ALBA SE Köln - ISIN DE0006209901 / WKN 620990 - Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung
am 25. Juni 2024
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie hiermit herzlich zur diesjährigen ordentlichen
Hauptversammlung der ALBA SE ein, die am Dienstag, dem 25. Juni
2024, ab 10:00 Uhr MESZ im Großen Vortragssaal des
Ludwig-Erhard-Hauses in 10623 Berlin, Fasanenstraße 85, stattfinden
wird.
Sofern Sie an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, beachten
Sie bitte, dass sich der erforderliche Nachweis Ihres
Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG neu auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen
muss. Unsere ausführlichen Hinweise für Ihre Anmeldung zur
Hauptversammlung finden Sie im Abschnitt III. dieser Einladung.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ALBA SE und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des für
die Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts,
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr
2023
Die genannten Unterlagen sind über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.alba-se.com/hauptversammlung/ |
zugänglich, und zwar auch während der Hauptversammlung.
Der Verwaltungsrat der ALBA SE hat in seiner Sitzung am 23.
April 2024 den vom geschäftsführenden Direktor aufgestellten
Jahresabschluss der ALBA SE zum 31. Dezember 2023 gebilligt. Damit
ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über den
Jahresabschluss bedarf es daher nicht.
Der Konzernabschluss wurde vom Verwaltungsrat ebenfalls in
seiner Sitzung am 23. April 2024 gebilligt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz
2 AktG ist die Hauptversammlung mithin auch insoweit nicht zu einer
Beschlussfassung berufen.
Aufgrund der Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2023, die
sich unter anderem in dem im Jahresabschluss der ALBA SE per 31.
Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzverlust in Höhe von 2,5 Mio. EUR
widerspiegelt, entfällt eine Dividendenzahlung. Eine
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns findet
dementsprechend nicht statt.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des
Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2023
amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden
Direktors
Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im Geschäftsjahr 2023
amtierenden geschäftsführenden Direktor für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2024
Der Verwaltungsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
der ALBA SE für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein gem. Art. 16 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014)
durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran
hat der Prüfungsausschuss dem Verwaltungsrat unter Angabe von
Gründen die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, und die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, für das ausgeschriebene
Prüfungsmandat empfohlen. Der Prüfungsausschuss hat dem
Verwaltungsrat außerdem eine begründete Präferenz für die
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Der Verwaltungsrat hat gemäß § 162 AktG i.V.m. § 22 Abs. 6 SEAG
einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2023 jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren geschäftsführenden Direktor und jedem
einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Verwaltungsrats
gewährte und geschuldete Vergütung erstellt (Vergütungsbericht),
welcher der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung
vorgelegt wird.
Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer der Gesellschaft
gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüft und mit einem Bestätigungsvermerk
versehen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 einschließlich
des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers ist im Anschluss an
diese Tagesordnung als Anhang II. zu Tagesordnungspunkt 5
wiedergegeben und ab Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.alba-se.com/hauptversammlung/ |
zugänglich, und zwar auch während der Hauptversammlung.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den nach § 162 AktG i.V.m. § 22
Abs. 6 SEAG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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6. |
Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
Die Bestellung der amtierenden Mitglieder des Verwaltungsrats
erfolgte durch die Hauptversammlung am 25. Juni 2020 mit einer
Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr
beschließt. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche
Verwaltungsratsmitglieder in der am 25. Juni 2024 stattfindenden
Hauptversammlung neu zu wählen.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft setzt sich nach Art. 43 Abs.
2 der SE-Verordnung, §§ 23, 24 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3
SE-Beteiligungsgesetz, Abschnitt I. Abs. 4 der Vereinbarung über
die Beteiligung der Arbeitnehmer der Gesellschaft vom 15. April
2008 und § 8 der Satzung zusammen und besteht aus mindestens drei
Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden.
Die Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
(Empfehlung C.15) in der Fassung vom 28. April 2022 sehen vor, dass
die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchgeführt werden
sollen. Die Gesellschaft wird die Bestimmungen betreffend den
Aufsichtsrat vom Grundsatz her auf den Verwaltungsrat im
monistischen System beziehen. Unter den Tagesordnungspunkten 6.1
bis 6.3 sollen die Wahlen zum Verwaltungsrat daher einzeln
erfolgen.
Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt gemäß § 8
Abs. 2 der Satzung - sofern der Beschluss der Hauptversammlung
keine kürzere Amtszeit bestimmt - für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das fünfte
Geschäftsjahr der Amtszeit beschließt, längstens jedoch sechs
Jahre. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Bestellung
erfolgt, nicht mitgerechnet.
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6.1 |
Bestellung von Herrn Dirk Beuth in den Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat schlägt vor, Herrn Dirk Beuth, wohnhaft in
Berlin, Diplom-Kaufmann, Commercial Manager der ALBA plc & Co.
KG, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das am 31. Dezember 2029 endende Geschäftsjahr
beschließt, in den Verwaltungsrat der ALBA SE zu wählen.
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6.2 |
Bestellung von Frau Michaela Vorreiter-Wahner in den
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat schlägt vor, Frau Michaela Vorreiter-Wahner,
wohnhaft in Berlin, Diplom-Kauffrau, Leiterin des Fachbereichs
Finanzen und Steuern der ALBA plc & Co. KG, bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31.
Dezember 2029 endende Geschäftsjahr beschließt, in den
Verwaltungsrat der ALBA SE zu wählen.
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6.3 |
Bestellung von Herrn Thorsten Greb in den
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat schlägt vor, Herrn Thorsten Greb, wohnhaft in
Berlin, Diplom-Wirtschaftsingenieur, COO Stahl und Metall der ALBA
plc & Co. KG, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das am 31. Dezember 2029 endende Geschäftsjahr
beschließt, in den Verwaltungsrat der ALBA SE zu wählen.
