Leifheit Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 28.05.2025 in Frankfurt/Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
15.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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verantwortlich.
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Leifheit Aktiengesellschaft Nassau/Lahn ISIN DE0006464506 Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung 2025
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zu unserer ordentlichen
Hauptversammlung, die am Mittwoch, 28. Mai 2025, 11:00 Uhr
(MESZ), in der Deutschen Nationalbibliothek, Adickesallee 1,
60322 Frankfurt/Main, stattfindet.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Leifheit
Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts der Leifheit Aktiengesellschaft und
des Konzerns einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuches (HGB)
sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr
2024
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des
Aktiengesetzes (AktG) am 7. April 2025 gebilligt und den
Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt zu diesem Punkt
der Tagesordnung eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.
Jahresabschluss, Konzernabschluss und zusammengefasster Lagebericht
einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2024, können im Internet unter
https://www.leifheit-group.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
eingesehen werden.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Leifheit AG aus dem Geschäftsjahr 2024 in Höhe von 11.200.000,00 €
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2024
an die Aktionäre |
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11.034.621,60 € |
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Dieser Betrag setzt sich zusammen
aus: |
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- |
Ausschüttung einer Dividende von 1,15
€
je dividendenberechtigte Stückaktie
(ISIN DE0006464506): |
10.574.845,70 € |
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- |
Ausschüttung einer Sonderdividende von
0,05 €
je dividendenberechtige Stückaktie
(ISIN DE0006464506): |
459.775,90 € |
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Gewinnvortrag |
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165.378,40 € |
Der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns berücksichtigt
die 804.482 eigenen Aktien der Leifheit Aktiengesellschaft, die die
Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder
mittelbar hält und die nicht dividendenberechtigt sind. Die Anzahl
der für das Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigten Stückaktien
wird sich bis zur Hauptversammlung verändern. In der
Hauptversammlung wird deshalb ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine
Dividende von 1,15 € je dividendenberechtigte Stückaktie und eine
Sonderdividende von 0,05 € je dividendenberechtigte Stückaktie
sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme
und den Gewinnvortrag vorsieht.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr
2024 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum zu
entlasten.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr
2024 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
zu entlasten.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/Main, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2025 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2025 und für eine
etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2026, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2026
erstellt werden, zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass
diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine - die Auswahl beschränkende - Klausel im Sinne von Art.
16 Abs. 6 Abschlussprüferverordnung (EU) 537/2014 auferlegt
wurde.
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6. |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2024
Gemäß § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat jährlich ein
Vergütungsbericht zu erstellen. Der Abschlussprüfer hat den
Vergütungsbericht formell geprüft und mit einem Prüfungsvermerk
versehen. Der Vergütungsbericht nebst Vermerk über die Prüfung des
Vergütungsberichts können im Internet unter
https://www.leifheit-group.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
eingesehen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2024 zu billigen.
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7. |
Billigung des Vergütungssystems für
Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer
börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder.
Der Aufsichtsrat hat am 18. März 2025 - gestützt auf die
Empfehlung seines Personalausschusses - unter Berücksichtigung der
Vorgaben von § 87a Abs. 1 AktG ein geändertes Vergütungssystem für
die Vorstandsmitglieder beschlossen. Dieses Vergütungssystem
enthält wesentliche Änderungen gegenüber dem von der
Hauptversammlung 2022 gebilligten Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder. Deshalb ist eine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung erforderlich. Das Vergütungssystem für
Vorstandsmitglieder kann im Internet unter
https://www.leifheit-group.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
eingesehen werden.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Personalausschusses - vor, das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder zu billigen.
