BONN (dpa-AFX) - Das Bundeskartellamt wird im Streit deutscher
Presseverlage mit Google   ums Durchsetzen des
Leistungsschutzrechtes kein Missbrauchsverfahren gegen den US-Konzern
einleiten. Die Behörde bestätigte am Freitag einen entsprechenden
Bericht der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung". Zusammen mit der
Verwertungsgesellschaft VG Media hatten zwölf Verlage Beschwerde beim
Bundeskartellamt eingelegt.

    Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärte:
"Erforderlich für die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens ist stets
ein hinreichender Anfangsverdacht. Die Beschwerde der VG Media konnte
diesen nicht begründen." Das Bundeskartellamt beobachte unabhängig von
der Beschwerde der VG Media das konkrete Verhalten und die belegbaren
Reaktionen von Google auf die Forderungen der einzelnen Verlage oder der
VG Media und werde gegebenenfalls die Einleitung eines Kartellverfahrens
gegen Google von Amts wegen prüfen.

    Das "Leistungsschutzrecht für Presseverleger" (LSR) sieht vor, dass
Verlage für die Nutzung ihrer Inhalte durch Suchmaschinen und
Aggregatoren Lizenzgebühren verlangen können. Suchmaschinen dürfen
jedoch "einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte" lizenzfrei
nutzen. Google lehnt es ab, für kleine Textausschnitte, sogenannte
Snippets, zu bezahlen. Die Verlage hatten sich daran gestört, dass sie
von Google schriftlich aufgefordert worden waren, auf die Durchsetzung
des LSR ganz zu verzichten und zu erklären, keine Vergütungsansprüche
gegen Google geltend zu machen.

    Das Bundeskartellamt erklärte nun, die von VG Media in der
Beschwerde erhobenen Vorwürfe beschränkten sich überwiegend darauf,
auf die Möglichkeit von Kartellrechtsverstößen durch Google
hinzuweisen, wenn Verlage sich bei dem Dienst Google News auf dieses LSR
berufen. "Sie knüpfen aber nicht an ein konkretes Verhalten von Google
an", bemängelt die Behörde. "Dies gilt auch für den
Beschwerdevorwurf, dass Google den Presseverlagen bei der Listung von
Suchergebnissen in der allgemeinen Google-Suche Nachteile zufüge, um
sie zu einem Verzicht auf die Geltendmachung des Leistungsschutzrechts
zu zwingen."/chd/DP/stb