Der Verwaltungsrat geht davon aus, dass von den drei vorstehend
zur Bestellung vorgeschlagenen Kandidaten nach deren Wahl durch die
Hauptversammlung Herr Dirk Beuth aus der Mitte des Verwaltungsrates
zur Wahl als Vorsitzender des Verwaltungsrates vorgeschlagen
wird.
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie den Empfehlungen
C.13 und C.14 Deutscher Corporate Governance Kodex zu
Tagesordnungspunkten 6.1 bis 6.3
Zu Tagesordnungspunkt 6.1 - Dirk Beuth
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
Angaben gemäß Empfehlung C.13 Deutscher Corporate Governance
Kodex:
Commercial Manager der ALBA plc & Co. KG als
Hauptaktionärin
Angaben gemäß Empfehlung C.14 Deutscher Corporate Governance
Kodex:
Dirk Beuth ist seit April 2020 Vorsitzender des Verwaltungsrats der
ALBA SE, dem er seit Januar 2016 angehört. Nach seinem Studium der
Betriebswirtschaftslehre arbeitete der Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer 16 Jahre im Prüfungs- und Beratungsbereich bei
KPMG in Düsseldorf, Essen und Berlin und danach zwei Jahre im
Bereich Sonderuntersuchung der Wirtschaftsprüferkammer Berlin. Ende
2010 übernahm er für vier Jahre die Leitung der Niederlassung São
Paulo von Rödl & Partner. Seit Januar 2015 ist Dirk Beuth
Commercial Manager bei der ALBA Group plc & Co. KG, die seit
dem 6. April 2024 als ALBA plc. & Co. KG firmiert.
Zu Tagesordnungspunkt 6.2 - Michaela Vorreiter-Wahner
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
Angaben gemäß Empfehlung C.13 Deutscher Corporate Governance
Kodex:
Leiterin des Fachbereichs Finanzen und Steuern der ALBA plc &
Co. KG
Angaben gemäß Empfehlung C.14 Deutscher Corporate Governance
Kodex:
Michaela Vorreiter-Wahner ist seit Juni 2020 Mitglied und
stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats der ALBA SE. Nach
dem Abschluss ihres Studiums an der Wirtschaftsuniversität Wien war
sie zunächst als Referentin der Geschäftsleitung der Förderanlagen
Falkensee in Brandenburg tätig, bevor sie die stellvertretende
Leitung der Finanzbuchhaltung von Volkswagen Bordnetze, Berlin,
übernahm. Danach arbeitete Michaela Vorreiter-Wahner sechs Jahre
als Referentin Bilanzbuchhaltung bei der Springer Science+Business
Media und übernahm im Anschluss bei der BASF Gruppe, Berlin, die
Funktion Teamlead General Ledger und weiterführend die Funktion
Head of General Ledger, Closing and Reporting. Seit 2011 ist
Vorreiter-Wahner bei ALBA tätig, zunächst als Teamleiterin der
Bilanzbuchhaltung, Leiterin SSC Accounting sowie
Fachbereichsleiterin Accounting. Sie führt nunmehr den Fachbereich
Finanzen und Steuern der ALBA plc & Co. KG (vormals ALBA Group
plc & Co. KG).
Zu Tagesordnungspunkt 6.3 - Thorsten Greb
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
Mitglied des Kuratoriums des Helmholtz-Zentrums
Dresden-Rossendorf e.V.
|
- |
Mitglied des Präsidiums BDSV - Bundesvereinigung Deutscher
Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V., Düsseldorf
|
Angaben gemäß Empfehlung C.13 Deutscher Corporate Governance
Kodex:
COO Stahl und Metall der ALBA plc & Co. KG
Angaben gemäß Empfehlung C.14 Deutscher Corporate Governance
Kodex:
Thorsten Greb ist seit August 2019 Mitglied des Verwaltungsrats der
ALBA SE und geschäftsführender Direktor. Der studierte
Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) und Master of Business
Administration mit dem Schwerpunkt Unternehmensstrategie ist seit
2008 im Stahl- und Metallrecycling tätig. Er arbeitete rund neun
Jahre bei einem der weltweit größten Recyclingunternehmen für
Edelstahl und Speziallegierungen. Dabei war er ab 2010 in
verschiedenen Führungs- und Managementaufgaben für die
Gesellschaften in Brasilien und Singapur verantwortlich. Im Jahr
2017 nahm er seine Tätigkeit als stellvertretender Bereichsleiter
Stahl- und Metallrecycling bei ALBA auf, wobei er den Bereich der
Nichteisen-Metalle verantwortete. Im Jahr 2019 wurde er Mitglied
der Bereichsleitung und war seit 2020 COO Stahl und Metall der ALBA
Europe Holding plc & Co. KG, Berlin, die im Zuge ihrer
Verschmelzung auf die ALBA Group plc & Co. KG am 6. April 2024
erloschen ist. Thorsten Greb ist seit Ende 2022 zudem COO Stahl und
Metall der ALBA Group plc & Co. KG, Berlin, die seit dem 6.
April 2024 als ALBA plc & Co. KG firmiert.
|
7. |
Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes der
Gesellschaft von Köln nach Velten und über die entsprechende
Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung der ALBA SE vom 27. Juni
2023
Der satzungsmäßige Sitz der ALBA SE in Köln entspricht seit
Jahren nicht mehr dem Verwaltungssitz der Gesellschaft, also dem
Ort, an dem die Geschäfte der ALBA SE tatsächlich geführt werden.
Dieser liegt in Berlin.