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8. |
Neufassung von § 12 Abs. 4 der Satzung
Seit der Neukonstituierung des Aufsichtsrats nach der letzten
Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat die Effizienz in der
Zusammenarbeit sowohl in den Aufsichtsratssitzungen als auch vor
allem in den Ausschusssitzungen deutlich verbessert. Durch
intensive projektorientierte Vorarbeit der Mitglieder wird
insgesamt ein hoher Reifegrad für Diskussionen und Beschlüsse in
den jeweiligen Sitzungen erzeugt. Sowohl die Zeiten der
Aufsichtsratssitzungen als auch der Ausschusssitzungen haben sich
dadurch erheblich reduziert, sodass insbesondere Ausschusssitzungen
oft die Einstundengrenze unterschreiten. Eine Reduzierung der
Mindestzeit für das Sitzungsgeld von bisher zwei auf eine Stunde
ist damit geboten und gerechtfertigt. § 12 Abs. 4 der Satzung soll
daher neu gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 12 Abs. 4 der Satzung
mit Wirkung ab 1. Januar 2025 wie folgt neu zu fassen:
„(4) |
Zudem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld
in Höhe von 1.500,00 € für jede Sitzung (Präsenzsitzung, Telefon-
oder Videokonferenz von mindestens einer Stunde Dauer) des
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen. Für
mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird das
Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
sowie der jeweilige Vorsitzende eines Aufsichtsratsausschusses
erhalten das Doppelte des Sitzungsgelds nach Satz 1 für die
Teilnahme an Sitzungen, die sie leiten.“
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9. |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG ist mindestens alle vier Jahre über die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Über die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder hat die Hauptversammlung 2021
unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossen. Entsprechend soll in der
ordentlichen Hauptversammlung 2025 erneut über die
Aufsichtsratsvergütung Beschluss gefasst werden, und zwar wie
folgt:
- |
Die den Aufsichtsratsmitgliedern zu gewährende Vergütung ist in
§ 12 der Satzung geregelt. Die dort getroffenen
Vergütungsregelungen sollen bestätigt werden, soweit nicht § 12
Abs. 4 der Satzung durch die Beschlussfassung unter
Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am 28. Mai 2025 eine
Änderung erfährt.
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- |
Nach § 12 Abs. 6 der Satzung kann die Hauptversammlung durch
Beschluss eine langfristige variable Vergütungskomponente für den
Aufsichtsrat beschließen, die zur Vergütung laut Satzung
hinzutritt. Die im Jahr 2019 von der Hauptversammlung beschlossene
langfristige variable Vergütungskomponente ist im Jahr 2022
abgelaufen. Zur erneuten Incentivierung der Aufsichtsratsmitglieder
soll für den dreijährigen Performancezeitraum vom 1. Januar 2025
bis 31. Dezember 2027 eine langfristige variable
Vergütungskomponente beschlossen werden.
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- |
Schließlich soll die, die beiden vorstehenden
Vergütungsregelungen berücksichtigende, Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder gebilligt werden.
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Der genaue Wortlaut von § 12 Abs. 1 bis 11 der Satzung (A), des
Vorschlags zur Beschlussfassung über eine langfristige variable
Vergütungskomponente für den Aufsichtsrat (B) sowie die Darstellung
der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit den Angaben gemäß §
113 Abs. 3 Satz 3, § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG (C) sind im Internet
unter
https://www.leifheit-group.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme aus.
Im Hinblick hierauf schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Die in § 12 Abs. 1 bis 11 der Satzung der Gesellschaft
getroffenen Vergütungsregelungen für die Mitglieder des
Aufsichtsrats sollen beibehalten werden und werden entsprechend
bestätigt, soweit nicht § 12 Abs. 4 der Satzung durch die
Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am
28. Mai 2025 eine Änderung erfährt.
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b) |
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird eine langfristige
variable Vergütungskomponente nach Maßgabe des LTI-Programms
gewährt.
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c) |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird gebilligt.
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10. |
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Die ordentliche Hauptversammlung 2020 hatte zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt.
Diese Ermächtigung wird am 29. September 2025 auslaufen. Damit
weiterhin eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien besteht, soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls
dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft
bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und
71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.
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b) |
Die Erwerbsermächtigung gilt ab dem 30. September 2025 und ist
bis zum Ablauf des 27. Mai 2030 befristet.
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c) |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse
oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots. Angebote nach Ziffer (2) können auch mittels einer
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten erfolgen.
(1) |
Soweit der Erwerb über die Börse erfolgt, darf der von der
Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der Aktien
der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des
Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen
vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten.
