensfinanzierung und des Zugangs zu Fremdkapital soll die
bestehende in der Hauptversammlung 2020 beschlossene Ermächtigung
vom 23. Juni 2020 sowie das in § 4 Absatz 6 der Satzung geregelte
Bedingte Kapital 2020 aufgehoben werden und der Vorstand erneut in
vergleichbarem Umfang zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen ermächtigt und ein neues Bedingtes
Kapital 2025 beschlossen werden. Das neu zu schaffende Bedingte
Kapital 2025 soll hierbei (i) der Unterlegung der in dieser
Hauptversammlung unter nachstehendem lit. b) dieses
Tagesordnungspunkts 12 vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder (ii) der
Unterlegung der derzeit gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 23.
Juni 2020 (Tagesordnungspunkt 11 lit. b)) bereits bestehenden
Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen dienen, soweit unter der bestehenden
Ermächtigung bereits Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
begeben wurden oder werden und jeweils ausstehend sind.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) |
Aufhebung der Ermächtigung vom 23. Juni 2020 und Aufhebung des
Bedingten Kapitals 2020
Mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 12 lit. d)
vorgeschlagenen Satzungsänderungen in das Handelsregister wird die
Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen vom 23. Juni 2020 aufgehoben, soweit
sie nach der teilweisen Ausnutzung durch Beschluss vom 29. Juli
2020 fortbestanden hat. Zum selben Zeitpunkt wird das durch
Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 geschaffene
Bedingte Kapital 2020 gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung aufgehoben.
|
b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen
aa) |
Allgemeines
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 26. Mai 2030 auf den Inhaber und/oder Namen lautende
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder eine Kombination
dieser Instrumente (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“)
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 2.400.000.000 mit oder ohne
Laufzeitbeschränkung zu begeben und den Inhabern beziehungsweise
Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Wandlungs- beziehungsweise
Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. Optionspflicht) auf neue,
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR
48.879.168 nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen dieser
Schuldverschreibungen (nachstehend „Emissionsbedingungen“) zu
gewähren.
Die Schuldverschreibungen können gegen Bareinlage, aber auch
gegen Sacheinlage, insbesondere gegen die Beteiligung an anderen
Unternehmen, begeben werden. Die jeweiligen Emissionsbedingungen
können auch eine Wandlungs- beziehungsweise Optionspflicht sowie
ein Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien der
Gesellschaft vorsehen (in beliebiger Kombination). Die Ermächtigung
umfasst die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft zu gewähren,
soweit die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von
Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus
Optionsschuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- beziehungsweise
Optionsrecht Gebrauch machen oder ihre Wandlungs- beziehungsweise
Optionspflicht erfüllen oder Andienungen von Aktien erfolgen.
Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals,
insgesamt oder in Teilen oder gleichzeitig in verschiedenen
Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer
jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils
gleichrangigen Rechten und Pflichten auszustatten, können aber
gegenüber anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch
nachrangig ausgestaltet werden.
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter
Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Bei der
Begebung in einer anderen Währung als in Euro ist der entsprechende
Gegenwert, berechnet nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen
Zentralbank am Tag der Beschlussfassung über die Begebung der
Schuldverschreibungen, zugrunde zu legen.
Die Schuldverschreibungen können auch durch nachgeordnete
Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden; in diesem Fall
wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für
die emittierende Gesellschaft die Garantie für die Rückzahlung der
Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern
beziehungsweise Gläubigern solcher Schuldverschreibungen zur
Erfüllung der mit diesen Schuldverschreibungen eingeräumten
Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechte sowie Wandlungs-
beziehungsweise Optionspflichten Aktien der Gesellschaft zu
gewähren sowie weitere, für die erfolgreiche Begebung der
Schuldverschreibungen erforderliche Erklärungen abzugeben und
Handlungen vorzunehmen.
|
bb) |
Wandelschuldverschreibungen
Die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von
Wandelschuldverschreibungen haben das Recht, ihre
Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der
Wandelanleihebedingungen in neue Aktien der Gesellschaft
umzutauschen. Die Bedingungen der Schuldverschreibung können auch
Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder einem früheren
Zeitpunkt vorsehen. In den Bedingungen kann vorgesehen werden, dass
die Gesellschaft berechtigt ist, eine etwaige Differenz zwischen
dem Nennbetrag der Schuldverschreibung und dem in den Bedingungen
näher zu bestimmenden Wandlungspreis - wie unter lit. ee)
beschrieben - multipliziert mit dem Umtauschverhältnis ganz oder
teilweise in bar auszugleichen.
|
cc) |
Optionsschuldverschreibungen
Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrecht
oder Optionsausübungspflicht werden jeder Schuldverschreibung ein
oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die die Inhaber bzw.
Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Emissionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft
berechtigen oder verpflichten oder die ein Andienungsrecht des
Emittenten beinhalten.
|
dd) |
Umtausch- und Bezugsverhältnis
Das Umtauschverhältnis ergibt sich bei
Wandelschuldverschreibungen aus der Division des Nennbetrages
beziehungsweise eines unterhalb des Nennbetrages liegenden
Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft.
Die Emissionsbedingungen können außerdem vorsehen, dass das
Umtausch- beziehungsweise Bezugsverhältnis variabel und der
Wandlungspreis anhand künftiger Börsenkurse innerhalb einer
bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist und auf eine ganze Zahl auf-
oder abgerundet werden kann; ferner kann eine in bar zu leistende
Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden,
dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden.
In keinem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der bei
Wandlung beziehungsweise bei Optionsausübung je Schuldverschreibung
auszugebenden Aktien den Nennbetrag und Ausgabebetrag der Wandel-
beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen übersteigen.
|
ee) |
Wandlungs-/Optionspreis
Der in den Emissionsbedingungen jeweils festzusetzende
Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis für eine Aktie muss - auch
bei einem variablen Umtauschverhältnis und unter Berücksichtigung
von Rundungen und Zuzahlungen - entweder
(i) |
mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen
Schlussauktionspreises der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten zehn
Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag
der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibung betragen oder,
|
(ii) |
- im Fall der Einräumung eines Bezugsrechts nach Wahl des
Vorstands alternativ - mindestens 80 % des volumengewichteten
durchschnittlichen Schlussauktionskurses der Aktie der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
während der Börsenhandelstage, an denen die Bezugsrechte an der
Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der
beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels,
entsprechen. Die Veröffentlichung des Wandlungs- beziehungsweise
Optionspreises für eine Aktie erfolgt in letzterem Fall spätestens
drei Kalendertage vor dem Ende der Bezugsfrist.
|
Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer
Wandlungs-/Optionsausübungspflicht bzw. einem Recht der
Gesellschaft, den Inhabern bzw. Gläubigern der
Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des
fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, kann der
Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder den oben genannten
Mindestpreis (80 %) betragen oder dem volumengewichteten
durchschnittlichen Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens
drei Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse im
Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs- /Optionspreises nach
näherer Maßgabe der Bedingungen entsprechen, auch wenn dieser
Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80
%) liegt.
§ 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 AktG bleiben unberührt.
|
ff) |
Verwässerungsschutz
Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer
Maßgabe der jeweiligen Emissionsbedingungen in bestimmten Fällen
Verwässerungsschutz zu gewähren beziehungsweise Anpassungen
vorzunehmen. Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen können
insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der
Schuldverschreibungen zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft
kommt (etwa einer Kapitalerhöhung beziehungsweise
Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch in
Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-
/Optionsschuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall
anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Options-
beziehungsweise Wandlungsrechte, die während der Laufzeit der
Schuldverschreibungen eintreten (wie zum Beispiel einer
Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz
beziehungsweise Anpassungen können insbesondere durch Einräumung
von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs- /Optionspreises
sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten
vorgesehen werden.
|
gg) |
Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, Barausgleich,
Ersetzungsbefugnis
Die Emissionsbedingungen können vorsehen oder gestatten, dass
zur Bedienung der Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechte sowie
von Wandlungs- beziehungsweise Optionspflichten außer einem
bedingten Kapital, insbesondere dem im Zusammenhang mit dieser
Ermächtigung zu schaffenden Bedingten Kapital 2025, nach Wahl der
Gesellschaft auch Aktien aus einem genehmigten Kapital oder eigene
Aktien der Gesellschaft verwendet werden können.
Die Emissionsbedingungen können ferner vorsehen oder gestatten,
dass die Gesellschaft den Wandlungs- beziehungsweise
Optionsberechtigten oder den entsprechend Verpflichteten nicht oder
nicht nur Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert
ganz oder teilweise in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der
Bedingungen dem volumengewichteten durchschnittlichen
Schlussauktionskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der zehn bis zwanzig Börsenhandelstage nach
Ankündigung des Barausgleichs entspricht.
Die Emissionsbedingungen können ferner vorsehen oder gestatten,
dass die Gesellschaft den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz
oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue
Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft gewährt. Die Aktien
werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe
der Bedingungen dem volumengewichteten durchschnittlichen
Schlussauktionskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der zehn bis zwanzig Börsenhandelstage nach
Ankündigung der Ausübung der Ersetzungsbefugnis (Gewährung von
Aktien anstelle Geldzahlung) entspricht.
|
hh) |
Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären
das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können
den Aktionären auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten
werden; sie werden dann von Kreditinstituten, Wertpapierinstitut
oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden
Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit-,
Wertpapier- oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die
Schuldverschreibungen durch nachgeordnete Konzernunternehmen der
Gesellschaft ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des
gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach
Maßgabe der vorstehenden Sätze sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden
Fällen auszuschließen:
(i) |
um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
(ii) |
um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-/Optionspflichten
auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen
Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung
dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünden;
|
(iii) |
bei gegen Bareinlage ausgegebenen Schuldverschreibungen, sofern
der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt,
dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen deren nach
anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder
Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflichten auf Aktien der
Gesellschaft, deren Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder das bei
Wirksamwerden dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital noch das
im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehende
Grundkapital. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind
Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer
Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder
ausgegeben wurden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder
Optionsausübungspflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben wurden. Eine Anrechnung, die nach dem
vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur
Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen
Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder
(iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder
Optionsrechten bzw. Wandungs- oder Optionspflicht gemäß § 221 Abs.
4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit
Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n)
Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von
der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
erneut erteilt wird bzw. werden; oder
|
(iv) |
sofern Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch
mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen
Wirtschaftsgütern ausgegeben werden.
|
Die insgesamt unter den vorstehenden Ermächtigungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden Schuldverschreibungen
sind auf diejenige Anzahl von Schuldverschreibungen mit einem
Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungs- bzw.
Optionspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 10
%-Grenze werden angerechnet (i) eigene Aktien, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der
Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder
-pflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, sowie
(ii) diejenigen Aktien, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der
Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder
-pflicht aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden.
|
ii) |
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Bedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der
Schuldverschreibungen, insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz
(einschließlich variablen und gewinnabhängigen Zinssätzen),
Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- beziehungsweise
Optionspreis und den Wandlungs- beziehungsweise Optionszeitraum
festzusetzen beziehungsweise im Einvernehmen mit den Organen der
die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen begebenden
nachgeordneten Konzernunternehmen festzulegen.
|
|
c) |
Schaffung eines bedingten Kapitals
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 48.879.168 durch Ausgabe von
bis zu 48.879.168 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025). Das Bedingte Kapital 2025
dient
(i) |
der Gewährung von Aktien an die Inhaber beziehungsweise
Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder
eine Kombination sämtlicher dieser Instrumente, die gemäß der von
der Hauptversammlung vom 27. Mai 2025 unter Tagesordnungspunkt 12
lit. b) beschlossenen Ermächtigung bis zum 26. Mai 2030 von der
Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der
Gesellschaft begeben werden und ein Wandlungs- beziehungsweise
Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft gewähren beziehungsweise eine Wandlungs- oder
Optionspflicht oder ein Andienungsrecht bestimmen und
|
(ii) |
der Gewährung von Aktien an die Inhaber beziehungsweise
Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder
eine Kombination sämtlicher dieser Instrumente, die gemäß der von
der Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 11
lit. b) beschlossenen Ermächtigung bis zum 22. Juni 2025 von der
Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der
Gesellschaft begeben werden oder wurden und ein Wandlungs-
beziehungsweise Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft gewähren beziehungsweise eine
Wandlungs- oder Optionspflicht oder ein Andienungsrecht
bestimmen.
|
Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2025 darf
nur zu einem Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis erfolgen,
welcher
(i) |
den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 27. Mai 2025 unter
Tagesordnungspunkt 12 lit. b) beschlossenen Ermächtigung oder
|
(ii) |
den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 23. Juni 2020
unter Tagesordnungspunkt 11 lit. b) beschlossenen Ermächtigung
entspricht,
|
und zwar jeweils abhängig davon, welche Ermächtigung für die
Ausgabe der relevanten Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen oder eine Kombination sämtlicher
dieser Instrumente jeweils maßgeblich war.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie
von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht beziehungsweise
der Wandlungs-/Optionspflicht genügt wird oder Andienungen von
Aktien erfolgen und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung
eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs-
beziehungsweise Optionsrechten oder durch Erfüllung entsprechender
Pflichten entstehen (Entstehungs-Geschäftsjahr), am Gewinn teil;
abweichend hiervon nehmen die neuen Aktien von Beginn des dem
Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahrs an am
Gewinn teil, falls die Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des dem Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden
Geschäftsjahres noch keinen Beschluss gefasst hat.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von bedingten
Kapitalerhöhungen festzusetzen.
|
d) |
Satzungsänderung
§ 4 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 48.879.168 durch Ausgabe
von bis zu 48.879.168 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025). Das Bedingte Kapital 2025
dient (i) der Gewährung von Aktien an die Inhaber beziehungsweise
Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder
eine Kombination sämtlicher dieser Instrumente, die gemäß der von
der Hauptversammlung vom 27. Mai 2025 unter Tagesordnungspunkt 12
lit. b) beschlossenen Ermächtigung bis zum 26. Mai 2030 von der
Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der
Gesellschaft begeben werden und ein Wandlungs- beziehungsweise
Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft gewähren beziehungsweise eine Wandlungs- oder
Optionspflicht oder ein Andienungsrecht bestimmen und (ii) der
Gewährung von Aktien an die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder eine Kombination
sämtlicher dieser Instrumente, die gemäß der von der
Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 11 lit.
b) beschlossenen Ermächtigung bis zum 22. Juni 2025 von der
Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der
Gesellschaft begeben werden oder wurden und ein Wandlungs-
beziehungsweise Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft gewähren beziehungsweise eine
Wandlungs- oder Optionspflicht oder ein Andienungsrecht bestimmen.
Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2025 darf
nur zu einem Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis erfolgen,
welcher (i) den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 27. Mai
2025 unter Tagesordnungspunkt 12 lit. b) beschlossenen Ermächtigung
oder den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 23. Juni 2020
unter Tagesordnungspunkt 11 lit. b) beschlossenen Ermächtigung
entspricht, und zwar jeweils abhängig davon, welche Ermächtigung
für die Ausgabe der relevanten Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen oder eine Kombination sämtlicher
dieser Instrumente jeweils maßgeblich war. Die bedingte
Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs-
bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht beziehungsweise der
Wandlungs-/Optionspflicht genügt wird oder Andienungen von Aktien
erfolgen und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt
werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an,
in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- beziehungsweise
Optionsrechten oder durch Erfüllung entsprechender Pflichten
entstehen (Entstehungs-Geschäftsjahr), am Gewinn teil; abweichend
hiervon nehmen die neuen Aktien von Beginn des dem
Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahrs an am
Gewinn teil, falls die Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des dem Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden
Geschäftsjahres noch keinen Beschluss gefasst hat. Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von bedingten Kapitalerhöhungen
festzusetzen.“
|
e) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Absatz 1,
Absatz 2 und Absatz 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2025 zu ändern. Entsprechendes
gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nichtausnutzung des
Bedingten Kapitals 2025 nach Ablauf sämtlicher
Wandlungs-/Optionsfristen.
|
|
13. |
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Bedingten Kapitals
2014 und des Bedingten Kapitals 2016 und entsprechende
Satzungsänderung
Nach § 4 Abs. 4 der Satzung ist das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 3.053.650 bedingt erhöht durch Ausgabe
von bis zu 3.053.650 Stückaktien (Bedingtes Kapital 2014). Das
Bedingte Kapital 2014 dient ausschließlich der Bedienung von
Bezugsrechten, die an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an
Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der
Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen im
Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2014 nach Maßgabe des Beschlusses
der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014, angepasst durch Beschlüsse
der Hauptversammlung vom 11. Juli 2014, vom 23. Juni 2020 und vom
18. Mai 2022, gewährt wurden. Das Bedingte Kapital 2014 wird nun
teilweise nicht mehr benötigt, da das zugrundeliegende
Aktienoptionsprogramm 2014 zwischenzeitlich geschlossen und durch
ein neues Programm ersetzt wurde und im Rahmen dieses Programms
keine weiteren Optionen mehr ausgegeben werden. Das Bedingte
Kapital 2014 kann somit auf EUR 164.051 (das ist der maximal zur
Bedienung der ausstehenden Bezugsrechte erforderliche Betrag)
herabgesetzt werden.
Nach § 4 Abs. 6 der Satzung ist das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 3.001.764 bedingt erhöht durch Ausgabe
von bis zu 3.001.764 neuen Stückaktien (Bedingtes Kapital 2016).
Das Bedingte Kapital 2016 dient ausschließlich der Bedienung von
Bezugsrechten, die an die Bezugsberechtigten einmalig oder mehrmals
- zum Teil als Bestandteil von Aktienwertsteigerungsrechten (Stock
Appreciation Rights) - nach Maßgabe des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 gewährt werden. Das Bedingte
Kapital 2016 wird nun teilweise nicht mehr benötigt, da das
zugrundeliegende aktienbasierte Vergütungsprogramm zwischenzeitlich
geschlossen und durch ein neues Programm ersetzt wurde und im
Rahmen dieses Programms keine weiteren Optionen mehr ausgegeben
werden. Das Bedingte Kapital 2016 kann somit auf EUR 2.222.038 (das
ist der maximal zur Bedienung der ausstehenden Bezugsrechte
erforderliche Betrag) herabgesetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
beschließen:
a) |
Das in § 4 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft enthaltene
Bedingte Kapital 2014 wird von EUR 3.053.650 auf EUR 164.051
herabgesetzt.
|
b) |
§ 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 164.051
bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 164.051 auf den Inhaber
lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital 2014). Das Bedingte
Kapital 2014 dient ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten,
die an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der
Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im
Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen im Rahmen des
Aktienoptionsprogramms 2014 nach Maßgabe des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 3. Juni 2014, angepasst durch Beschlüsse der
Hauptversammlung vom 11. Juli 2014, vom 23. Juni 2020 und vom 18.
Mai 2022, gewährt wurden oder werden. Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm
2014 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni
2014, angepasst durch Beschlüsse der Hauptversammlung vom 11. Juli
2014, vom 23. Juni 2020 und vom 18. Mai 2022, Bezugsrechte
ausgegeben wurden oder werden, die Inhaber der Bezugsrechte von
ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur
Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt. Die neuen
Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe
erfolgt, am Gewinn teil; abweichend hiervon nehmen die neuen Aktien
von Beginn des dem Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden
Geschäftsjahres an am Gewinn teil, falls die Hauptversammlung über
die Verwendung des Bilanzgewinns des dem Entstehungs-Geschäftsjahr
vorhergehenden Geschäftsjahres noch keinen Beschluss gefasst
hat.“
|
c) |
Das in § 4 Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft enthaltene
Bedingte Kapital 2016 wird von EUR 3.001.764 auf EUR 2.222.038
herabgesetzt.
|
d) |
§ 4 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR
2.222.038 gegen Bar- und Sacheinlage bedingt erhöht durch Ausgabe
von bis zu 2.222.038 neuen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von je EUR 1,00 zur Bedienung von Bezugsrechten
auf Aktien der Gesellschaft (Bedingtes Kapital 2016). Das Bedingte
Kapital 2016 dient ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten,
die an die Bezugsberechtigten einmalig oder mehrmals - zum Teil als
Bestandteil von Aktienwertsteigerungsrechten (Stock Appreciation
Rights) - nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 31.
Mai 2016, angepasst durch Beschluss der Hauptversammlung der
Gesellschaft vom 18. Mai 2022, gewährt werden. Die Einlagen auf die
Bezugsaktien werden entweder durch Zahlung des geringsten
Ausgabebetrages i. S. d. § 9 Abs. 1 AktG im Wege der Bareinlage
oder durch Einbringung der Vergütungsansprüche der
Bezugsberechtigten aus den ihnen gewährten
Aktienwertsteigerungsrechten (Stock Appreciation Rights) im Wege
der Sacheinlage erbracht, die aufgrund der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 31. Mai 2016, angepasst durch Beschluss der
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Mai 2022, gewährt werden.
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016,
angepasst durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom
18. Mai 2022, Bezugsrechte oder Aktienwertsteigerungsrechte (Stock
Appreciation Rights) mit Bezugsrechten gewährt werden, die Inhaber
der Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die
Gesellschaft die Bezugsrechte nicht durch eigene Aktien oder eine
Geldzahlung erfüllt. Die Bezugsaktien werden zum geringsten
Ausgabebetrag von EUR 1,00 ausgegeben. Die neuen Stückaktien nehmen
vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am
Gewinn teil; abweichend hiervon nehmen die neuen Aktien von Beginn
des dem Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahrs an
am Gewinn teil, falls die Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des dem Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden
Geschäftsjahres noch keinen Beschluss gefasst hat.“
|
|
II. |
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7
|
Kelly Bennett, Amsterdam (Niederlande)
Aufsichtsratsmitglied und Executive Advisor
Persönliche Daten
Geburtsdatum: |
7. April 1972 |
Geburtsort: |
Nanaimo, BC (Kanada) |
Nationalität: |
kanadisch |
Akademischer Werdegang
1992-1995 |
Simon Fraser University - BA Business
Administration |
Beruflicher Werdegang
Seit 2024 |
AG1 - Berater |
Seit 2021 |
TCV - Venture - Berater |
Seit 2021 |
Strava, Inc. - Executive Berater |
Seit 2020 |
Nubank - Executive Berater |
Seit 2019 |
Microsoft Xbox - Executive Berater |
Seit 2019 |
Spotify - Executive Berater |
2022-2023 |
One Football GmbH - Executive
Berater |
2012-2019 |
Netflix Inc. - Chief Marketing
Officer |
2010-2012 |
Warner Bros. Entertainment - Vice
President Interactive,
Word Wide Marketing |
2008-2010 |
Warner Bros. Entertainment - Director
New Media & Interactive Marketing EMEA |
2004-2008 |
Warner Bros. Entertainment - Director,
Promotions EMEA |
2003-2004 |
Warner Bros. Entertainment - Business
Development Manager, EMEA |
2001-2003 |
Dow Jones International - Business
Development Manager, International |
1998-2001 |
Cimex Media - Partner |
1997-1998 |
Ignition Marketing - Business
Development Director |
Mitglied des Aufsichtsrats der Zalando SE
Seit Mai 2019 (aktuelle Bestellung bis zum Ablauf der
ordentlichen Hauptversammlung 2025)
Weitere Aufsichtsratsmandate
keine
Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien
Keine
Weitere Tätigkeiten
keine
Der Aufsichtsrat schätzt Kelly Bennett als unabhängig im Sinne
von C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex ein.
***
Alice Delahunt, New York (USA)
Chief Executive Officer und Gründerin der SYKY, Inc.
Persönliche Daten
Geburtsdatum: |
20. Januar 1987 |
Geburtsort: |
Dublin (Irland) |
Nationalität: |
irisch |
Akademischer Werdegang
2005-2009 |
Trinity College Dublin - Honours
Bachelor Degree in Economics & Social Studies (B.E.S.S) |
Beruflicher Werdegang
Seit 2022 |
SYKY, Inc. - Chief Executive Officer
und Gründerin |
2019-2022 |
Ralph Lauren - Chief Digital Officer
& Chief Content Officer |
2019-2019 |
Ralph Lauren - Chief Digital Officer
& Chief Marketing Officer (Acting) |
2018-2019 |
Ralph Lauren - Chief Digital
Officer |
2016-2018 |
Burberry - Global Director of Digital
& Social Media Marketing |
2015-2016 |
Burberry - Global Director of Brand
Marketing and Social Media |
2011-2015 |
Burberry - Global Senior Social Media
Manager |
2010-2011 |
JWT - Global Account Management
Team |
Weitere Aufsichtsratsmandate
keine
Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien
Mitglied des Verwaltungsrates der Soho House & Co. Inc.
(USA)
Weitere Tätigkeiten
Mitglied des Beirats des Trinity College Business School
(Irland)
Der Aufsichtsrat schätzt Alice Delahunt als unabhängig im Sinne
von C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex ein.
***
Niklas Östberg, Zürich (Schweiz)
Chief Executive Officer und Mitgründer der Delivery Hero SE
Persönliche Daten
Geburtsdatum: |
12. März 1980 |
Geburtsort: |
Skinnskatteberg (Schweden) |
Nationalität: |
schwedisch |
Akademischer Werdegang
2000-2005 |
Royal Institute of Technology Stockholm
& ETH Zurich - Master of Industrial Engineering &
Management |
Beruflicher Werdegang
Seit 2011 |
Delivery Hero SE - Mitgründer und Chief
Executive Officer |
2007-2011 |
OnlinePizza.se/pizza.nu - Mitbegründer
und Vorsitzender |
2005-2010 |
Oliver Wyman, Zurich - Projekt
Manager |
Mitglied des Aufsichtsrats der Zalando SE
Seit Mai 2021 (aktuelle Bestellung bis zum Ablauf der
ordentlichen Hauptversammlung 2025)
Weitere Aufsichtsratsmandate
keine
Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien
Mitglied des Verwaltungsrats bei trivago N.V., Deutschland
Weitere Tätigkeiten
keine
Der Aufsichtsrat schätzt Niklas Östberg als unabhängig im Sinne
von C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex ein.
***
Anders Holch Povlsen, Viby (Dänemark)
Chief Executive Officer der Bestseller A/S
Persönliche Daten
Geburtsdatum: |
4. November 1972 |
Geburtsort: |
Ringkjøbing/Skjern (Dänemark) |
Nationalität: |
dänisch |
Akademischer Werdegang
1991-1996 |
Anglia Ruskin Universität, Cambridge,
Vereinigtes Königreich, und Hochschule für Wirtschaft und Recht
Berlin - gemeinsamer BA in European Business Administration |
1987-1990 |
Business College in Herning,
Dänemark |
Beruflicher Werdegang
Seit 2001 |
Bestseller A/S - Chief Executive
Officer |
Mitglied des Aufsichtsrats der Zalando SE
Seit Dezember 2013 (aktuelle Bestellung bis zum Ablauf der
ordentlichen Hauptversammlung 2025
Weitere Aufsichtsratsmandate
keine
Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien
Mitglied des Verwaltungsrats der
- |
Heartland A/S und verschiedener Gesellschaften der
Heartland-Gruppe (einschließlich Unternehmen der Bestseller-Gruppe
sowie Intervare A/S und deren Tochtergesellschaften) sowie bei
Gesellschaften mit Familienbezug
|
- |
J.Lindeberg AB
|
- |
Donau Agro Invest P/S
|
Weitere Tätigkeiten
Mitglied des Verwaltungsrats der Bestseller Foundation,
Dänemark
Mitglied des Verwaltungsrats der Foundation Conservation
Carpathia (FCC), Brașov, Rumänien
Vorsitzender des Verwaltungsrats der Holch Povlsen Foundation,
Dänemark
Mitglied des Verwaltungsrats der Conservation International
Foundation, USA
Mitglied des Beirats von Deichmann SE, Deutschland
Der Aufsichtsrat schätzt Anders Holch Povlsen als nicht
unabhängig im Sinne von C.6 und C.7 des Deutschen Corporate
Governance Kodex ein.