Der satzungsmäßige Sitz der ALBA SE soll nun an den
Verwaltungssitz der ALBA SE angenähert und nach Velten verlegt
werden. Eine Sitzverlegung nach Berlin wäre wegen anderer in Berlin
eingetragener ALBA-Firmen nicht möglich. Im Zuge der Sitzverlegung
nach Velten soll auch die Satzung der ALBA SE entsprechend
angepasst werden.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen:
Der satzungsmäßige Sitz der ALBA SE wird von Köln nach Velten
verlegt.
Die Satzung der Gesellschaft erhält in § 1 (Firma und Sitz der
Gesellschaft) Absatz 2 folgenden Wortlaut:
„Sitz der Gesellschaft ist Velten."
Die derzeit gültige Satzung der ALBA SE ist über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.alba-se.com/hauptversammlung/ |
zugänglich, und zwar auch während der Hauptversammlung.
|
II. |
Anhang
Anhang zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungsbericht
einschließlich Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß § 162
AktG für das Geschäftsjahr 2023
In diesem Vergütungsbericht nach § 22 Abs. 6 Gesetz zur
Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rats vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
(SEAG) in Verbindung mit § 162 Aktiengesetz (AktG) werden die dem
geschäftsführenden Direktor und den Mitgliedern des Verwaltungsrats
der ALBA SE im Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten
Vergütungen erläutert.
Die den Vergütungen zugrunde liegenden Vergütungssysteme für
geschäftsführende Direktor*innen sowie für Mitglieder des
Verwaltungsrats der ALBA SE wurden von der Hauptversammlung der
Gesellschaft am 27. Juni 2023 betreffend geschäftsführende
Direktor*innen mit einer Mehrheit von 98,81% und am 29. Juni 2021
betreffend Verwaltungsratsmitglieder mit einer Mehrheit von 99,97%
gebilligt. Das Vergütungssystem für den Verwaltungsrat ist in § 12
der Satzung der ALBA SE verankert. Informationen zu beiden
Vergütungssystemen sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
alba-se.com, Investor Relations, Hauptversammlung,
einsehbar.
Dieser Vergütungsbericht enthält die gesetzlich
vorgeschriebenen Angaben unter Berücksichtigung der aktuellen
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, soweit in
der Entsprechenserklärung zum Kodex keine Abweichung erklärt
wird.
|
1. |
Einleitung
Die ALBA SE leitet als Holdinggesellschaft eine Gruppe von
Unternehmen, die im Stahl- und Metallrecycling tätig sind und in
diesem Geschäftsfeld zu den führenden Wertstoffaufbereitern in
Deutschland zählen. Am 31. Dezember 2023 gehörten 9.198.703 Stück
der insgesamt 9.840.000 Aktien der ALBA SE und damit rund 93,48%
der Stimmrechte an der ALBA SE der damaligen Mehrheitsaktionärin,
ALBA Europe Holding plc & Co. KG, Berlin („ALBA Europe
Holding KG“). Die verbleibenden rund 6,52% der Aktien und
Stimmrechte befanden sich in Streubesitz.
Bedingt durch die weiterhin herausfordernden Rahmenbedingungen
sowie das Ausbleiben der erwarteten wirtschaftlichen Erholung
konnten in 2023 das EBIT des Vorjahres (11,5 Mio. Euro) sowie das
ursprünglich prognostizierte EBIT nicht erreicht werden. Dennoch
erzielte die ALBA SE-Gruppe durch eine effektive Steuerung ein
positives EBIT in Höhe von 2,1 Mio. Euro sowie erneut einen
deutlich positiven operativen Cashflow im zweistelligen
Mio.-Euro-Bereich. Darüber hinaus wurden auch im Berichtsjahr
Investitionen von über 5 Mio. Euro getätigt.
Gleichwohl kann das Geschäftsjahr 2023 für die ALBA SE vor dem
Hintergrund eines Konzernjahresfehlbetrags von 1,7 Mio. Euro (i.
Vj.: Konzernjahresüberschuss von 7,5 Mio. Euro) sowie eines
Fehlbetrags im Jahresabschluss der Gesellschaft von 2,5 Mio. Euro
(i. Vj.: Jahresüberschuss von 0,1 Mio. Euro) insgesamt nicht als
zufriedenstellend gewertet werden.
|
2. |
Vergütung der geschäftsführenden Direktor*innen
|
2.1 |
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung des
geschäftsführenden Direktors
Einziger im Geschäftsjahr 2023 amtierender geschäftsführender
Direktor der ALBA SE war Thorsten Greb. Er erhält die Vergütung für
seine Tätigkeiten mit Zustimmung des Verwaltungsrats und aufgrund
vertraglicher Vereinbarung von einer Tochtergesellschaft der ALBA
SE.
Begriffsverständnis
In den nachfolgenden Übersichten des Abschnitts 2.1 wird als
gewährte Vergütung eines Berichtsjahres jeweils die dem
geschäftsführenden Direktor in diesem Jahr tatsächlich zugeflossene
Vergütung verstanden.
Als im Berichtsjahr geschuldete Vergütung wird die
Vergütung verstanden, die dem geschäftsführenden Direktor zwar noch
nicht tatsächlich zugeflossen ist, die aber mit ihm für seine
Tätigkeit im Berichtsjahr vereinbart wurde und die er auf Basis
seiner im Berichtsjahr erbrachten Leistungen einfordern kann.
Dementsprechend wird die für ein Berichtsjahr vereinbarte variable
Vergütung als eine im Berichtsjahr selbst auszuweisende geschuldete
Vergütung verstanden. Denn sie wird für das jeweilige Berichtsjahr
vereinbart und mit in eben diesem Berichtsjahr zu erfüllenden
konkreten Zielvorgaben verknüpft. Lediglich Auswertung und
Auszahlung erfolgen im Folgejahr.
Daraus folgt, dass alle Vergütungsbestandteile jeweils in dem
Berichtsjahr dargestellt werden, für das sie vereinbart wurden.