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(2) |
Soweit der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes
öffentliches Kaufangebot erfolgt, darf der von der Gesellschaft
angebotene und gezahlte Kaufpreis oder die Grenzwerte der
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der Aktien der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des
Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an dem vierten, dritten und
zweiten Börsentag vor dem Tag der Entscheidung des Vorstands über
das Angebot beziehungsweise über die Annahme von Angeboten um nicht
mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung des Angebots
Kursabweichungen vom Kaufpreis beziehungsweise von einer im
Zusammenhang mit einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
festgesetzten Preisspanne, die für den Erfolg des Angebots
wesentlich sein könnte, so kann das Angebot angepasst werden. Der
maßgebliche Referenzzeitraum entspricht in diesem Fall dem vierten,
dritten und zweiten Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung der
Anpassung; die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist
anzuwenden.
Sofern die Anzahl der zum Kauf angedienten beziehungsweise
angebotenen Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb
vorgesehene Volumen übersteigt, kann das Andienungsrecht der
Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem
Verhältnis der angedienten beziehungsweise angebotenen Aktien
erfolgt. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet werden. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück
angedienter beziehungsweise angebotener Aktien je Aktionär kann
vorgesehen werden.
Die näheren Einzelheiten der jeweiligen Erwerbsgestaltung
bestimmt der Vorstand.
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d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die aufgrund dieser Ermächtigung oder aufgrund früher erteilter
Ermächtigungen erworbenen Aktien der Gesellschaft zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden
Zwecken, zu verwenden:
(1) |
Die Aktien können über die Börse veräußert werden.
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(2) |
Die Aktien können aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten
Angebots unter Wahrung des Bezugsrechts veräußert werden.
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(3) |
Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert
geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals können in anderer Weise als über die
Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, sofern
die Aktien gegen Barzahlung und zu einem Kaufpreis veräußert
werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist
der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen.
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(4) |
Die Aktien können an Dritte im Rahmen des Erwerbs von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder von
Unternehmensbeteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen
sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen übertragen
werden.
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(5) |
Die Aktien können an Arbeitnehmer der Leifheit AG oder an
Arbeitnehmer eines mit der Leifheit AG verbundenen Unternehmens
ausgegeben, ihnen zum Erwerb angeboten und übertragen werden.
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(6) |
Die Aktien der Gesellschaft können ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. Die Einziehung kann
auch ohne Kapitalherabsetzung durch Erhöhung des anteiligen Betrags
der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft
durchgeführt werden. Der Vorstand wird in diesem Fall zur Anpassung
der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
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e) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden, soweit
der Vorstand die Aktien für die unter Buchstabe d) Ziffer (3), (4)
oder (5) genannten Zwecke verwendet. Darüber hinaus kann der
Vorstand im Fall der Veräußerung eigener Aktien nach Buchstabe d)
Ziffer (2) das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
ausschließen.
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f) |
Die in diesem Beschluss enthaltenen Ermächtigungen können
jeweils unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, einzeln oder
gemeinsam, ganz oder in Teilen, in Verfolgung eines oder mehrerer
Zwecke ausgenutzt werden.
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11. |
Erneuerung der Ermächtigung zur Ermöglichung virtueller
Hauptversammlungen
Die Hauptversammlung 2023 hat den Vorstand ermächtigt
vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Der Zeitraum dieser
Ermächtigung endet am 26. Juni 2025.
Um auch weiterhin flexibel und sachgerecht über das Format der
Hauptversammlung entscheiden zu können, soll der Vorstand zur
Festlegung des jeweiligen Formats der Hauptversammlung ermächtigt
werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung schöpft die maximal
mögliche Laufzeit der Satzungsermächtigung nach § 118a Abs. 5 Nr. 2
AktG von fünf Jahren nicht voll aus. Stattdessen wird
vorgeschlagen, die Ermächtigung auf zwei Jahre nach deren
Eintragung in das Handelsregister zu befristen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 Abs. 3 der Satzung
unter gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen § 14 Abs. 3 der
Satzung wie folgt zu fassen:
„(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird
(virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung ist befristet und
endet mit Ablauf des 27. Mai 2027.