***
Mariella Röhm-Kottmann, Athen (Griechenland)
Chief Financial Officer der Sunlight Group Energy Storage
Systems Industrial and Commercial Société Anonyme
Persönliche Daten
Geburtsdatum: |
25. Februar 1967 |
Geburtsort: |
Karlsruhe (Deutschland) |
Nationalität: |
deutsch |
Akademischer Werdegang
1997 |
Wirtschaftsprüfer, Deutschland |
1995 |
Steuerberater, Deutschland |
1992 |
Diplom Wirtschaftsingenieurin an der
Technischen Universität Karlsruhe, Deutschland |
Beruflicher Werdegang
Seit 2024 |
Sunlight Group Energy Storage Systems
Industrial and Commercial Société Anonyme - CFO |
2016-2024 |
ZF Friedrichshafen AG - Senior Vice
President Finance |
2014-2016 |
Leitung der KPMG Board Services -
Co-Vorsitzende des KPMG Audit Committee Institute |
2002-2016 |
KPMG München - Audit Engagement Partner
und Leadpartner für internationale Mandate |
2001-2002 |
KPMG Montvale, USA - Senior
Manager |
1997-2001 |
KPMG München - Manager / Senior
Manager |
1992-1997 |
KPMG Stuttgart - Prüferin in
verschiedenen Positionen |
Mitglied des Aufsichtsrats der Zalando SE
Seit Mai 2019 (aktuelle Bestellung bis zum Ablauf der
ordentlichen Hauptversammlung 2025)
Weitere Aufsichtsratsmandate
Mitglied des Aufsichtsrats der Siltronic AG, Deutschland
Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien
Mitglied des Beirats der Lehmann Marine GmbH
Weitere Tätigkeiten
keine
Der Aufsichtsrat schätzt Mariella Röhm-Kottmann als unabhängig
im Sinne von C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex
ein.
***
Susanne Schröter-Crossan, London (Großbritannien)
Chief Financial Officer der sennder Technologies GmbH
Persönliche Daten
Geburtsdatum: |
14. Oktober 1979 |
Geburtsort: |
Kassel (Deutschland) |
Nationalität: |
deutsch |
Akademischer Werdegang
2005 |
Universität Mannheim - Master in
Business Administration |
2002 |
Universität Lund - Business
Administration |
2001 |
Otto-Friedrich-Universität Bamberg -
Vordiplom Business Administration |
Beruflicher Werdegang
Seit 2024 |
sennder Technologies GmbH - Chief
Financial Officer |
2023-2024 |
Selbständige Beraterin |
2020-2023 |
LEG Immobilien SE - Finanzvorstand
(Chief Financial Officer) |
2011-2020 |
Deutsche Bank AG - Managing
Director |
2010-2011 |
Standard Chartered Bank - Director |
2005-2010 |
Morgan Stanley International -
Associate |
Mitglied des Aufsichtsrats der Zalando SE
Seit Mai 2023 (aktuelle Bestellung bis zum Ablauf der
ordentlichen Hauptversammlung 2025)
Weitere Aufsichtsratsmandate
Mitglied des Aufsichtsrats bei HelloFresh SE
Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien
keine
Weitere Tätigkeiten
keine
Der Aufsichtsrat schätzt Susanne Schröder-Crossan als unabhängig
im Sinne von C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex
ein.
***
Zbigniew Laskowski, Szczecin (Polen)
Regional Manager WHIT der Zalando Logistics Operations Polska
sp. z o.o.
Persönliche Daten
Geburtsdatum: |
3. März 1982 |
Geburtsort: |
Szczecin (Polen) |
Nationalität: |
polnisch |
Akademischer Werdegang
2013 |
West Pomeranian Business School -
Executive MBA in IT |
2006 |
Technical University of Szczecin -
M.Sc. Eng. in Computer Science |
Beruflicher Werdegang
Seit 2017 |
Zalando Logistics Operations Polska sp.
z o.o. - Regional Manager WHIT |
2009-2017 |
Cargotec Poland Sp. z o.o. - IT
Coordinator EMEA / Customer Relations |
2008-2009 |
Oticon Polska Production Sp. z o.o. -
IT Specialist |
2006-2007 |
Sonion Polska Sp. z o.o. - Corporate IT
Specialist |
Weitere Aufsichtsratsmandate
keine
Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien
keine
Weitere Tätigkeiten
keine
***
Rose Reynolds, Berlin (Deutschland)
Team Lead Lounge Support & Assistance der Zalando SE
Persönliche Daten
Geburtsdatum: |
29. Oktober 1983 |
Geburtsort: |
Kopenhagen (Dänemark) |
Nationalität: |
dänisch |
Akademischer Werdegang
2009-2011 |
London South Bank University - Master
of Science in International Marketing |
2008-2009 |
London South Bank University - Bachelor
of Arts in Business Management |
2005-2007 |
Niels Brock Copenhagen Business College
- AP Financial Economist |
Beruflicher Werdegang
Seit 2020 |
Lounge by Zalando, Zalando SE - Team
Lead Lounge Support & Assistance |
2017-2020 |
Lounge by Zalando, Zalando SE -
Internal Communications & Community Manager |
2015-2017 |
Zalando zLabels GmbH - Junior
Buyer |
2011-2014 |
McKinsey & Company - Executive
Assistant |
2005-2008 |
EjendomsInvest - Property Investment
Coordinator |
Weitere Aufsichtsratsmandate
keine
Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien
keine
Weitere Tätigkeiten
keine
***
Maggie Sloan, Berlin (Deutschland)
Senior Manager Environmental Sustainability der Zalando SE
Persönliche Daten
Geburtsdatum: |
11. Mai 1991 |
Geburtsort: |
Lewiston, Maine (USA) |
Nationalität: |
amerikanisch |
Akademischer Werdegang
2016 |
University of Oxford - Master of
Science, Environmental Governance |
2014 |
University of Edinburgh - Master of
Arts, International Relations |
Beruflicher Werdegang
Seit 2022 |
Zalando SE - Senior Manager,
Environmental Sustainability |
2020-2022 |
adelphi Research gGmbH - Consultant,
Sustainable Entrepreneurship |
2018-2020 |
adelphi Research gGmbH - Research
Analyst, Sustainable Entrepreneurship |
Weitere Aufsichtsratsmandate
keine
Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien
keine
Weitere Tätigkeiten
keine
***
Surbhi Marwah, Espoo (Finnland)
Head of Product, Content Experiences der Zalando Finland Oy
Persönliche Daten
Geburtsdatum: |
19. Mai 1990 |
Geburtsort: |
Delhi (Indien) |
Nationalität: |
indisch |
Akademischer Werdegang
2016 |
Massachusetts Institute of Technology,
USA - Big Data and Social Analysis |
2014 |
Singapore Management University,
Singapur - Master of IT in Business - Analytics |
2012 |
Amity University, Indien - Bachelor of
Technology in Computer Science and Engineering |
Beruflicher Werdegang
Seit 2019 |
Zalando Finland Oy - Head of
Product |
2018 |
Hooq - Product Manager, Client
Engineering (Web, Apps (TV, iOS & Android)) and Analytics
Instrumentation |
2015-2017 |
Zalora - Product Manager, Analytics
Tracking and Payments |
2014-2015 |
Mobilewalla - Associate Analyst,
Product Engineering |
2012-2013 |
Pure Software PVT. LTD. - Software
Engineer |
Weitere Aufsichtsratsmandate
keine
Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien
keine
Weitere Tätigkeiten
Gastdozentin bei Aalto University, Finnland
***
Klaus Møller-Arentoft, Berlin (Deutschland)
Head of Portfolio Management der Zalando SE
Persönliche Daten
Geburtsdatum: |
10. November 1986 |
Geburtsort: |
Kopenhagen (Dänemark) |
Nationalität: |
dänisch |
Akademischer Werdegang
2009-2013 |
University of Copenhagen, Dänemark - MA
Philosophy |
2006-2009 |
Roskilde University, Dänemark - BSc
Sociology and Philosophy |
Beruflicher Werdegang
Seit 2024 |
Zalando SE, Deutschland - Head of
Portfolio Management |
2024 |
Zalando SE, Deutschland - Principal
Program Manager |
2022-2024 |
Zalando SE, Deutschland - Business
& Technical Advisor |
2020-2022 |
Zalando SE, Deutschland - Executive
Project Manager |
2018-2020 |
Zalando SE, Deutschland - Executive
Assistant |
2013-2018 |
Berlin Cosmopolitan School, Deutschland
- Erzieher, Lehrer |
Weitere Aufsichtsratsmandate
keine
Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien
keine
Weitere Tätigkeiten
keine
***
Andrea Ricciarelli, Berlin (Deutschland)
Head of Corporate Communications Markets der Zalando SE
Persönliche Daten
Geburtsdatum: |
23. März 1983 |
Geburtsort: |
Sansepolcro (Italien) |
Nationalität: |
italienisch, deutsch |
Akademischer Werdegang
2007-2010 |
Universita ́ di Bologna, Bologna,
Italien - Second Level Master in Public, Social and Political
Communication |
2002-2007 |
Universita ́ di Bologna, Forli, Italien
- Bachelor in International and Diplomatic Sciences |
Beruflicher Werdegang
Seit 2022 |
Zalando SE, Deutschland - Head of
Corporate Communications Markets |
2021-2022 |
Zalando SE, Deutschland - Senior Team
Lead Corporate Communications Northern, Eastern & Southern
Europe |
2018-2021 |
Zalando SE, Deutschland - Lead
Corporate Communications Northern and Mediterranean Europe |
2016-2018 |
trivago GmbH - Global B2B Content
Marketing Communication and Global PR Team Lead |
2011-2015 |
ICWE GmbH - Corporate Communications
Consultant |
2010-2011 |
Media Consulta GmbH - PR Consultant and
Project Manager |
2009-2010 |
International Design Press Agency - PR
Officer |
Weitere Aufsichtsratsmandate
keine
Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien
keine
Weitere Tätigkeiten
keine
***
III. |
Berichte des Vorstands (zu Tagesordnungspunkten 9-12)
|
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 der
ordentlichen Hauptversammlung der Zalando SE am 27. Mai 2025 über
den Ausschluss des Bezugsrechts und des Andienungsrechts bei Erwerb
und Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V.
m. § 186 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
Die Gesellschaft soll in der diesjährigen Hauptversammlung
ermächtigt werden, eigene Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu
erwerben. Mit der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll die
Gesellschaft für fünf Jahre, also bis zum 26. Mai 2030, Aktien im
Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals erwerben und die
erworbenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwenden
können. Der Erwerb der eigenen Aktien kann (i) über die Börse oder
ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6
Börsengesetz, (ii) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Erwerbsangebot, (iii) mittels eines öffentlichen
Tauschangebots gegen Aktien einer im Sinne von § 3 Abs. 2
Aktiengesetz börsennotierten Gesellschaft, oder (iv) durch die
Einräumung von Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen.
Angebote nach vorstehenden Ziffern (ii) und (iii) können auch
mittels einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten erfolgen. Dabei
soll der Erwerb auch von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehenden Unternehmen oder für ihre oder deren
Rechnung von Dritten durchgeführt werden können.
Erwerbsverfahren und Ausschluss etwaiger
Andienungsrechte
Die Gesellschaft soll neben einem Erwerb über die Börse oder ein
multilaterales Handelssystem eigene Aktien auch durch ein
Erwerbsangebot erwerben können. Hierbei kann es dazu kommen, dass
die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft
die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien übersteigt.
In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei
soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer
Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück
Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge
bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine
Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des
Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische
Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im
Übrigen kann die Annahme nach dem Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten
erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich
vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll
eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können.
Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen
andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden,
wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien
abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin
liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts
der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den
Aktionären für angemessen.
Neben dem Erwerb über die Börse, ein multilaterales
Handelssystem oder mittels eines Erwerbsangebots soll die
Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, als Gegenleistung
anstelle von Geld Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG
börsennotierten Unternehmens anzubieten. Als börsennotiert gelten
Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der
von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird,
regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder
unmittelbar zugänglich ist. Damit wird der Gesellschaft größere
Flexibilität eingeräumt, als wenn nur der Erwerb gegen Barleistung
möglich wäre. Zugleich erhält sie die Möglichkeit, auf diese Weise
von ihr gehaltene Beteiligungen zu platzieren. Damit korrespondiert
die Möglichkeit der Aktionäre, ihre Aktien an der Gesellschaft ganz
oder teilweise gegen Aktien solcher Gesellschaften zu tauschen.
Außerdem sieht die Ermächtigung vor, dass der Erwerb durch die
Einräumung von Andienungsrechten durchgeführt werden kann. Diese
Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur
zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. Soweit danach
Andienungsrechte nicht ausgeübt werden können, verfallen sie.
Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre gleich und erleichtert die
technische Abwicklung des Aktienrückkaufs.
Verwendung erworbener Aktien und
Bezugsrechtsausschluss
Die auf Basis der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom
27. Mai 2025 oder früher erteilter Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder
durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert
werden. Mit dieser Möglichkeit wird dem gesetzlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen (§ 53a AktG). Darüber
hinaus sollen die erworbenen Aktien durch den Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats auch unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zu jedem zulässigen Zweck, insbesondere auch wie
folgt, verwendet werden können:
Die auf Grund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien können
von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung
eingezogen werden. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die
Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll
eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine
Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit
Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine
Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich
automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am
Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher für diesen
Fall ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der
Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden
Zahl der Stückaktien vorzunehmen.
Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit erhalten, eigene
Aktien als Gegenleistung an Dritte zu übertragen, soweit dies zu
dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Teile von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände
(einschließlich Forderungen) zu erwerben oder
Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. Dabei soll das
Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein. Die
Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in
der Lage sein, in den nationalen und internationalen Märkten
schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört auch die Möglichkeit,
sich zur Verbesserung der Wettbewerbsposition mit anderen
Unternehmen zusammenzuschließen oder Unternehmen, Teile von
Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen zu erwerben. Insbesondere
im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Teilen von
Unternehmen kann es zudem wirtschaftlich sinnvoll sein, auch
sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, etwa solche, die dem
Unternehmen oder Unternehmensteil wirtschaftlich dienen. Die im
Interesse der Gesellschaft optimale Umsetzung besteht im Einzelfall
darin, den Unternehmenszusammenschluss oder die Akquisition unter
Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen.
Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl auf den internationalen als
auch auf den nationalen Märkten als Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen und für attraktive
Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien der
erwerbenden Gesellschaft verlangt wird.
Die Möglichkeit, Aktien zu diesen Zwecken zu gewähren, sieht
zwar auch das unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagene Genehmigte
Kapital 2025 vor. Es soll aber darüber hinaus die Möglichkeit
bestehen, zu diesen Zwecken Aktien der Gesellschaft zu gewähren,
ohne eine - insbesondere wegen des Erfordernisses der
Handelsregistereintragung zeitaufwendigere und zudem mit höheren
administrativen Kosten verbundene - Kapitalerhöhung durchführen zu
müssen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den
notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende
Gelegenheiten zum Unternehmenszusammenschluss oder zu Akquisitionen
schnell und flexibel ausnutzen zu können. Bei Einräumung eines
Bezugsrechts wäre dies nicht möglich und die damit für die
Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Wenn sich
entsprechende Vorhaben konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien
Gebrauch machen soll. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre
angemessen gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand den Börsenpreis
der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen. Eine schematische
Anknüpfung an einen Börsenpreis ist indes nicht vorgesehen,
insbesondere damit einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch
Schwankungen des Börsenpreises nicht wieder infrage gestellt werden
können. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung dieser Ermächtigung
bestehen derzeit nicht.
Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass die eigenen Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von
Optionsrechten und/oder Umtauschrechten/-pflichten von Inhabern von
durch die Gesellschaft oder deren Konzerngesellschaften
ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrechten/-pflichten (die Instrumente werden
im Folgenden jeweils „Schuldverschreibungen“
bezeichnet) verwendet werden können. Es kann zweckmäßig sein,
anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise
eigene Aktien zur Erfüllung der Optionsrechte und/oder
Umtauschrechte/-pflichten einzusetzen. Insoweit hiervon Gebrauch
gemacht wird, ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
Allerdings sind die nachfolgend erläuterten Regelungen zur 10
%-Grenze in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG zu beachten.
Des Weiteren sieht die Ermächtigung vor, dass die erworbenen
eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts außerhalb der
Börse gegen Barleistung veräußert werden können. Voraussetzung
dafür ist jeweils, dass die Aktien zu einem Preis veräußert werden,
der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zugelassenen Möglichkeit zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch gemacht. Sie dient dem Interesse der Gesellschaft an der
Erzielung eines bestmöglichen Preises bei Veräußerung der eigenen
Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich
aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell
und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine
marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in
der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter
Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, bei der
es in der Regel zu nicht unwesentlichen Abschlägen vom Börsenpreis
kommt. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige
Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus
sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Die
Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei
angemessen gewahrt. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der
Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu
einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen
Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige
Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht
zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei - unter
Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen
eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig wie möglich zu
halten. Interessierte Aktionäre können ihre Beteiligungsquote zu im
Wesentlichen gleichen Bedingungen durch Zukäufe im Markt
aufrechterhalten.
Die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützten Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien sind
unter Einbeziehung etwaiger anderer Ermächtigungen zur Ausgabe bzw.
Veräußerung von Aktien oder Schuldverschreibungen unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß, entsprechend oder in sinngemäßer Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf insgesamt höchstens 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Der Vorstand wird
darüber hinaus - vorbehaltlich einer erneuten Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss durch eine nachfolgende Hauptversammlung -
von der Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in Höhe des anteiligen
Grundkapitals keinen Gebrauch machen, welches auf Aktien entfällt,
die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aufgrund
anderer dem Vorstand erteilter Ermächtigungen ausgegeben oder
veräußert werden, soweit der Umfang des auf diese Aktien
entfallenden anteiligen Grundkapitals 10 % des aktuellen
Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt.
Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag vor, dass eine
Anrechnung, die nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung von
Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur
Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist,
mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die
jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung
bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn in
diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut
über die Möglichkeit zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss
entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist.
Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung der
Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von
Schuldverschreibungen bzw. die durch die Veräußerung eigener Aktien
entstandene Sperre weg. Die Mehrheitsanforderungen an einen solchen
Beschluss sind mit denen eines Beschlusses über die Schaffung eines
genehmigten Kapitals, der Ermächtigung zur Ausgabe von
Schuldverschreibungen oder Ermächtigung zur Veräußerung eigener
Aktien jeweils mit der Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist - soweit die
gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - in der
Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer
neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen
genehmigten Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe
von Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des
Ermächtigungsbeschlusses über die Verwendung eigener Aktien gemäß
dieser Ermächtigung zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung
einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die
Anrechnung erneut.
Die Gesellschaft soll zudem in die Lage versetzt werden, die
gemäß dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts zur Einführung an in- und ausländischen
Börsen zu nutzen, an denen Aktien der Gesellschaft bisher nicht
notiert sind. Hierdurch können die Aktionärsbasis verbreitert, die
Attraktivität der Aktie der Gesellschaft als Anlageobjekt weiter
gesteigert und eine angemessene Ausstattung der Gesellschaft mit
Eigenkapital sichergestellt werden. Die angemessene
Eigenkapitalausstattung ist für die Finanzierung der Gesellschaft
und insbesondere für eine weitere internationale Expansion von
erheblicher Bedeutung. Durch die vorgesehene Untergrenze für den
Börseneinführungspreis, der den Schlusskurs im Xetra-Handel am
letzten Börsenhandelstag vor dem Tag der Börseneinführung um
höchstens 5 % unterschreiten darf, wird sichergestellt, dass die
von der Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung angemessen ist und
die Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile hinreichend
geschützt sind.
Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der Gesellschaft und mit
ihr verbundener Unternehmen sowie Organmitgliedern von mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen als Bestandteil einer etwaigen
aktienbasierten Vergütung bzw. im Zusammenhang mit aktienbasierten
Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen entgeltlich oder
unentgeltlich zum Erwerb angeboten werden. Bei Ausnutzung dieser
Ermächtigung sollten sowohl die Anzahl der insgesamt ausgegebenen
Aktien als auch die den Begünstigten gewährte Vergünstigung durch
die verbilligten oder ohne Eigeninvestment gewährten Aktien in
einem angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft sowie zu
den zu erwartenden Vorteilen für das Unternehmen stehen. Die
Ausgabe der Aktien kann an weitere Bedingungen wie zum Beispiel
Sperrfristen, Veräußerungssperren, die Erreichung bestimmter Ziele
oder den Verbleib im Konzern geknüpft werden. Die Ausgabe eigener
Aktien zu diesen Zwecken liegt im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der begünstigten
Personen mit der Gesellschaft und damit die Steigerung des
Unternehmenswertes gefördert werden. Die Nutzung vorhandener
eigener Aktien als aktienkurs- und wertorientierte
Vergütungsbestandteile statt einer Kapitalerhöhung oder einer
Barleistung kann für die Gesellschaft zudem wirtschaftlich sinnvoll
sein. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen
werden.
Zurückerworbene eigene Aktien sollen auch zur Bedienung von
Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft
verwendet werden können, die mit Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung
vereinbart wurden bzw. werden. Auch insoweit ist ein Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. So können variable
Vergütungsbestandteile gewährt werden, die einen Anreiz für eine
langfristige, auf Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung
setzen, indem zum Beispiel ein Teil der variablen Vergütung statt
in bar in für eine bestimmte Zeit veräußerungsgesperrten Aktien
oder in Zusagen auf Aktien mit einer Sperrfrist gewährt werden.
Durch die Übertragung veräußerungsgesperrter Aktien oder die Zusage
von Aktien mit Sperrfrist oder die Gewährung sonstiger
aktienbasierter Vergütungsinstrumente an Vorstandsmitglieder können
ein Teil der Vergütung aufgeschoben und somit die Bindung an die
Gesellschaft erhöht werden, indem der Vorstand an einer
nachhaltigen Wertsteigerung des Unternehmens partizipiert. Für neu
zu übertragende, veräußerungsgesperrte Aktien oder neu zu
gewährende Aktienzusagen soll die Mindestsperrfrist rund vier Jahre
betragen. Da eine Veräußerung solcher Aktien erst nach Ablauf der
Sperrfrist erfolgen kann, nimmt das Vorstandsmitglied während der
Sperrfrist nicht nur an positiven, sondern auch an negativen
Entwicklungen des Börsenkurses teil. Es kann somit zusätzlich zu
dem Bonus- auch ein Malus-Effekt für die Vorstandsmitglieder
eintreten. Die Einzelheiten der Vergütung für die
Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Hierzu
gehören auch Regelungen über weitere Bedingungen wie zum Beispiel
Sperrfristen, Veräußerungssperren, die Erreichung bestimmter Ziele,
die Verfallbarkeit bzw. Unverfallbarkeit von Aktienzusagen sowie
Regelungen über die Behandlung von Aktienzusagen und
veräußerungsgesperrten Aktien in Sonderfällen, wie etwa bei
Pensionierung, Erwerbsunfähigkeit oder Tod sowie bei vorzeitigem
Ausscheiden aus dem Unternehmen, für die zum Beispiel ein
Barausgleich oder ein Entfallen einer Veräußerungssperre oder
Sperrfrist vorgesehen werden kann.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass eigene Aktien zur
Durchführung einer sogenannten Aktiendividende verwendet werden
können. Bei der Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien
wird allen Aktionären angeboten, ihren mit dem
Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen
Anspruch auf Auszahlung der Dividende abzutreten, um im Gegenzug
eigene Aktien zu beziehen. Der Vorstand soll in diesem Zusammenhang
ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise
auszuschließen, um eine Aktiendividende zu optimalen Bedingungen
durchführen zu können.
Die Entscheidung über die jeweils gewählte Gestaltung und
Bedienungsart treffen der Aufsichtsrat zu den im Rahmen der
Vorstandsvergütung eingesetzten Aktien und der Vorstand zu den
übrigen Aktien. Dabei werden sich diese Organe ausschließlich vom
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen.
Bei der Durchführung der vorgenannten Ermächtigung soll - soweit
gesetzlich zulässig - auch die Einschaltung geeigneter Dritter,
etwa von Emissionsunternehmen, möglich sein. Dies kann sinnvoll
sein, insbesondere um die praktische Abwicklung zu erleichtern oder
um Aufwand zu verringern. Die Zwischenschaltung des Dritten erfolgt
mit der Maßgabe, die Aktien nur gemäß der Ermächtigung durch die
Hauptversammlung - gegebenenfalls nach Ablauf einer Sperrfrist oder
mit der Abrede von Haltefristen - weiterzugeben.
Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein öffentliches
Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein, das
Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um
eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines
Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar zu
machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über
die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet.
Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Ausnutzung der
Ermächtigung unterrichten.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 der
ordentlichen Hauptversammlung der Zalando SE am 27. Mai 2025 über
den Ausschluss des Bezugsrechts und des Andienungsrechts bei Erwerb
und Veräußerung eigener Aktien durch Einsatz von Derivaten gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG
Neben den unter Tagesordnungspunkt 9 zur Beschlussfassung
vorgesehenen Möglichkeiten zum konventionellen Erwerb eigener
Aktien soll der Gesellschaft auch der Erwerb eigener Aktien unter
Einsatz von Derivaten ermöglicht werden. Durch diese zusätzliche,
in der Praxis vieler börsennotierter Unternehmen mittlerweile
etablierte Handlungsalternative werden die Möglichkeiten der
Gesellschaft erweitert, den Erwerb eigener Aktien in optimaler
Weise zu strukturieren. Für die Gesellschaft kann es unter
Umständen vorteilhaft sein, Put-Optionen zu verkaufen,
Call-Optionen zu erwerben oder Aktien der Gesellschaft durch eine
Kombination aus Put- und Call-Optionen oder im Rahmen von
Terminkäufen zu erwerben, anstatt eigene Aktien der Gesellschaft
unmittelbar zu erwerben.
Dabei muss die Laufzeit der Optionen bzw. des
Terminkaufvertrages dergestalt gewählt werden, dass der Erwerb der
Aktien in Ausübung der Optionen oder in Erfüllung von Terminkäufen
nicht nach dem 26. Mai 2030 erfolgen kann. Damit soll die
Ermächtigung zwar grundsätzlich den gesetzlich möglichen Rahmen von
fünf Jahren nutzen, allerdings mit der Einschränkung, dass die
Laufzeit der einzelnen Derivate jeweils 18 Monate nicht übersteigen
darf. Dies stellt sicher, dass Verpflichtungen aus den einzelnen
Derivaten zeitlich angemessen begrenzt werden und die Gesellschaft
nach Auslaufen der bis zu diesem Datum gültigen Ermächtigung nach §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG keine eigenen Aktien auf dieser Grundlage
erwerben kann. Zudem ist der Erwerb eigener Aktien mittels
Derivaten auf 5 % des bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls dieser
Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt.
Die Gesellschaft räumt dem Erwerber einer Put-Option das Recht
ein, Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option
festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu
verkaufen. Für dieses Recht erhält die Gesellschaft eine
Optionsprämie, die unter Berücksichtigung unterschiedlicher
Parameter - unter anderem Ausübungspreis und Laufzeit der Option,
Volatilität der Aktien der Gesellschaft - dem Wert des durch die
Put-Option eingeräumten Veräußerungsrechts entspricht. Übt der
Erwerber die Put-Option aus, so vermindert die von ihm gezahlte
Optionsprämie den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktien
insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung der Put-Option ist für
den Erwerber der Put-Option nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn
der Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung der Put-Option unter
dem Ausübungspreis liegt, denn in diesem Fall kann der Erwerber die
Aktie zu dem höheren Ausübungspreis verkaufen. Aus Sicht der
Gesellschaft bietet der Einsatz von Put-Optionen umgekehrt den
Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des
Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die Liquidität erst am
Ausübungstag abfließt. Übt der Erwerber die Option nicht aus, weil
der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann
die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien
erwerben, ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte Optionsprämie.