Dies gewährleistet Transparenz über die im jeweiligen Berichtsjahr
festgelegte Ziel-Direktvergütung und die geltende Gesamtvergütung.
Abweichend hiervon werden ausschließlich etwaige
Vergütungsbestandteile behandelt, die als Ausnahme von den Vorgaben
des Vergütungssystems zugesagt werden. Über solche und deren
Begründung wird im Vergütungsbericht gesondert berichtet.
Vergütungsbestandteile, Ziel-Direktvergütung
Die Ziel-Direktvergütung eines Jahres setzt sich nach dem
Vergütungssystem der Gesellschaft aus der vereinbarten
Festvergütung und dem Zielbetrag der vereinbarten variablen
Vergütung bei einer unterstellten Zielerreichung von 100%
zusammen.
Die nachfolgende Übersicht stellt die mit Thorsten Greb für das
jeweilige Berichtsjahr vereinbarten festen und variablen
Vergütungsbestandteile bei unterstellter Zielerreichung von 100%
einschließlich des jeweiligen prozentualen Anteils an der
jährlichen Gesamtvergütung dar.
Vergütungsbestandteil |
2023
in TEUR |
2023
in % |
2022
in TEUR |
2022
in % |
Gewährte Festvergütung |
360 |
71,1 |
320 |
74,4 |
Variable Vergütung* |
140 |
27,7 |
105 |
24,4 |
Ziel-Direktvergütung |
500 |
98,8 |
425 |
98,8 |
Nebenleistungen |
5 |
1,0 |
4 |
1,0 |
Altersversorgung |
1 |
0,2 |
1 |
0,2 |
Gesamtvergütung
* |
506 |
100,0 |
430 |
100,0 |
* bei 100%-Zielerreichung
Bei Annahme einer Zielerreichung von 100% entfallen von der
Gesamtvergütung im Geschäftsjahr 2023 insgesamt rund 72,3% (i. Vj.:
75,6%) auf die festen Vergütungsbestandteile und rund 27,7% (i.
Vj.: 24,4%) auf die variable Vergütung.
Die Anteile der gewährten Festvergütung (72,0%) und der
geschuldeten variablen Vergütung (28,0%) an der
Ziel-Direktvergütung entsprechen dem von der Hauptversammlung am
27. Juni 2023 gebilligten Vergütungssystem.
Tatsächlich gewährte und geschuldete Vergütung
Für den Fall einer Übererfüllung der Zielvorgaben war für den
geschäftsführenden
Direktor im Geschäftsjahr 2023 eine Zielerreichung von bis zu
125% möglich. Aufgrund des Stands der Erfüllung der für das
Berichtsjahr festgelegten Zielvorgaben konnte der geschäftsführende
Direktor seine Ziele zu 84% erreichen. Dem geschäftsführenden
Direktor wird für das Geschäftsjahr 2023 demzufolge eine variable
Vergütung in Höhe von TEUR 118 ausgezahlt. Seine Gesamtvergütung
für 2023 beträgt damit TEUR 484.
Die nachfolgende Übersicht stellt die dem geschäftsführenden
Direktor im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie im Vorjahr
tatsächlich gewährten festen und geschuldeten variablen
Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen prozentualen
Anteils an der jährlichen Gesamtvergütung dar.
Gewährte und erdiente
Zuwendungen |
2023
in |
2023 (min)*
in |
2023 (max)**
in |
2022
in |
|
TEUR |
% |
TEUR |
% |
TEUR |
% |
TEUR |
% |
Festvergütung |
360 |
74,4 |
360 |
98,4 |
360 |
66,5 |
320 |
72,4 |
Nebenleistungen |
5 |
1,0 |
5 |
1,4 |
5 |
0,9 |
4 |
0,9 |
Summe |
365 |
75,4 |
365 |
99,7 |
365 |
67,5 |
324 |
73,3 |
Einjährige variable Vergütung |
118 |
24,4 |
0 |
0,0 |
175 |
32,3 |
117 |
26,5 |
Mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
Summe |
483 |
99,8 |
365 |
99,7 |
540 |
99,8 |
441 |
99,8 |
Versorgungsaufwand |
1 |
0,2 |
1 |
0,3 |
1 |
0,2 |
1 |
0,2 |
Gesamtvergütung |
484 |
100,0 |
366 |
100,0 |
541 |
100,0 |
442 |
100,0 |
* 2023 (min): Erreichbarer Minimalwert der im
Geschäftsjahr 2023 gewährten Vergütungsbestandteile
** 2023 (max): Erreichbarer Maximalwert der im
Geschäftsjahr 2023 gewährten Vergütungsbestandteile
Die im Rahmen des von der Hauptversammlung am 27. Juni 2023
gebilligten Vergütungssystems der ALBA SE festgelegte
Maximalvergütung geschäftsführender Direktor*innen i.S.d. § 87a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG in Höhe von insgesamt TEUR 650 p.a. wird
für das Geschäftsjahr 2023 durch die Gesamtvergütung von TEUR 484
eingehalten. Sie wäre auch bei einer in Höhe von 125% zu zahlenden
variablen Vergütung und einer daraus resultierenden Gesamtvergütung
von TEUR 541 eingehalten worden.