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II |
BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 10
Zu Tagesordnungspunkt 10 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor,
eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
zu erteilen. Der Vorstand erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5
AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die im
Beschlussvorschlag vorgesehenen Ermächtigungen zum Ausschluss des
Andienungsrechts der Aktionäre bei dem Erwerb bzw. des Bezugsrechts
bei der Verwendung eigener Aktien diesen Bericht, der als
Bestandteil dieser Einladung im Internet unter
https://www.leifheit-group.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich ist und während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegt:
Die Hauptversammlung 2020 hat einen Ermächtigungsbeschluss zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gefasst, der bis zum 29.
September 2025 befristet ist. Wegen des Ablaufs der Ermächtigung im
laufenden Geschäftsjahr soll eine neue Ermächtigung erteilt werden,
die ab dem 30. September 2025 (00:00 Uhr MESZ) gilt und bis zum 27.
Mai 2030 (24:00 Uhr MESZ) befristet ist.
Die neue Ermächtigung sieht vor, dass der Erwerb als Kauf über
die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots durchgeführt werden kann. Das an alle
Aktionäre gerichtete öffentliche Kaufangebot kann auch mittels
einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten erfolgen. Bei dem
Kaufangebot beziehungsweise der Aufforderung zur Abgabe von
Angeboten kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft
entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung einer
Preisspanne - zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt
die zum festgesetzten Preis angediente beziehungsweise angebotene
Anzahl von Aktien die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl von
Aktien, so kann eine Annahme nach dem Verhältnis der angedienten
beziehungsweise angebotenen Aktien erfolgen. Hierbei soll es
möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder
kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien je
Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene
Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine
Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu
erleichtern.
Die gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen
eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken
verwendet werden.
Die eigenen Aktien sollen über die Börse oder durch ein an alle
Aktionäre gerichtetes Angebot wieder veräußert werden können. Auf
diese Weise wird bei der Wiederveräußerung der Aktien dem Grundsatz
der Gleichbehandlung der Aktionäre genügt. Soweit die Aktien durch
ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand
ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
auszuschließen. Dies dient dazu, ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder
durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für
die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist
aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der
Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
für Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 % des zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls
dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausschließen zu dürfen,
wobei die 10 %-Grenze insgesamt, also bei Zusammenrechnung mit
etwaigen anderen Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG,
nicht überschritten werden darf. Die mit der Ermächtigung eröffnete
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der
Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle
Anleger verkaufen zu können. Weiterhin können hierdurch zusätzlich
neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Die
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt den Vorstand in
die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung
bietenden Möglichkeiten ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung
eines Bezugsrechts insbesondere zu einer schnelleren und
kostengünstigeren Platzierung zu nutzen. Der Vorstand wird bei
Ausnutzung der Ermächtigung einen eventuellen Abschlag vom
Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden
Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Durch die Begrenzung
der Zahl der zu veräußernden Aktien und die Verpflichtung zur
Festlegung des Veräußerungspreises der Aktien nahe am Börsenkurs
werden die Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile
angemessen geschützt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die
von der Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung angemessen
ist.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, die eigenen Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Erwerbs von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder von
Unternehmensbeteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen
sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen an Dritte zu
übertragen. Im globalen Wettbewerb muss Leifheit jederzeit in der
Lage sein, in den nationalen und internationalen Märkten im
Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können.
Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände zur
Verbesserung der Wettbewerbsposition über die Gewährung von eigenen
Aktien zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen
zusammenzuschließen. So kann sich in Verhandlungen die
Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien
anbieten zu müssen. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als
Gegenleistung anbieten zu können, ist insbesondere im
internationalen Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte
erforderlich und schafft den notwendigen Spielraum, sich bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen,
von Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen zu nutzen. Bei
Zusammenschlüssen mit anderen Unternehmen können bereits die
gesetzlichen Vorschriften, gemäß denen der Zusammenschluss erfolgt,
die Gewährung von Aktien verlangen. Die Praxis zeigt zudem, dass
die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für
eine Veräußerung häufig, beispielsweise aus steuerlichen Gründen
oder um weiterhin am bisherigen Geschäft (mit-)beteiligt zu sein,
die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die
Möglichkeit einräumen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
oder sonstigen Vermögensgegenständen oder zu
Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen die Gegenleistung ganz
oder teilweise in Aktien besteht, schnell und flexibel sowohl
national als auch auf den internationalen Märkten ausnutzen zu
können. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss
die Leifheit AG die Möglichkeit haben, eigene Aktien als
Gegenleistung zu gewähren. Die Verwendung eigener Aktien für
Akquisitionen hat für die Altaktionäre zudem den Vorteil, dass ihr
Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor Erwerb der eigenen
Aktien durch die Gesellschaft nicht verwässert wird.