Erwirbt die Gesellschaft eine Call-Option, so erhält sie gegen
Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine zuvor festgelegte
Anzahl von eigenen Aktien zu einem zuvor fest vereinbarten Preis
(Ausübungspreis) vom Verkäufer der Option zu kaufen. Die Ausübung
der Call-Option ist für die Gesellschaft in dem Fall wirtschaftlich
sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie über dem Ausübungspreis liegt,
denn in diesem Fall kann die Gesellschaft die Aktien zu dem
niedrigeren Ausübungspreis vom Verkäufer kaufen. Durch den Erwerb
von Call-Optionen kann die Gesellschaft z. B. Kursrisiken
eingrenzen, wenn sie selbst zur Übertragung von Aktien zu einem
späteren Zeitpunkt verpflichtet ist, etwa im Rahmen von
Umtauschrechten aus Wandelschuldverschreibungen. Zudem wird die
Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der
Call-Option der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt
werden muss.
Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft die Aktien nach der
Vereinbarung mit dem Terminverkäufer zu einem bestimmten, in der
Zukunft liegenden Termin zu dem bei Abschluss des Terminkaufs
festgelegten Erwerbspreis. Der Abschluss von Terminkäufen kann für
die Gesellschaft sinnvoll sein, wenn sie einen Bedarf an eigenen
Aktien zum Termin zu einem bestimmten Preisniveau sichern will.
Durch die Verpflichtung Derivategeschäfte nur mit einem oder
mehreren Kreditinstitut(en) oder gleichgestellten Unternehmen
einzugehen und dabei sicherzustellen, dass die Derivate nur mit
Aktien bedient werden, die unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden, wird ausgeschlossen,
dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von
Derivaten benachteiligt werden. Entsprechend der gesetzlichen
Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG genügt es zur Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn die Aktien über die Börse zu dem
im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Börsenkurs der Aktie
der Gesellschaft erworben wurden. Da der Preis für die Option
(Optionsprämie) marktnah ermittelt wird, erleiden die an den
Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionäre auch keinen
wertmäßigen Nachteil. Andererseits wird die Gesellschaft durch die
Möglichkeit, Derivate zu vereinbaren, in die Lage versetzt, sich
kurzfristig bietende Marktchancen zu nutzen und entsprechende
Derivate abzuschließen. Ein etwaiges Recht der Aktionäre auf
Abschluss solcher Derivate mit der Gesellschaft ist ebenso
ausgeschlossen wie ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre.
Dieser Ausschluss ist erforderlich, um den Einsatz von Derivaten im
Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien zu ermöglichen und die damit
für die Gesellschaft verbundenen Vorteile zu erzielen. Ferner
ermöglicht dieser Ausschluss es der Gesellschaft, Derivategeschäfte
auch kurzfristig abzuschließen und somit schnell auf
Marktsituationen reagieren zu können. Ein Abschluss entsprechender
Eigenkapitalderivate mit sämtlichen Aktionären wäre nicht
durchführbar.
Der von der Gesellschaft zu zahlende Erwerbspreis für die Aktien
ist der in der jeweiligen Put- bzw. Call-Option festgesetzte
Ausübungspreis oder der im jeweiligen Terminkauf festgelegte
Terminkurs, jeweils unter Berücksichtigung einer etwaig erhaltenen
oder zu zahlenden Optionsprämie. Der bei Ausübung von Put- bzw.
Call-Optionen zu zahlende Preis für eine Aktie der Gesellschaft
(Ausübungspreis) bzw. der bei Erfüllung des Terminkaufs zu zahlende
Preis für eine Aktie der Gesellschaft (Terminkurs) kann höher oder
niedriger sein als der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft bei
Veräußerung der Put-Option bzw. bei Erwerb der Call-Option oder bei
Abschluss des Terminkaufs. Der Ausübungspreis bzw. Terminkurs (ohne
Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung einer etwaig
erhaltenen oder gezahlten Optionsprämie) darf jedoch den
durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor
Abschluss des betreffenden Derivategeschäfts, ermittelt auf der
Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise im
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), um nicht
mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 %
unterschreiten.
Die von der Gesellschaft beim Verkauf von Put-Optionen bzw. beim
Erwerb von Call-Optionen vereinbarte Optionsprämie darf bei
Put-Optionen nicht wesentlich unter bzw. bei Call-Optionen nicht
wesentlich über dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen am
Abschlusstag liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der
vereinbarte Ausübungspreis berücksichtigt ist. In gleicher Weise
darf der von der Gesellschaft bei Terminkäufen vereinbarte
Terminkurs nicht wesentlich über dem nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Terminkurs
liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der aktuelle Börsenkurs
und die Laufzeit des Terminkaufs zu berücksichtigen sind.
Der Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien
bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Den Aktionären der Gesellschaft soll ein Recht auf Andienung
ihrer Aktien beim Rückkauf eigener Aktien unter Einsatz von
Derivaten nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus dem jeweiligen
Derivategeschäft gerade ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien
verpflichtet ist. Anderenfalls könnten Derivate für den Rückerwerb
eigener Aktien nicht eingesetzt und die damit für die Gesellschaft
verbundenen Vorteile nicht realisiert werden. Der Vorstand hält die
Ermächtigung zur Nichtgewährung bzw. Einschränkung eines etwaigen
Rechts der Aktionäre zum Abschluss solcher Derivate mit der
Gesellschaft sowie eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre
nach Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Interessen der
Gesellschaft auf Grund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von
Derivaten für die Gesellschaft ergeben können, daher grundsätzlich
für gerechtfertigt.
Im Hinblick auf die Verwendung der auf Grund von Derivaten
erworbenen eigenen Aktien bestehen keine Unterschiede zu den in
Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Verwendungsmöglichkeiten.
Hinsichtlich der Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses der
Aktionäre bei der Verwendung der Aktien wird daher auf den Bericht
des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 verwiesen.
Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Ausnutzung der
Ermächtigung informieren.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 11 der
ordentlichen Hauptversammlung der Zalando SE am 27. Mai 2025 über
den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m.
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Hauptversammlung wird unter Tagesordnungspunkt 11 die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital
2025) vorgeschlagen.
Das bisherige Genehmigte Kapital 2020 wurde von der
Hauptversammlung am 23. Juni 2020 für die Dauer von fünf Jahren
beschlossen. Von dieser Ermächtigung wurde bis zur Einberufung der
Hauptversammlung am 27. Mai 2025 in Höhe von EUR 1.011.665,00
Gebrauch gemacht.
Unter Tagesordnungspunkt 11 wird der Hauptversammlung die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR
79.181.289 (dies entspricht rund 30 % des derzeitigen Grundkapitals
der Gesellschaft) durch Ausgabe von bis zu 79.181.289 neuen, auf
den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
vorgeschlagen (Genehmigtes Kapital 2025). Allerdings soll die
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für Kapitalerhöhungen
gegen Bar- und Sacheinlagen auf insgesamt 10 % des Grundkapitals
beschränkt sein.
Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2025 soll die Verwaltung
der Zalando SE für die folgenden fünf Jahre in einem angemessenen
Rahmen in die Lage versetzen, sich im Bedarfsfall erforderlich
werdendes Eigenkapital rasch und flexibel beschaffen zu können.
Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten
unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen
Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu
dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht immer im
Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im
Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich
durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente
bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen.
Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der
Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die
Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig
beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren
Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen.
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre
grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die Aktien können dabei auch von
einem durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut,
Wertpapierinstitut oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
gleichstehenden Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium
solcher Kredit-, Wertpapier- oder Finanzinstitute mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares
Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann jedoch in den nachfolgend
erläuterten Fällen ausgeschlossen werden.
Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen für
Spitzenbeträge ausschließen können. Die Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den
Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables
Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des
Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würde insbesondere
bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische
Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts
erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch
Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet.
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des
Aufsichtsrates ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich
ist, um den Inhabern oder den Gläubigern von im Zeitpunkt der
Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehenden
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
-pflichten zum Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht auf
neue Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen der
jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Damit dient die
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss dem Zweck, im Falle einer
Ausnutzung dieser Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis
nicht entsprechend der so genannten Verwässerungsschutzklausel der
Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr
soll auch den Inhabern oder Gläubigern der Optionsscheine und
Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang
eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs-
bzw. Optionsrechts bzw. der Erfüllung der entsprechenden Pflichten
zustehen würde.
Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausschließen können, wenn die
Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben
werden, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Der
Vorstand wird sich bemühen - unter Berücksichtigung der aktuellen
Marktgegebenheiten - einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs
so niedrig wie möglich zu bemessen. Die Ermächtigung versetzt die
Gesellschaft in die Lage, auch sehr kurzfristig einen eventuellen
Kapitalbedarf zu decken, um Marktchancen in verschiedenen
Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des
Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine
Platzierung nahe am Börsenkurs, d. h. ohne den bei Bezugsemissionen
üblichen Abschlag. Eine solche Kapitalerhöhung darf 10 % des
Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls
dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden
oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionsausübungspflichten
ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
wurden.
Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach
Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Die
Aktionäre haben auf Grund des börsenkursnahen Ausgabepreises der
neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der
bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit,
ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der erforderlichen Aktien zu
annähernd gleichen Bedingungen über die Börse aufrechtzuerhalten.
Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der
gesetzlichen Wertung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG die Vermögens-
wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des
genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen
gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im Interesse aller
Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag vor, dass eine
Anrechnung, die nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung von
Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur
Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist,
mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die
jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung
bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn in
diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut
über die Möglichkeit zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss
entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist.
Soweit (i) erneut neue Aktien unter erleichtertem Ausschluss des
Bezugsrechts nach Maßgabe eines anderen satzungsmäßigen genehmigten
Kapitals, (ii) erneut Schuldverschreibungen unter erleichtertem
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder (iii) erneut eigene
Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts veräußert
werden können, soll diese Möglichkeit auch wieder für das
Genehmigte Kapital 2025 bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen
Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich
die durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien
bzw. zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bzw. die durch die
Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre hinsichtlich des
Genehmigten Kapitals 2025 weg. Die Mehrheitsanforderungen an einen
solchen Beschluss sind mit denen eines Beschlusses über die
Schaffung eines genehmigten Kapitals, der Ermächtigung zur Ausgabe
von Schuldverschreibungen oder Ermächtigung zur Veräußerung eigener
Aktien jeweils mit der Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist - soweit die
gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - in der
Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer
neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen
genehmigten Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe
von Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des
Ermächtigungsbeschlusses über die Ausgabe neuer Aktien aus
genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut.
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung des
Aufsichtsrates ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
ausgeschlossen werden können. Damit wird der Vorstand in die Lage
versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen
einzusetzen. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit
ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien anzubieten.
Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten
zu können, ist insbesondere im internationalen Wettbewerb um
interessante Akquisitionsobjekte erforderlich und schafft den
notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen,
Forderungen oder anderen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend zu
nutzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen
Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien somit sinnvoll
sein. Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft, in geeigneten
Fällen auch größere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zu
erwerben, soweit dies im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer
Aktionäre liegt. Häufig bestehen die Verkäufer attraktiver
Akquisitionsobjekte darauf, als Gegenleistung Aktien zu erwerben,
da das für sie günstiger sein kann. Auch bei Wirtschaftsgütern oder
bei Forderungen gegen die Gesellschaft sollte es möglich sein, sie
unter Umständen gegen Aktien zu erwerben. Für beides muss das
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da eine
solche Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann sie in der Regel
nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung
beschlossen werden. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das
der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell zugreifen
kann. Auch dafür soll das vorstehend vorgeschlagene Genehmigte
Kapital 2025 verwendet werden können. Der Gesellschaft erwächst
dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen
Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem
angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand
wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass
die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen
gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabepreis für die neuen
Aktien erzielt wird. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände konkretisieren
und dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu
übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung
oder - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - durch
Erwerb eigener Aktien beschafft werden.
Schließlich soll das Bezugsrecht auch zur Durchführung einer
sogenannten Aktiendividende ausgeschlossen werden können. Dabei
wird den Aktionären angeboten, ihren Dividendenanspruch wahlweise
(ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien
in die Gesellschaft einzulegen. Dadurch erhalten Aktionäre eine
einfache und unkomplizierte Möglichkeit, ihre Dividende in das
Unternehmen zu reinvestieren. In der Regel wird eine solche
Aktiendividende als echte Bezugsrechtsemission unter Wahrung des
Bezugsrechts der Aktionäre und unter Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes durchgeführt. Es kann jedoch im
Einzelfall in bestimmten Kapitalmarktsituationen sinnvoll sein, die
Durchführung der Aktiendividende so zu gestalten, dass der Vorstand
zwar allen dividendenberechtigten Aktionären und Aktionärinnen neue
Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2025 gegen Abtretung ihres
Dividendenanspruchs zum Bezug anbietet, jedoch formal das
Bezugsrecht insgesamt ausschließt. So kann die Aktiendividende zu
flexibleren Bedingungen durchgeführt werden, insbesondere ohne
Bindung an die Mindestbezugsfrist oder den gesetzlich vorgegebenen
Zeitpunkt für die Bekanntgabe des Ausgabebetrags. Da in einem
solchen Fall allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und
überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der
Bardividende abgegolten werden, ist der Ausschluss des Bezugsrechts
insoweit angemessen und gerechtfertigt. Der Vorstand wird sich bei
seiner Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise eine solche
Aktiendividende durchgeführt werden soll, allein von den Interessen
der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen.
Die insgesamt unter den vorstehend erläuterten Ermächtigungen
zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen sowohl gegen
Bareinlagen, als auch gegen Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen
10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten.
Dabei werden auf diese 10 %-Grenze Aktien angerechnet, die unter
Bezugsrechtsausschluss nach anderen Ermächtigungen, die
ausdrücklich genannt werden, veräußert oder begeben werden oder zu
begeben sind. Durch diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang einer
bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital
und darüber hinaus bei der bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener
Aktien und der bezugsrechtsfreien Begebung von
Schuldverschreibungen beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese
Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungen
abgesichert.
Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann
ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der
Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der
Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des
genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten
der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der
Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige
Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital
folgt. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals
bestehen derzeit nicht.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 12 der
ordentlichen Hauptversammlung der Zalando SE am 27. Mai 2025 über
den Ausschluss des Bezugsrechts bei Begebung von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 i. V. m. § 186 Abs.
4 Satz 2 AktG
Die in der Hauptversammlung 2020 beschlossene Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen läuft am
22. Juni 2025 aus. Von der Ermächtigung hat der Vorstand der
Gesellschaft durch Beschluss vom 29. Juli 2020 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ebenfalls vom 29. Juli 2020 durch Ausgabe nicht
nachrangiger, unbesicherter Wandelschuldverschreibungen mit einem
Gesamtnennbetrag von EUR 500 Millionen und mit einer Laufzeit von
fünf Jahren (Tranche A) bzw. mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 500
Millionen und mit einer Laufzeit von sieben Jahren (Tranche B)
teilweise Gebrauch gemacht. Nach einer teilweisen Reduzierung der
Tranche A durch teilweisen Rückkauf ausstehender
Wandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von EUR 100 Millionen am
6. August 2024 beträgt das ausstehende Volumen der Tranche A
derzeit EUR 400 Millionen. Der anfängliche Wandlungspreis beträgt
EUR 87,64 (Tranche A) bzw. EUR 92,25 (Tranche B). Nach Aufhebung
der in der Hauptversammlung 2020 beschlossenen Ermächtigung können
unter dieser keine neuen Schuldverschreibungen mehr ausgegeben
werden.
Zur Sicherung einer möglichst umfassenden Flexibilität der
Unternehmensfinanzierung und des Zugangs zu zinsgünstigem
Fremdkapital soll der Vorstand erneut in vergleichbarem Umfang zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
ermächtigt und ein neues Bedingtes Kapital 2025 beschlossen werden.
Das neu zu schaffende Bedingte Kapital 2025 soll hierbei (i) der
Unterlegung der in der Hauptversammlung am 27. Mai 2025 unter lit.
b) des Tagesordnungspunkts 12 vorgeschlagenen Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder
(ii) der Unterlegung der derzeit gemäß Hauptversammlungsbeschluss
vom 23. Juni 2020 (Tagesordnungspunkt 11 lit. b)) bereits
bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen dienen, soweit unter der
bestehenden Ermächtigung bereits Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen begeben wurden oder werden und jeweils
ausstehend sind.
Der Hauptversammlung wird unter Tagesordnungspunkt 12 die
erneute Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen oder eine Kombination sämtlicher
dieser Instrumente (nachstehend gemeinsam
„Schuldverschreibungen“) sowie die Schaffung des
dazugehörigen Bedingten Kapitals 2025 vorgeschlagen. Die von der
Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 beschlossene entsprechende
Ermächtigung läuft am 22. Juni 2025 aus und soll aufgehoben werden,
soweit sie nach der teilweisen Ausnutzung durch Beschluss vom 29.
Juli 2020 fortbestanden hat. Sie soll daher durch eine neue
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen
in vergleichbarem Umfang ersetzt werden. Der Vorstand soll
ermächtigt werden, Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
oder eine Kombination sämtlicher dieser Instrumente im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 2.400.000.000 auszugeben. Diese
Ermächtigung sowie die Schaffung des dazugehörigen Bedingten
Kapitals 2025 von bis zu EUR 48.879.168 (dies entspricht rund 18,5
% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft) soll die
nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft
zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrates insbesondere bei Eintritt günstiger
Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der
Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung
eröffnen. Die Ermächtigung soll für eine fünfjährige Laufzeit bis
zum 26. Mai 2030 erteilt werden. Das zur Unterlegung dieser
Ermächtigung dienende Instrument des bedingten Kapitals, das kraft
Gesetzes ein Volumen von insgesamt bis zu 50 % des Grundkapitals
haben kann, trägt zur Sicherung dieser Flexibilität der
Finanzierung maßgeblich bei.
Vorteile des Finanzierungsinstruments
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche
Grundlage für die Geschäftsentwicklung und einen erfolgreichen
Marktauftritt des Unternehmens. Durch die Ausgabe von
Schuldverschreibungen der vorbezeichneten Art kann die Gesellschaft
je nach aktueller Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten
und -konditionen nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit niedriger
Verzinsung zufließen zu lassen. Die erzielten Wandel- und/oder
Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Ferner können durch
die Begebung von Schuldverschreibungen, gegebenenfalls in
Verbindung mit anderen Instrumenten wie einer Kapitalerhöhung, neue
Investorenkreise erschlossen werden. Die Möglichkeit, eine
Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs-/Optionsrechts
beziehungsweise ein Andienungsrecht des Emittenten vorzusehen,
sowie die Möglichkeit der Bedienung dieser Rechte beziehungsweise
Pflichten durch Lieferung eigener Aktien, Zahlung eines
Barausgleichs oder Lieferung von Aktien aus genehmigtem Kapital
erweitert die Spielräume für die Ausgestaltung derartiger
Finanzierungsinstrumente.
Aus Gründen der Flexibilität soll die Gesellschaft die
Schuldverschreibungen auch nachgeordnete Konzernunternehmen der
Gesellschaft begeben und je nach Marktlage den deutschen oder
internationale Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die
Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes ausgeben können.
Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis
Der Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis für eine Aktie darf
80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie in der
Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsenhandelstagen an der
Wertpapierbörse Frankfurt/Main vor dem Tag der Beschlussfassung
durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen nicht unterschreiten. Sofern den
Aktionären ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibung zusteht,
wird alternativ die Möglichkeit eröffnet, den Wandlungs-
beziehungsweise Optionspreis für eine Aktie anhand des
durchschnittlichen Schlussauktionskurses der Aktie im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der
Börsenhandelstage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter
Wertpapierbörsen gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten
Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, festzulegen, wobei
dieser ebenfalls mindestens 80 % des ermittelten Wertes betragen
muss. Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer
Wandlungs-/Optionspflicht beziehungsweise einem Andienungsrecht des
Emittenten zur Lieferung von Aktien kann hinsichtlich des
Wandlungs-/Optionspreises alternativ auch abgestellt werden auf den
Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang
der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises nach näherer Maßgabe
der Wandel-/Optionsbedingungen, auch wenn dieser unterhalb des oben
genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199
AktG bleiben jedoch unberührt.
Der Wandlungs-/Optionspreis kann unbeschadet von § 9 Abs. 1 und
§ 199 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutz- beziehungsweise
Anpassungsklausel nach näherer Bestimmung der der jeweiligen
Schuldverschreibung zugrunde liegenden Bedingungen angepasst
werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zum
Beispiel zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt, etwa
einer Kapitalerhöhung beziehungsweise Kapitalherabsetzung oder
einem Aktiensplit. Weiter können Verwässerungsschutz
beziehungsweise Anpassungen vorgesehen werden in Zusammenhang mit
Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer
Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im
Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Options-
beziehungsweise Wandlungsrechte, die während der Laufzeit der
Schuldverschreibungen eintreten (wie zum Beispiel einer
Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz
beziehungsweise Anpassungen können insbesondere durch Einräumung
von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises
sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten
vorgesehen werden.
Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, Barausgleich, variable
Ausgestaltung der Konditionen
Die Schuldverschreibungsbedingungen können vorsehen oder
gestatten, dass im Fall der Ausübung von Wandlungs- beziehungsweise
Optionsrechten oder der Erfüllung der entsprechenden Pflichten auch
Aktien aus genehmigtem Kapital oder eigene Aktien der Gesellschaft
gewährt werden. In den Schuldverschreibungsbedingungen kann - zur
weiteren Erhöhung der Flexibilität - auch vorgesehen oder gestattet
werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungs- beziehungsweise
Optionsberechtigten beziehungsweise entsprechend Verpflichteten im
Falle der Ausübung des Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechtes
beziehungsweise der Erfüllung der entsprechenden Pflichten nicht
oder nicht nur Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den
Gegenwert ganz oder teilweise in Geld auszahlt. Solche virtuellen
Schuldverschreibungen ermöglichen der Gesellschaft eine
kapitalmarktnahe Finanzierung, ohne dass tatsächlich eine
gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahme erforderlich ist. Dies
trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Erhöhung des Grundkapitals im
zukünftigen Zeitpunkt der Ausübung der Wandel- beziehungsweise
Optionsrechte beziehungsweise der Erfüllung entsprechender
Pflichten gegebenenfalls unwillkommen sein kann. Davon abgesehen
schützt die Nutzung der Möglichkeit der Barauszahlung die Aktionäre
vor dem Rückgang ihrer Beteiligungsquote sowie vor der Verwässerung
des Vermögenswertes ihrer Aktien, da keine neuen Aktien ausgegeben
werden. Der in Geld zu zahlende Gegenwert entspricht hierbei nach
näherer Maßgabe der Wandlungs- beziehungsweise Optionsbedingungen
dem Durchschnittspreis der Aktie in der Schlussauktion im
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn bis zwanzig
Börsenhandelstage nach Ankündigung des Barausgleichs.
Ferner kann vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung
der Wandel- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der
entsprechenden Pflichten zu gewährenden Aktien beziehungsweise ein
diesbezügliches Umtauschverhältnis variabel ist und auf eine ganze
Zahl auf- oder abgerundet werden kann. Darüber hinaus kann aus
abwicklungstechnischen Gründen eine in bar zu leistende Zuzahlung
festgelegt und/oder vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt
und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Bezugsrecht der Aktionäre und Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären soll bei der Begebung von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht
zustehen. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Schuldverschreibungen an
ein durch den Vorstand zu bestimmendes Kreditinstitut,
Wertpapierinstitut oder diesem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
gleichstehenden Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium
solcher Kredit-, Wertpapier- oder Finanzinstitute mit der
Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen entsprechend
ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S. von §
186 Absatz 5 AktG).
Der Vorstand kann jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht in sinngemäßer Anwendung der §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i. V.
m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in den folgenden Fällen ausschließen.
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge, die sich aus dem
Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines
praktikablen Umtausch- beziehungsweise Bezugsverhältnisses ergeben
können, ausschließen. Dies ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen
Ermächtigung durch runde Beträge und erleichtert die Abwicklung des
Bezugsrechts der Aktionäre.
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des
Aufsichtsrates ausgeschlossen werden können, um den Inhabern
beziehungsweise Gläubigern von Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien
der Gesellschaft beziehungsweise entsprechender
Wandlungs-/Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen
Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung
dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten zustünden.
Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber/Gläubiger von
bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass
der Wandlungs-/Optionspreis für die bereits ausgegebenen und mit
einem eigenen Verwässerungsschutz ausgestatteten
Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden braucht. Dadurch
können die Schuldverschreibungen zu Gunsten eines höheren
Mittelzuflusses in mehreren Tranchen attraktiver platziert
werden.
Zudem soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die
Schuldverschreibungen gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der
Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt,
dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach
anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten
theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Durch den Ausschluss des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft
die Möglichkeit, günstige Börsensituationen auch kurzfristig rasch
wahrnehmen und eine Schuldverschreibung schnell und flexibel zu
attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Demgegenüber
ist die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Gewährung eines
Bezugsrechts im Hinblick auf die gestiegene Volatilität der
Aktienmärkte häufig weniger attraktiv, da zur Wahrung der
Bezugsfrist der Ausgabepreis bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt
fixiert werden muss, was zu Lasten einer optimalen Ausnutzung von
Börsensituation und Wert der Schuldverschreibung geht. Denn
günstige und möglichst marktnahe Konditionen können in aller Regel
nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für
einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Aufgrund der
bestehenden gesetzlichen Fristen im Rahmen einer
Bezugsrechtsemission ist regelmäßig ein deutlicher
Sicherheitsabschlag auf den Preis erforderlich. Zwar gestattet §
186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit
bei Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen der Konditionen
der Schuldverschreibung) bis spätestens drei Tage vor Ablauf der
Bezugsfrist. Auch dann besteht aber ein Marktrisiko über mehrere
Tage, was zu Sicherheitsabschlägen im Rahmen der Konditionen der
Schuldverschreibung führt. Abgesehen davon erschwert ein
Bezugsrecht wegen der Ungewissheit der Ausnutzung die alternative
Platzierung bei Dritten beziehungsweise verursacht insofern
zusätzlichen Aufwand. Letztlich ist die Gesellschaft wegen der
Länge der Bezugsfrist auch gehindert, kurzfristig auf Veränderungen
der Marktverhältnisse zu reagieren. Dies erschwert die
Kapitalbeschaffung.
Bei Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Bareinlage unter
Bezugsrechtsausschluss werden die Interessen der Aktionäre dadurch
gewahrt, dass die Schuldverschreibungen zu einem Kurs ausgegeben
werden, der den theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung
nicht wesentlich unterschreitet. Dabei ist der theoretische
Marktwert insbesondere nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden zu ermitteln. Die Verwaltung wird bei der Preisfestsetzung
unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktsituation den
Abschlag von diesem Marktwert so gering wie möglich halten. Damit
wird der rechnerische Wert eines Bezugsrechts auf die
Schuldverschreibung auf nahe null sinken, so dass den Aktionären
durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter
wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Eine marktgerechte
Festsetzung der Konditionen und damit eine Vermeidung einer
nennenswerten Wertverwässerung ist aber beispielsweise auch bei
Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Dabei
werden die Investoren gebeten, auf der Grundlage vorläufiger
Anleihebedingungen Kaufanträge zu übermitteln, und dabei z.B. den
für marktgerecht erachteten Zinssatz und/oder andere ökonomische
Komponenten zu spezifizieren. Auf diese Weise wird der Gesamtwert
der Schuldverschreibung marktnah bestimmt und sichergestellt, dass
durch den Ausschluss des Bezugsrechts keine nennenswerte
Verwässerung des Werts der Aktie eintritt. Aktionäre, die ihren
Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten,
können dies zu annähernd gleichen Bedingungen durch einen Zukauf
über den Kapitalmarkt erreichen. Dadurch werden ihre
Vermögensinteressen angemessen gewahrt.