Bemessung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr
2023
Für das Geschäftsjahr 2023 hat der geschäftsführende Direktor
folgende Zielvorgaben erhalten:
2023 |
Leistungskriterium* |
Gewichtung |
EBIT Bereich Scrap and
Metals** national |
42% |
EBIT Bereich Waste and Metals
gesamt |
40% |
Ø Lagerumschlagshäufigkeit
Fe-Bereich |
9% |
Ø Lagerumschlagshäufigkeit
NE-Bereich |
9% |
Gesamt |
100% |
* ohne Berücksichtigung nichtfinanzieller
Zielvorgaben, die im Zusammenhang mit dem durch die
Mehrheitsaktionärin beabsichtigten Verkauf einer
Mehrheitsbeteiligung an der ALBA SE standen
** im laufenden Geschäftsjahr umbenannt in Steel and
Metals
Die festgelegten Leistungskriterien orientieren sich an der
Entwicklung der operativen Geschäftstätigkeit der ALBA SE-Gruppe
und dienen ihrer langfristigen, nachhaltigen Verbesserung. Zudem
dienen die Leistungskriterien der Umsetzung der Unternehmensziele
der ALBA SE-Gruppe und stellen sicher, dass die Anreizwirkung der
variablen Vergütung das Erreichen dieser Ziele bestmöglich
fördert.
Abweichung vom Vergütungssystem
Der Verwaltungsrat hatte mit dem geschäftsführenden Direktor
darüber hinaus eine zusätzliche Vergütung für den Fall der
Erfüllung individueller, nichtfinanzieller Ziele vereinbart. Die
nichtfinanziellen Ziele standen im Zusammenhang mit dem durch die
damalige Mehrheitsaktionärin, ALBA Europe Holding KG,
beabsichtigten Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung oder ihrer
gesamten Beteiligung an der ALBA SE und der Zusage des
Verwaltungsrats, der ALBA Europe Holding KG und ihren Beratern auf
Basis einer Vertraulichkeitsvereinbarung die üblicherweise für die
Durchführung eines strukturierten Verkaufsprozesses erforderlichen
Informationen über das Unternehmen zur Verfügung zu stellen
(siehe Ad-hoc-Mitteilung vom 9. März 2022, einsehbar auf der
Internetseite der Gesellschaft unter alba-se.com, Investor
Relations, Finanzberichte).
Für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Verkaufsprozesses
war dem geschäftsführenden Direktor eine Einmalprämie zugesagt
worden, deren Höhe unter anderem von Eckwerten des Verkaufs
abhängen sollte. Der Verwaltungsrat hatte im Zusammenhang mit
dieser Vereinbarung von der Möglichkeit gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2
AktG in Verbindung mit Ziffer 6 des von der Hauptversammlung
gebilligten Vergütungssystems Gebrauch gemacht und eine Abweichung
von den Vorgaben des Vergütungssystems insofern beschlossen, als a)
Einmalprämien darin nicht als Vergütungsbestandteil vorgesehen sind
und b) die Zahlung einer Einmalprämie zusätzlich zum Fixum und zur
variablen Vergütung voraussichtlich zu einer Überschreitung der
festgelegten jährlichen Maximalvergütung führen würde. Der
Verwaltungsrat hatte sich eingehend und unter Einbeziehung externen
Rechtsrats mit den Fragen der Notwendigkeit und der Rechtfertigung
der beabsichtigten Abweichung vom Vergütungssystem befasst und
diese letztlich im Interesse des langfristigen Wohlergehens der
Gesellschaft vor dem Hintergrund der signifikant veränderten
Unternehmensstrategie, der erweiterten strategischen Ausrichtung
der Managementaufgaben und des notwendigen zusätzlichen Engagements
des geschäftsführenden Direktors bejaht (Näheres siehe
Vergütungsbericht für das Jahr 2022, S. 6 ff., einsehbar auf der
Internetseite der Gesellschaft unter alba-se.com, Investor
Relations, Hauptversammlung 2023).
Der geschäftsführende Direktor unterstützte den Verkaufsprozess
mit großem persönlichen Einsatz. Die ALBA Europe Holding KG teilte
der Gesellschaft am 6. Juli 2023 jedoch mit, dass der
Verkaufsprozess aufgrund einer geänderten strategischen Bewertung
des von der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften
betriebenen Bereichs Stahl- und Metallrecycling nicht fortgesetzt
werde (siehe Ad-hoc-Mitteilung vom 6. Juli 2023, einsehbar auf
der Internetseite der Gesellschaft unter alba-se.com, Investor
Relations, Finanzberichte).
Zu einem erfolgreichen Abschluss des Verkaufsprozesses und zu
einer Auszahlung einer Einmalprämie ist es daher nicht
gekommen.
In 2023 gezahlte variable Vergütung für 2022
Im Hinblick auf die variable Vergütung des geschäftsführenden
Direktors aus dem Jahr 2022, die im Jahr 2023 gezahlt wurde, war
eine Zieltantieme in Höhe von TEUR 105 bei 100%-Zielerreichung
basierend auf folgenden Zielen vereinbart:
2022 |
Leistungskriterium |
Gewichtung |
EBIT Bereich Scrap and
Metals* national |
42% |
EBIT Bereich Waste and Metals
gesamt |
40% |
Ø Lagerumschlagshäufigkeit
Fe-Bereich |
9% |
Ø Lagerumschlagshäufigkeit
NE-Bereich |
9% |
Gesamt |
100% |
* im laufenden Geschäftsjahr umbenannt in Steel and
Metals
Aufgrund des durch die ALBA SE im Geschäftsjahr 2022 erzielten
Ergebnisses lag der Zielerreichungsgrad des geschäftsführenden
Direktors für 2022 bei 111%.
Keine aktienbasierte Vergütung, keine Rückforderung
Eine aktienbasierte Vergütung (Aktien oder Aktienoptionen) ist
im Vergütungssystem und in dem bestehenden Anstellungsvertrag des
geschäftsführenden Direktors nicht vorgesehen. Das Gleiche gilt für
Regelungen über die Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile.
Unabhängig davon hätte im Geschäftsjahr 2023 auch kein Anlass für
eine solche Rückforderung bestanden; eine solche wurde entsprechend
nicht geltend gemacht.