Der Vorstand soll außerdem in die Lage versetzt werden, die
eigenen Aktien auch unter Ausschluss des Bezugsrechts dazu nutzen
zu können, sie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen auszugeben, diesen zum Erwerb
anzubieten und auf diese zu übertragen. Die Leifheit AG fördert
eine Eigentümerkultur im Unternehmen und ermöglicht Mitarbeitern
eine Beteiligung am Unternehmen und seiner Entwicklung. Eine solche
Beteiligung ist auch vom Gesetzgeber erwünscht und wird daher in
mehrfacher Weise erleichtert. Die Ausgabe von Aktien an
Arbeitnehmer der Leifheit AG oder mit ihr verbundener Unternehmen
soll die Identifikation der Arbeitnehmer mit dem Unternehmen
stärken. Sie sollen an das Unternehmen gebunden und auch als
Aktionäre an dessen langfristiger Entwicklung beteiligt werden.
Hierdurch sollen im Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre
das Verständnis und die Bereitschaft zur Übernahme größerer, vor
allem wirtschaftlicher Mitverantwortung gestärkt werden.
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, die gemäß
dieser oder früher erteilter Ermächtigungen erworbenen eigenen
Aktien auch ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einziehen
zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei vor, dass
der Vorstand die Aktien auch ohne Kapitalherabsetzung einziehen
kann. Durch Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht
sich der anteilige Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital
der Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, die
Satzung hinsichtlich der sich verändernden Anzahl der Stückaktien
anzupassen.
Bei seiner Entscheidung über den Bezugsrechtsausschluss wird
sich der Vorstand vom Interesse der Aktionäre leiten lassen und
sorgfältig abwägen, ob der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der
Gesellschaft notwendig ist. Nur in diesem Fall wird das Bezugsrecht
ausgeschlossen. Außerdem ist für einen Ausschluss des Bezugsrechts
die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Unter
Abwägung aller Umstände ist die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss daher im Interesse der Gesellschaft geboten
und unter den dargelegten Voraussetzungen angemessen.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Ausnutzung der
Ermächtigung berichten.
|
III |
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
|
1 |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
Grundkapital der Gesellschaft in 10.000.000 nennwertlose
Stückaktien eingeteilt, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung auf 10.000.000 Stimmrechte. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 804.482 eigene Aktien, aus denen ihr keine
Stimmrechte zustehen.
|
2 |
Anmeldung zur Hauptversammlung, Teilnahme und Ausübung des
Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung anmelden (Anmeldung) und der Gesellschaft die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachweisen (Nachweis). Der Nachweis bedarf der
Textform und ist in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen.
Für den Nachweis reicht ein in Textform von dem Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes
aus.
Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor
der Versammlung, somit 6. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zu
beziehen (Nachweiszeitpunkt). Die Berechtigung im vorstehenden
Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im
Nachweiszeitpunkt maßgeblich; das heißt, Veräußerungen oder der
Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung zur Ausübung der Aktionärsrechte in der
Hauptversammlung.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft bis
Mittwoch, 21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender
Adresse eingehen:
oder per E-Mail an |
Leifheit AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
anmeldestelle@computershare.de |
Die Anmeldung kann auch durch Intermediäre im ISO 20022 Format
(z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) übermittelt werden. Für eine
Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT
Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Nach dem Eingang der Anmeldung und des Nachweises bei der
Gesellschaft werden den Aktionären oder den von ihnen benannten
Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, mit denen auch ein entsprechendes
Vollmachtsformular verbunden ist, bitten wir die Aktionäre - ohne
dass mit dieser Bitte eine Einschränkung des Teilnahme- oder des
Stimmrechts verbunden wäre -, frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu
tragen.
Die Eintrittskarte enthält unter anderem die individuellen
Anmeldedaten, mit dem die Aktionäre das HV-Portal im Internet
unter
https://www.leifheit-group.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
nutzen können, sowie ein Formular für die Stimmabgabe per
Briefwahl bzw. die Erteilung von Vollmachten oder Weisungen.