Darüber hinaus werden die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
vor einer unangemessenen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes dadurch
geschützt, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf
Aktien entfällt, die aufgrund von unter dieser Ermächtigung gegen
Bareinlagen auszugebenden Schuldverschreibungen auszugeben sind, 10
% des Grundkapitals nicht überschreiten darf, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf diese
Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund
anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
veräußert oder ausgegeben wurden oder (ii) zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungs- oder Optionsausübungspflichten ausgegeben wurden oder
auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Auf diese Weise wird
sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, soweit dies dazu
führen würde, dass unter Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen
oder bestimmten Platzierungen eigener Aktien in unmittelbarer,
sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre auf neue oder eigene Aktien der
Gesellschaft in einem Umfang von mehr als 10 % der derzeit
ausstehenden Aktien ausgeschlossen wäre.
Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag vor, dass eine
Anrechnung, die nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung von
Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur
Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandungs- oder
Optionspflicht gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn und
soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die
Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung
der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn
in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung
erneut über die Möglichkeit zu einem erleichterten
Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der
Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) erneut neue Aktien
unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe eines
satzungsmäßigen genehmigten Kapitals ausgegeben werden können, (ii)
erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des
Bezugsrechts veräußert werden können oder (iii) erneut
Schuldverschreibungen unter erleichtertem Ausschluss des
Bezugsrechts aufgrund einer etwaigen anderen Ermächtigung
ausgegeben werden können, soll diese Möglichkeit auch wieder bei
nach Maßgabe der vorliegend unter Tagesordnungspunkt 12 erteilten
Ermächtigung erfolgten Ausgabe der Schuldverschreibungen bestehen.
Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung der
Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von
Schuldverschreibungen bzw. die durch die Veräußerung eigener Aktien
entstandene Sperre hinsichtlich der Ermächtigung zur Ausgabe der
Schuldverschreibungen ohne Bezugsrecht der Aktionäre weg. Die
Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss sind mit denen
eines Beschlusses über die Schaffung eines genehmigten Kapitals,
der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder
Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien jeweils mit der
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss identisch.
Deshalb ist - soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten
werden - in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die
Schaffung (i) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien
gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG,
(ii) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii)
einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine
Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die
Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Tagesordnungspunkt 12 gemäß
§ 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle
einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut.
Schließlich kann das Bezugsrecht auch ausgeschlossen werden,
wenn die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen ausgegeben
werden. Dies ermöglicht der Gesellschaft unter anderem, die
Schuldverschreibungen in geeigneten Fällen als Akquisitionswährung
einzusetzen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum
(auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen
Wirtschaftsgütern. Mit dieser Ermächtigung kann die Gesellschaft
auch im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie aller
weiteren Stakeholder auf dem nationalen und internationalen Markt
schnell und flexibel auf vorteilhafte Gelegenheiten zur
Unternehmenserweiterung durch den Erwerb gegen Ausgabe von
Schuldverschreibungen reagieren. Die Verwaltung wird in jedem
Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von dieser Ermächtigung
Gebrauch machen soll, wenn sich Erwerbsmöglichkeiten
konkretisieren. Sie wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur
ausschließen, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft liegt.
Die insgesamt unter dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts auszugebende Anzahl von Schuldverschreibungen ist auf
diejenige Anzahl von Schuldverschreibungen mit einem Options- oder
Wandlungsrecht oder einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht auf Aktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 %
des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist
- im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung,
beschränkt. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden angerechnet (i)
eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur
bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options-
und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht unter Ausschluss des
Bezugsrechts veräußert werden, sowie (ii) diejenigen Aktien, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien
Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder
Wandlungsrecht oder -pflicht aus genehmigtem Kapital unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Da nach der vorstehenden Ermächtigung die Möglichkeit des
Ausschlusses des Bezugsrechts bereits sehr eingeschränkt ist, wird
durch diese zusätzliche quantitative Beschränkung, über die
gesetzlichen Einschränkungen hinausgehend, eine etwaige
Beeinträchtigung der Aktionäre in engen Grenzen gehalten.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und zum
Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung
dieser Möglichkeiten wird nur dann erfolgen, wenn dies nach
Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über
jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 12 erteilten
Ermächtigungen berichten.
Bedingtes Kapital 2025
Das bedingte Kapital 2025 wird benötigt, um die mit den Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen verbundenen
Wandlungs-/Optionsrechte beziehungsweise die entsprechenden
Pflichten bedienen zu können. Der Ausgabebetrag entspricht dabei
dem Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis.
*****
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche
Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zugänglich.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und
Ergänzungsverlangen von Aktionär*innen werden ebenfalls über die
oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Unter dieser
Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Über die Internetseite ist auch das HV-Portal der Gesellschaft
erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen
u. a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der
Hauptversammlung ermöglicht. Über das HV-Portal können die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen bzw. ihre
Bevollmächtigten die Hauptversammlung am 27. Mai 2025 ab 10.00 Uhr
(MESZ) in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Rede des
Vorstands kann auch von der interessierten Öffentlichkeit auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
live in Bild und Ton verfolgt werden. Die Rede des Vorstands
steht dort nach der Hauptversammlung auch als Aufzeichnung zur
Verfügung.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 264.122.978,00 EUR und ist in
264.122.978 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede
Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte somit jeweils auf
264.122.978. Zum Zeitpunkt der Übersendung der Einberufung an den
Bundesanzeiger am 4. April 2025 sind in dieser Gesamtzahl auch
4.018.670 eigene Aktien enthalten, aus denen der Gesellschaft keine
Rechte zustehen.
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär*innen oder
ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und Ton
Der Vorstand der Zalando SE hat in Ausübung der ihm in § 16a der
Satzung der Gesellschaft eingeräumten Ermächtigung entschieden, die
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG
ohne physische Präsenz der Aktionär*innen oder ihrer
Bevollmächtigten abzuhalten. Eine physische Präsenz der
Aktionär*innen oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen) am Ort der
Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
beabsichtigen, während der gesamten Dauer an der Hauptversammlung
teilzunehmen.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung führt zu manchen Anpassungen beim Ablauf der
Hauptversammlung sowie bei der Ausübung der Aktionärsrechte
gegenüber einer physischen Hauptversammlung. Daher wird um
besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur
Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten,
gebeten.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen bzw. ihre
Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung über das
HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
live in Bild und Ton verfolgen und sich zur Ausübung ihrer
Aktionärsrechte, insbesondere zur Ausübung ihres Stimmrechts,
zuschalten (Zuschaltung).
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen wird ein HV-Ticket
mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Das
HV-Ticket enthält unter anderem die individuellen Zugangsdaten
(Zugangskennung und Passwort), mit denen die Aktionär*innen das
unter der Internetadresse
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zugängliche HV-Portal der Gesellschaft nutzen können.
Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionär*innen oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich
im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten
können über das HV-Portal unter anderem ihr Stimmrecht ausüben,
Vollmachten erteilen, Stellungnahmen zu den Gegenständen der
Tagesordnung einreichen sowie ihr Auskunfts- und Rederecht ausüben.
Schließlich können ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen bzw.
ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, über das
HV-Portal der Gesellschaft Widerspruch gegen einen oder mehrere
Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars
erklären.
Zur besseren Vorbereitung der Aktionär*innen bzw. ihrer
Bevollmächtigten auf die Hauptversammlung werden auf freiwilliger
Basis einige Tage vor der Hauptversammlung die wesentlichen
Schwerpunkte der Rede der Co-CEOs auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zugänglich gemacht. Modifikationen der Rede für den Tag der
Hauptversammlung bleiben vorbehalten.
Passwortgeschütztes HV-Portal
Unter der Internetadresse
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
unterhält die Gesellschaft ab dem 6. Mai 2025 ein
passwortgeschütztes HV-Portal. Um das HV-Portal nutzen zu können,
müssen Sie sich mit den individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung
und Passwort), die Sie mit Ihrem HV-Ticket erhalten, einloggen.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal erhalten die Aktionär*innen
zusammen mit ihrem HV-Ticket bzw. auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025.
Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser
Einladungsbekanntmachung.
Voraussetzungen für die Zuschaltung zur Hauptversammlung und
die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des
Stimmrechts
Zur Zuschaltung (über das HV-Portal der Gesellschaft) zur
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
des Stimmrechts, sind diejenigen Aktionär*innen berechtigt, die
sich bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) unter der
nachfolgend genannten Adresse anmelden und der Gesellschaft unter
dieser Adresse einen von ihrem depotführenden Institut
(Letztintermediär) in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen
Nachweis über ihren Anteilsbesitz übermitteln (ordnungsgemäß
angemeldete Aktionär*innen):
|
Zalando SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: meldedaten@zalando.de
|
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Geschäftsschluss des 5. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (sogenannter
Nachweisstichtag) beziehen. Anmeldung und Nachweis müssen
der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse bis spätestens
zum Ablauf des 20. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des
Eingangs), zugehen. Ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist in
jedem Fall ausreichend.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung zur
Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
des Stimmrechts, als Aktionär*in nur, wer den besonderen Nachweis
des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Wird dieser Nachweis
nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft
die*den Aktionär*in zurückweisen.
Die Berechtigung zur Zuschaltung, zur Ausübung von
Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz der jeweiligen Aktionär*innen
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung von
Aktionärsrechten, die Zuschaltung zur Hauptversammlung und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der
jeweiligen Aktionär*innen zum Nachweisstichtag maßgeblich; das
heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung der jeweiligen
Aktionär*innen und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär*in werden, sind für die
von ihnen gehaltenen Aktien nur berechtigt (insbesondere
stimmberechtigt), soweit sie sich von der*dem bisherigen
Aktionär*in bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionär*innen
HV-Tickets für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die
Hauptversammlung einschließlich der individuellen Zugangsdaten
(Zugangskennung und Passwort) für das HV-Portal der Gesellschaft
zum Zwecke der Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur Ausübung
der Aktionärsrechte zugesandt.
Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen können ihre Stimmen
schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben
(Briefwahl).
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür das mit dem HV-Ticket
übersandte Briefwahlformular zur Verfügung. Das entsprechende
Formular kann postalisch unter der Adresse Zalando SE, c/o Link
Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München,
Deutschland, oder per E-Mail an briefwahl@zalando.de angefordert
werden und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zum Download bereit.
Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe
(Textform gemäß § 126b BGB ist ausreichend) muss postalisch aus
organisatorischen Gründen bis spätestens zum 26. Mai 2025, 24.00
Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs) bei der Gesellschaft unter
folgender Anschrift eingegangen sein:
|
Zalando SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
|
Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht
zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht
berücksichtigt.
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die
Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen) Briefwahl
auch das unter der Internetadresse
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die
elektronische Briefwahl über das HV-Portal ist ab dem 6. Mai 2025
bis zu dem vom*von der Versammlungsleiter*in im Rahmen der
Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung
möglich.
Bereits abgegebene Briefwahlstimmen können auf postalischem Weg
bis zum 26. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs)
geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes
Widerrufsformular kann postalisch unter der Adresse Zalando SE, c/o
Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München,
Deutschland, oder per E-Mail an briefwahl@zalando.de angefordert
werden und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zum Download bereit. Über das HV-Portal können Sie auch vor und
während der Hauptversammlung bis zu dem vom*von der
Versammlungsleiter*in im Rahmen der Abstimmungen festgelegten
Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung etwaige zuvor im Wege der
Briefwahl erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen. Dies gilt
auch für mittels des Briefwahlformulars vorgenommene
Stimmabgaben.
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine
ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für
diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf dem HV-Ticket, welches
die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen zugesandt bekommen,
enthalten.
Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter*innen
Als Service bieten wir unseren Aktionär*innen an, von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter*innen
zur Ausübung ihres Stimmrechts auf der Hauptversammlung zu
bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind jeweils eine
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter*innen
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten oder etwaigen Gegenanträgen und
Wahlvorschlägen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen
Weisungen werden die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter*innen das Stimmrecht nicht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von Weisungen und
deren Änderung sowie der Widerruf der Vollmacht an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen bedürfen der
Textform (§ 126b BGB); sie sind nur auf den nachfolgend
beschriebenen Wegen möglich:
Im Vorfeld der Hauptversammlung ist die Erteilung einer
Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter*innen mittels des Vollmachts- und
Weisungsformulars möglich, das die Aktionär*innen zusammen mit dem
HV-Ticket zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular
kann postalisch unter der Adresse Zalando SE, c/o Link Market
Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München, Deutschland,
oder per E-Mail an vollmacht@zalando.de angefordert werden und
steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zum Download bereit.
Die mittels Vollmachts- und Weisungsformular vorgenommene
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter*innen und Erteilung von Weisungen an sie
bereits im Vorfeld der Hauptversammlung muss der Gesellschaft aus
organisatorischen Gründen bis 26. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ)
(Zeitpunkt des Eingangs), zugehen. Die Bevollmächtigung und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter*innen mittels Vollmachts- und Weisungsformular
sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
|
Zalando SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: vollmacht@zalando.de
|
Bereits erteilte Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen können auf
vorstehendem Weg bis zum 26. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt
des Eingangs), geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes
Widerrufsformular kann postalisch unter der Adresse Zalando SE, c/o
Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München,
Deutschland, oder per E-Mail an vollmacht@zalando.de angefordert
werden und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zum Download bereit.
Vor und während der Hauptversammlung können Vollmachten und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter*innen auch elektronisch über das HV-Portal der
Gesellschaft bis zu dem vom*von der Versammlungsleiter*in im Rahmen
der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Nähere Einzelheiten zum
HV-Portal erhalten die Aktionär*innen auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025.
Aufträge zu Redebeiträgen, zur Ausübung des Auskunftsrechts,
Stellungnahmen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu
Verlangen zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie zum
Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen nicht
entgegen.
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen sind auf
dem HV-Ticket, welches die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionär*innen zugesandt bekommen, enthalten.
Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und
sonstiger Rechte
Aktionär*innen können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte nach
entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, zum
Beispiel durch Intermediäre, eine Aktionärsvereinigung, eine*n
Stimmrechtsberater*in oder eine sonstige bevollmächtigte dritte
Person, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind jeweils eine
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch
Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter*innen ausüben (siehe oben).
Bevollmächtigt die*der Aktionär*in mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134
Abs. 3 Satz 3 AktG, § 17 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft der
Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt
wird. Wir weisen darauf hin, dass bei einer Bevollmächtigung zur
Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Bevollmächtigung von
Stimmrechtsberater*innen, Aktionärsvereinigungen oder sonstigen von
§ 135 AktG erfassten Intermediären bzw. nach § 135 AktG
Gleichgestellten) in der Regel Besonderheiten zu beachten sind.
Aktionär*innen, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach §
135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten
der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu
erfragen und sich mit diesen abzustimmen.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber der*dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der
Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt
werden, dass die*der Bevollmächtigte den Nachweis (z.B. die
Vollmacht im Original oder in Kopie) an die folgende Adresse
übermittelt:
|
Zalando SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: vollmacht@zalando.de
|
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die
Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorstehenden Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft
gegenüber erklärt werden.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder
deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf
dem Postweg oder per E-Mail, so muss diese der Gesellschaft aus
organisatorischen Gründen bis zum 26. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ)
(Zeitpunkt des Eingangs), zugehen.
Aktionär*innen, die eine*n Vertreter*in bevollmächtigen wollen,
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu
verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird
den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen als Bestandteil des
HV-Tickets zugesandt und kann postalisch unter der Adresse Zalando
SE, c/o Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637
München, Deutschland, oder per E-Mail an vollmacht@zalando.de
angefordert werden. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
heruntergeladen werden.
Für den Widerruf der Vollmacht kann postalisch unter der Adresse
Zalando SE, c/o Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10,
80637 München, Deutschland, oder per E-Mail an vollmacht@zalando.de
ein Widerrufsformular angefordert werden. Darüber hinaus kann ein
solches Formular auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
heruntergeladen werden.
Vor und während der Hauptversammlung können Vollmachten bis zu
dem vom*von der Versammlungsleiter*in im Rahmen der Abstimmungen
festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung auch
elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft erteilt bzw.
widerrufen werden. Nähere Einzelheiten zum HV-Portal erhalten die
Aktionär*innen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025.
Die Nutzung des HV-Portals durch die*den Bevollmächtigte*n setzt
voraus, dass die*der Bevollmächtigte die entsprechenden
individuellen Zugangsdaten zum HV-Portal erhält. Bei
Vollmachtserteilung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft und
unter Verwendung des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten
Formulars kann hierzu eine Postadresse der*des Bevollmächtigten
angegeben werden. Bei Nutzung des HV-Portals für die
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft kann entweder eine
Postadresse der*des Bevollmächtigten oder eine E-Mail-Adresse
der*des Bevollmächtigten angegeben werden. Weiterhin ist im
HV-Portal auch der unmittelbare Download der individuellen
Zugangsdaten durch die*den Vollmachtgeber*in möglich, um die
Zugangsdaten an die*den Bevollmächtigte*n weiterzuleiten. Sofern
von der*dem Vollmachtgeber*in keine Postadresse oder E-Mail-Adresse
der*des Bevollmächtigten angegeben wird, erfolgt der Versand der
individuellen Zugangsdaten für die*den Bevollmächtigte*n per Post
an die Adresse der jeweiligen Vollmachtgeber*innen zur
Weiterleitung an die*den Bevollmächtigte*n. Wenn lediglich der
Nachweis der Bevollmächtigung an die Gesellschaft übermittelt wird,
werden die individuellen Zugangsdaten für die*den Bevollmächtigte*n
an die im Nachweis angegebene Postadresse versandt. Bitte
berücksichtigen Sie bei Angabe einer Postadresse übliche
Bearbeitungs- und Postlaufzeiten für die Übermittlung der
Zugangsdaten. Aktionär*innen, welche von der Möglichkeit der
Bevollmächtigung Gebrauch machen wollen, werden daher gebeten, dies
frühzeitig zu tun, um einen rechtzeitigen Zugang der individuellen
Zugangsdaten bei den jeweiligen Bevollmächtigten zu
ermöglichen.
Stimmrechtsberater*innen, Aktionärsvereinigungen oder sonstigen
von § 135 AktG erfassten Intermediären bzw. nach § 135 AktG
Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionär*innen vertreten,
wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich
der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu
melden:
|
Zalando SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: meldedaten@zalando.de
|
Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auf dem
HV-Ticket, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen
zugesandt bekommen, enthalten.
Angaben zu den Rechten der Aktionär*innen nach Art. 56 Satz 2
und 3 SEVO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und
Abs. 4, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1 AktG und § 118a Abs. 1 Satz 2
Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 245 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 Satz 2 und 3
SEVO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionär*innen, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR
erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung sind
dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 26.
April 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs), zugehen.
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt.
Tagesordnungsergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu
übermitteln:
|
Zalando SE
Vorstand
Valeska-Gert-Straße 5
10243 Berlin
|
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in
gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär*innen nach §§
126 Abs. 1 und Abs. 4, 127 AktG
Aktionär*innen können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie
Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und den Wahlen zum
Aufsichtsrat übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung.
Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge, die vor der
Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind
ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
|
Zalando SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: gegenantraege@zalando.de
|
Bis spätestens zum Ablauf des 12. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ)
(Zeitpunkt des Eingangs), unter der vorstehenden Adresse bei der
Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG
einschließlich des Namens der jeweiligen Aktionär*innen und - bei
Anträgen - der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten Anträge und Wahlvorschläge von
Aktionär*innen, die nach § 126 Abs. 1 bis Abs. 3 AktG bzw. § 127
AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der
Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß
angemeldete Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten das
Stimmrecht ausüben. Sofern der*die den Antrag stellende oder
Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär*in nicht ordnungsgemäß
legitimiert oder nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der
Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis Abs. 4
AktG
Vor der Hauptversammlung können ordnungsgemäß angemeldete
Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten Stellungnahmen zu den
Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation
einreichen. Solche Stellungnahmen können der Gesellschaft in
Textform oder als Videobotschaft ausschließlich über das unter der
Internetadresse
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zugängliche HV-Portal übermittelt werden und müssen spätestens
bis zum 21. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft
eingehen.
Der Umfang einer Stellungnahme in Textform soll 10.000 Zeichen
(inkl. Leerzeichen) bzw. im Fall von Videobotschaften fünf Minuten
nicht überschreiten. Es sind nur Stellungnahmen zulässig, in denen
sich der*die Aktionär*in bzw. ihre Bevollmächtigten selbst äußert
bzw. persönlich in Erscheinung tritt. Stellungnahmen in Textform
sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren als Datei im
Dateiformat PDF einzureichen. Stellungnahmen im Videoformat sind
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren in den Dateiformaten MPEG-4
oder MOV einzureichen; sie dürfen eine Dateigröße von 1 GB nicht
überschreiten. Weitere Hinweise zu den technischen Voraussetzungen
für die Einreichung von Stellungnahmen finden sich im unter der
Internetadresse
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zugänglichen HV-Portal.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden für ordnungsgemäß
angemeldete Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten in dem unter
der Internetadresse
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zugänglichen HV-Portal bis spätestens zum 22. Mai 2025, 24.00
Uhr (MESZ), veröffentlicht. Stellungnahmen von Aktionär*innen oder
deren Bevollmächtigten werden unter Nennung des Namens im HV-Portal
veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls im genannten HV-Portal veröffentlicht. Stellungnahmen
werden nicht zugänglich gemacht, soweit sich der Vorstand durch das
Zugänglichmachen strafbar machen würde, die Stellungnahme in
wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende
Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn der*die einreichende
Aktionär*in zu erkennen gibt, dass er*sie an der Hauptversammlung
nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet
keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs.
1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher
in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn,
sie werden in der Hauptversammlung gestellt (dazu unten). Auch in
Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt.
Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert
angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise zu stellen oder zu
erklären.
Auskunfts-, Antrags- und Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und
Abs. 6, § 131 Abs. 1 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zur Versammlung
zugeschaltete Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten können im
Wege elektronischer Kommunikation vom Vorstand Auskunft verlangen
über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Es ist vorgesehen, dass der*die
Versammlungsleiter*in in der Hauptversammlung festlegen wird, dass
das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der
Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, das
heißt im Rahmen von Redebeiträgen, ausgeübt werden darf. Der*die
Versammlungsleiter*in wird hierzu während der Hauptversammlung
weitergehende Hinweise erteilen. Eine anderweitige Einreichung von
Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist
weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
Daneben haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch
zur Versammlung zugeschalteten Aktionär*innen bzw. ihre
Bevollmächtigten in der Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der
Videokommunikation. Redebeiträge können ab Beginn der
Hauptversammlung über das unter der Internetadresse
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zugängliche HV-Portal angemeldet werden. Der*die
Versammlungsleiter*in wird das Verfahren der Wortmeldung und
Worterteilung in der Hauptversammlung erläutern. Anträge und
Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie das
Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG dürfen Bestandteil des
Redebeitrags sein.
Die Ausübung des Rederechts im Wege der Videokommunikation
erfordert ein internetfähiges Endgerät mit Kamera, Lautsprecher
bzw. Kopfhörer und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Video-kommunikation zwischen Aktionär*innen bzw. ihren
Bevollmächtigten auf der einen Seite und der Gesellschaft auf der
anderen Seite in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu
überprüfen und diese*n zurückzuweisen, sofern die
Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Weitere Hinweise zu
den technischen Voraussetzungen und zum technischen Ablauf von
Redebeiträgen finden sich im unter der Internetadresse
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zugänglichen HV-Portal.
Erklärung von Widersprüchen zur Niederschrift des
Notars
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen bzw. ihre
Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung
zugeschaltet sind, können von Beginn der Hauptversammlung bis zu
deren Schließung durch die*den Versammlungsleiter*in über das unter
der Internetadresse
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
zugängliche HV-Portal der Gesellschaft im Wege elektronischer
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur
Niederschrift des Notars erklären.
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionär*innen
nach Art. 56 Satz 2 und 3 SEVO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs.
2 AktG, § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1 und §
118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 245 AktG finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025.
UTC Zeiten
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung sind in der für
Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ)
angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit
(UTC) dem Verhältnis UTC ist gleich MESZ minus zwei Stunden.
Information zum Datenschutz für Aktionär*innen und ihre
Bevollmächtigten
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere wenn
Sie sich für die Hauptversammlung anmelden, unser HV-Portal nutzen,
eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, sich zu der virtuellen
Hauptversammlung zuschalten, eine Stellungnahme einreichen bzw.
weitere Aktionärsrechte ausüben, verarbeiten wir personenbezogene
Daten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer des HV-Tickets, Ihre
individuellen Zugangsdaten für das HV-Portal, die IP-Adresse, von
welcher Sie das HV-Portal nutzen, den Inhalt der von Ihnen
eingereichten Stellungnahmen, sowie erklärte Widersprüche) über Sie
und/oder Ihre*n Bevollmächtigte*n. Dies geschieht, um
Aktionär*innen oder ihren Bevollmächtigten die Zuschaltung zur und
die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung zu ermöglichen. Außerdem verarbeiten wir Ihre
personenbezogenen Daten zur Erfüllung unserer rechtlichen
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung der virtuellen
Hauptversammlung (insb. von gesetzlichen Melde- und
Publikationspflichten (insb. Stimmrechtsmitteilungen) und
Aufbewahrungspflichten). Des Weiteren sind wir dazu berechtigt,
Ihre personenbezogenen Daten zur Wahrung berechtigter Interessen
von uns oder Dritten zu verarbeiten, insbesondere zur Erstellung
von Analysen und Statistiken, zur Verhinderung und Aufdeckung von
illegalen Aktivitäten, Betrug oder ähnlichen Bedrohungen, um uns
vor einem Schaden zu schützen, zur Geltendmachung und Ausübung von
Rechtsansprüchen sowie zur Verteidigung gegen Rechtsansprüche.
Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten ist:
|
Zalando SE
Valeska-Gert-Straße 5
10243 Berlin
Telefon: + 49 (0)30 2000 88 400
E-Mail: impressum@zalando.de
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Soweit wir uns zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Dienstleistern bedienen, verarbeiten diese Ihre personenbezogenen
Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur
Vertraulichkeit verpflichtet. Zu den oben genannten Zwecken können
Übermittlungen Ihrer personenbezogenen Daten an unsere
Rechtsberater*innen, Steuerberater*innen oder
Wirtschaftsprüfer*innen erfolgen sowie auch an Aktionär*innen und
ihre Bevollmächtigten (ggf. in einem Land außerhalb der EU/des EWR)
und infolge gesetzlicher Verpflichtungen. Bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen steht jeder*m Betroffenen ein
jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung
ihrer*seiner personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf
Datenübertragung und ein Recht auf Beschwerde bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde zu.
Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen
Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und zu
Ihren Rechten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung können
jederzeit auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025
abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden:
Zalando SE, Valeska-Gert-Straße 5, 10243 Berlin, E-Mail:
datenschutz@zalando.de.
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur
Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten
benötigen Sie ein internetfähiges Endgerät sowie eine
Internetverbindung. Um die Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile
Internetverbindung mit einer ausreichenden
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der
virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen
Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer. Möchten Sie von Ihrem
Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG bzw. ihrem Auskunftsrecht
nach § 131 Abs. 1 AktG Gebrauch machen, benötigen Sie darüber
hinaus auch eine Kamera sowie ein Mikrofon.
Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre
individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort), die Sie
mit dem HV-Ticket bzw. als Bevollmächtigte*r erhalten. Mit diesen
Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite
anmelden.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von
Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen
Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich -
die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor
Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Das HV-Portal der
Gesellschaft ist ab dem 6. Mai 2025 zugänglich.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal erhalten die Aktionär*innen
zusammen mit dem HV-Ticket bzw. auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025.
Berlin, im April 2025
Zalando SE
Der Vorstand
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