Einhaltung des gebilligten Vergütungssystems,
Sonstiges
Soweit vorstehend nichts Abweichendes berichtet wurde, stehen
sämtliche beschriebenen Vergütungsbestandteile sowohl der Art als
auch ihrer konkreten Höhe und Berechnung nach im Einklang mit dem
von der Hauptversammlung der ALBA SE am 27. Juni 2023 gebilligten
Vergütungssystem. Die Vergütung des geschäftsführenden Direktors
leistet sowohl im Hinblick auf ihre Höhe als auch aufgrund ihrer
einfachen und klaren Anreizstruktur einen wesentlichen Beitrag zur
Förderung eines nachhaltigen und langfristigen
Unternehmenserfolges.
Die Hauptversammlung der ALBA SE vom 27. Juni 2023 hat den gemäß
den Vorgaben des § 162 AktG erstellten Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2022 gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG mit einer
Zustimmungsquote von 98,81% gebilligt, so dass insoweit keine
Anpassung in der Form der Vergütungsberichtserstattung notwendig
war.
|
2.2 |
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der
Mitglieder des Verwaltungsrats
Mitglieder des Verwaltungsrats der ALBA SE waren im
Geschäftsjahr 2023 Dirk Beuth als Vorsitzender, Michaela
Vorreiter-Wahner als stellvertretende Vorsitzende sowie Thorsten
Greb, zugleich geschäftsführender Direktor der Gesellschaft.
Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. Juni 2021
gebilligte Vergütungssystem für die Mitglieder des Verwaltungsrats
ist in § 12 der Satzung verankert. Danach richtet sich die
Vergütung eines Verwaltungsratsmitglieds, das zugleich
geschäftsführender Direktor ist, nach den Bedingungen seiner
Geschäftsführeranstellung. Betreffend Thorsten Greb wird insofern
auf die Informationen unter B. I. verwiesen.
Den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern steht gemäß § 12 Abs. 1
der Satzung eine Vergütung von jährlich TEUR 30 zu, wobei der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils den
anderthalbfachen Betrag erhalten sollen. Ist ein
Verwaltungsratsmitglied in einem oder mehreren Ausschüssen
vertreten, ohne Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender
des Verwaltungsrats zu sein, erhält das Verwaltungsratsmitglied zur
Abgeltung der Tätigkeit in einem oder mehreren Ausschüssen eine
weitere Vergütung von TEUR 10 p.a., ausgenommen hiervon ist eine
Tätigkeit im Nominierungsausschuss.
Dementsprechend stehen Dirk Beuth und Michaela Vorreiter-Wahner
als Vorsitzender bzw. als stellvertretende Vorsitzende des
Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2023 eine Vergütung in Höhe
von jeweils TEUR 45 zu. Beide Verwaltungsratsmitglieder stehen
neben ihrer Tätigkeit für die ALBA SE in einem
Anstellungsverhältnis zu anderen Gesellschaften von ALBA. Vor dem
Hintergrund der in diesen Anstellungsverhältnissen vereinbarten
Vergütungsregelungen haben sie auf eine Vergütung seitens der ALBA
SE verzichtet.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde seitens der ALBA SE somit keine
Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung an die
Verwaltungsratsmitglieder gewährt oder geschuldet.
|
2.3 |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung für die geschäftsführenden Direktor*innen sowie
die Mitglieder des Verwaltungsrats
Die folgende tabellarische Darstellung stellt die jährliche
Veränderung der den gegenwärtigen und früheren geschäftsführenden
Direktor*innen und Mitgliedern des Verwaltungsrats in den
betrachteten Jahren gezahlten Vergütung im Vergleich zur
Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der ALBA SE-Gruppe sowie
zur durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmer*innen auf
Vollzeitäquivalenzbasis dar. Für Letztere wird auf die
durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer*innen der
ALBA SE-Gruppe abgestellt, weil die ALBA SE selbst keine
Arbeitnehmer*innen beschäftigt.
Im Interesse der Vergleichbarkeit werden in die
durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer*innen der
Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen, für
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem
Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristigen variablen
Vergütungsbestandteile einbezogen.
Auf eine rückwirkende Neuermittlung der gewährten und
geschuldeten Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG der
geschäftsführenden Direktor*innen und der Mitglieder des
Verwaltungsrats wurde für das Jahr 2019 verzichtet. Stattdessen
wurde für dieses Jahr auf die Vergütung i.S.d. §§ 285 Nr. 9 bzw.
314 Abs. 1 Nr. 6 HGB zurückgegriffen. Ab dem Jahr 2020 wird die
gewährte und geschuldete Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
für die geschäftsführenden Direktor*innen und Mitglieder des
Verwaltungsrats angegeben. Die Erleichterung gemäß § 26j Abs. 2
Satz 2 EGAktG wurde in Anspruch genommen.
Weil nachfolgend die in den betrachteten Jahren gezahlten
Vergütungsbeträge aufgeführt werden, können sich Abweichungen im
Vergleich zu den unter B. I. enthaltenen Übersichten über die im
Berichtsjahr und dem Vorjahr jeweils gewährten und
geschuldeten Vergütungsbeträge ergeben. Denn als im
Berichtsjahr geschuldeter Vergütungsbetrag wird auch der variable
Vergütungsbestandteil angesehen, der jeweils erst im Folgejahr zur
Auszahlung gelangt.