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3 |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
a) |
Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts
und sonstiger Aktionärsrechte
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen
Aktionärsrechte durch Bevollmächtigte, auch durch eine Vereinigung
von Aktionären, unter entsprechender Vollmachtserteilung ausüben
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Übersendung des
Nachweises des Anteilsbesitzes und eine form- und fristgerechte
Anmeldung erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine
Aktionärsvereinigung, noch ein Stimmrechtsberater oder eine diesen
nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des
Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, bedarf die
Vollmacht - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - weder nach dem
Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten
Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu
bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß § 135 AktG
die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Daher sollten Sie sich
mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht
abstimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht finden die
Aktionäre auf der Rückseite ihrer Eintrittskarte sowie im Internet
unter
https://www.leifheit-group.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
Von der Einberufung der Hauptversammlung an bis Dienstag, 27.
Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), können die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung postalisch oder per E-Mail übermittelt werden.
Zudem steht voraussichtlich ab dem 7. Mai 2025 hierfür auch das
HV-Portal zur Verfügung.
Dafür stehen die folgenden Adressen zur Verfügung:
oder per E-Mail an
oder im HV-Portal unter |
Leifheit AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
anmeldestelle@computershare.de
https://www.leifheit-group.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
Durch Intermediäre kann die Vollmacht auch unter Verwendung der
oben genannten SWIFT-Adresse an die Gesellschaft übermittelt
werden.
Nach diesem Zeitpunkt - frühestens aber ab Einlass zu der
Hauptversammlung - ist eine Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
oder der Nachweis der Bevollmächtigung ausschließlich am Ort der
Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten
Zeitpunkt möglich. Das persönliche Erscheinen des Aktionärs am Ort
der Hauptversammlung gilt als Widerruf vorab erteilter
Vollmachten.
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b) |
Bevollmächtigung von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch
in diesem Fall sind eine fristgerechte Übersendung des Nachweises
des Anteilsbesitzes und eine form- und fristgerechte Anmeldung
erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten
Weisungen aus. Die Erteilung der Vollmacht an die
Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen
bedürfen der Textform.
Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen
finden die Aktionäre auf der Rückseite ihrer Eintrittskarte sowie
im Internet unter
https://www.leifheit-group.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
Von der Einberufung der Hauptversammlung an bis Dienstag, 27.
Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), können die
Erteilung der Vollmacht und der Weisungen, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung postalisch, per E-Mail oder durch
Intermediäre auch unter Verwendung der SWIFT-Adresse übermittelt
werden. Zudem steht voraussichtlich ab dem 7. Mai 2025 hierfür auch
das HV-Portal zur Verfügung.
Dafür stehen die vorstehend im Abschnitt 3 a) „Bevollmächtigung
eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger
Aktionärsrechte“ angegebenen Adressen (postalisch, per E-Mail oder
im HV-Portal) zur Verfügung.
Nach diesem Zeitpunkt - frühestens aber ab Einlass zu der
Hauptversammlung - ist eine Erteilung der Vollmacht und der
Weisungen, der Widerruf der Vollmacht und der Weisungen oder der
Nachweis der Bevollmächtigung ausschließlich am Ort der
Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten
Zeitpunkt möglich. Das persönliche Erscheinen des Aktionärs am Ort
der Hauptversammlung gilt als Widerruf vorab erteilter Vollmachten
und Weisungen.
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4 |
Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl
Form- und fristgerecht angemeldete Aktionäre und deren
Bevollmächtigte können ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben. Auch
ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater
sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
kann sich der Briefwahl bedienen. Briefwahlstimmen, die einer form-
und fristgerechten Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden
können, werden nicht berücksichtigt.
Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht aus.
Ein Briefwahlformular finden die Aktionäre auf der Rückseite
ihrer Eintrittskarte sowie im Internet unter
https://www.leifheit-group.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
Von der Einberufung der Hauptversammlung an bis Dienstag, 27.
Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs) können die
Briefwahlstimmen postalisch, per E-Mail oder durch Intermediäre
auch unter Verwendung der SWIFT-Adresse abgegeben, geändert oder
widerrufen werden. Zudem steht voraussichtlich ab dem 7. Mai 2025
hierfür auch das HV-Portal zur Verfügung.