|
2019 |
2020 |
Veränderung
in % |
2021 |
Veränderung
in % |
2022 |
Veränderung
in % |
2023 |
Veränderung
in % |
I. Ertragsentwicklung |
Jahresüberschuss /-fehlbetrag gem. HGB
(bis 2021 vor Gewinnabführung)
(in Mio. EUR) |
-5,8 |
-14,5 |
-150,0 |
12,9 |
189,0 |
0,1 |
-99,2 |
-2,5 |
-2.600,0 |
EBIT* gem. IFRS der ALBA
SE-Gruppe
(in Mio. EUR) |
-3,1 |
-1,2 |
61,3 |
13,4 |
1.216,7 |
11,5 |
-14,2 |
2,1 |
-81,7 |
II. Durchschnittliche Vergütung
Arbeitnehmer*innen |
(in TEUR) |
- |
51 |
- |
52 |
2,8 |
54 |
4,8 |
55 |
0,6 |
III. Vergütung der
geschäftsführenden Direktor*innen |
(in TEUR) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Thorsten Greb, seit 1. August 2019 |
92 |
286 |
-** |
361 |
26,2 |
406 |
12,5 |
483 |
19,0 |
Frühere geschäftsführende
Direktor*innen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Markus Karberg, von 6. Juni 2018 bis
31. Juli 2019 |
220 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
IV. Vergütung der
nichtgeschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrats |
(in TEUR) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dirk Beuth |
0 |
0 |
- |
0 |
- |
0 |
- |
0 |
- |
Michaela Vorreiter-Wahner, seit 25.
Juni 2020 |
- |
0 |
- |
0 |
- |
0 |
- |
0 |
- |
Frühere nichtgeschäftsführende
Mitglieder des Verwaltungsrats |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Carla Eysel, von 6. Juni 2018 bis 25.
Juni 2020 |
0 |
0 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
* BIT (Earnings before interest and taxes)Anhand
dieser Kennzahl misst die ALBA SE-Gruppe Effizienz und Ertragskraft
des operativen Geschäfts. Die Kennzahl wird wie folgt ermittelt:
Umsatzerlöse plus Bestandsveränderungen, plus aktivierte
Eigenleistungen und sonstige betriebliche Erträge sowie
Beteiligungsergebnisse, abzüglich Material- und Personalaufwand,
sonstige betriebliche Aufwendungen und sonstige Steuern sowie
Abschreibungen.
** Veränderung aufgrund von unterschiedlichen
Anstellungszeiträumen nicht vergleichbar.
Köln, 23. April 2024
|
3. |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die ALBA SE, Köln
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der ALBA SE, Köln, für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des Entwurfs
eines IDW Prüfungsstandards „Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG“ (IDW EPS 870 (02.2023)) durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist
im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres
Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als
Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW
Qualitätsmanagementstandards „Anforderungen an das
Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis“ (IDW QMS 1
(09.2022)) angewendet.
Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der
Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Aufstellung des
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der
den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner ist er
verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig
erachtet, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei
von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen
Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und
Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Berlin, den 23. April 2024
Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
|
Ludwig Hinze
Wirtschaftsprüfer |
Martina Slomski
Wirtschaftsprüferin |
|
|
|
|
|
|
III |
Weitere Angaben und Hinweise
Wir bitten Sie um besondere Beachtung der nachstehenden
Hinweise zu Ihrer Anmeldung zur Hauptversammlung und zur Ausübung
Ihrer Aktionärsrechte einschließlich der jeweils anwendbaren
Fristen.
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
Grundkapital der Gesellschaft in 9.840.000 auf den Inhaber lautende
nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine
Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 9.840.000.
Nach Kenntnis der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung
keine Aktie vom Stimmrecht ausgeschlossen.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung von Aktionärsrechten, Nachweisstichtag und dessen
Bedeutung
Um an der Hauptversammlung teilnehmen, das Stimmrecht ausüben
oder Anträge stellen zu können, müssen sich die Aktionäre gemäß §
17 Absatz 1 Satz 1 der Satzung vor der Hauptversammlung bei der
Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer Sprache
schriftlich, per Telefax oder per E-Mail in Textform erfolgen und
muss der Gesellschaft zusammen mit dem Nachweis der Berechtigung
bis spätestens 18. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, unter
folgender Adresse zugehen:
ALBA SE
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
Telefax-Nr.: +49 (0) 2202 / 23569-11
E-Mail: alba2024@aaa-hv.de
Für den Nachweis der Berechtigung genügt gemäß § 17 Abs. 2 der
Satzung ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG.
Der Nachweis der Berechtigung hat sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2
AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen, das heißt auf den 3. Juni 2024,
24:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag). Der
Stichtagszeitpunkt entspricht materiell unverändert der Regelung in
§ 17 Absatz 2 Satz 2 der Satzung, wonach sich der Nachweis auf den
Beginn (0:00 Uhr) des 21. Tages vor der Versammlung beziehen
soll.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme und die
Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der sich
fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat
(ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre).
Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag, der im Zuge der
fristgerechten Anmeldung nachgewiesen wurde. Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können also nicht
an der Hauptversammlung teilnehmen. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für die Dividendenberechnung und bewirkt keine Sperre für
die Veräußerbarkeit der Aktien. Ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre, die ihre am Nachweisstichtag gehaltenen Aktien bis zur
Hauptversammlung veräußern, bleiben im Verhältnis zur Gesellschaft
zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt.
Eintrittskarten für die Hauptversammlung können erst nach
Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz zur
Verfügung gestellt werden.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die
Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die vorgenannte Adresse der Gesellschaft Sorge zu
tragen.
|
3. |
Persönliche Teilnahme durch Aktionäre oder Teilnahme über
Bevollmächtigte
Mit der Eintrittskarte können Aktionäre selbst an der
Hauptversammlung teilnehmen oder sich durch mindestens in Textform
Bevollmächtigte (siehe Ziffer 4) vertreten lassen.
|
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung
|
a) |
Vollmacht an Dritte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender
Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen
Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG (z.B. ein
Kreditinstitut), einen Stimmrechtsberater, eine
Aktionärsvereinigung, eine sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person, einen von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben
lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im
Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und
ein Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend unter Ziffer 2
erläutert, erforderlich.
Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft oder durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden erteilt werden. Erfolgt die Erklärung gegenüber
dem zu Bevollmächtigenden, bedarf es eines Nachweises der
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft.
Vollmachten, die nicht an einen Intermediär im Sinne des § 67a
Abs. 4 AktG (z.B. ein Kreditinstitut), einen Stimmrechtsberater,
eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person erteilt werden, sowie deren Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
mindestens der Textform und müssen der Gesellschaft im Vorfeld der
Hauptversammlung postalisch, per Telefax oder E-Mail aus
organisatorischen Gründen spätestens bis zum 22. Juni 2024, 24:00
Uhr MESZ, an folgende Adresse übermittelt werden:
ALBA SE
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
Telefax-Nr.: +49 (0) 2202 / 23569-11
E-Mail: alba2024@aaa-hv.de
Dabei können für die Vollmachtserteilung, ihren Widerruf und
eine Änderung von Weisungen zur Stimmrechtsausübung die durch die
Gesellschaft erstellten Vorlagen verwendet werden (siehe
Informationen unter Ziffer 8).
Am Tag der Hauptversammlung sind die Erteilung einer Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur
Hauptversammlung bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die
Abstimmung beginnt.
Wird ein Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG (z.B. ein
Kreditinstitut), ein Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung
oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
bevollmächtigt, genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Die
Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Im
Übrigen richtet sich die Form der Vollmacht an einen solchen
Bevollmächtigten nach dem von diesem unterbreiteten Angebot. Sie
sollten sich mit ihm vorab über die Form der Vollmacht
abstimmen.
|
b) |
Vollmacht an die Stimmrechtsvertreterin der
Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, sich durch
die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin bei den
Abstimmungen in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Der
Stimmrechtsvertreterin müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Erteilung der
Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen mindestens der
Textform. Die Stimmrechtsvertreterin darf das Stimmrecht nur nach
Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen
Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrücklichen
Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Bitte beachten Sie, dass die
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin keine
Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Rede- und Fragerechts,
zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei
Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, stets der Stimme
enthalten wird. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung
entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Auch im Falle einer
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreterin sind eine fristgerechte Anmeldung und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes bis zum 18. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ,
wie vorstehend erläutert, erforderlich.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreterin müssen aus organisatorischen Gründen
spätestens bis zum 22. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, bei der
Gesellschaft unter der vorstehend unter Ziffer 4 lit. a) genannten
Adresse eingegangen sein. Die benannte Stimmrechtsvertreterin kann
außerdem am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung bis zu dem Zeitpunkt
bevollmächtigt werden, zu dem die Abstimmung beginnt.
Erhält die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin
mehrere Vollmachten und/oder Weisungen desselben Aktionärs, so wird
die zuletzt zugegangene gültige Vollmacht mit den entsprechenden
Weisungen als verbindlich erachtet.
Ausführlichere Informationen zur Erteilung von Vollmacht und
Weisungen, auch an die von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreterin, erhalten die Aktionäre nach Anmeldung und
Übersendung des Nachweises über ihren Anteilsbesitz zusammen mit
der Eintrittskarte. Diese Informationen können auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.alba-se.com/hauptversammlung/ |
abgerufen werden.
|
5. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit gemäß Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §
122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am
Grundkapital (das entspricht 192.308 Stückaktien) erreichen, können
schriftlich verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist an den
Verwaltungsrat zu richten. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss
der Gesellschaft spätestens bis zum 25. Mai 2024, 24:00 Uhr MESZ,
unter folgender Adresse zugehen:
ALBA SE
Verwaltungsrat
c/o ALBA plc & Co. KG
z. Hd. Herrn Steffen Föhr
Knesebeckstraße 56-58
10719 Berlin
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden,
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.alba-se.com/hauptversammlung/ |
veröffentlicht.
|
6. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Art. 56
Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 126 Abs. 1 und 127
AktG
Gegenanträge und Wahlvorschläge i.S.d. §§ 126, 127 AktG sind
ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
ALBA SE
Verwaltungsrat
c/o ALBA plc & Co. KG
z. Hd. Herrn Steffen Föhr
Knesebeckstraße 56-58
10719 Berlin
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
Bis spätestens 10. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, bei vorstehender
Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach dem Aktiengesetz
zugänglich zu machen sind, werden unverzüglich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.alba-se.com/hauptversammlung/ |
veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls an der genannten Stelle im Internet veröffentlicht.
|
7. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär und jeder
Aktionärsvertreter in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines oder mehrerer
Tagesordnungspunkte erforderlich ist.
|
8. |
Unterlagen und Information nach § 124a AktG
Mit Einberufung der Hauptversammlung sind folgende Unterlagen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.alba-se.com/hauptversammlung/ |
zugänglich:
• |
die Einberufung einschließlich des Vergütungsberichts für das
Geschäftsjahr 2023,
|
• |
der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste
Konzernlage- und Lagebericht der ALBA SE, der erläuternde Bericht
zu den Angaben nach §§ 289 und 315 HGB sowie der Bericht des
Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2023.
|
Über die genannte Internetseite sind außerdem sämtliche
sonstigen Informationen gemäß § 124a AktG sowie weitergehende
Erläuterungen der Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und 3
SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und §
131 Abs. 1 AktG zugänglich.
Nach Beendigung der Hauptversammlung können die
Abstimmungsergebnisse auf der vorgenannten Internetseite der
Gesellschaft abgerufen werden.
|
9. |
Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
können jederzeit auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.alba-se.com/hauptversammlung/ |
abgerufen
oder unter folgender Adresse angefordert werden:
ALBA SE
Verwaltungsrat
c/o ALBA plc & Co. KG
z. Hd. Herrn Steffen Föhr
Knesebeckstraße 56-58
10719 Berlin
|
Köln, im Mai 2024
ALBA SE
- Der Verwaltungsrat -
ALBA SE
Stollwerckstraße 9a
51149 Köln
|