Dafür stehen die vorstehend im Abschnitt 3 a) „Bevollmächtigung
eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger
Aktionärsrechte“ angegebenen Adressen (postalisch, per E-Mail oder
im HV-Portal) zur Verfügung.
Nach diesem Zeitpunkt - frühestens aber ab Einlass zu der
Hauptversammlung - ist ein Widerruf von Briefwahlstimmen
ausschließlich am Ort der Hauptversammlung bis zu dem vom
Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich. Das persönliche
Erscheinen des Aktionärs am Ort der Hauptversammlung gilt als
Widerruf bereits abgegebener Briefwahlstimmen.
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5 |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail oder über das
HV-Portal) Stimmrechte fristgemäß durch Briefwahl ausgeübt bzw.
Vollmachten oder Vollmachten und Weisungen erteilt werden, werden
diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge
berücksichtigt: 1. über das HV-Portal, 2.durch Intermediäre unter
Verwendung der SWIFT-Adresse, 3. per E-Mail und 4. per Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere
Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten oder Vollmachten und Weisungen
zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
Gehen auf demselben Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der
Stimmrechtsausübung ein, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang
gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang
gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend
der Weisungen bevollmächtigt.
Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten oder
Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des
Bilanzgewinns) behalten auch im Falle der Anpassung des
Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl
dividendenberechtigter Aktien ihre Gültigkeit.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem
Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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6 |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag
von 500.000,00 € erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
gerichtet werden und bei der Gesellschaft bis Sonntag, 27. April
2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse eingehen:
|
Leifheit AG
Der Vorstand
Leifheitstraße 1, 56377 Nassau |
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7 |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Abs. 1 und 127 AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern, soweit diese Gegenstand der Tagesordnung
sind, sind vor der Hauptversammlung ausschließlich zu richten
an:
oder per E-Mail an |
Leifheit AG
Leifheitstraße 1, 56377 Nassau
gegenantraege@computershare.de |
https://www.leifheit-group.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
Bis spätestens Dienstag, 13. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei
vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden im Internet unter
https://www.leifheit-group.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
nach dem 13. Mai 2025 ebenfalls auf der genannten Internetseite
zugänglich gemacht.
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8 |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu
verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht kann in der
Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen
Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte.
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9 |
Internetseite der Gesellschaft, dort nach § 124a AktG
zugänglich zu machende Unterlagen und Informationen sowie
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab
Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter
https://www.leifheit-group.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und
Ergänzungsverlangen von Aktionären sowie auch die
Abstimmungsergebnisse nach der Hauptversammlung werden ebenfalls
über die genannte Internetseite zugänglich gemacht.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
stehen den Aktionären im Internet unter
https://www.leifheit-group.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zur Verfügung.
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10 |
Internetgestütztes HV-Portal und
Hauptversammlungshotline
Im Internet unter
https://www.leifheit-group.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
unterhält die Gesellschaft voraussichtlich ab dem 7. Mai 2025
ein internetgestütztes HV-Portal. Für den Zugang ist die
Eintrittskarte erforderlich, die die form- und fristgerecht
angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen. Auf dieser
Eintrittskarte befinden sich die individuellen Anmeldedaten. Im
HV-Portal haben die Aktionäre bis zum 27. Mai 2025, 24:00 Uhr
(MESZ), die Möglichkeit, Vollmachten und Weisungen zu erteilen oder
zu ändern und ihre Stimmen durch Briefwahl abzugeben oder diese
Briefwahlstimmen zu widerrufen oder zu ändern. Weitere Einzelheiten
zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die
Aktionäre zusammen mit ihrer Eintrittskarte bzw. im Internet
unter
Bei Fragen zur Anmeldung, zur Stimmrechtsvertretung, zur
Briefwahl oder zur Nutzung des HV-Portals stehen Ihnen Mitarbeiter
unserer Hauptversammlungshotline montags bis freitags - außer
feiertags - von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr (MESZ) unter +49 89
30903-6330 zur Verfügung.
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11 |
Hinweis zum Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden sich im Internet
unter
https://www.leifheit-group.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
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Nassau/Lahn, im April 2025
Leifheit Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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